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Geltungszeitraum von: 01.03.2000

Geltungszeitraum bis: 31.03.2010

Verordnung über den Dienst der Schulbeauftragten
in der Evangelischen Kirche der
Kirchenprovinz Sachsen
(Schulbeauftragtenordnung)

Vom 3. Dezember 1999

(ABl. EKKPS 2000 S. 25)

Die Kirchenleitung erlässt auf Grundlage des Artikel 80 Abs. 2 Nr. 7 Grundordnung unter Hinweis auf Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz sowie auf die geltenden Staatskirchenverträge folgende Verordnung:
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§ 1
Auftrag

( 1 ) Die Schulbeauftragten sind in ihrem Dienstbereich die Beauftragten der zuständigen Kirchenkreise für den evangelischen Religionsunterricht und für Fragen der religiösen Erziehung an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft. Sie sind die kirchlichen Ansprechpartner für die Schulämter, die Schulleitungen, die Lehrer, die Eltern und die Schüler.
( 2 ) Die Schulbeauftragten sollen mit dazu beitragen, dass die Bildungsverantwortung der Kirche wahrgenommen und die Begegnung junger Menschen mit der christlichen Botschaft im schulischen Bereich ermöglicht wird. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind die Schulbeauftragten zur Zusammenarbeit mit den übrigen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet.
( 3 ) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtrechts führt die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen die Aufsicht über Inhalt und Gestaltung des evangelischen Religionsunterrichtes. Damit beauftragt das Konsistorium im Zusammenwirken mit den Kirchenkreisen die Schulbeauftragten für die ihnen zugewiesenen Schulamtsbereiche sowohl für die öffentlichen Schulen als auch für Schulen in freier Trägerschaft. In Grundsatz- und wichtigen Einzelfragen beraten die Schulbeauftragten mit den zuständigen Kreiskirchenräten sowie dem Konsistorium.
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§ 2
Rechtsstellung

( 1 ) Die Schulbeauftragten werden von den zuständigen Kirchenkreisen gemeinsam im Einvernehmen mit dem Konsistorium berufen. Dabei soll Anstellungsträger in der Regel der Kirchenkreis des Dienstsitzes sein. Vor der Anstellung bzw. Übertragung der entsprechenden Pfarrstelle stellen sich die Schulbeauftragten den Schulämtern vor.
( 2 ) Die Schulbeauftragten unterstehen der Dienstaufsicht der Anstellungskirche sowie der Fachaufsicht des Konsistoriums.
( 3 ) Die Dienstbereiche der Schulbeauftragten decken sich in der Regel mit dem Bereich jeweils eines staatlichen Schulamtes. Die Schulbeauftragten nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnungen eigenständig wahr.
( 4 ) In ihrem jeweiligen Dienstbereich nehmen die Schulbeauftragten an den Konventen teil. Zu Gemeinde- und Kreiskirchenratssitzungen sind sie zur beratenden Teilnahme eingeladen, sofern Fragen ihres Dienstbereiches verhandelt werden.
( 5 ) Die Schulbeauftragten bilden den Konvent der Schulbeauftragten. Der Konvent kann beschießen, zeitweise oder ständig bezogen auf die Bundesländer, in denen die Kirchenprovinz Sachsen liegt, zu tagen.
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§ 3
Aufgaben im Bereich der Schule

( 1 ) Die Schulbeauftragten wirken an der Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages des Landes an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft mit. Sie beraten und begleiten Lehrkräfte, Schüler und Erziehungsberechtigte und alle am Religionsunterricht Interessierten.
( 2 ) Die Schulbeauftragten wirken bei der inhaltlichen Gestaltung des Religionsunterrichtes mit. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
  • Beratung, Förderung und Begleitung aller Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen,
  • Organisation und Koordination des Einsatzes aller kirchlichen Mitarbeiter im Religionsunterricht,
  • Mitverantwortung für die Erteilung des Religionsunterrichtes gemäß Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz,
  • Schul- und Unterrichtsbesuche,
  • Elternarbeit,
  • Leitung und Begleitung von Schul- und Schülergottesdiensten sowie christlichen Festen im Schulalltag,
  • Berichterstattung über die Entwicklung des Religionsunterrichtes.
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§ 4
Fortbildung

( 1 ) Die Schulbeauftragten stellen für ihren Dienstbereich den Fortbildungsbedarf fest. Sie handeln hierbei im Einvernehmen mit den zuständigen Fachberatern bzw. Fachmoderatoren und arbeiten mit dem für überregionale Fortbildungstagungen zuständigen Pädagogisch-Theologischen Institut der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen Landeskirche Anhalts sowie dem Pädagogisch-Theologischen Zentrum der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen zusammen.
( 2 ) Die Schulbeauftragten informieren Lehrkräfte über geeignete Unterrichtsmedien und beraten die Schulen und die staatlichen Medienstellen bei der Anschaffung lehrplanmäßiger Lehr- und Lernmittel.
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§ 5
Organisation und Koordination

( 1 ) Die Schulbeauftragten setzen sich im Zusammenwirken mit den Schulleitungen und den Schulämtern für den sachgemäßen und ausgewogenen Einsatz der Lehrkräfte ein.
( 2 ) Die Schulbeauftragten nehmen Einsicht in die Verteilung der Lehraufträge sowie in den Stundenplan für kirchliche Mitarbeiter.
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§ 6
Sicherstellung des Religionsunterrichtes durch kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Die Schulbeauftragten sorgen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Superintendenten dafür, dass kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im entsprechenden Umfang der Unterrichtsaufträge den Religionsunterricht erteilen bzw. Vertretungsdienste übernehmen. Sie haben auf den rechtzeitigen Abschluss der Unterrichtsbeauftragungen hinzuwirken.
( 2 ) Die Schulbeauftragten achten auf die Einhaltung des Lehrplans/der Rahmenrichtlinien durch die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie haben das Recht, Einblicke in deren Unterrichtsplanung zu nehmen.
( 3 ) Erteilen die Schulbeauftragten selbst Religionsunterricht, ist darauf zu achten, dass die jeweiligen übernommenen Dienste sich nicht unangemessen behindern.
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§ 7
Einsichtnahme in den Religionsunterricht

Die Schulbeauftragten sind beauftragt, für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen Einsicht in den Religionsunterricht zu nehmen. Sie nehmen diese Beauftragung entsprechend den Regelungen in den verschiedenen Bundesländern wahr.
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§ 8
Berichterstattung

( 1 ) Die Schulbeauftragten berichten den zuständigen Kreiskirchenräten des Dienstbereiches regelmäßig über die Entwicklung des Religionsunterrichtes.
( 2 ) Die Schulbeauftragten legen nach Möglichkeit bis zum 1. März eines jeden Jahres dem Konsistorium der Kirchenprovinz Sachsen einen Bericht über den stattgefundenen Religionsunterricht in ihren Dienstbereichen vor.
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§ 9
Vertretung

Für den Fall der Verhinderung der Schulbeauftragten benennen die zuständigen Kirchenkreise im Bereich eines staatlichen Schulamtes Vertreter.
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§ 10
Kooperationsaufgaben

( 1 ) Die Schulbeauftragten bemühen sich um eine Zusammenarbeit mit Vertretern anderer Kirchen, Glaubensgemeinschaften und auch mit den Verantwortlichen anderer Fächer.
( 2 ) Die Schulbeauftragten arbeiten mit den Beauftragten angrenzender Landeskirchen im gleichen Bundesland zusammen. Soweit erforderlich, werden hierzu besondere Vereinbarungen geschlossen.
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§ 11
Dienstsitz

Die Schulbeauftragten sollen nach Möglichkeit am Ort des ihnen zugewiesenen Schulamtes ihren Dienstsitz erhalten.
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§ 12
Schlussbestimmungen

( 1 ) Änderungen dieser Verordnung beschließt das Konsistorium.
( 2 ) Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.