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Geltungszeitraum von: 01.04.1995

Geltungszeitraum bis: 31.12.2009

Ordnung für die Ausbildung und den
Einsatz von Lektoren für die Leitung von
Gottesdiensten in der Kirchenprovinz
Sachsen (Lektorenordnung)

Vom 2. März 1995

(ABl. EKKPS S. 21)

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Aufgrund von Artikel 80 Abs. 2 Ziff. 1 und 7 der Grundordnung hat die Kirchenleitung die folgende Ordnung für die Ausbildung und den Einsatz von Lektoren für die Leitung von Gottesdiensten (Lektorenordnung) beschlossen:
1.
Begründung und Voraussetzungen
1.1
1Der Dienst der Lektoren im Sinne dieser Ordnung ist begründet im allgemeinen Priestertum der Getauften, in der Fülle der durch den Geist der Gemeinde geschenkten Gaben (1. Kor. 12) und in dem der ganzen Gemeinde gegebenen Auftrag, die in Jesus Christus geschehene Versöhnung mit Gott zu bezeugen (2. Kor. 5, 20).2Damit an vielen Orten so oft wie möglich diese Gute Nachricht im Gottesdienst verkündigt werden kann, sollen Gemeindeglieder für den Lektorendienst geworben und mit dieser Aufgabe vertraut gemacht werden.
1.2
Für den Dienst des Lektors kommen Gemeindeglieder in Betracht, die den Bestimmungen der Grundordnung für die Wählbarkeit als Älteste entsprechen (Artikel 11 GrO) und die bereit sind, ihre Gaben für dieses Ehrenamt einzusetzen.
2.
Qualifizierung
2.1
1Die Hinführung zum Dienst des Lektors kann mit der Einbeziehung in den Ablauf des vom Pfarrer geleiteten Gemeindegottesdienstes beginnen. 2Hier können geeignete Gemeindeglieder an Lesungen, an den Gebeten, an den Abkündigungen, an der Austeilung des Abendmahls und an der Predigt beteiligt werden (durch Verlesung von Texten oder von »Anfragen aus der Gemeinde« sowie durch Mitgestaltung einer Dialogpredigt). 3Der Dienst des Lektors umfasst nach entsprechender Ausbildung und Beauftragung auch die Vorbereitung und Leitung des gesamten Gemeindegottesdienstes.
2.2
1Zur Ausbildung für den Dienst des Lektors werden in den Kirchenkreisen durch den Sachbereichsleiter »Zeugnis und Dienst« oder einen anderen Beauftragten Kurse in Form von Abend- oder Wochenendseminaren angeboten. 2Dabei können mehrere Kirchenkreise zusammenarbeiten.
3Die Arbeitsstelle für Kirchliche Dienste gibt dafür Anregungen und soll geeignetes Arbeitsmaterial zur Verfügung stellen. 4Sie koordiniert die unterschiedlichen Angebote zur Schulung von Lektoren.
2.3
1Für Interessenten aus Kirchenkreisen, in denen ein entsprechendes Qualifizierungsangebot (noch) nicht vorhanden ist, werden auf gesamtkirchlicher Ebene jährlich zwei bis drei Lektorenrüsten angeboten. 2Bei der Ausschreibung wird darauf hingewiesen, wo der inhaltliche Schwerpunkt der jeweiligen Rüsten liegt.
2.4
1Die Arbeitsstelle für Kirchliche Dienste lädt jährlich zu einem Konvent der Lektoren ein für Erfahrungsaustausch und Fortbildung. 2Der Konvent kann regional gegliedert werden.
3.
Ziel der Ausbildung
Ziel der Ausbildung in den regionalen oder zentralen Kursen ist, die Lektoren mit der Aufgabe der Leitung von Gottesdiensten vertraut zu machen und sie zu befähigen,
in gottesdienstlichen Räumen so mit ihrer Stimme umzugehen, dass sie Texte verständlich vortragen können;
eine Lesepredigt so vortragen zu können, dass sie nicht nur rezitiert, sondern auch interpretiert wird;
mit dem liturgischen Ablauf des Gottesdienstes so vertraut zu werden, dass sie den Gottesdienst selbstständig leiten können;
je nach vorhandenen Gaben auch Lieder im Gottesdienst mit der eigenen Stimme oder mit Hilfsmitteln so zu begleiten, dass das Singen der Gemeinde gefördert wird.
4.
Inhalte der Ausbildung
Inhaltliche Schwerpunkte der Kurse nach Ziff. 2.2 und 2.3 sind:
4.1
allgemeine Kurse:
1)
Der Dienst des Lektors als Element des Gemeindeaufbaus:
biblisch-reformatorische Grundlage und Tradition
Aussagen der Grundordnung zu Ämtern und Diensten in der Kirche
die Ordnung des Lektorendienstes
2)
Der Gottesdienst:
Sinn und Bedeutung des Gottesdienstes
der liturgische Aufbau (Einführung in die Agende)
einzelne Stücke des Gottesdienstablaufs (Lieder – Gebete – Lesungen – Predigt)
3)
Praktische Übungen:
die Kunst der verständlichen Rede (Umgang mit der Lesepredigt)
singen und beten im Gottesdienst; liturgischer Ablauf
Umgang mit gottesdienstlichen Räumen
4.2
Spezielle Kurse:
1Die speziellen Kurse haben das Ziel, die in den allgemeinen Kursen erworbenen Kenntnisse und die in der Praxis gemachten Erfahrungen zu vertiefen und darüber hinaus die Teilnehmer zu befähigen, Teile des Gottesdienstes auch ohne ständige Anleitung und Begleitung zu gestalten.
2Die speziellen Kurse sind inhaltlich orientiert auf
die Bearbeitung von vorhandenen Erfahrungen und die Ergänzung der rhetorischen, musikalischen und didaktischen Fähigkeiten;
die Vermittlung von Methoden und Kriterien für die eigenständige Aktualisierung und sprachliche Bearbeitung einer Lesepredigt;
die Anleitung zu einer eigenen liturgischen Gestaltung von Gottesdiensten, auch solcher mit einem besonderen Charakter (Festgottesdienste);
die Einführung in das theologische Verständnis und die liturgische Praxis der Abendmahlsfeier.
5.
Beauftragung und Einführung
5.1
1Nach der grundlegenden Ausbildung, die sich an den unter Ziff. 4.1 genannten Arbeitsschwerpunkten orientieren soll, können die Teilnehmer mit dem Dienst des Lektors allgemein beauftragt werden. 2Die allgemeine Beauftragung erfolgt schriftlich durch den Kreiskirchenrat, der auch festlegt, wer die Begleitung gem. Ziff. 6.2 übernehmen soll. 3Sie gilt als Zustimmung gem. Art. 45 Abs. 2 Satz 1 GrO.
5.2
Die Lektoren werden in einem Gottesdienst – in der Regel in ihrer Wohnsitzgemeinde – in ihren Dienst eingeführt.
5.3
1Die Lektoren werden, soweit sie sich bereiterklären, durch den für die Gemeinde, in der der Dienst geschehen soll, zuständigen Pfarrer oder den Vorsitzenden des Kreiskirchenrates mit der Durchführung von Gottesdiensten beauftragt. 2Dies geschieht von Fall zu Fall oder durch Einbeziehung in einen regelmäßigen Dienstplan. 3Es setzt das Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Gemeindekirchenrat voraus und erfolgt auf der Grundlage der allgemeinen Beauftragung gem. Ziff. 5.1.
6.
Ausübung des Dienstes
6.1
1Bei der Leitung des Gottesdienstes legen die Lektoren ein in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen gültiges liturgisches Formular und eine Lesepredigt zugrunde.
2In Wahrnehmung ihrer Verantwortung für das Beten im Gottesdienst, das Dank, Bitte und Fürbitte vor Gott bringt, können die Lektoren im Blick auf die konkrete Situation notwendige Änderungen und Konkretisierungen zu den vorgegebenen Texten vornehmen.
6.2
1Die Lektoren werden in ihrem Dienst begleitet durch einen ordinierten Mitarbeiter, der vom Kreiskirchenrat benannt wird (vgl. Ziff. 5.1). 2Mit diesem sollen der Dienstplan und Fragen des Dienstes regelmäßig besprochen werden.
6.3
Zum Lektorendienst gehört Weiterbildung (u. a. Teilnahme an Lektorenrüsten und Lektorentreffen, vgl. Ziff. 2.4).
6.4
1Der Lektorendienst geschieht ehrenamtlich. 2Durch den Lektorendienst entstehende Kosten werden dem Lektor aus den Finanzmitteln des Kirchenkreises erstattet. 3Das benötigte Arbeitsmaterial ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
7.
Abendmahlsfeiern
1Die Durchführung von Abendmahlsfeiern soll nur in Ausnahmefällen Lektoren übertragen werden und bedarf einer Beauftragung von Fall zu Fall durch den zuständigen Superintendenten. 2Sie setzt eine Einführung in das theologische Verständnis und die liturgische Praxis der Abendmahlsfeier voraus (vgl. Ziff. 4.2).3Die Durchführung der Abendmahlsfeier bleibt in der Gesamtverantwortung eines ordinierten Amtsträgers, der jeweils durch den Superintendenten zu bestimmen ist, in der Regel des örtlich zuständigen Pfarrers.
8.
Beendigung des Auftrags
1Der Auftrag zum Lektorendienst kann vom Kreiskirchenrat widerrufen werden. 2Der Lektor kann auch selbst den ihm erteilten Auftrag zurückgeben. 3Der Beendigung des Auftrags soll ein Gespräch zwischen den Beteiligten vorausgehen. 4Sie wird schriftlich mitgeteilt.
9.
Übergangsbestimmung
1Lektoren, die nach der Ordnung des Lektorendienstes vom 31. Oktober 1970 (ABl. 1971 S. 6) beauftragt sind und sich bereits in der Praxis bewährt haben, gelten als beauftragt auch im Sinne dieser Ordnung. 2Der Kreiskirchenrat kann die Teilnahme an einer Qualifizierung, insbesondere an einem speziellen Kurs gem. Ziff. 4.2, empfehlen. 3Er stellt fest, wer mit der Begleitung gem. Ziff. 6.2 beauftragt ist.
4Gemeindeglieder, die sich ohne förmliche Beauftragung im Lektorendienst bewährt haben, können durch den Kreiskirchenrat einen Auftrag zur Fortführung dieses Dienstes erhalten. 5Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
10.
Gleichstellung
Personen- und Dienstbezeichnungen in vorstehender Ordnung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
11.
Inkrafttreten
1Diese Ordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft. 2Zugleich tritt der »Beschluss der Kirchenleitung betr. Ordnung des Lektorendienstes in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen« vom 31. 10. 1970 (ABl. 1971 S. 6) außer Kraft.

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