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Vereinbarung zur Regelung des Übertritts
zwischen christlichen Kirchen im Freistaat
Sachsen

(ABl. EKKPS 1998 S. 131)

Als Ausdruck der gewachsenen Gemeinschaft zwischen den Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften (nachstehend „Kirchen“ genannt) hat sich am 14. Oktober 1992 in Dresden die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen (nachstehend ACK Sachsen genannt) konstituiert. Ihre Mitglieder, die gemeinsam den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen, haben sich zu ökumenischer Zusammenarbeit verpflichtet.
Dazu dient auch die Regelung des Übertritts von Kirche zu Staat. Sie war bereits durch zwischenkirchliche Vereinbarungen und durch die Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der DDR vom 11. Mai 1979 einvernehmlich geordnet. Die Rechtslage im Freistaat Sachsen macht deren Neufassung erforderlich. Deshalb wird zwischen den Mitgliedern der ACK Sachsen
  • Gemeinden in Sachsen des Bundes Freier evangelischer Gemeinden, Kreis Anhalt-Sachsen-Thüringen,
  • Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, Vereinigung Sachsen,
  • Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden, Region Sachsen,
  • Evangelische Brüder-Unität, Sitz Herrnhut,
  • Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,
  • Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
  • Evangelisch-methodistische Kirche, Ostdeutsche jährliche Konferenz,
  • Evangelisch-reformierte Gemeinde zu Dresden,
  • Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) für die Gemeinden in Leipzig und Chemnitz,
  • Gemeindeverband Sachsen der Altkatholischen Kirche,
  • Gemeinden in Sachsen der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der
  • Gemeinden in Sachsen der Diözese Berlin und Deutschland der Russischen Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat)
sowie der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, sofern es sich um Gemeinden handelt, die sich auf dem Territorium des Freistaats Sachsens befinden, folgende Vereinbarung geschlossen:
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§ 1

Will ein Kirchenmitglied zu einer anderen Kirche übertreten, die im Bereich seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes tätig und dieser Vereinbarung beigetreten ist, so teilt es diese Absicht dem zuständigen Amtsträger dieser Kirche persönlich und schriftlich mit. Diese Erklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Der Amtsträger prüft in einem seelsorgerischen Gespräch mit dem Übertrittswilligen die Ernsthaftigkeit des beabsichtigten Wechsels der Kirchenzugehörigkeit. Hält dieser sein Aufnahmeersuchen aufrecht, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen.
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§ 2

Vor dem Aufnahmeersuchen ist dem zuständigen Amtsträger der Kirche, der der Übertrittswillige angehört, durch den Amtsträger der anderen Kirche unverzüglich Mitteilung zu machen. Dabei soll auch festgestellt werden, ob Gründe vorliegen, die den Wechsel der Kirchenzugehörigkeit hindern oder belasten könnten.
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§ 3

Soll sich der Übertritt zugleich auf Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr erstrecken, sind ihre Personalien in den Antrag aufzunehmen. Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres können nicht gegen ihren ausdrücklichen Willen zu einem Konfessionswechsel veranlasst werden. Nach Vollendung es 14. Lebensjahres ist eine eigene Erklärung abzugeben.
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§ 4

Die Aufnahme erfolgt nach der Ordnung der jeweiligen Kirche. Sie soll nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Abgang der Mitteilung gemäß § 2 erfolgen. Bis zur Aufnahme kann das Aufnahmeersuchen schriftlich widerrufen werden.
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§ 5

Die Mitgliedschaft in der aufnehmenden Kirche beginnt mit dem Vollzug der Aufnahme. Über den Übertritt ist dem Aufgenommenen eine kirchenamtliche Bescheinigung auszuhändigen (vgl. Muster in der Anlage). Beglaubigte Abschriften übersendet die aufnehmende Kirche dem zuständigen Amtsträger der Kirche, der der Übergetretene bisher angehört hat, und dem zuständigen Standesbeamten.
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§ 6

Erfolgt ein Übertritt nach dieser Vereinbarung, so richtet sich die öffentlich-rechtliche Wirksamkeit nach den entsprechenden staatlichen Bestimmungen. § 5 Satz 1 wird hiervon nicht berührt.
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§ 7

Sollten bei der Anwendung dieser Vereinbarung Meinungsverschiedenheiten auftreten, werden die zuständigen Leitungsgremien der Kirchen um gütliche Beilegung bemüht sein.
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§ 8

Mit Zustimmung der unterzeichnenden Kirchen können weitere Kirchen und kirchliche Gemeinschaften, die die Richtlinien der ACK Sachsen anerkennen, dieser Vereinbarung beitreten.
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§ 9

Nach Ablauf von drei Jahren werden die Erfahrungen mit dieser Vereinbarung durch die ACK Sachsen überprüft. Auf Antrag einer unterzeichnenden Kirche sind Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen. Jede antragstellende Kirche hat das Recht, sich frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen unterzeichnenden Kirchen von der Vereinbarung zu lösen. Diese Erklärung ist mindestens drei Monate vorher anzukündigen.
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§ 10

Dieser Vereinbarung haben die beteiligten Kirchen zugestimmt. Die Konferenz der ACK Sachsen hat sie am 30. September 1994 verabschiedet. Sie tritt mit der Unterzeichnung durch die beteiligten Kirchen am 1. Juli 1998 in Kraft. Die Kirchen veröffentlichen sie in ihrem Bereich. Das Inkrafttreten wird der Staatsregierung des Freistaates Sachsen angezeigt.