.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Durchführungsbestimmungen zur Siegelordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (DB.SiegelO)
Vom 10. März 2009
(ABl. S. 109)
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von § 29 der Siegelordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (SiegelO) vom 20. Februar 2009 (ABl. EKM S. 94) die folgenden Durchführungsbestimmungen zur Siegelordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beschlossen:
####§ 1
(zu § 4 Absatz 3 SiegelO)
Der ständig Beauftragte ist durch den Siegelführenden über die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung des Siegels zu belehren.
#§ 2
(zu § 8 SiegelO)
(
1
)
1 Das Siegelbild ist Ausdruck der Eigenständigkeit der kirchlichen Körperschaft. 2 Es soll an die Eigenheit, insbesondere die kirchliche oder örtliche Tradition der Körperschaft anknüpfen. 3 Eine Verwechslung mit dem Siegelbild einer kommunalen oder staatlichen Körperschaft ist zu vermeiden.
(
2
)
Das Siegelbild soll leicht erkennbar sein und muss in jeder zulässigen Form und Größe einen klaren Abdruck geben.
(
3
)
Als Siegelbild können Darstellungen, auch in stilisierter Form, verwendet werden, die
- mit dem Namen der Kirchengemeinde zusammenhängen,
- aus früheren, nicht mehr verwendeten Siegeln entnommen sind,
- auf geschichtliche Gegebenheiten oder Kunstwerke der Kirche oder Gemeinde Bezug nehmen, die für diese charakteristisch sind.
(
4
)
Christliche Symbole können verwendet werden. Allegorien sind zu vermeiden.
#§ 3
(zu § 9 SiegelO)
1 In der Siegelumschrift darf nur der in der Errichtungs- oder Stiftungsurkunde festgelegte amtliche Name der Körperschaft enthalten sein. 2 Die Konfessionsbezeichnung ist in allen Worten mit großen Anfangsbuchstaben zu schreiben; Abkürzungen sind zu vermeiden.
#§ 4
(zu §§ 9 bis 11 SiegelO)
(
1
)
Die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände führen kreisrunde oder spitzovale Siegel mit einer ihrer Form entsprechenden äußeren Begrenzungslinie.
(
2
)
1 Die Kirchenkreise führen kreisrunde Siegel, die durch einen geschlossenen Kreis begrenzt werden. 2 In besonderen Fällen kann die Benutzung eines spitzovalen Siegels zugelassen werden.
(
3
)
Die Landeskirche führt ein kreisrundes Siegel mit Lutherrose und doppeltem Blütenkranz, das durch einen geschlossenen Kreis begrenzt wird.
#§ 5
(zu § 16 SiegelO)
1 Bei Aufträgen für einen Erstentwurf oder zur Abänderung eines Kirchensiegels soll grundsätzlich die Honorarordnung des Bundes Deutscher Gebrauchsgraphiker vereinbart werden. 2 Mit dem Entgelt sind die Arbeit für mindestens zwei Vorentwürfe, für die Herstellung eines reproduktionsfähigen Entwurfes und die Übertragung des Eigentums dieser Entwürfe auf die kirchliche Körperschaft abgegolten.
#§ 6
(zu § 17 SiegelO)
Ein Siegelausschuss wird bei Bedarf durch das Kollegium des Landeskirchenamtes gebildet.
#§ 7
(zu § 18 SiegelO)
(
1
)
Den Auftrag, einen Siegelstock herzustellen, darf eine kirchliche Körperschaft erst erteilen, wenn das Landeskirchenamt das Siegel genehmigt hat.
(
2
)
1 Von jedem hergestellten Siegelstock sind zwei Abdrücke auf Urkundenpapier an das Landeskirchenamt zu der dort geführten Siegelsammlung einzureichen. 2 Die nach § 22 SiegelO erforderlichen Angaben sind beizufügen.
#§ 8
(zu §§ 20, 23, 25, 26 SiegelO)
(
1
)
1 Grundsätzlich sollen nur abgenutzte oder beschädigte Siegel (§§ 23, 26 Satz 1), die außer Gebrauch gesetzt und durch ein in der Gestaltung identisches Siegel ersetzt wurden, vernichtet werden. 2 Die zur Vernichtung bestimmten Siegel sind dem Landeskirchenamt zu übersenden; die Übersendung ist im Inventarverzeichnis zu vermerken.
(
2
)
Außer Geltung gesetzte Siegel (§§ 20 Absatz 1, 25, 26 Satz 1) sind in das Archiv des Landeskirchenamtes zu nehmen.
#§ 9
Diese Durchführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.
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