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Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Kirchensteuergesetz – SächsKiStG)

Vom 14. Februar 2002,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2019 (SächsGVBl. S. 244).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes
03.04.2009
SächsGVBl
S. 153
§§ 2, 4, 7, 8, 11, 12, 13, 15
geändert
2
Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes
10.08.2015
SächsGVBl
S. 468
§§ 1, 3, 4, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 16
geändert
3
Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes
28.03.2019
SächsGVBl
S. 244
§§ 5, 12
geändert
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§ 1
Steuerberechtigung

Die evangelischen Landeskirchen, ihre Kirchgemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie die römisch-katholischen Bistümer, ihre Kirchengemeinden, Pfarreien und die aus ihnen gebildeten Verbände, sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgrund eigener Steuerordnungen von ihren Angehörigen öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) zu erheben.
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§ 2
Steuerpflicht

( 1 ) Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einer steuererhebenden Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben. § 19 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
( 2 ) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats der auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und der Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts folgt, bei Kirchenübertritt jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
( 3 ) Die Kirchensteuerpflicht endet
  1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
  2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
  3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Kirchenaustritt wirksam geworden ist,
  4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.
( 4 ) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahrs, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
( 5 ) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
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§ 3
Kirchenaustritt, Kirchenübertritt

( 1 ) Der Kirchenaustritt erfolgt durch eine persönlich zur Niederschrift gegenüber einem Standesbeamten abgegebene Erklärung oder durch Übersendung einer öffentlich beglaubigten Erklärung nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches an ein Standesamt. Zum Nachweis erteilt der Standesbeamte dem Erklärenden auf Antrag eine Bescheinigung über den Kirchenaustritt.
( 2 ) Für Kinder unter 14 Jahren geben die gesetzlichen Vertreter nach § 1629 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Willenserklärung ab. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich. Volljährige, für die nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Betreuer bestellt ist, geben ihre Willenserklärung ohne Mitwirkung des Betreuers ab. Entsprechendes gilt für Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahrs, für die eine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet ist.
( 3 ) Die persönlichen Willenserklärungen dürfen keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
( 4 ) Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht abweichend von Absatz 1 eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.
( 5 ) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Mitteilung nach Absatz 4 werden mit ihrem Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt es keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes oder des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig.
( 6 ) Der Standesbeamte hat den Kirchenaustritt oder den Kirchenübertritt unter Angabe des Datums der Wirksamkeit des Kirchenaustritts oder des Kirchenübertritts folgenden Stellen mitzuteilen:
  1. der für die Haupt- oder alleinige Wohnung zuständigen Meldebehörde,
  2. der betroffenen Kirche, Religionsgemeinschaft oder gleichgestellten Vereinigung im Sinne des § 14 Satz 2,
  3. auf Wunsch des Austretenden, dem für die Fortführung des Eheregisters oder des Lebenspartnerschaftsregisters zuständigen Standesamt,
  4. auf Wunsch des Austretenden, dem das Geburtenregister führenden Standesamt.
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§ 4
Steuerarten, Steuerordnung

( 1 ) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander als Landes- oder Diözesankirchensteuern oder als Ortskirchensteuern und als solche nur
    1. als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer in einem Prozentsatz der Maßstabsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer, Kirchenkapitalertragsteuer; Kirchenlohnsteuer ist auch die auf pauschale Einkommensteuer erhobene Kirchensteuer) oder
    2. nach Maßgabe der Einkünfte nach besonderem Tarif,
    1. als Zuschlag zur Vermögensteuer in einem Prozentsatz der Maßstabsteuer (Kirchenvermögensteuer) oder
    2. nach Maßgabe des Vermögens nach besonderem Tarif,
  1. als Steuer vom Grundbesitz,
  2. als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen und
  3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Kirche angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft)
erhoben werden.
( 2 ) Vor der Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu ermitteln. Wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 1 entsprechend. Bei der Ermittlung und Erhebung der Kirchenkapitalertragsteuer ist § 51a Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
( 3 ) Die Kirchensteuer kann der Höhe nach auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt werden (Kappung).
( 4 ) Art und Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer legt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle durch Kirchensteuerbeschluss fest. Die Beschlussfassung für mehrere Kalenderjahre oder auch auf unbegrenzte Zeit ist zulässig. Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.
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§ 5
Anerkennungsverfahren, Veröffentlichung

( 1 ) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Mit der Sonderregelung nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 kann auch die Zuständigkeit für die Anerkennung der Ortskirchensteuerbeschlüsse übertragen werden.
( 2 ) Die Anerkennung eines Kirchensteuerbeschlusses entfällt:
  1. mit Zeitablauf,
  2. mit dem In-Kraft-Treten eines neuen,
  3. bei wesentlichen Änderungen im Bereich der Maßstabsteuern oder der landesrechtlichen Grundlagen mit Ablauf des der Änderung folgenden Kalenderjahrs. Die anerkennende Behörde hat die Kirchen auf das Auslaufen der Anerkennung und die erforderliche Anpassung hinzuweisen.
In den Fällen der Nummern 1 und 3 gilt der alte Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung eines neuen Kirchensteuerbeschlusses weiter, jedoch nicht über den 31. Dezember des ersten folgenden Kalenderjahrs hinaus.
( 3 ) Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der anerkennenden Behörde im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. Beschließt eine Kirche für ihre Angehörigen die Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses einer anderen Kirche, ist es für die Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt abweichend von Satz 1 ausreichend, bei der Veröffentlichung des anzuwendenden Kirchensteuerbeschlusses auf dessen erweiterte Anwendung hinzuweisen oder die Veröffentlichung auf die für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen zu beschränken. Die für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Regelungen sollen in zusammengefasster Form im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.
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§ 6
Konfessionsgleiche Ehe

Ehegatten, die derselben steuererhebenden Kirche angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Maßstabsteuer zusammen veranlagt werden, sind Gesamtschuldner der Kirchensteuer nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.
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§ 7
Konfessionsverschiedene Ehe

( 1 ) Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, werden die Kircheneinkommen- und die Kirchenlohnsteuer von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:
  1. wenn die Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;
  2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.
Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.
( 2 ) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten einzeln veranlagt, werden die Kircheneinkommen- und die Kirchenlohnsteuer von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
( 3 ) Für die Erhebung der anderen in § 4 Absatz 1 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 8
Glaubensverschiedene Ehe

( 1 ) Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), erhebt diese Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.
( 2 ) Werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, ist die nach § 4 Absatz 2 ermittelte gemeinsame Einkommensteuer aufzuteilen. Maßgebend ist das Verhältnis der Einkommensteuerbeträge nach dem Grundtarif (§ 32a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, ohne Berücksichtigung der in § 32a Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes genannten besonderen Tarifvorschriften) auf die Summe der Einkünfte jedes Ehegatten. Dabei ist die Summe der Einkünfte jedes Ehegatten unter entsprechender Berücksichtigung von § 51a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes um die nach § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht abziehbaren Beträge zu mindern. Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und die Einkommensteuer darauf nach dem gesonderten Steuertarif bleiben bei der Berechnung nach den Sätzen 1 bis 3 unberücksichtigt. Die Einkommensteuer nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.
( 3 ) Werden die Ehegatten oder Ehegatten und die Kinder oder Einzelpersonen und Kinder zur Vermögensteuer zusammen veranlagt, ist die gemeinsame Vermögensteuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Veranlagung eines jeden einzelnen von ihnen zur Vermögensteuer ergeben würde.
( 4 ) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.
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§ 9
Verwaltung der Steuer, Auskünfte

( 1 ) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 10 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen stellen die zuständigen Landesbehörden sowie die Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände auf Anforderung die für die Besteuerung benötigten Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen nach Maßgabe der Vorschriften der Abgabenordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskunft zu geben.
( 3 ) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Kirchensteuerpflicht abhängt. Der Kirchensteuerpflichtige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.
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§ 10
Übertragung der Verwaltung

( 1 ) Auf Antrag einer Kirche soll die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der ihr zustehenden Kirchensteuer nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde den Finanzämtern übertragen werden. Das Gleiche gilt für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft, soweit zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten oder Lebenspartners eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wird.
( 2 ) Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, dass der Kirchensteuersatz und bei der Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft die entsprechenden Beträge innerhalb des Freistaats Sachsen einheitlich sind; die Kirchen sind gehalten, sich untereinander über einheitliche Werte zu verständigen. Erfolgt zwischen den steuererhebenden Kirchen keine Einigung, wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen über eine mögliche Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter befinden.
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§ 11
Lohnsteuerabzugsverfahren, Betriebsstättenregelung, Kapitalertragsteuerabzugsverfahren

( 1 ) Soweit die Kirchensteuer nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe. a durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätten im Freistaat Sachsen liegen, verpflichtet, im Lohnsteuerabzugsverfahren die Kirchenlohnsteuer von allen Kirchenangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Freistaat Sachsen nach den für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.
( 2 ) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Freistaats Sachsen, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde die Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen auch für die gegenüber diesen Kirchen steuerpflichtigen Arbeitnehmer an, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber von einer im Freistaat Sachsen liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn eine entsprechende Kirchensteuer von den Finanzämtern im Freistaat Sachsen bereits verwaltet wird. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus; Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.
( 3 ) Soweit die Steuer nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchst. b durch die Finanzämter verwaltet wird und eine Erhebung im Lohnsteuerabzugsverfahren vorgesehen ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
( 4 ) Soweit die Kirchensteuer nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a durch die Finanzämter verwaltet wird, haben die Kirchensteuerabzugsverpflichteten im Sinne des § 51a Absatz 2c Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren die Kirchenkapitalertragsteuer von Kirchensteuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Freistaat Sachsen nach den für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen einzubehalten und getrennt nach Religionsangehörigkeiten an das für den jeweiligen Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Religionsgemeinschaft abzuführen.
( 5 ) Auf Antrag einer Kirche, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Freistaats Sachsen, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde die Einbehaltung und Abführung der Kirchenkapitalertragsteuer im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren auch für die gegenüber dieser Kirche steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge anordnen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber Kapitalerträge von einem Abzugsverpflichteten, für den ein Finanzamt im Freistaat Sachsen für die Kapitalertragsteuer zuständig ist, erhalten. Dabei ist der in dem Bundesland geltende Kirchensteuersatz anzuwenden, in dem der Kirchensteuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt jedoch nur, wenn eine entsprechende Kirchensteuer von den Finanzämtern in dem jeweiligen Bundesland bereits verwaltet wird.
( 6 ) Ist bei Ehegatten nur ein Ehegatte Gläubiger der Kapitalerträge, ist Kirchenkapitalertragsteuer mit dem vollen Kirchensteuersatz zu erheben. Sind an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten beteiligt, ist der jeweilige Anteil hälftig zu ermitteln. Die Kirchenkapitalertragsteuer auf den Anteil nach Satz 2 ist mit dem vollen Kirchensteuersatz zu erheben.
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§ 12
Anzuwendende Vorschriften

( 1 ) Die Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften über den Verspätungszuschlag, die Verzinsung, die Säumniszuschläge und die Straf- und Bußgeldvorschriften.
( 2 ) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, gelten die Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohn- und Kapitalertragsteuerabzugsverfahren, sowie die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechend, soweit in diesem Gesetz und in den kirchlichen Steuerordnungen nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlass, ein Vollstreckungsaufschub oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das Gleiche gilt bei dem Absehen von Steuerfestsetzungen. Darüber hinaus können nur die kirchlichen Stellen die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festsetzen, stunden, ganz oder teilweise erlassen oder niederschlagen.
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§ 13
Rechtsbehelfsverfahren

( 1 ) Bei Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist nach § 36 Nummer 3 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Finanzrechtsweg gegeben.
( 2 ) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der Kirchensteuer im Steuerbescheid eines Finanzamts, ist die zuständige Kirchenbehörde durch das Finanzamt zu hören und abschließend über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu informieren.
( 3 ) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Vermögensteuer oder Grundsteuer gestützt werden.
( 4 ) Jeder der Anfechtung unterliegende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.
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§ 14
Andere Steuerberechtigte

Die Regelungen dieses Gesetzes gelten für die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Abgaben durch andere als in § 1 bezeichnete Kirchen und Religionsgemeinschaften entsprechend. Den Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
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§ 15
Durchführungsverordnungen

( 1 ) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und dem Staatsministerium des Innern zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:
  1. die Veranlagung, Erhebung und Einziehung der Kirchensteuer nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und
  2. ein vereinfachtes Verfahren zur Anerkennung und Veröffentlichung von Ortskirchensteuerbeschlüssen.
( 2 ) Die steuererhebenden Körperschaften sind zu beteiligen.
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§ 16
Anwendungsregelungen

( 1 ) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anerkannten Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne erneute Anerkennung weiter, soweit ihr Inhalt nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch steht.
( 2 ) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits verwalten, bedarf es keiner nochmaligen Übertragung im Sinne des § 10 Absatz 1.
( 3 ) Soweit die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber von einer im Freistaat Sachsen liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden, sind sie auch ohne eine Anordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 weiterhin hierzu verpflichtet.
( 4 ) § 2 Absatz 3 Nummer 3 in der am 1. September 2015 geltenden Fassung ist auf Kirchenaustritte anzuwenden, die nach dem 30. November 2014 wirksam geworden sind oder werden.
( 5 ) § 2 Absatz 4, § 11 Absatz 4 und 6 in der am 1. September 2015 geltenden Fassung sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Auf vor dem 1. Januar 2015 zufließende Kapitalerträge sind § 2 Absatz 4, § 11 Absätze 4 und 6 in der am 31. August 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
( 6 ) § 2 Absatz 5 in der am 1. September 2015 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Abweichend von Satz 1 sind die Bestimmungen über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft (§ 4 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 Satz 2, § 8Absatz 4, § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1) erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der nach dem 1. September 2015 beginnt.
( 7 ) § 4 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. August 2015 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung letztmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen vor dem 1. Januar 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen.
( 8 ) § 7 Absatz 2 in der am 1. September 2015 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2012 ist § 7 Absatz 2 in der am 31. August 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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§ 17
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 3), außer Kraft.