.
I.
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
II.
###§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
III.
###§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
IV.
###§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
V.
###§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
VI.
###§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
VII.
###§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
Geltungszeitraum von: 15.08.2005
Geltungszeitraum bis: 14.10.2010
Musterfriedhofssatzung
Vom 7. Juni 2005
1Das Kirchenamt der Föderation der Evangelischen Kirchen in Mitteldeutschland gibt nachstehend die am 7. Juni 2005 vom Kollegium des Kirchenamtes beschlossene Musterfriedhofssatzung bekannt. 2Sie ist von allen kirchlichen Friedhofsträgern des Kirchengebietes der EKM anzuwenden. 3Mit Erlass dieser Mustersatzung treten die bisherigen Musterfriedhofsordnungen/- satzungen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen außer Kraft.
Hinweise:
1. 1Gemäß § 37 Abs. 4 des Thüringer Bestattungsgesetzes haben alle Friedhofsträger im Freistaat Thüringen innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Satzungen (Ordnungen) an das neue Gesetz anzupassen. 2Da die Frist bereits abgelaufen ist, hat die Anpassung durch Erlass einer neuen Ordnung gemäß dieser Musterfriedhofssatzung umgehend zu erfolgen.
2. 1Die Verweise in § 9 Abs. 7 auf das Thüringer Bestattungsgesetz, in § 32 Abs. 2 auf die Thüringer Friedhofsgebührenbeitreibungsverordnung und in § 34 auf die Genehmigungspflicht durch die für die jeweilige Kommunalgemeinde zuständige Rechtsaufsichtsbehörde entfallen für die kirchlichen Friedhofsträger außerhalb des Territoriums des Freistaates Thüringen.
2Nummer 2 der Genehmigungsvermerke und der Hinweis auf die Rechtsaufsichtsbehörde im Absatz 1 der „Ausfertigung“ entfallen in diesen Fällen ebenfalls.
#Muster Friedhofssatzung
für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde/der Evangelischen Kirchengemeinde/ des Evangelischen Kirchspiels/ des Evangelischen Friedhofzweckverbandes1# …
Vom …
#Präambel
Der kirchliche Friedhof ist eine Stätte, auf der die Kirchgemeinde/ Kirchengemeinde/das Kirchspiel/der Friedhofszweckverband2# ihre/seine Verstorbenen zur letzten Ruhe bettet. Die Kirche verkündigt dabei, dass der Tod das Gericht über alles irdische Wesen ist und Jesus Christus durch seine Auferstehung den Sieg über Sünde und Tod errungen hat. Sie gedenkt der Entschlafenen und befiehlt sie der Gnade Gottes. Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus. Auch zu der Zeit, in der das Wort der Kirche auf dem Friedhof nicht verkündigt wird, ist der Friedhof mit seinen Gräbern und seinem Schmuck der Ort, an dem diese Verkündigung sichtbar bezeugt und der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.
Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Richtung.
#Inhaltsübersicht
IV Grabstätten | |||
Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde/die Evangelische Kirchengemeinde/das Evangelische Kirchspiel/der Evangelische Friedhofzweckverband3# … erlässt folgende
Friedhofssatzung
#I.
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Leitung und Verwaltung des Friedhofes
(1) Der Friedhof in … steht in der Trägerschaft der Evangelisch- Lutherischen Kirchgemeinde/der Evangelischen Kirchengemeinde/ des Evangelischen Kirchspiels/des Evangelischen Friedhofzweckverbandes4# …
(2) 1Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat/ Vorstand des Friedhofzweckverbandes5#. 2Zur Verwaltung kann der Friedhofsträger einen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. 3Er kann sich auch Beauftragter bedienen.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden sowie die Genehmigungsrechte der für die Kommune zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde werden hiervon nicht berührt.
#§ 2
Friedhofszweck
(1) 1Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. 2Er ist zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens.
(2) 1Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
- bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde … waren oder
- ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
2Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) 1Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
#§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- Bestattungsbezirk des Friedhofs … Er umfasst das Gebiet,
das durch folgende Straßen/Ortschaften begrenzt wird … - …
- …
(2) 1Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie ihren Wohnsitz hatten.
2Etwas anderes gilt, wenn
2Etwas anderes gilt, wenn
- ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
- Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder Lebenspartner auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
- der Verstorbene in einer besonderen Grabstätte beigesetzt werden soll, die auf einem anderen Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung steht.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
#§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass
- der Friedhof oder Teile davon für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
- Nutzungsrechte nicht mehr überlassen werden (beschränkte Schließung); Beisetzungen sind in diesem Falle nur noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt der Bestimmung bestehenden (reservierten) Beisetzungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind; eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig.
(2) 1Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. 2Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. 3Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) 1Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. 2Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet. 3Die Kosten trägt der Verursacher der Umbettung.
(4) 1Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. 2Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) 1Umbettungstermine werden einen Monat vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. 2Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) 1Ersatzgrabstätten werden von dem Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. 2Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechtes.
#II.
Ordnungsvorschriften
###§ 5
Öffnungszeiten
1Der Friedhof ist während der durch den Friedhofsträger oder die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit für die Benutzer geöffnet. 2Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. 3Sonderregelungen können durch den Friedhofsträger oder die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
#§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) 1Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonales bzw. des Friedhofsträgers ist Folge zu leisten. 3Kinder unter … Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) 1Nicht gestattet sind innerhalb des Friedhofes:
- das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung bzw. im Auftrag der Friedhofsverwaltung,
- Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben,
- an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Nähe einer Bestattung gewerbliche oder störende Arbeiten auszuführen,
- ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig zu fotografieren,
- Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
- Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- Tiere mitzubringen, – ausgenommen sind Blindenhunde,
- Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung des Friedhofsträgers,
- das Verwenden von Gläsern, Blechdosen u. ä. Behältnissen als Vasen oder Schalen,
- das Verwenden von Unkrautvertilgungsmitteln und chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln, Pestiziden sowie ätzenden Steinreinigern.
2Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und dieser Satzung vereinbar sind. 3Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger einzuholen.
#§ 7
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
1Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung usw.) erlässt der Friedhofsträger eine besondere Ordnung. 2Diese ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.
#§ 8
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger.
(2) 1Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. 2Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen. 3Das kann z. B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch die Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer erfolgen. 4Voraussetzung ist außerdem, sofern vorhanden, die schriftliche Anerkennung der Grabmal- und Bepflanzungsordnung.
(3) 1Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbart ist. 2Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.
(4) Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) 1Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines schriftlichen Berechtigungsbeleges/einer Berechtigungskarte. 2Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. 3Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal/dem Friedhofsträger auf Verlangen vorzuzeigen. 4Die Zulassung ist mindestens alle drei Jahre zu erneuern.
(6) 1Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. 2Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) 1Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. 2Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen, spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. 3Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. 4Der Friedhofsträger kann eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen. 5Die Regelungen des § 6 Abs. 2 Buchstabe c) bleiben davon unberührt.
(8) 1Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. 2Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 3Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. 4Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(9) 1Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. 2Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
#III.
Bestattungsvorschriften
###§ 9
Anzeigepflicht und BestattungszeitSärge, Urnen und Trauergebinde
(1) Eine auf dem Friedhof gewünschte Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung/beim Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigungen des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen.
(5) Der Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarrer und dem Bestattungsunternehmen fest.
(6) 1Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Die Bestimmungen der Kirche über die Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. 3Das Auftreten fremder Bestattungsredner ist dem Friedhofsträger rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier anzuzeigen.
(7) 1Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten gemäß § 18 Abs. 1 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 die Angehörigen in folgender Reihenfolge:
- der Ehegatte,
- der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- die Kinder,
- die Eltern,
- die Geschwister,
- die Enkelkinder,
- die Großeltern,
- der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.
2Kommen für die Bestattungspflicht nach Nummer 1 bis 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. 3Beauftragte gehen Angehörigen vor.
#§ 10
Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) 1Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. 2Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. 3Das Verwenden von mit bioziden Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden.
(2) 1Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. 2Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens … m lang, … m hoch und im Mittelmaß … m breit sein.
(4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
(5) 1Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein, die Überurne bei unterirdischen Bestattungen ebenfalls. 2Bei oberirdischen Bestattungen sind Überurnen aus zersetzbarem Material nicht zulässig.
(6) 1Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. 2Gebinde und Kränze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder Bestatter bzw. durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen.
#§ 11
Ausheben der Gräber, Grabgewölbe
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers oder dem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern ist unzulässig.
(5) Vorhandene Grabgewölbe dürfen nicht weiter belegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe entfernt und zugefüllt werden.
(6) 1Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Gräber entfernen zu lassen. 2Sofern beim Ausheben Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger/ die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger/der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
#§ 12
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
(1) 1In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. 2Es ist jedoch zulässig, eine Mutter mit ihrem neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
(2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
(3) 1Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufgefunden werden, sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. 2Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte für Leichen zu sperren.
(4) Eine Leiche auszugraben oder ein Grab zu öffnen, ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers und der zuständigen Ordnungsbehörde zulässig.
#§ 13
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) 1Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. 3Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. 4Ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. 5§ 4Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) 1Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. 2Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. 3Mit dem Antrag sind entweder der Nutzungsvertrag, eine Verleihungsurkunde oder die Grabnummerkarte bzw. ein vom Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger Nachweis vorzulegen.
(5) 1Umbettungen werden von den durch den Friedhofsträger dazu mit einer Erlaubnis versehenen Berechtigten durchgeführt. 2Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. 3Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. 4Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Umbettungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller oder Veranlasser zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen, Särge, Aschen oder Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
#§ 14
Ruhezeiten
(1) 1Die Ruhezeit bei Erd- und Urnenbeisetzungen beträgt grundsätzlich 20 Jahre. 2Der Friedhofsträger kann längere Ruhefristen festlegen.
(2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhefrist wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.
#IV.
Grabstätten
###§ 15
Arten der Grabstätten
(1) Grabstätten werden unterschieden in:
- Reihengrabstätten,
- Wahlgrabstätten,
- Gemeinschaftsgrabanlagen,
- Ehrengrabstätten.
(2) 1Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. 2Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. 3An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Für Reihen- oder Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung, sowie einer evtl. Grabmal- und Bepflanzungsordnung.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten.
(6) 1Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. 2Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
#§ 16
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbeisetzungen, die im Beisetzungs-(Todes-)fall (der Reihe nach) einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
(2) 1Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. 2In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
(3) 1Die Nutzung an einer Reihengrabstelle erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung festgelegten Ruhezeit. 2Die Ruhezeit bzw. das Verfügungsrecht kann nicht verlängert werden.
(4) Reihengräber werden eingerichtet für:
- Sargbeisetzungen: die Größe der Grabstätte beträgt 2,30 m × 1,30 m bei einer Höhe des Grabhügels von bis zu 15 cm,
- Ascheurnenbeisetzungen: die Größe der Grabstätte beträgt 1,00 m × 1,00 m.
(5) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet oder nur eine Urne beigesetzt werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist sechs Monate vorher in ortsüblicher Weise öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
#§ 17
Wahlgrabstätten
(1) 1Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 40 Jahren (erste und zweite Belegung), beginnend mit dem Tag der Zuweisung, vergeben und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. 2Für die einzelnen Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:
- Erdbestattung: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
- Urnenbeisetzung: Länge 1,50 m, Breite 1,50 m.
3Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
(3) 1In eine Wahlgrabstätte darf bei Sargbeisetzungen nur eine Leiche bestattet werden. 2In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte können zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. 3In einer Wahlgrabstätte ohne Sarg können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. 4Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m2.
(4) 1Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 14. 2Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der Wahlgrabstätte nicht zulässig.
(5) 1Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. 2In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. 3Dabei wird darauf verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet.
(6) 1Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten, der ein Jahr vorher gestellt sein muss, verlängert werden. 2§ 15 Abs. 3 bleibt davon unberührt. 3Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.
(7) 1Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlängern. 2Bei Familiengrabstätten ist die Verlängerung für sämtliche Grabstätten auf einmal vorzunehmen.
(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(9) 1Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. 2Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- auf den überlebenden Ehegatten,
- auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
- auf die Kinder,
- auf die Stiefkinder,
- auf die Eltern,
- auf die Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer
Väter oder Mütter, - auf die Großeltern,
- auf den Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen
Lebensgemeinschaft, - auf die nicht unter Buchstabe a) bis j) fallenden Erben.
3Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
(10) 1Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 9 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit oder wird die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird.
(11) 1Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. 2Der Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger den Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. 3Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. 4Solange das nicht geschehen ist, können Beisetzungen in Wahlgrabstätten nicht verlangt werden.
(12) 1Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. 2Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
#§ 18
Benutzung von Wahlgrabstätten
(1) In Wahlgrabstätten werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet.
(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:
- Ehegatten,
- der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
- Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder,
- die Ehegatten der unter Buchstabe c) bezeichneten Personen.
(3) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden.
(4) Für die Bestattung in einer Wahlgrabstätte ist Voraussetzung, dass der zu Bestattende bei seinem Tode einer christlichen Religionsgemeinschaft angehörte, Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
#§ 19
Gemeinschaftsgrabanlagen – anonyme Bestattung und Aschestreuwiesen
(1) 1Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, auf denen mehrere Sarg- oder Urnenbeisetzungen vorgenommen werden können. 2Diese sind keine anonymen Bestattungen.
(2) Anonyme Bestattungen und das Verstreuen von Asche sind unzulässig.
(3) 1Die Grabgestaltung und -pflege erfolgt allein im Auftrag des Friedhofsträgers. 2Eine individuelle Mitgestaltung ist nicht zulässig.
(4) Bei der Beisetzung in Gemeinschaftsgrabanlagen werden die Namen und Daten des Verstorbenen entweder
#- auf einem gemeinsamen Gedenkstein,
- auf einer in den Rasen eingelassenen Gedenktafel oder Platte oder
- in einem Buch, das für jedermann an einem bekannt zu gebenden Ort einsehbar ist, vermerkt.
§ 20
Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger.
(2) 1Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. 2Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz.
(3) 1Gedenkfeiern sind dem Friedhofsträger anzuzeigen. 2Sein Einvernehmen dazu ist erforderlich.
#V.
Gestaltung der Grabstätten
###§ 21
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) 1Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen aus der Grabmal- und Bepflanzungsordnung so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. 2Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. 3Bei der Bepflanzung ist ausschließlich standortgerechtes und heimisches Pflanzmaterial zu verwenden.
(2) 1Einzelne Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen. 2Der Friedhofsträger ist grundsätzlich verpflichtet, einen Friedhofs- und Belegungsplan zu führen.
(3) 1Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. 2Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist untersagt.
(4) 1Alle Grabstätten müssen dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. 2Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck und aufstehende Bäume. 3Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen.
(5) 1Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummerkarte bzw. der Verantwortliche für die Beisetzung und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. 2Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(6) 1Die Errichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. 2Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummerkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. 3Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträger die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(7) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung baldmöglichst ordnungsgemäß hergerichtet und weiterhin unterhalten werden.
(8) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(9) 1Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. 2Dies gilt insbesondere für Grabsteinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale, Plastikblumen, Plastiktöpfe und Plastikschalen.
(10) 1Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. 2Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. 3Wird die Aufforderung nicht befolgt, werden Reihengrabstätten von dem Friedhofsträger abgeräumt, eingeebnet und eingesät. 4Die entstehenden Kosten bei Reihengräbern hat grundsätzlich der Inhaber der Grabkarte oder der Verantwortliche für die Beisetzung zu tragen. 5Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. 6Grabmale u. a. Baulichkeiten gehen ab diesem Zeitpunkt in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über.
(11) 1Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. 2Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal die entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender mehrwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. 3In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(12) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.
(13) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.
(14) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(15) Weitere Ausführungsvorschriften ergeben sich aus der jeweils gültigen Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Friedhofsträgers.
#§ 22
Grabpflegeverträge
Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines von ihm festgelegten angemessenen Entgeltes die Verpflichtung übernehmen, für die Grabpflege längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten Umfang zu sorgen.
#§ 23
Grabmale
(1) 1Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. 2Mit der Durchführung dürfen nur zugelassene Bildhauer oder Steinmetze nach den Bestimmungen dieser Satzung insbesondere des § 8 beauftragt werden.
(2) Gestaltung und Inschrift dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(3) 1Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages und der Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift einzuholen. 2Die beauftragten Bildhauer und Steinmetze haben nach den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes der Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes die Grabmale und baulichen Anlagen zu errichten und zu fundamentieren.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen einen Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) 1Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten eine Frist von drei Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. 2Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. 3Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind. 4Werden auch die zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über.
(6) 1Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale errichtet, so sind diese nicht zustimmungspflichtig. 2Die Verwendung der nichtzustimmungspflichtigen Grabmale darf nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung erfolgen.
#§ 24
Errichtung und Instandhaltung der Grabmale
(1) 1Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) 1Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Friedhofsverwaltung. 2Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) 1Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. 2Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach der Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Friedhofsträgers in seiner jeweils gültigen Fassung.
(4) Für den guten und verkehrssicheren Zustand eines Grabmals und seiner sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(5) 1Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. 3Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. 4Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. 5Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
(6) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(7) 1Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. 2Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. 3Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(8) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft und dokumentiert.
#§ 25
Entfernung von Grabmalen
(1) 1Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. 2Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 7 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen.
(2) 1Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. 2Das Entfernen darf nur durch zugelassene Firmen erfolgen. 3Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. 4Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. 5Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. 6Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. 7Die dem Friedhofsträger erwachsenden Kosten aus der Beräumung hat der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche zu tragen. 8Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des § 24 Abs. 7 zu beachten.
(3) Der Friedhofsträger ist berechtigt, ohne seine Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen lassen.
#VI.
Bestattungen und Feiern
###§ 26
Benutzung von Leichenräumen
(1) 1Leichenräume sind Leichenhallen oder -kammern zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. 2Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) 1Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. 2Soweit es der Friedhofsträger ermöglichen kann, ist die Aufbahrung aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zulässig.
(3) 1Die Särge der an anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Leichenraum aufgestellt werden. 2Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die Grunddekoration der Leichenräume besorgt der Friedhofsträger.
#§ 27
Bestattungsfeiern
(1) Die Bestattungsfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Friedhofskapelle, Kirche), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung einer Kapelle oder Kirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat, oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Friedhofsträger.
#§ 28
Friedhofskapelle und Kirche
(1) Kirchliche Gebäude dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
(2) 1Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der kirchlichen Räume durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören. 2Die Benutzung der Räume durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers. 3Bei der Benutzung der kirchlichen Räume für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehören, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. 4Der Friedhofsträger ist berechtigt, Bedingungen an die Benutzung zu stellen.
#§ 29
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
(1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung von Grabschmuck am Grabe bei anderen als christlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Personen, die keiner christlichen Kirche angehören, ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
(2) Kränze und Kranzschleifen können mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht wider christlichen Inhaltes sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier am Grabe niedergelegt werden.
#VII.
Schlussbestimmungen
###§ 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) 1Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 17 Abs. 1 und 6 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. 2Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
#§ 31
Haftung
1Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. 2Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. 3Der Friedhofsträger haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
#§ 32
Gebühren
(1) 1Für die Benutzung des Friedhofes, kirchlicher Gebäude und anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde/der Evangelischen Kirchengemeinde/des Evangelischen Kirchspiels/des Evangelischen Friedhofzweckverbandes7# … erhoben. 2Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide. 3Darüber hinaus können auch Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen VwKVO erhoben werden.
(2) Bei Nichtentrichtung von Gebühren gilt die Thüringer Friedhofsgebührenbeitreibungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
#§ 33
Zuwiderhandlungen
(1) 1Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a) bis f) und Abs. 2 Buchstabe h) und i), § 8 Abs. 1 und 5 bis 7, § 11 Abs. 1, §§ 20 und 27 bis 30 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst werden. 2Verstöße können als Hausfriedensbruch verfolgt werden.
(2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt.
#§ 34
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit neben der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde auch der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet sowie der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut in ortsüblicher Weise.
(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme beim/im … aus.
(4) Die Friedhofssatzung und alle Änderungen werden zusätzlich durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht.
#§ 35
Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
#§ 36
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die Friedhofsordnung vom … außer Kraft.
Friedhofsträger:
Ort, den | |||
D. S. | |||
Kirchenälteste/r | |||
Genehmigungsvermerke: | |||
1. | |||
D. S. | |||
Ort, den | |||
2. | |||
Landratsamt/Landesverwaltungsamt … | |||
Ort, den | |||
Ausfertigung: | |||
Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchgemeinde/Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde/von den Gemeindekirchenräten des Kirchspiels/Vorstand des Friedhofszweckverbandes12# … am … beschlossene Friedhofssatzung der Kirchgemeinde/der Kirchengemeinde/des Kirchspiels/des Friedhofszweckverbandes13# … wurde dem Kreiskirchenamt/ dem Kirchlichen Verwaltungsamt14# … als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am … unter dem Aktenzeichen … vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am … die erforderliche Genehmigung erteilt. Die vorstehend benannte Friedhofssatzung der Kirchgemeinde/ Kirchengemeinde/des Kirchspiels/des Friedhofszweckverbandes15# … wird deshalb ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht. | |||
Ort, den | gez. | ||