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#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Geltungszeitraum von: 01.08.1996
Geltungszeitraum bis: 31.03.2010
Dienstanweisung für Schulbeauftragte
Vom 30. April 1996
(ABl. ELKTh S. 105)
Gemäß § 82 Abs. 2 Ziffern 3 und 6 in Verbindung mit § 52 der Verfassung und §§ 20 Abs. 7, 43 Abs. 1 des Pfarrerdienstgesetzes hat der Landeskirchenrat in seiner Sitzung vom 30. April 1996 folgende Dienstanweisung für Schulbeauftragte beschlossen:
Inhaltsübersicht
Präambel
Der Schulbeauftragte ist in seinem Dienstbereich der Beauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen für den evangelischen Religionsunterricht und für Fragen der religiösen Erziehung an öffentlichen und privaten Schulen. Er ist der kirchliche Ansprechpartner für das Schulamt, die Schulleitung, die Lehrer, die Eltern und die Schüler. Seine Aufgaben werden wie folgt beschrieben:
###§ 1
Kirchlicher Auftrag
(
1
)
1 Die Verantwortung für die religiöse Erziehung und Begleitung der Kinder und Jugendlichen stellt eine wesentliche Aufgabe der Kirche dar. 2 In der Ev.-Luth. Kirche in Thüringen obliegt dem Superintendenten in seinem Bereich die Aufgabe der Visitation. 3 In Wahrnehmung eines Teiles dieses Visitationsauftrages soll der Schulbeauftragte mit dazu beitragen, dass die Bildungsverantwortung der Kirche wahrgenommen und die Begegnung junger Menschen mit der christlichen Botschaft im schulischen Bereich ermöglicht wird. 4 Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Schulbeauftragten und Superintendenten zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(
2
)
1 Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes führt die Ev.-Luth. Kirche in Thüringen die Aufsicht über Inhalt und Gestaltung des evangelischen Religionsunterrichtes. 2 Damit beauftragt der Landeskirchenrat die Schulbeauftragten in den ihnen zugewiesenen Schulamtsbereichen sowohl für die öffentlichen Schulen als auch Schulen in freier Trägerschaft. 3 In Grundsatz- und wichtigen Einzelfragen berät sich der Schulbeauftragte mit dem Visitator und dem Ausbildungsdezernent.
(
3
)
1 Der Schulbeauftragte wird vom Landeskirchenrat berufen. 2 Er untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Landeskirchenrates.
#§ 2
Rechtsstellung
(
1
)
1 Der Dienstbereich des Schulbeauftragten deckt sich in der Regel mit dem Bereich eines staatlichen Schulamtes. 2 Er nimmt seine Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnungen eigenständig wahr.
(
2
)
Der Schulbeauftragte führt ein Siegel.
(
3
)
In seinem Dienstbereich hat der Schulbeauftragte das Recht, in den Pfarrkonventen, Katechetenkonventen und an Gemeindekirchenratssitzungen beratend teilzunehmen, sofern Fragen seines Dienstbereiches verhandelt werden.
(
4
)
Die Schulbeauftragten bilden den Konvent der Schulbeauftragten.
#§ 3
Aufgaben im Bereich der Schule
(
1
)
1 Der Schulbeauftragte wirkt an der Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages des Freistaates Thüringen an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft mit. 2 Er berät und begleitet Lehrkräfte, Schüler und Erziehungsberechtigte und alle am Religionsunterricht Interessierten.
(
2
)
1 Der Schulbeauftragte wirkt bei der inhaltlichen Gestaltung des Religionsunterrichtes mit. 2 Seine Aufgaben sind insbesondere:
#- Beratung, Förderung und Begleitung aller Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen,
- Organisation und Koordination des Einsatzes von Pfarrern, Vikaren und kirchlichen Mitarbeitern im Religionsunterricht,
- Sorge für die Erteilung des Religionsunterrichtes auf der Grundlage von Schrift und Bekenntnis,
- Schul- und Unterrichtsbesuche,
- Elternarbeit,
- Leitung und Begleitung von Schul- und Schülergottesdiensten, christlichen Festen im Schulalltag,
- Organisation, Durchführung und Begleitung von kirchlichen Freizeiten für Schüler und Religionslehrer,
- Berichterstattung über die Entwicklung des Religionsunterrichtes,
- Mitwirkung in der religionspädagogischen Ausbildung und bei Abnahme der Prüfungen.
§ 4
Fortbildung
(
1
)
1 Der Schulbeauftragte ist in seinem Dienstbereich für die Planung und Durchführung der religionspädagogischen Fortbildung verantwortlich. 2 Er handelt hierbei im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachberater und arbeitet mit dem für überregionale Fortbildungstagungen zuständigen Pädagogisch-Theologischen Zentrum zusammen.
(
2
)
In den regionalen Arbeitsgemeinschaften arbeitet der Schulbeauftragte mit den staatlich beauftragten Fachberatern der entsprechenden Schularten zusammen.
(
3
)
1 Der Schulbeauftragte beteiligt sich nach Möglichkeit an der fächerübergreifenden Fortbildung der Lehrer und bringt in geeigneter Weise den Beitrag des christlichen Glaubens und der religiösen Erziehung zur Sprache. 2 Er handelt hierbei im Einvernehmen mit den staatlichen Fortbildungskoordinatoren.
(
4
)
Der Schulbeauftragte informiert Lehrkräfte über geeignete Unterrichtsmedien und berät die Schulen und die staatlichen Medienstellen bei der Anschaffung lehrplangemäßer Lehr- und Lernmittel.
#§ 5
Organisation und Koordination
(
1
)
Der Schulbeauftragte sorgt im Einvernehmen mit der Schulleitung und dem Schulamt für den sachgemäßen und ausgewogenen Einsatz der Lehrkräfte.
(
2
)
Der Schulbeauftragte nimmt Einsicht in die Verteilung der Lehraufträge sowie in den Stundenplan für kirchliche Mitarbeiter.
#§ 6
Sicherstellung des Religionsunterrichtes durch kirchliche Mitarbeiter
(
1
)
1 Der Schulbeauftragte sorgt in Zusammenarbeit mit dem Superintendenten dafür, dass Pfarrer und kirchliche Mitarbeiter auf der Grundlage des Gestellungsvertrages Religionsunterricht im erforderlichen Umfang erteilen und Vertretungsdienste übernehmen. 2 Er hat auf den rechtzeitigen Abschluss der Gestellungsverträge hinzuwirken.
(
2
)
Der Schulbeauftragte achtet auf die Einhaltung des Lehrplans durch die kirchlichen Mitarbeiter und hat das Recht, Einblick in deren Unterrichtsplanung zu nehmen.
(
3
)
Der Schulbeauftragte erteilt gemäß der Verordnung zur gemeindepädagogischen und religionspädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen durch Pfarrer und Pastorinnen vom 16. Mai 1995 (ABl. S. 91) selbst wöchentlich bis zu vier Stunden Religionsunterricht.
#§ 7
Einsichtnahme in den Religionsunterricht
(
1
)
1 Durch regelmäßige Kontakte mit der Schule und Einsichtnahme in den Religionsunterricht informiert sich der Schulbeauftragte über dessen inhaltliche und didaktische Gestaltung. 2 Die Unterrichtsbesuche sollen dazu beitragen, dass der evangelische Religionsunterricht pädagogisch fachgerecht und den Grundsätzen der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen gemäß erteilt wird. 3 Er hat auch auf die Einhaltung der staatlichen Bestimmungen an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft zu achten.
(
2
)
1 Schul- und Unterrichtsbesuche sollen nach vorherigen rechtzeitigen Absprachen (in der Regel zwei Wochen vor dem Besuch) mit der Schulleitung und dem Unterrichtenden im regelmäßigen Turnus stattfinden. 2 In diesem Zusammenhang soll ein Gespräch mit der Schulleitung sowie eine Fachkonferenz der Religionslehrer angestrebt werden.
(
3
)
1 Besteht Anlass zu einer besonderen Beurteilung einer Lehrkraft, so wird ein Unterrichtsbesuch nach vorheriger rechtzeitiger Absprache mit der Schulleitung durchgeführt; der Unterrichtende soll seitens des Schulbeauftragten in der Regel vorher nicht informiert werden. 2 Anlass und Ergebnis des Besuches sollen nach Unterrichtsende mit dem Unterrichtenden und der Schulleitung ausführlich erörtert werden. 3 Angefertigte schriftliche Berichte erhalten der Unterrichtende und die Schulleitung.
#§ 8
Berichterstattung
(
1
)
Der Schulbeauftragte legt bis zum 1. März eines jeden Jahres dem Landeskirchenrat – Ausbildungsdezernat über den Superintendenten einen Bericht über den stattgefundenen Religionsunterricht in seinem Dienstbereich vor.
(
2
)
Der Schulbeauftragte berichtet den Pfarrkonventen seines Dienstbereichs regelmäßig über die Entwicklung des Religionsunterrichtes.
(
3
)
1 Aus Anlass der Visitation einer Kirchgemeinde informiert der Schulbeauftragte den Gemeindekirchenrat über die Entwicklung des Religionsunterrichtes und berät in Fragen der religiösen Erziehung der Kinder und Jugendlichen am Ort. 2 Der Schulbeauftragte reicht eine Gesprächsniederschrift zum Visitationsbericht.
#§ 9
Vertretung
Die Schulbeauftragten sind zur gegenseitigen Vertretung im Verhinderungsfall verpflichtet.
#§ 10
Kooperationsaufgaben
Der Schulbeauftragte bemüht sich um eine Zusammenarbeit mit Vertretern anderer Kirchen, Glaubensgemeinschaften und auch mit den Verantwortlichen anderer Fächer.
#§ 11
Dienstsitz
Der Schulbeauftragte soll am Ort des ihm zugewiesenen Schulamtes seinen Dienstsitz unterhalten.
#§ 12
Personenbezeichnungen
Die in dieser Ordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Männer und für Frauen.
#§ 13
Inkrafttreten
Unter gleichzeitiger Außerkraftsetzung der vom Landeskirchenrat am 1. August 1995 in Kraft gesetzten Ordnung »Der Schulbeauftragte« tritt diese Dienstanweisung am 1. August 1996 in Kraft.