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Durchführungsbestimmungen zur Siegelordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (DB.SiegelO)

Vom 10. März 2009

(ABl. S. 109)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von § 29 der Siegelordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (SiegelO) vom 20. Februar 2009 (ABl. EKM S. 94) die folgenden Durchführungsbestimmungen zur Siegelordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beschlossen:
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§ 1
(zu § 4 Absatz 3 SiegelO)

Der ständig Beauftragte ist durch den Siegelführenden über die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung des Siegels zu belehren.
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§ 2
(zu § 8 SiegelO)

( 1 ) Das Siegelbild ist Ausdruck der Eigenständigkeit der kirchlichen Körperschaft. Es soll an die Eigenheit, insbesondere die kirchliche oder örtliche Tradition der Körperschaft anknüpfen. Eine Verwechslung mit dem Siegelbild einer kommunalen oder staatlichen Körperschaft ist zu vermeiden.
( 2 ) Das Siegelbild soll leicht erkennbar sein und muss in jeder zulässigen Form und Größe einen klaren Abdruck geben.
( 3 ) Als Siegelbild können Darstellungen, auch in stilisierter Form, verwendet werden, die
  1. mit dem Namen der Kirchengemeinde zusammenhängen,
  2. aus früheren, nicht mehr verwendeten Siegeln entnommen sind,
  3. auf geschichtliche Gegebenheiten oder Kunstwerke der Kirche oder Gemeinde Bezug nehmen, die für diese charakteristisch sind.
( 4 ) Christliche Symbole können verwendet werden. Allegorien sind zu vermeiden.
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§ 3
(zu § 9 SiegelO)

In der Siegelumschrift darf nur der in der Errichtungs- oder Stiftungsurkunde festgelegte amtliche Name der Körperschaft enthalten sein. Die Konfessionsbezeichnung ist in allen Worten mit großen Anfangsbuchstaben zu schreiben; Abkürzungen sind zu vermeiden.
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§ 4
(zu §§ 9 bis 11 SiegelO)

( 1 ) Die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände führen kreisrunde oder spitzovale Siegel mit einer ihrer Form entsprechenden äußeren Begrenzungslinie.
( 2 ) Die Kirchenkreise führen kreisrunde Siegel, die durch einen geschlossenen Kreis begrenzt werden. In besonderen Fällen kann die Benutzung eines spitzovalen Siegels zugelassen werden.
( 3 ) Die Landeskirche führt ein kreisrundes Siegel mit Lutherrose und doppeltem Blütenkranz, das durch einen geschlossenen Kreis begrenzt wird.
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§ 5
(zu § 16 SiegelO)

Bei Aufträgen für einen Erstentwurf oder zur Abänderung eines Kirchensiegels soll grundsätzlich die Honorarordnung des Bundes Deutscher Gebrauchsgraphiker vereinbart werden. Mit dem Entgelt sind die Arbeit für mindestens zwei Vorentwürfe, für die Herstellung eines reproduktionsfähigen Entwurfes und die Übertragung des Eigentums dieser Entwürfe auf die kirchliche Körperschaft abgegolten.
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§ 6
(zu § 17 SiegelO)

Ein Siegelausschuss wird bei Bedarf durch das Kollegium des Landeskirchenamtes gebildet.
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§ 7
(zu § 18 SiegelO)

( 1 ) Den Auftrag, einen Siegelstock herzustellen, darf eine kirchliche Körperschaft erst erteilen, wenn das Landeskirchenamt das Siegel genehmigt hat.
( 2 ) Von jedem hergestellten Siegelstock sind zwei Abdrücke auf Urkundenpapier an das Landeskirchenamt zu der dort geführten Siegelsammlung einzureichen. Die nach § 22 SiegelO erforderlichen Angaben sind beizufügen.
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§ 8
(zu §§ 20, 23, 25, 26 SiegelO)

( 1 ) Grundsätzlich sollen nur abgenutzte oder beschädigte Siegel (§§ 23, 26 Satz 1), die außer Gebrauch gesetzt und durch ein in der Gestaltung identisches Siegel ersetzt wurden, vernichtet werden. Die zur Vernichtung bestimmten Siegel sind dem Landeskirchenamt zu übersenden; die Übersendung ist im Inventarverzeichnis zu vermerken.
( 2 ) Außer Geltung gesetzte Siegel (§§ 20 Absatz 1, 25, 26 Satz 1) sind in das Archiv des Landeskirchenamtes zu nehmen.
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§ 9

Diese Durchführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.
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