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Vertrag über die Gestellung von Lehrkräften im kirchlichen Dienst für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen im Freistaat
Sachsen – Gestellungsvertrag

Vom 7. September 1994 (ABl. EKKPS S. 130),
zuletzt geändert durch Vereinbarung über die Anpassung des Gestellungsgeldes

vom 14. Oktober 2014 (ABl. S. 261)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Änderung zum Gestellungsvertrag1#
17.12.1999
§ 8
geändert
§ 2
geändert
§ 5
geändert
Zusatzprotokoll zu § 5 Abs. 10
Regelung ersatzlos gestrichen
§ 1 Abs. 2
sowie im Zusatzprotokoll zu § 1 Abs. 2
Begriffsanpassung
§ 3 bis 6
Begriffsanpassung
2
Vereinbarung über die Anpassung des Gestellungsgeldes auf der Grundlage des Vertrages über die Gestellung von Lehrkräften im kirchlichen Dienst für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen2#
14.10.2014
§ 5 Absatz 2
geändert
Zwischen dem Freistaat Sachsen (im Folgenden: der Freistaat) und
  1. der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
  2. der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz
  3. der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
  4. der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
  5. der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
  6. dem Bistum Dresden-Meißen
  7. dem Bistum Görlitz
  8. dem Bistum Magdeburg
    (im Folgenden: die Kirchen)
wird gemäß Art. 105 sowie Art. 109 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Sachsen – und bezüglich der unter 1. bis 5. genannten Landeskirchen auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 4 des »Evangelischen Kirchenvertrages Sachsen« – der folgende Vertrag geschlossen:
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§ 1
Gegenstand des Vertrages

( 1 ) Die Gewährleistung eines regelmäßigen Religionsunterrichts (RU) an öffentlichen Schulen ist Aufgabe des Freistaates, die grundsätzlich durch hierfür ausgebildete staatliche Lehrkräfte erfüllt wird.
( 2 ) Soweit durch staatliche Lehrkräfte die ordnungsgemäße Erteilung des Religionsunterrichts nicht sichergestellt werden kann, werden die Kirchen für alle Schularten im Rahmen des Zumutbaren kirchliche Mitarbeiter auf Ersuchen der Schulaufsichtsbehörde abordnen. Die abzuordnenden kirchlichen Mitarbeiter sowie die Art und den Umfang ihres Einsatzes legen die Kirchen und das Regionalschulamt im gegenseitigen Einvernehmen fest (Gestellungsverfahren).
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§ 2
Lehrkräfte

( 1 ) Die kirchlichen Lehrkräfte werden gemäß ihrer Qualifikation schulartspezifisch eingesetzt.
( 2 ) Als kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht
  1. für die gymnasiale Oberstufe, die entsprechenden Förderschulen und die berufsbildenden Schulen
    evangelischer Religionsunterricht
    1. Pfarrer
    2. sonstige kirchliche Mitarbeiter mit einem durch Prüfung abgeschlossenen theologischen oder religionspädagogischen Hochschulstudium
    3. in Ausnahmefällen ordinierte Gemeindepädagogen
    katholischer Religionsunterricht
    1. Priester
    2. Diplomtheologen
    3. sonstige kirchliche Mitarbeiter mit einem durch Prüfung abgeschlossenen theologischen oder religionspädagogischen Hochschulstudium
    4. in Ausnahmefällen Diakone mit einer entsprechenden religionspädagogischen Ausbildung
  2. für die Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien und die entsprechenden Förderschulen
    evangelischer Religionsunterricht
    1. die unter 1. genannten Personen
    2. kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachhochschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss
    3. bis Klasse 8 kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss
    katholischer Religionsunterricht
    1. die unter 1. genannten Personen
    2. kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachhochschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss
    3. bis Klasse 8 und in Ausnahmefällen auch in den Klassen 9 und 10 kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss
  3. für die Mittelschulen und die entsprechenden Förderschulen
    evangelischer Religionsunterricht
    1. die unter 1. genannten Personen
    2. kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem oder diesem gleichgestellten Fachhochschulabschluss
    3. bis Klasse 8 und in Ausnahmefällen auch in den Klassen 9 und 10 kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss
    4. in den Klassen 5 und 6 in Ausnahmefällen kirchliche Mitarbeiter mit C-katechetischem Abschluss
    katholischer Religionsunterricht
    1. die unter 1. genannten Personen
    2. kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachhochschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss
    3. bis Klasse 8 und in Ausnahmefällen auch in den Klassen 9 und 10 kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss
  4. für den Primarbereich und die entsprechenden Förderschulen
    evangelischer Religionsunterricht
    1. die unter 1., 2. und 3. genannten Personen
    2. bei Bedarf kirchliche Mitarbeiter mit einer C-katechetischen Ausbildung
    katholischer Religionsunterricht
    1. die unter 1., 2. und 3. genannten Personen
    2. bei Bedarf kirchliche Mitarbeiter mit einer entsprechenden katechetischen Ausbildung.
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§ 3
Gestellungsverfahren

( 1 ) Die zuständigen Regionalschulämter ermitteln rechtzeitig den nicht durch staatliche Lehrer abgedeckten Unterrichtsbedarf und ersuchen die Kirchen um Gestellung von Lehrkräften.
( 2 ) Die zuständigen Stellen der Kirchen benennen den Regionalschulämtern die für die Erteilung des Religionsunterrichts vorgesehenen Lehrkräfte unter Beifügung eines Personalbogens.
( 3 ) Die Kirchen stellen sicher, dass nur solche kirchlichen Lehrkräfte für die Erteilung des Religionsunterrichts benannt werden, bei denen ein Kündigungsgrund aus Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 der Anlage I zum Einigungsvertrag nicht vorliegt.
( 4 ) Das Regionalschulamt erteilt im Einvernehmen mit der Kirche den vorgeschlagenen Lehrkräften einen Unterrichtsauftrag, der insbesondere den Unterrichtsort, die Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden und die Dauer der Beauftragung bestimmt. Die zuständige kirchliche Stelle erhält eine Durchschrift des Unterrichtsauftrages.
( 5 ) Bei Erkrankungen, Fortbildungsmaßnahmen oder sonstigen Verhinderungen der Lehrkräfte werden sich die zuständigen kirchlichen Stellen im Benehmen mit dem Regionalschulamt um eine angemessene Vertretung bemühen.
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§ 4
Rechtsstellung der kirchlichen Lehrkräfte

( 1 ) Durch den Unterrichtsauftrag wird gegenüber dem Freistaat kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet. Das Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen der Lehrkraft und dem jeweiligen kirchlichen Anstellungsträger bleibt unberührt.
( 2 ) Die kirchlichen Lehrkräfte unterstehen unbeschadet der kirchlichen Dienst- und Fachaufsicht gleichzeitig der staatlichen Schulaufsicht, der Schulordnung und den Weisungen des Schulleiters nach den allgemeinen Bestimmungen. Die Teilnahme an Konferenzen und an Prüfungen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen, die für nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte gelten.
( 3 ) Der Urlaub ist in der Regel in den Schulferien zu nehmen; Ausnahmen sind einvernehmlich zwischen den Regionalschulämtern und den zuständigen kirchlichen Stellen abzustimmen.
( 4 ) Im Einvernehmen mit dem kirchlichen Anstellungsträger kann das Regionalschulamt die Teilnahme oder Mitwirkung an Fortbildungsmaßnahmen außerhalb der Ferienzeit genehmigen, wenn die Beteiligung der Lehrkraft auch im Interesse des Freistaates liegt.
( 5 ) Hinsichtlich der gesundheitlichen Überwachung gelten die staatlichen Bestimmungen.
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§ 5
Gestellungsgeld

( 1 ) Der Freistaat trägt die Kosten der nach dieser Vereinbarung von den Kirchen zur Verfügung gestellten Lehrkräfte entsprechend den Absätzen 2 bis 11.
( 2 ) Für den gemäß Unterrichtsauftrag geleisteten Religionsunterricht leistet der Freistaat den Kirchen finanziellen Ersatz auf der Basis des Tabellenentgelts (§ 15 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder TV-L) unter Zugrundelegung der zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Entgeittabelle des TV-L unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 20 TVÜ-Länder zu dem durch das jeweilige Regeistundenmaß bemessenen Anteil:
Lehrkräfte mit Hochschulabschluss:
E 13
Entwicklungsstufe 43#
Lehrkräfte mit Fachhochschulabschluss:
E 9
Entwicklungsstufe 5,
Lehrkräfte mit Fachschulabschluss:
E 6
Entwicklungsstufe 6
oder mit staatlich anerkannten gleichwertigen Abschlüssen.
( 3 ) Für Lehrkräfte, die bei den Kirchen im Angestelltenverhältnis stehen und die mindestens vier Unterrichtsstunden pro Woche erteilen, erhalten die Kirchen zur Abgeltung der Aufwendungen für alle sonstigen Kosten (z. B. Altersversorgung, Sozialversicherung, Zusatzversorgung) zusätzlich 21,35 v. H. des nach Abs. 2 zu zahlenden Betrages.
( 4 ) Für kirchlich beamtete Lehrkräfte, die mindestens vier Unterrichtsstunden pro Woche erteilen, erhalten die Kirchen zur Abgeltung der Aufwendungen für alle sonstigen Kosten zusätzlich 30 v. H. des nach Abs. 2 zu zahlenden Betrages.
( 5 ) Besteht der Anspruch auf das Gestellungsgeld nicht für einen vollen Kalendermonat, wird das Gestellungsgeld nur anteilig gezahlt.
( 6 ) Im Falle einer vorübergehenden Vertretung durch eine anders qualifizierte Lehrkraft ändert sich das Gestellungsgeld bis zu einer Dauer von 6 Wochen dadurch nicht.
( 7 ) Wird bei Erkrankung einer kirchlichen Lehrkraft kein Vertreter gestellt, erfolgt die Fortzahlung des Gestellungsgeldes nur für die Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Unterrichtsauftrages hinaus.
( 8 ) Für Urlaub, der ausnahmsweise außerhalb der Schulferien gewährt wird, entfällt die Zahlung des Gestellungsgeldes, soweit keine Vertretung gestellt wird oder ein Ausgleich durch Unterrichtsverlagerung erfolgt.
( 9 ) Das Gestellungsgeld wird auch gezahlt bei Gewährung von Dienstbefreiung durch den Schulleiter oder das Regionalschulamt für die Teilnahme an
  1. Sitzungen der Verfassungsorgane der Kirchen;
  2. Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages / Deutschen Katholikentages;
  3. staatlich anerkannten Fortbildungsveranstaltungen.
( 10 ) Zur Abgeltung von Reisekosten, Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigungen erstattet der Freistaat den Kirchen einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von 2 DM je geleisteter Unterrichtsstunde.
( 11 ) Die Höhe des Gestellungsgeldes zuzüglich der Reisekostenpauschale wird von den Regionalschulämtern entsprechend den Absätzen 2 bis 10 ermittelt.
Die Regionalschulämter zahlen an die von den Kirchen angegebenen Kassen:
  • zur Mitte des Quartals 25 v. H. des zu erwartenden jährlichen Betrages,
  • den berechneten Restbetrag am Schluss eines jeden Schulhalbjahres, spätestens am Ende des Schuljahres.
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§ 6
Beendigung

Der Unterrichtsauftrag endet
  1. mit dem Zeitablauf des von dem Regionalschulamt erteilten Unterrichtsauftrages;
  2. durch Widerruf seitens des Regionalschulamtes oder der zuständigen kirchlichen Stelle, wenn er vorzeitig beendet werden soll. Vor einem Widerruf durch das Regionalschulamt wird dieses sich mit der zuständigen kirchlichen Stelle über Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung der kirchlichen Lehrkraft verständigen. Die Widerrufsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Schuljahres;
  3. durch Widerruf seitens des Regionalschulamtes nach Anhörung der Lehrkraft und der zuständigen kirchlichen Stelle, wenn sich aufgrund der fachlichen Eignung der Person oder dem (dienstlichen wie außerdienstlichen) Verhalten der Lehrkraft schwerwiegende Bedenken gegen eine weitere Unterrichtstätigkeit ergeben. Im Falle eines Entzugs der kirchlichen Unterrichtserlaubnis sowie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 der Anlage I zum Einigungsvertrag ist der Unterrichtsauftrag zu widerrufen;
  4. mit Ablauf dieses Gestellungsvertrages.
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§ 7
Zusammenarbeit der Kirchen

Die Kirchen können vereinbaren, dass Religionslehrer der jeweils anderen Konfession im Religionsunterricht mitwirken, einzelne Unterrichtseinheiten übernehmen oder im Verhinderungsfalle bei der Erteilung des Religionsunterrichts vertreten.
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§ 8
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Vertragsschließenden werden etwa auftauchende Schwierigkeiten bei der Durchführung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beheben und notwendige Vertragsänderungen auch ohne vorherige Kündigung vornehmen.
( 2 ) Bei Änderungen der für diesen Vertrag maßgebenden arbeits-, beamten- oder versicherungsrechtlichen Vorschriften werden die Vertragsschließenden diesen Vertrag entsprechend anpassen.
( 3 ) Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 1. August 1994 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 1997. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsfrist zum Ende des nächsten Schuljahres ganz oder teilweise gekündigt wird.
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Zusatzprotokoll

Die Kirchen versichern ihr Bestreben, den Freistaat bei der schrittweisen und kontinuierlichen Einführung des schulischen Religionsunterrichts im Rahmen ihrer Möglichkeiten personell zu unterstützen und dem in ihren kirchlichen Ordnungen Rechnung zu tragen.Bei Einsatz staatlicher Lehrkräfte hat das Regionalschulamt zu prüfen, wie die bislang tätigen kirchlichen Lehrkräfte angemessen und zumutbar in Schulen eingesetzt werden können, in denen Mangel an Religionslehrern besteht.
zu § 2:
Die Kirchen tragen dafür Sorge, dass die von ihnen benannten Lehrkräfte in angemessenem Zeitabstand und Umfang an Fortbildungsmaßnahmen für Religionslehrer teilnehmen.
Die Vertragsschließenden stimmen überein, dass die Kirchen nur solche Mitarbeiter benennen, die ihr Einverständnis mit einer Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR erklärt haben. Soweit bislang bezüglich des jeweiligen kirchlichen Mitarbeiters noch keine Anfrage erfolgt ist, werden die Kirchen beim Bundesbeauftragten eine entsprechende Auskunft einholen. Bis zum Erhalt der Auskunft bestehen keine Bedenken gegen eine Entsendung des kirchlichen Mitarbeiters, falls keine anderweitigen Verdachtsgründe vorliegen. Die Feststellung, ob ein Kündigungsgrund nach dem Einigungsvertrag vorliegt, obliegt den Kirchen.
Soweit keine sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche bestehen, haftet der Freistaat gegenüber den kirchlichen Mitarbeitern für Schäden in Ausübung ihrer Lehrtätigkeit in demselben Umfang wie für staatliche Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis.
zu § 5:
Die Zahlung und Abführung etwaiger Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge obliegt den kirchlichen Stellen.

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1 ↑ Gemäß Artikel 6 der Ersten Änderung zum Gestellungsvertrag vom 17. Dezember 1999 (ABl. EKKPS 2004 S. 124) tritt dieser Änderungsvertrag rückwirkend zum 31. Juli 1999 in Kraft.
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2 ↑ Gemäß Vereinbarung über die Anpassung des Gestellungsgeldes auf der Grundlage des Gestellungsvertrages wird § 5 Absatz 2 mit Wirkung vom 1. August 2012 angepasst.
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3 ↑ Vom 1 August 2012 bis zum 31. Juli 2016 gilt abweichend die Entwicklungsstufe 5.