.Verordnung über Pfarrdienstwohnungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 14. Dezember 2018 (ABl. 2019 S. 46),
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 82 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Verordnung erlassen:
###Erster Abschnitt
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Zweiter Abschnitt
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Dritter Abschnitt
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Vierter Abschnitt
#§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Verordnung über Pfarrdienstwohnungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDwV.EKM)
Vom 14. Dezember 2018 (ABl. 2019 S. 46),
geändert am 25. Oktober 2019 (ABl. S. 245).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Pfarrdienstwohnungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland | 25.10.2019 | § 21 | geändert |
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeines
#§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zuweisung von Dienstwohnungen sowie die Einzelheiten der Begründung, des Inhalts und der Beendigung der Dienstwohnungsverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der ordinierten Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen auf Lebenszeit oder im Probedienst (Entsendungsdienst).
(
2
)
Wird anderen als den in Absatz 1 genannten Personen eine Dienstwohnung zugewiesen, gilt diese Verordnung entsprechend.
#§ 2
Begriffsbestimmungen
(
1
)
1 Dienstwohnungen sind Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages aus dienstlichen Gründen nach Maßgabe dieser Vorschrift zugewiesen werden. 2 Das Dienstwohnungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. 3 Die Aufhebung der Dienstwohnungseigenschaft (Einziehung) bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
2
)
Dienstwohnungsinhaber ist jede Person, der eine Dienstwohnung zugewiesen ist.
(
3
)
Dienstwohnungsgeber ist die kirchliche Körperschaft, die nach dem Zuweisungsbescheid des Landeskirchenamtes für die Gestellung der Dienstwohnung zuständig ist.
#§ 3
Rechte und Pflichten
(
1
)
1 Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sowie ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in Gemeindepfarrstellen sind verpflichtet, am Dienstsitz zu wohnen. 2 Eine für sie bestimmte Dienstwohnung haben sie zu beziehen. 3 Ausnahmen nach Satz 1 und Satz 2 können in besonders begründeten Fällen durch das Landeskirchenamt genehmigt werden.
(
2
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrern sowie ordinierten Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in einer Stelle mit allgemeinem kirchlichen Auftrag, kann eine Dienstwohnung zugewiesen werden, wenn ihre Anwesenheit oder Einsatzbereitschaft an der Dienststätte aus dienstlichen Gründen erforderlich ist und sie deshalb in unmittelbarer Nähe der Dienststätte wohnen müssen. 2 Das Landeskirchenamt stellt fest, ob die Voraussetzungen vorliegen.
(
3
)
1 Steht neben der Pfarrerin oder dem Pfarrer auch die Ehepartnerin oder die Lebenspartnerin bzw. der Ehepartner oder der Lebenspartner in einem Pfarrdienstverhältnis, wird den Eheleuten oder Lebenspartnern gemeinsam eine Dienstwohnung zugewiesen. 2 In besonders begründeten Fällen kann das Landeskirchenamt Ausnahmen zulassen. 3 Eine gemeinsame Dienstwohnung gilt als jedem der beiden Ehe- oder Lebenspartner zur Hälfte zugewiesen.
#§ 4
Größe der Dienstwohnung, Angemessenheit
(
1
)
1 Lage, Größe und Ausstattung der Dienstwohnung sollen den dienstlichen Notwendigkeiten, der Amtsstellung, den örtlichen und den familiären Verhältnissen der Dienstwohnungsinhaberin bzw. des Dienstwohnungsinhabers entsprechen. 2 Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage oder Ausstattung der Dienstwohnung besteht nicht.
(
2
)
Als angemessen groß ist grundsätzlich eine Dienstwohnung anzusehen, die ohne Diensträume folgende Orientierungswerte aufweist:
- Alleinstehend: Zwei- bis Drei-Zimmer-Wohnung mit 70 m² anrechenbarer Gesamtwohnfläche.
- Ehepaar oder eingetragene Lebenspartnerschaft: Drei-Zimmer-Wohnung mit 90 m² anrechenbarer Gesamtwohnfläche.
- Für jede weitere zur häuslichen Gemeinschaft der Dienstwohnungsinhaberin bzw. des Dienstwohnungsinhabers gehörende Person ein Zimmer mit einer anrechenbaren Wohnfläche von 15 m².
(
3
)
Die Unterschreitung der nach Quadratmetern angemessenen Größe einer Dienstwohnung um 15 vom Hundert entspricht noch den Anforderungen des Absatzes 2, wenn die Anzahl der Zimmer den Orientierungswerten gemäß Absatz 2 entspricht.
(
4
)
1 Wird die angemessene Größe einer Dienstwohnung nach Absatz 2 um mehr als 20 vom Hundert überschritten, kann auf Antrag der Dienstwohnungsinhaberin bzw. des Dienstwohnungsinhabers der Umfang der Dienstwohnung beschränkt werden (Stilllegung). 2 Die Stilllegung kann einzelne Räume oder sonstige abtrennbare Teile der Dienstwohnung umfassen.
(
5
)
1 Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt in entsprechender Anwendung der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV) in der jeweils geltenden Fassung. 2 In der Dienstwohnung zugewiesene Dienstzimmer oder Diensträume bleiben außer Betracht.
#§ 5
Zuweisung und Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses
(
1
)
1 Die Dienstwohnung wird durch Bescheid des Landeskirchenamtes zugewiesen. 2 In dem Zuweisungsbescheid wird der Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses festgesetzt, Anschrift und Lage sowie etwaiges Zubehör und Nutzungen angegeben und gegebenenfalls das in der Dienstwohnung gelegene Dienstzimmer und andere in der Dienstwohnung vorhandene Diensträume bezeichnet. 3 Mit diesem Bescheid soll zugleich die Höhe der Dienstwohnungsvergütung festgesetzt werden.
(
2
)
Das Dienstwohnungsverhältnis endet:
- mit der Beendigung des Dienstes in der Pfarrstelle,
- mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Befreiung von der Dienstwohnungspflicht zugegangen ist oder zu einem im Bescheid genannten Datum,
- mit der Aufhebung des Zuweisungsbescheides.
(
3
)
1 Für die Räumung der Dienstwohnung ist in den Fällen des Absatzes 2 eine angemessene Frist zu gewähren. 2 Eine Frist von bis zu drei Monaten ist grundsätzlich angemessen.
(
4
)
1 Beim Tode der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers ist den in häuslicher Gemeinschaft mitwohnenden Personen eine Räumungsfrist von drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats zu gewähren. 2 Sind solche Personen nicht vorhanden, ist den Erben eine dreißigtägige Räumungsfrist zu gewähren.
(
5
)
1 In den Fällen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 wird durch die Fristverlängerung ein Mietverhältnis nicht begründet. 2 In der Zeit der vorübergehenden Nutzung ist ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe der zuletzt festgesetzten Dienstwohnungsvergütung sowie die weiteren Kosten nach dieser Verordnung zu zahlen. 3 Wird die Dienstwohnung nach Ablauf der gewährten Fristverlängerung nicht zurückgegeben, sind für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung der ortsübliche Mietwert sowie die weiteren Kosten nach dieser Verordnung zu zahlen.
#Zweiter Abschnitt
Verwaltung und Nutzung der Dienstwohnung
#§ 6
Übergabe, Nutzung
(
1
)
1 Der Dienstwohnungsgeber übergibt die Dienstwohnung zu Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses in gebrauchsfähigem Zustand. 2 Über die Übergabe der Dienstwohnung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(
2
)
1 Die Dienstwohnung ist grundsätzlich nur zu Wohnzwecken der Dienstwohnungsinhaberin bzw. des Dienstwohnungsinhabers und den zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen zu nutzen. 2 In der Dienstwohnung darf ein Gewerbe oder ein anderer als ein kirchlicher Beruf nur mit Einwilligung des Landeskirchenamtes ausgeübt werden.
(
3
)
1 Die Dienstwohnungsinhaberin bzw. der Dienstwohnungsinhaber kann neben der Ehe- oder Lebenspartnerin oder dem Ehe- oder Lebenspartner und den Kindern weitere Personen in die Wohnung aufnehmen, wenn sie oder er zu deren Unterstützung rechtlich oder sittlich verpflichtet ist und der Aufnahme dieser Personen nicht besondere Gründe entgegenstehen. 2 Die Aufnahme sonstiger Personen kann ausnahmsweise durch den Dienstwohnungsgeber gestattet werden.
#§ 7
Diensträume, Garagen, Garten
(
1
)
1 Zur ausschließlich dienstlichen Nutzung in der Dienstwohnung zugewiesene Dienstzimmer und Diensträume (§ 5 Absatz 1) gehören nicht zur Dienstwohnung. 2 Sie sind bei der Ermittlung des Mietwertes außer Betracht zu lassen. 3 Die auf diese Räume entfallenden Kosten sind gesondert zu ermitteln und vom Dienstwohnungsgeber zu tragen.
(
2
)
Werden mit dem Zuweisungsbescheid Garagen, Carports oder Stellplätze für privateigene Fahrzeuge zugewiesen, ist für diese durch die Dienstwohnungsinhaberin bzw. den Dienstwohnungsinhaber das ortsübliche Entgelt zu zahlen; sie sind als Teil der Dienstwohnung bei der Festsetzung des ortsüblichen Mietwertes (§ 12 Absatz 6) zu berücksichtigen.
(
3
)
1 Ein mit der Dienstwohnung überlassener Garten oder Teil des Gartens hat die Dienstwohnungsinhaberin bzw. der Dienstwohnungsinhaber auf eigene Kosten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. 2 Eine Pflicht zu Ersatzpflanzungen besteht nicht. 3 Die Pflege des Baumbestandes obliegt dem Dienstwohnungsgeber.
#§ 8
Klein- und Schönheitsreparaturen
(
1
)
Die Dienstwohnungsinhaberin bzw. der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, die Dienstwohnung nebst Zubehör und Nutzungen, Ausstattungsgegenständen und Geräten schonend und pfleglich zu behandeln und die notwendigen Kleinreparaturen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(
2
)
1 Die Dienstwohnungsinhaberin bzw. der Dienstwohnungsinhaber hat die Schönheitsreparaturen auf ihre bzw. seine Kosten fachgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen; trägt der Dienstwohnungsgeber diese Kosten, so ist der Mietwert (§ 12) angemessen zu erhöhen. 2 Sind Schönheitsreparaturen bei Einzug nicht durchgeführt worden, so sind bei der nächsten Schönheitsreparatur der Dienstwohnungsinhaberin bzw. dem Dienstwohnungsinhaber die Kosten entsprechend dem Anteil der zu beachtenden Frist, die vor dem Einzugstag liegt, von dem Dienstwohnungsgeber zu ersetzen. 3 Die bisherige Dienstwohnungsinhaberin bzw. der bisherige Dienstwohnungsinhaber ist dem Dienstwohnungsgeber zur Erstattung der Kosten nach Satz 2 verpflichtet.
#§ 9
Verkehrssicherungspflichten, Haftung für Schäden
(
1
)
1 Der Dienstwohnungsinhaberin bzw. dem Dienstwohnungsinhaber und dem Dienstwohnungsgeber obliegt die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich gemeinsam. 2 Näheres regelt die Durchführungsbestimmung des Landeskirchenamtes.
(
2
)
Die Dienstwohnungsinhaberin bzw. der Dienstwohnungsinhaber haftet dem Dienstwohnungsgeber für Schäden, die sie oder er verursacht hat oder durch mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, Besucher, Haustiere sowie durch die von ihr oder ihm beauftragten Handwerker oder durch andere von ihr oder ihm beauftragte Personen verursacht werden.
#§ 10
Instandhaltung und bauliche Veränderungen
(
1
)
1 Der Dienstwohnungsgeber ist berechtigt, laufende Instandsetzungsarbeiten und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hausgrundstücks oder der Dienstwohnungsräume, zur Abwendung drohender Gefahren, zur Beseitigung von Schäden oder aus sonstigen Gründen notwendig werden, auch ohne Zustimmung der Dienstwohnungsinhaberin bzw. des Dienstwohnungsinhabers ausführen zu lassen. 2 Dabei ist auf die Belange der Dienstwohnungsinhaberin bzw. des Dienstwohnungsinhabers bei der Ausführung der Arbeiten soweit möglich Rücksicht zu nehmen. 3 Die Dienstwohnungsinhaberin bzw.der Dienstwohnungsinhaber ist rechtzeitig zu verständigen.
(
2
)
Der Dienstwohnungsgeber und das Kreiskirchenamt dürfen die Dienstwohnung nach Anmeldung und Vereinbarung eines Termins betreten, um die notwendigen Feststellungen nach Absatz 1 treffen zu können.
#§ 11
Rücknahme der Dienstwohnung
(
1
)
1 Die Dienstwohnung ist nach Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses durch den Dienstwohnungsgeber zurückzunehmen. 2 Wenn nach § 5 eine Räumungsfrist zugestanden wird, ist die Rücknahme bis zur Räumung der Wohnung aufzuschieben. 3 Über die Rücknahme ist eine Niederschrift zu fertigen.
(
2
)
1 Die Dienstwohnung ist durch die Dienstwohnungsinhaberin bzw. den Dienstwohnungsinhaber in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. 2 Die überlassenen Ausstattungsgegenstände und Geräte sowie die – auch selbstbeschafften – Schlüssel sind zurückzugeben. 3 Für fehlende Gegenstände und Geräte sowie für durch die Dienstwohnungsinhaberin bzw. den Dienstwohnungsinhaber verursachte oder zu vertretende Mängel oder Schäden ist Ersatz zu leisten.
(
3
)
1 Die Dienstwohnungsinhaberin bzw. der Dienstwohnungsinhaber muss Einbauten und Vorrichtungen, mit denen sie oder er die Dienstwohnung ohne Zustimmung des Dienstwohnungsgebers versehen hat, wegnehmen und auf ihre bzw. seine Kosten den früheren Zustand wiederherstellen. 2 Der Dienstwohnungsgeber kann Ausnahmen zulassen. 3 Er kann mit der Dienstwohnungsinhaberin bzw. dem Dienstwohnungsinhaber eine Vereinbarung über die Belassung solcher Einbauten und Vorrichtungen treffen.
#Dritter Abschnitt
Mietwert, Betriebskosten, Dienstwohnungsvergütung
#§ 12
Ermittlung des ortsüblichen Mietwertes, Festsetzung
(
1
)
Der Mietwert ist nach dem Preis zu bemessen, der für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung ortsüblich ist.
(
2
)
1 Das Kreiskirchenamt ermittelt den ortsüblichen Mietwert anhand des aktuellen örtlichen Mietspiegels und, sofern dieser nicht vorhanden ist, auf Grundlage des Mietspiegels einer vergleichbaren Gemeinde. 2 Sind im Mietspiegel Rahmenwerte genannt, kann auf den unteren Rahmenwert zurückgegriffen werden.
(
3
)
Liegt kein Mietspiegel vor, erfolgt die Ermittlung des ortsüblichen Mietwertes anhand folgender Quellen in der angegebenen Reihenfolge:
- schriftliche Auskunft der Kommunalverwaltung,
- schriftliche Auskunft der örtlichen Wohnungsgesellschaft,
- Mietwerte für einzelne vergleichbare Wohnungen,
- Gutachten eines Bausachverständigen.
(
4
)
1 Beeinträchtigungen, die in den nach Absatz 2 oder Absatz 3 ermittelten ortsüblichen Mietwerten nicht erfasst worden sind, sind in Form von Abschlägen zu berücksichtigen. 2 Im Einzelfall kommen insbesondere folgende Abschläge auf den Mietwert in Betracht:
1. | regelmäßige erhebliche Geräuschbelästigungen durch kirchengemeindliche Nutzung im selben Gebäude | Abschlag von 5 vom Hundert | |
2. | Anteil anrechenbarer Flurfläche übersteigt mehr als 20 vom Hundert der anrechenbaren Dienstwohnungsfläche | Abschlag von 5 vom Hundert | |
3. | der Dienstwohnungsinhaber muss öffentlich genutzte Räume oder Flächen durchqueren, um von einem Wohnraum in den anderen zu gelangen | Abschlag von 5 vom Hundert | |
4. | Besucher oder Mitarbeiter müssen Räume oder Flächen der Dienstwohnung durchqueren, um dienstliche Räume zu erreichen (z. B. innenliegendes Dienstzimmer/Archiv): | ||
a) für Dienstzimmer in der Wohnung, Nutzung des privaten WCs durch Dienstbesuch eingeschlossen | Abschlag von 5 vom Hundert | ||
b) für kirchengemeindliches Archiv/Lager o. Ä., das über Wohnungsflur erreichbar ist | Abschlag von 2,5 vom Hundert | ||
5. | bei Übergröße der Dienstwohnung | ||
a) bei Dienstwohnungen mit mehr als 140 qm zugewiesener Fläche | Abschlag von 10 vom Hundert | ||
b) bei Dienstwohnungen mit mehr als 170 qm zugewiesener Fläche | Abschlag von 15 vom Hundert |
(
5
)
Sind mehrere Abschläge nebeneinander zu berücksichtigen, werden die Abschläge addiert und vom ermittelten ortsüblichen Mietwert abgezogen.
(
6
)
Das Kreiskirchenamt setzt den ortsüblichen Mietwert durch Bescheid gegenüber dem Dienstwohnungsgeber fest.
(
7
)
Der ortsübliche Mietwert ist bei jeder Neuzuweisung sowie bei erheblichen baulichen Veränderungen der Dienstwohnung zu überprüfen und festzusetzen; er ist ferner mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und, sofern sich eine Änderung ergibt, zum Beginn des nächsten Kalendermonats neu festzusetzen.
#§ 13
Herabsetzung des Mietwertes
1 Der Mietwert ist angemessen herabzusetzen, wenn die Dienstwohnung infolge erheblicher, vom Dienstwohnungsgeber zu beseitigender Mängel oder während der Durchführung notwendiger Baumaßnahmen nur eingeschränkt genutzt werden kann. 2 Die Herabsetzung kann erst ab dem Zeitpunkt gewährt werden, ab dem die Dienstwohnungsinhaberin bzw. der Dienstwohnungsinhaber dem Dienstwohnungsgeber schriftlich Kenntnis von dem Mangel gegeben hat, es sei denn, der Dienstwohnungsgeber ist Bauherr für notwendige Baumaßnahmen. 3 Das Kreiskirchenamt bestimmt Höhe und Laufzeit der Herabsetzung.
#§ 14
Betriebskosten
(
1
)
1 Die Dienstwohnungsinhaberin bzw. der Dienstwohnungsinhaber trägt neben der Dienstwohnungsvergütung die Nebenkosten gemäß Betriebskostenverordnung (BetrV) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Das Kreiskirchenamt setzt angemessene monatliche Vorauszahlungen für die Betriebskosten fest.
(
2
)
1 Ist die Dienstwohnung an eine Heizungsanlage angeschlossen, aus der mehrere Wohnungen versorgt werden, so sollen die Kosten zu 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch und zu 30 Prozent nach der Wohnfläche verteilt werden. 2 Gleiches gilt für Warmwasser-Versorgungsanlagen.
(
3
)
1 Ist die Dienstwohnung an eine Heizungsanlage angeschlossen, die auch der Heizung anderer Räume dient, soll der Verbrauch für die Dienstwohnung durch eine Messeinrichtung erfasst werden. 2 Gleiches gilt für Warmwasserversorgungsanlagen.
#§ 15
Dienstwohnungsvergütung
(
1
)
1 Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der der Dienstwohnungsinhaberin bzw. dem Dienstwohnungsinhaber bei Zuweisung einer Dienstwohnung für deren Nutzung von ihren bzw. seinen Dienstbezügen einbehalten und an den Dienstwohnungsgeber gezahlt wird. 2 Die Höhe der Dienstwohnungsvergütung bestimmt sich nach dem ortsüblichen Mietwert, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt.
(
2
)
Absatz 1 gilt auch, solange von der Dienstwohnungsinhaberin bzw. dem Dienstwohnungsinhaber die Annahme bzw. Nutzung der Dienstwohnung verweigert wird, ohne dass eine Ausnahme nach § 3 zugelassen ist.
(
3
)
1 Das Einbehalten der Dienstwohnungsvergütung von dem Dienstbezug beginnt mit dem Tag, an dem die Verpflichtung zum Beziehen der Dienstwohnung entstanden ist (§ 5 Absatz 1). 2 Die auf einem neuen Mietwert beruhende Dienstwohnungsvergütung ist vom Ersten des auf die Bekanntgabe an die Dienstwohnungsinhaberin bzw. dem Dienstwohnungsinhaber folgenden Kalendermonats an einzubehalten. 3 Das Einbehalten der Dienstwohnungsvergütung endet mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstwohnungsverhältnis endet (§ 5 Absatz 2), spätestens jedoch mit dem Tag der Rückgabe der Dienstwohnung.
#§ 16
Bemessung der höchsten Dienstwohnungsvergütung
(
1
)
1 Die Vergütung für die zugewiesene Dienstwohnung ist in Höhe des Mietwertes nach § 12 festzusetzen. 2 Sie darf den Betrag in Höhe von 18 vom Hundert des monatlichen Bruttodienstbezuges der Dienstwohnungsinhaberin bzw. des Dienstwohnungsinhabers nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung).
(
2
)
1 Der Berechnung der höchsten Dienstwohnungsvergütung nach Absatz 1 ist der ungeminderte monatliche Bruttodienstbezug zugrunde zu legen; die Herabsetzung des monatlichen Bruttodienstbezuges, z. B. infolge von Beurlaubung, Teildienst, Altersteildienst oder Elternzeit bleibt unberücksichtigt. 2 In begründeten Härtefällen kann das Landeskirchenamt auf Antrag der Dienstwohnungsinhaberin bzw. des Dienstwohnungsinhabers nach Anhörung des Dienstwohnungsgebers die höchste Dienstwohnungsvergütung bis auf einen Betrag, der als Basis den Bruttodienstbezug für die Teilzeitarbeit, mindestens aber den Bruttodienstbezug für Teilzeitarbeit im Umfang von 50 vom Hundert berücksichtigt, mindern.
(
3
)
1 Zu den monatlichen Bruttodienstbezügen gemäß Absatz 2 gehört die Summe aus dem Grundgehalt, den Zulagen (einschließlich Ausgleichs- und Überleitungszulagen) und der Stufe 1 des Familienzuschlags. 2 Während eines Altersteilzeitdienstes erhöht sich der Bruttodienstbezug um den Aufstockungsbetrag.
(
4
)
Ist Ehe- oder Lebenspartnern die Dienstwohnung je zur Hälfte zugewiesen, darf die höchste Dienstwohnungsvergütung nach Absatz 2 Satz 1 für jeden der Ehe- oder Lebenspartner 50 vom Hundert der für sie oder ihn maßgeblichen höchsten Dienstwohnungsvergütung nicht überschreiten.
(
5
)
1 Bei einem privatrechtlichen Dienstverhältnis ist das Vorstehende mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von Absatz 3 der monatliche Bruttodienstbezug die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung ist. 2 Dabei bleiben Kinderanteile des Familienzuschlags oder ihnen entsprechende Leistungen unberücksichtigt.
#§ 17
Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung
1 Den Bescheid über die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung erteilt das Landeskirchenamt. 2 Die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung erfolgt bei Zuweisung der Dienstwohnung (§ 5) grundsätzlich gleichzeitig.
#§ 18
Widerspruchsrecht
(
1
)
1 Der Dienstwohnungsgeber kann gegen die Festsetzung des ortsüblichen Mietwertes (§ 12 Absatz 6) Widerspruch erheben. 2 Der Widerspruch gegen die Festsetzung des ortsüblichen Mietwertes hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Das Landeskirchenamt entscheidet abschließend.
(
2
)
1 Die Dienstwohnungsinhaberin bzw. der Dienstwohnungsinhaber kann gegen den Bescheid über die Zuweisung der Dienstwohnung (§ 5) und gegen die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung (§ 17) Widerspruch beim Landeskirchenamt erheben. 2 Der Widerspruch gegen die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung hat keine aufschiebende Wirkung.
#Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
#§ 19
Anpassung der höchsten Dienstwohnungsvergütung
Die höchste Dienstwohnungsvergütung nach der bis zum 28. Februar 2019 geltenden Dienstwohnungsverordnung wird mit den beiden nächsten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgenden Besoldungsanpassungen um jeweils einen Prozentpunkt von 16 auf 18 vom Hundert angehoben.
#§ 20
Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlässt das Kollegium des Landeskirchenamtes.
#§ 21
Übergangsbestimmung
1 Für Dienstwohnungsinhaber, die im Teildienst tätig sind, berechnet sich die höchste Dienstwohnungsvergütung (§ 16 Abs. 2) bis zum 30. Juni 2020 nach dem geminderten tatsächlichen Bruttodienstbezug. 2 Für Dienstwohnungsinhaber in Elternzeit ohne Dienstbezüge, die vor Beginn der Elternzeit im Teildienst tätig waren, wird der höchsten Dienstwohnungsvergütung bis zum 30. Juni 2020 der geminderte Bruttodienstbezug für den letzten vollen Kalendermonat vor dem Beginn der Elternzeit zugrunde gelegt.
#§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland die Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrdienstwohnungsverordnung - PfDWVO) der Evangelischen Kirche der Union vom 9. September 1998 (ABl. EKD S. 458), zuletzt geändert durch 6. Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 30. November 2005 (ABl. EKD S. 575),
- die Durchführungsbestimmungen zur Pfarrdienstwohnungsverordnung der Evangelischen Kirche der Union (DB-PfDWVO) vom 16. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 14),
- die Verordnung zur Rechtsvereinheitlichung des Dienstwohnungsrechts in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 13. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 13).