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Geltungszeitraum von: 11.03.1995

Geltungszeitraum bis: 31.12.2009

Kirchengesetz über den Dienst von Prädikanten
(Prädikantengesetz)

Vom 19. November 1994 (ABl. EKKPS 1995 S. 33), geändert durch Kirchengesetz
vom 16. November 1996

(ABl. EKKPS 1997 S. 22)

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Vorspruch

Weil in der Gemeinde Jesu Christi alle Glieder berufen sind, Gottes Mitarbeiter zu sein und in Lob und Dank, in Zeugnis und Dienst vor der Welt für das Evangelium Jesu Christi einzutreten,
und weil der bestimmte Dienst der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl einzelnen Gliedern der Kirche durch die Ordination übertragen wird,
wird in Übereinstimmung mit Art. 8 GrO zur Ausübung dieses Dienstes in ehrenamtlicher Tätigkeit folgendes Kirchengesetz auf Grund von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 GrO beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

1Geeignete Gemeindeglieder können mit einem ehrenamtlichen Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl als Prädikanten beauftragt werden. 2Sie können zu diesem Dienst ordiniert werden.
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§ 2
Voraussetzungen

(1) Die Beauftragung mit dem Dienst eines Prädikanten setzt die Wählbarkeit zum Gemeindekirchenrat und die Zuerkennung der Befähigung zur freien Wortverkündigung voraus.
(2) Die Befähigung zur freien Wortverkündigung kann Gemeindegliedern, bei denen die Eignung zur Wortverkündigung festgestellt ist, insbesondere Absolventen des Kirchlichen Fernunterrichts oder einer entsprechenden anderen Vorbildung, durch die Kirchenleitung zuerkannt werden.
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§ 3
Beauftragung

(1) 1Die Beauftragung mit einem Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl erfolgt durch den Kreiskirchenrat für einen bestimmten Bereich im Einvernehmen mit dem zuständigen Gemeindekirchenrat. 2Sie ist zu befristen. 3Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. 4Er bedarf der Zustimmung der Kirchenleitung. 5Dafür müssen Voten des Superintendenten und des Propstes vorliegen.
(2) Die Beauftragung wird wirksam mit der Einführung des Prädikanten nach kirchlicher Ordnung.
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§ 4
Ordination

(1) 1Die Zulassung zur Ordination erfolgt durch die Kirchenleitung. 2Sie setzt einen schriftlichen Antrag des Prädikanten und eine Beauftragung gem. § 3 Abs. 1 voraus. 3Mit ihr ist keine Zuerkennung der Diensteignung im Sinne des Pfarrerdienstrechts verbunden.
(2) 1Der Prädikant wird durch den Bischof oder einen von ihm Beauftragten ordiniert. 2Der Prädikant erhält eine Ordinationsurkunde.
(3) 1Die Wahrnehmung der Ordinationsrechte ist an den erteilten Auftrag gebunden. 2Bei Rücknahme, Rückgabe oder Beendigung der Beauftragung ruhen die in der Ordination begründeten Rechte.
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§ 5
Wahrnehmung des Dienstes

(1) Der Prädikant soll sich bewusst sein, dass er mit seinem gesamten Verhalten ein Zeuge Jesu Christi ist.
(2) 1Der Prädikant ist in der Ausübung seines Dienstes an die geltenden kirchlichen Ordnungen gebunden. 2Er übt seinen Dienst in enger Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Pfarrer eigenständig aus. 3Die Dienstaufsicht obliegt dem Superintendenten.
(3) 1Der Prädikant ist zur Wahrung des Beichtgeheimnisses, der seelsorgerlichen Schweigepflicht und zur Dienstverschwiegenheit verpflichtet. 2Dies gilt auch über die Beendigung seines Dienstes hinaus.
(4) 1Solange der Beauftragte nicht ordiniert ist, übt er seinen Dienst unter der Leitung eines Mentors aus. 2Dieser erteilt auch von Fall zu Fall den Auftrag zur Verwaltung von Taufe und Abendmahl und zum Vollzug von Amtshandlungen.
(5) 1Der Prädikant ist verpflichtet, sich in angemessener Weise weiterzubilden. 2Die Kirche bietet dafür entsprechende Möglichkeiten an.
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§ 6
Beteiligung an Leitungsgremien

(1) Der Prädikant kann an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates gem. Art. 30 Abs. 5 Satz 1 Grundordnung beratend teilnehmen, sofern er nicht gewähltes oder berufenes Mitglied ist.
(2) 1Prädikanten können an den Tagungen der Kreissynode beratend teilnehmen. 2Sie haben das Recht, im Kreiskirchenrat zu Angelegenheiten ihres Dienstes gehört zu werden.
(3) Sie werden zu den Pfarrkonventen eingeladen.
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§ 7
Rechtsverhältnisse

(1) Der Dienst des Prädikanten steht unter dem Schutz der Kirche.
(2) 1Der Dienst begründet kein Anstellungsverhältnis. 2Im Rahmen des Auftrages sind die tatsächlich entstehenden Kosten zu erstatten.
(3) Der Prädikant untersteht hinsichtlich der Ausübung der Ordinationsrechte der Disziplinar- und Lehraufsicht der Kirche.
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§ 8
Beendigung des Auftrags

(1) Der Auftrag endet mit Ablauf der Frist gem. § 3 Abs. 1.
(2) Der Prädikant kann den Auftrag durch schriftliche Erklärung zurückgeben.
(3) 1Der Auftrag kann durch den Kreiskirchenrat im Einvernehmen mit dem zuständigen Gemeindekirchenrat zurückgenommen werden. 2Der Prädikant ist zuvor zu hören. 3Die Kirchenleitung ist davon zu unterrichten.
(4) 1Der Prädikant kann durch Rückgabe der Urkunde auf die in der Ordination begründeten Rechte verzichten. 2Der Verzicht hat das Erlöschen des Auftrags zur Folge.
(5) 1Die Kirchenleitung kann auf Empfehlung des zuständigen Propstes und eine entsprechende Stellungnahme des Konsistoriums hin die in der Ordination begründeten Rechte aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe im Verhalten des Prädikanten dies nahelegen. 2Zuvor sind der Prädikant und der Kreiskirchenrat zu hören.
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§ 9
Gleichstellungsklausel

Alle Berufs- und Dienstbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
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§ 10
Ausführungs- und Übergangsbestimmungen

(1) Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt die Kirchenleitung.
(2) Gemeindeglieder, denen die Befähigung zur freien Wortverkündigung nach dem Kirchengesetz über die freie Wortverkündigung im Gottesdienst vom 30. März 1966 zuerkannt ist und die einen entsprechenden Auftrag wahrnehmen, können die Ordination nach diesem Kirchengesetz beantragen.
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§ 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.1#

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1 ↑ In Kraft getreten am 11. März 1995.
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