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Kirchengesetz des Bundes der Evangelischen
Kirchen zur Regelung von Fragen im
Zusammenhang mit der Herstellung der
Einheit der Evangelischen Kirche in
Deutschland

Vom 17. Juni 1991

(ABl. EKKPS S. 45)

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Artikel 1
Herstellung der Gemeinschaft

( 1 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nehmen
die Evangelische Landeskirche Anhalts,
die Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebietes,
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,
die Pommersche Evangelische Kirche,
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens und
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen sowie
die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg für die Region, die dem Bund
der Evangelischen Kirchen angehört,
die Rechte und Pflichten von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland gemäß der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr.
( 2 ) Die Evangelische Kirchen in Deutschland tritt vom gleichen Zeitpunkt ab in die Rechtsnachfolge des Bundes der Evangelischen Kirchen ein. Dies umfasst auch die Verantwortung des Bundes der Evangelischen Kirchen für seine Werke, Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften.
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Artikel 2
Grundlage

Grundlage für die Beschlussfassung der Synode des Bundes der Evangelischen Kirchen und für die Zustimmung der Gliedkirchen des Bundes der Evangelischen Kirchen nach Artikel 3 ist der Erlass des folgenden Kirchengesetzes der Evangelischen Kirchen in Deutschland:
„Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland. Zur Herstellung der Einheit beschließt die Synode der EKD mit Zustimmung der Kirchenkonferenz das nachfolgende Kirchengesetz, das die Grundlage bildet für die Beschlussfassung der Synode des Bundes und der Synoden der Gliedkirchen des Bundes der Evangelischen Kirchen.
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§ 1
Änderung der Grundordnung

( 1 ) Von dem Zeitpunkt an, von dem
die Evangelische Landeskirche Anhalts,
die Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebietes,
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,
die Pommersche Evangelische Kirche,
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens und
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen sowie
die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg für die Region, die dem Bund der Evangelischen Kirchen angehört,
die Rechte und Pflichten von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrnehmen, erhält Artikel 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. Juli 1948 (ABl. EKD S. 233), zuletzt geändert durch am 6. November 1986 (ABl. EKD S. 481), folgende Fassung:
( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland ist die Gemeinschaft ihrer lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen. Sie versteht sich als Teil der einen Kirche Jesu Christi. Sie achtet die Bekenntnisgrundlage der Gliedkirchen und Gemeinden und setzt voraus, dass sie ihr Bekenntnis in Lehre, Leben und Ordnung der Kirche wirksam werden lassen.
( 2 ) Zwischen den Gliedkirchen besteht Kirchengemeinschaft im Sinne der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie). Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert darum das Zusammenwachsen ihrer Gliedkirchen in der Gemeinsamkeit des christlichen Zeugnisses und Dienstes gemäß dem Auftrag des Herrn Jesus Christus.
( 3 ) Mit ihren Gliedkirchen bejaht die Evangelische Kirche in Deutschland die von der ersten Bekenntnissynode in Barmen getroffenen Entscheidungen. Sie weiß sich verpflichtet, als bekennende Kirche die Erkenntnisse des Kirchenkampfes über Wesen, Auftrag und Ordnung der Kirche zur Auswirkung zu bringen. Sie ruft die Gliedkirchen zum Hören auf das Zeugnis der Brüder und Schwestern. Sie hilft ihnen, wo es gefordert wird, zur gemeinsamen Abwehr kirchenzerstörender Irrlehre.
( 4 ) Durch seine Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und in einer Gliedkirche gehört das Kirchenmitglied zugleich der Evangelischen Kirche in Deutschland an.“
( 2 ) Von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an erhält Artikel 25 Abs. 1 der Grundordnung folgende Fassung:
( 1 ) Die Synode wird für 6 Jahre gebildet. Ihre Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentritt und endet mit dem ersten Zusammentritt der nächsten Synode, der frühestens 70 und spätestens 73 Monate nach Beginn der Amtszeit stattfinden soll.“
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§ 2
Vertiefung der Gemeinschaft

( 1 ) Um die Gemeinschaft zwischen den Gliedkirchen zu stärken, ist zu prüfen, wie die von den Kirchen des Bundes der Evangelischen Kirchen beschlossene „Gemeinsame Erklärung zu den theologischen Grundlagen der Kirche und ihrem Auftrag in Zeugnis und Dienst“ aus dem Jahre 1986 für die Evangelische Kirche in Deutschland wirksam und wieweit das in der Grundordnung verdeutlicht werden kann.
( 2 ) Eine vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland einzusetzende Kommission wird beauftragt, den Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland innerhalb einer Frist von zwei Jahren das Ergebnis dieser Prüfung vorzulegen.
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§ 3
Zusammensetzung der Synode

( 1 ) Nach dem in § 1 genannten Zeitpunkt besteht die Synode in Abweichung von Artikel 24 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung bis zum Ende der Amtsdauer der 8. Synode aus 134 Mitgliedern, die von den synodalen Organen der Gliedkirchen gewählt werden, und 26 Mitgliedern, die vom Rat berufen werden; 6 davon auf Vorschlag der Konferenz der Kirchenleitungen des Bundes er Evangelischen Kirchen, die dabei dafür Sorge trägt, dass der Synode mindestens ein Mitglied mit reformiertem Bekenntnis aus dem Bereich der in Absatz 2 genannten Gliedkirchen angehört.
( 2 ) Für 100 Mitglieder verbleibt es bei der Wahl nach dem Kirchengesetz über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10. November 1977 (ABl. EKD 1978 S. 1). Die in § 1 genannten Gliedkirchen wählen Mitglieder in folgender Zahl:
die Evangelische Landeskirche Anhalts
1
die Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebietes
1
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs
3
die Pommersche Evangelische Kirche
2
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
7
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
9
die Evangelisch-Lutherische Kirchen in Thüringen
5
die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg für die Region, die dem Bund der Evangelischen Kirchen angehört
6
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§ 4
Zusammensetzung des Rates

( 1 ) Der nach dem in § 1 genannten Zeitpunkt von der 8. Synode zu wählende Rat besteht in Abweichung von Artikel 30 Abs. 1 der Grundordnung und dem Kirchengesetz über die Zahl der Mitglieder des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 18. März 1966 (ABl. EKD S. 153) aus 18 gewählten Mitgliedern und dem Präses der Synode.
( 2 ) Der Rat ist in Abweichung von Artikel 30 Abs. 4 Satz 1 der Grundordnung neu zu wählen, wenn er zu dem in § 1 genannten Zeitpunkt von der 8. Synode bereits gewählt war. Sofern der von der 7. Synode gewählte Rat zu dem in § 1 genannten Zeitpunkt noch amtiert, wird er für die Dauer seiner Amtszeit um 4 Mitglieder aus dem Bereich der in § 1 genannten Gliedkirchen ergänzt. Die Ergänzung wird vom Rat auf Vorschlag der Synode des Bundes der Evangelischen Kirchen im Einvernehmen mit der Konferenz der Kirchenleitungen des Bundes vorgenommen.
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§ 5
Präsidium und Ausschüsse

Das Präsidium der 8. Synode ist in Abweichung von Artikel 26 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung neu zu wählen, wenn zu dem in § 1 genannten Zeitpunkt bereits ein Präsidium gewählt war. Satz 1 gilt entsprechend für die Wahl der ständigen Ausschüsse der Synode.
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§ 6
Rechtsnachfolge

Zu dem in § 1 genannten Zeitpunkt wird die Evangelische Kirche in Deutschland Rechtsnachfolgerin des Bundes der Evangelischen Kirchen. Dies umfasst auch die Verantwortung des Bundes der Evangelischen Kirchen für seine Werke, Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften.
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§ 7
Geltung von Rechtsvorschriften

( 1 ) Zu dem in § 1 genannten Zeitpunkt treten die Kirchengesetze der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Wirkung für die in § 1 genannten Gliedkirchen in Kraft. Von den aufgrund des Artikel 10 Buchst. b der Grundordnung erlassenen Kirchengesetzen treten für die in § 1 genannten Gliedkirchen nur in Kraft
  1. das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) und
  2. das Kirchengesetz über den Datenschutz vom 10. November 1977 (ABl. EKD 1978 S. 2).
( 2 ) Kirchengesetze und Ordnungen des Bundes der Evangelischen Kirchen bleiben in den in § 1 dieses Kirchengesetzes genannten Gliedkirchen als gliedkirchliches Recht in Kraft, soweit sie dort bisher in Geltung standen. Künftige Rechtsänderungen regeln die Gliedkirchen im Rahmen ihrer Rechtsordnung, soweit nicht die Zuständigkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland gegeben ist.
Das Haushaltsgesetz 1991 des Bundes der Evangelischen Kirchen gilt als Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland weiter.
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§ 8
Verfahren

Der in § 1 genannte Zeitpunkt wird in Übereinstimmung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kirchengesetzes des Bundes der Evangelischen Kirchen zu Regelungen von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland durch den Rat im Einvernehmen mit dem Präses der Synode des Bundes der Evangelischen Kirchen feststellt.
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§ 9
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt ab Januar 1991.“
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Artikel 3
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz bedarf der Zustimmung aller Gliedkirchen des Bundes der Evangelischen Kirchen.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz wird durch den Präses der Synode des Bundes er Evangelischen Kirchen in Kraft gesetzt, nachdem er festgestellt hat, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 und Artikel 3 Abs. 1 vorliegen und das Einvernehmen über den Zeitpunkt der Inkraftsetzung mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland festgestellt ist.
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Artikel 4
Geltung von Rechtsvorschriften

( 1 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten die Kirchengesetze der Evangelischen Kirche in Deutschland für die in Artikel 1 genannten Gliedkirchen in Kraft. Von den aufgrund des Artikel 10 Buchst. b der Grundordnung erlassenen Kirchengesetzen treten für die in Artikel 1 genannten Gliedkirchen nur in Kraft
  1. das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) und
  2. das Kirchengesetz über den Datenschutz vom 10. November 1977 (ABl. EKD 1978 S. 2).
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten außer Kraft
  1. die Ordnung des Bundes der Evangelischen Kirchen vom 10. Juni 1969 und
  2. das Kirchengesetz des Bundes der Evangelischen Kirchen über das Diakonische Werk/Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirchen vom 29. Juni 1970 in der Fassung vom 24. September 1979.
( 3 ) Kirchengesetze und Ordnungen des Bundes der Evangelischen Kirchen bleiben in den Artikel 1 dieses Kirchengesetzes genannten Gliedkirchen als gliedkirchliches Recht in Kraft, soweit sie dort bisher in Geltung standen. Künftige Änderungen regeln die Gliedkirchen im Rahmen ihrer Rechtsordnung, soweit nicht die Zuständigkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland gegeben ist. Das Haushaltsgesetz 1991 des Bundes der Evangelischen Kirchen gilt als Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland weiter.