.Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in
#Abschnitt I:
###§ 1
§ 2
§ 3
Abschnitt II:
###§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Abschnitt III:
###§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Abschnitt IV:
###§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Geltungszeitraum von: 01.01.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2010
Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in
Mitteldeutschland zur Ausführung des Kirchengesetzes
über Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(MVG-Ausführungsgesetz – MVG-AusfG)
Vom 16. November 2008
(ABl. S. 336)
Die Föderationssynode hat gemäß Artikel 7 Abs. 2 Nr. 4a der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland in Abstimmung mit der Landessynode der Evangelischen Landeskirche Anhalts das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD |
§ 2 | Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (zu Abs. 2 MVG) |
§ 3 | Gemeinsame Mitarbeitervertretungen (zu Abs. 3 MVG) |
Abschnitt II: Wahlrecht | |
§ 4 | Wählbarkeit (zu Abs. 1 Buchstabe b) MVG) |
§ 5 | Wahlverfahren (zu Abs. 2 MVG); Mitteilung des Wahlergebnisses |
§ 6 | Gemeinsame Bestimmungen |
§ 7 | Aufgaben und Beteiligung der Gesamtausschüsse |
§ 8 | Gesamtausschuss der Landeskirche |
§ 9 | Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes; Delegiertenversammlung; Regionalkonvente |
§ 10 | Kontaktausschuss der Gesamtausschüsse |
Abschnitt III: Rechtsschutz (zu §§ 57, 58 MVG) | |
§ 11 | Zuständigkeit des Kirchengerichts |
§ 12 | Zusammensetzung der Kammern |
§ 13 | Berufung der Mitglieder des Kirchengerichts |
§ 14 | Anzuwendende Vorschriften |
§ 15 | Regelung für benachbarte Gliedkirchen der EKD |
Abschnitt IV: Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 16 | Mitarbeitervertretungen; Wählbarkeit |
§ 17 | Gesamtausschüsse |
§ 18 | Zuständigkeit und Besetzung des Kirchengerichts |
§ 19 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt I:
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD
Im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: Landeskirche) sowie im Bereich des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (im Folgenden: Diakonisches Werk) findet das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 1. Januar 2004 (ABl. EKD S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2007 (ABl. EKD S. 97), in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
#§ 2
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (zu § 2 Abs. 2 MVG)
Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder in der Vorbereitung dazu stehen, sowie die Lehrenden an kirchlichen Hochschulen und Fachhochschulen gelten nicht als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Kirchengesetzes.
#§ 3
Gemeinsame Mitarbeitervertretungen (zu § 5 Abs. 3 MVG)
(
1
)
1 In der Landeskirche werden Gemeinsame Mitarbeitervertretungen für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden sowie deren öffentlich-rechtliche Verbände gebildet. 2 Die Dienststellen dieser Körperschaften bilden eine Wahlgemeinschaft im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes.
(
2
)
1 Absatz 1 gilt nicht für die Dienststellen der Kreiskirchenämter. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Kreiskirchenamtes können sich der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises, in dem das Kreiskirchenamt seinen Sitz hat, anschließen, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung des Kreiskirchenamtes hergestellt wird.
(
3
)
1 Kirchengemeinden oder Teile von Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen im Sinne des § 3 Abs. 2 MVG, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 MVG erfüllen, können eigene Mitarbeitervertretungen bilden. 2 Der Antrag ist bei der zuständigen Dienststellenleitung einzureichen. 3 Er bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 4 Das Ergebnis der Entscheidung ist der zuständigen Superintendentin beziehungsweise dem zuständigen Superintendenten und dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
#Abschnitt II:
Wahlrecht
###§ 4
Wählbarkeit (zu § 10 Abs. 1 Buchstabe b) MVG)
(
1
)
Das Erfordernis für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe b) MVG gilt für den Bereich der Landeskirche mit ihren Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und kirchlichen Verbänden und sowie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das Diakonische Werk.
(
2
)
1 Bei Einrichtungen, Werken, Verbänden und sonstigen Diensten des Diakonischen Werkes, in denen weniger als die Hälfte Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft angehören, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist, kann von der Dienststellenleitung nach Beratung mit der Mitarbeitervertretung unmittelbar oder von dieser aufgrund eines Beschlusses einer Versammlung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter beim Landeskirchenamt beantragt werden, dass jeweils für die Dauer einer Amtszeit die Anwendbarkeit des § 10Abs. 1 Buchstabe b) MVG ausgesetzt wird. 2 Der Beschluss der Mitarbeiterversammlung gemäß Satz 1 ist in geheimer Abstimmung zu fassen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der zugehörigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 3 Der Antrag auf Aussetzung des § 10 Abs. 1 Buchstabe b) MVG soll spätestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Wahltermin gestellt werden. 4 Die Dienststellenleitung leitet den Antrag über das Diakonische Werk an das Landeskirchenamt weiter.
(
3
)
1 Wenn das Diakonische Werk und im Falle der Beschlussfassung durch die Mitarbeiterversammlung die Dienststellenleitung dem nach Absatz 2 gestellten Antrag zustimmen, soll das Landeskirchenamt dem Antrag entsprechen. 2 Das Landeskirchenamt kann in seiner Entscheidung zur Auflage machen, dass zumindest ein Mitglied oder die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung Glied einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sein muss, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.
(
4
)
Anlässlich der Übernahme neuer Einrichtungen im Diakonischen Werk oder der Übernahme neuer Arbeitsbereiche durch Einrichtungen, Werke, Verbände oder sonstiger Dienste des Diakonischen Werkes kann der übernehmende Träger beim Landeskirchenamt eine Ausnahmeregelung nach den Absätzen 2 und 3 beantragen.
#§ 5
Wahlverfahren (zu § 11 Abs. 2 MVG); Mitteilung des Wahlergebnisses
(
1
)
Das Wahlverfahren für die Bildung der Mitarbeitervertretungen richtet sich nach der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Wahlordnung) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Juni 2004 (ABl. EKD S. 347) in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes teilt das Ergebnis der Wahl der oder des Vorsitzenden (§ 23 Abs. 1 MVG) unverzüglich der Leitung der Dienststelle, bei der die Mitarbeitervertretung gebildet ist, mit, sowie
- bei Dienststellen der Körperschaften der Landeskirche dem Landeskirchenamt,
- bei Dienststellen der Einrichtungen der Diakonie, die dem Diakonischen Werk angeschlossen sind, dem Diakonischen Werk.
(
3
)
Änderungen in der Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung im Verlauf der Amtszeit teilt die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung unverzüglich den in Absatz 2 genannten Stellen mit.
#§ 6
Gemeinsame Bestimmungen
(
1
)
Für den Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes wird zu Beginn der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitervertretungen für die Dauer von vier Jahren jeweils ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen (im Folgenden: Gesamtausschuss) gebildet.
(
2
)
1 Die Gesamtausschüsse werden zu ihrer konstituierenden Sitzung jeweils von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. 2 Sie bestimmen jeweils aus ihrer Mitte den Vorsitz und dessen Stellvertretung.
(
3
)
1 Die Gesamtausschüsse treten mindestens zweimal jährlich zusammen. 2 Ein Gesamtausschuss muss zusammentreten, wenn ein Viertel seiner Mitglieder es verlangt oder der Landeskirchenrat, das Landeskirchenamt oder der Vorstand des Diakonischen Werkes darum ersucht. 3 Das Landeskirchenamt nimmt auf Verlangen des Gesamtausschusses an den Sitzungen teil. 4 Über Sitzungen des Gesamtausschusses des Diakonischen Werkes ist auch dessen Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender vorher zu verständigen. 5 Die oder der Vorstandsvorsitzende nimmt an den Sitzungen teil, wenn der Gesamtausschuss dies verlangt. 6 Sie oder er kann sich hierbei vertreten lassen. 7 Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.
(
4
)
1 Die Gesamtausschüsse sind beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Gesamtausschüsse sind nicht öffentlich. 2 Sie können zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachkundige hinzuziehen. 3 Die Mitglieder der Gesamtausschüsse sind verpflichtet, über die Sitzungen Verschwiegenheit zu wahren, wenn nichts anderes bestimmt wird oder sich dieses aus der Sache ergibt.
(
6
)
Die Gesamtausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben.
(
7
)
Die Dienststellen haben den Mitgliedern der Gesamtausschüsse Arbeitsbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 und 3 MVG zu gewähren.
(
8
)
Die erforderlichen Kosten aus der Tätigkeit der Gesamtausschüsse (Geschäftsführung, Sitzungen, Reisekosten) werden von der Landeskirche beziehungsweise dem Diakonischen Werk getragen.
(
9
)
Zwischen den Vertretern der Gesamtausschüsse, des Landeskirchenrates und des Vorstandes des Diakonischen Werkes findet jährlich ein Konsultationsgespräch zur Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen sowie zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen statt.
#§ 7
Aufgaben und Beteiligung der Gesamtausschüsse
(
1
)
Über die in § 55 MVG zugewiesenen Aufgaben hinaus haben die Gesamtausschüsse folgende weitere Aufgaben:
- Berufung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie deren Stellvertretung für die jeweilige Dienstnehmerseite nach Maßgabe des jeweils geltenden Arbeitsrechtsregelungsgesetzes,
- Herstellen des Einvernehmens mit dem Landeskirchenrat beziehungsweise dem Vorstand des Diakonischen Werkes über die Berufung der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Kammer des Kirchengerichts sowie der Stellvertretung,
- Abgabe von Stellungnahmen zu Neuregelungen des kirchlichen und diakonischen Arbeitsrechtes vor Beschlussfassung,
- Vorschlagsrecht zur Berufung der beisitzenden Mitglieder der jeweiligen Kammer des Kirchengerichts für die Dienstnehmerseite sowie der Stellvertretung,
- Vorschlagsrecht zur einvernehmlichen Berufung der oder des Vorsitzenden der jeweiligen Kammer des Kirchengerichts sowie der Stellvertretung.
(
2
)
1 Die zuständigen Organe der Leitung der Landeskirche und des Diakonischen Werkes informieren vor der allgemeinen Regelung arbeits-, dienst- oder mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen, für die sie zuständig sind, den jeweils zuständigen Gesamtausschuss so rechtzeitig und umfassend, dass dieser vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme abgeben kann, die Gegenstand der abschließenden Beratung sein muss. 2 Auf Verlangen ist die Angelegenheit mit dem zuständigen Gesamtausschuss zu erörtern. 3 Der Gesamtausschuss kann verlangen, dass, soweit seine Vorstellungen in die endgültigen Beschlussvorlagen nicht aufgenommen worden sind, diese dem zuständigen Beschlussorgan mit Begründung und einer Stellungnahme des Landeskirchenamtes oder des Vorstandes des Diakonischen Werkes mitgeteilt werden.
(
3
)
Der Gesamtausschuss kann die Mitglieder der Mitarbeitervertretungen zum Erfahrungsaustausch und zu Fortbildungsveranstaltungen einladen.
#§ 8
Gesamtausschuss der Landeskirche
1 Der Gesamtausschuss der Landeskirche besteht aus bis zu 15 Mitgliedern. 2 Die Mitarbeitervertretungen eines Propstsprengels wählen aus ihrer Mitte jeweils zwei Mitglieder und deren Stellvertretung in den Gesamtausschuss. 3 Die Wahl erfolgt in einer Wahlversammlung, die von den bisherigen Vertreterinnen oder Vertretern des Propstsprengels im Gesamtausschuss einzuberufen ist. 4 Mitarbeitervertretungen, die aus mehr als einer Person bestehen, werden von ihrer oder ihrem Vorsitzenden vertreten. 5 Für das Wahlverfahren ist § 12 der Wahlordnung sinngemäß anzuwenden.
#§ 9
Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes; Delegiertenversammlung; Regionalkonvente
(
1
)
Der Gesamtausschuss im Bereich des Diakonischen Werkes besteht aus dreizehn Mitgliedern.
(
2
)
1 Zehn Mitglieder werden von den Regionalkonventen und drei Mitglieder von der Delegiertenversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. 2 Stellvertretende Mitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche die in der Reihenfolge nächst niedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder durch Los ausgeschieden sind. 3 Scheidet ein Mitglied aus dem Gesamtausschuss aus, wird vom jeweiligen Gremium ein neues Mitglied gewählt.
(
3
)
1 Die Delegiertenversammlung ist die Versammlung der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitervertretungen im Bereich des Diakonischen Werkes. 2 Die Delegiertenversammlung wird von dem Gesamtausschuss mindestens einmal jährlich einberufen und von deren Vorsitzender oder deren Vorsitzenden geleitet. 3 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung, die schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin zugestellt werden muss, außer der oder dem Vorsitzenden bzw. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden die Hälfte der Delegierten anwesend ist. 4 Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(
4
)
Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl von drei Mitgliedern des Gesamtausschusses,
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der oder des Vorsitzenden des Gesamtausschusses,
- Information und Erörterung von Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit nicht andere Mitarbeitervertretungsorgane nach diesem Kirchengesetz zuständig sind.
(
5
)
1 Im Bereich des Diakonischen Werkes werden fünf Regionalkonvente der Mitarbeitervertretungen gebildet, davon einer für den Bereich der Evangelischen Landeskirche Anhalts. 2 Die Einteilung der anderen Regionen wird durch Verordnung des Landeskirchenrates im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts und im Benehmen mit dem Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes festgelegt.
(
6
)
1 Die Regionalkonvente können zweimal jährlich zusammentreten. 2 Die Regionalkonvente wählen für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. 3 Die Regionalkonvente sind beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 4 Die Regionalkonvente fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(
7
)
Die Regionalkonvente haben folgende Aufgaben:
- Wahl von jeweils zwei Mitgliedern des Gesamtausschusses,
- Informationsaustausch zwischen den Mitarbeitervertretungen.
(
8
)
In die Delegiertenversammlung und den Regionalkonvent entsenden Mitarbeitervertretungen mit
- bis zu drei Mitgliedern jeweils eine Delegierte oder einen Delegierten,
- bis zu fünf Mitgliedern jeweils zwei Delegierte,
- sieben und mehr Mitgliedern jeweils drei Delegierte,
(
9
)
Bestehen in den Dienststellen oder Einrichtungen Vertretungen der Jugendlichen und der Auszubildenden oder sind Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt, kann je Dienststelle oder Einrichtung aus diesen Interessenvertretungen je eine Person an den Sitzungen der Regionalkonvente mit beratender Stimme teilnehmen.
#§ 10
Kontaktausschuss der Gesamtausschüsse
1 Der Gesamtausschuss der Landeskirche und der Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes entsenden jeweils drei Mitglieder in einen gemeinsamen Kontaktausschuss. 2 Der Kontaktausschuss soll insbesondere die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 55 Abs. 1 Buchstabe a) und b) MVG befördern. 3 Der Kontaktausschuss soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
#Abschnitt III:
Rechtsschutz (zu §§ 57, 58 MVG)
###§ 11
Zuständigkeit des Kirchengerichts
(
1
)
Zur Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung mitarbeitervertretungsrechtlicher Bestimmungen ergeben, wird ein Kirchengericht mit vier Kammern gebildet.
(
2
)
1 Die erste Kammer ist für die Dienststellen im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, die zweite Kammer für die Dienststellen im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen zuständig. 2 Die Zuständigkeit der dritten und vierten Kammer für die Regionen im Bereich des Diakonischen Werkes bestimmt sich gemäß der Verordnung nach § 9 Abs. 5.
(
3
)
1 Die erste und die zweite Kammer sowie die dritte und die vierte Kammer vertreten sich jeweils gegenseitig. 2 Ist eine Vertretung nach Satz 1 nicht möglich, vertritt jeweils gegenseitig die erste die dritte Kammer und die zweite die vierte Kammer.
(
4
)
Das Kirchengericht kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 12
Zusammensetzung der Kammern
(
1
)
1 Jede Kammer besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. 2 Für jedes Mitglied sind zwei stellvertretende Mitglieder zu bestellen. 3 Als beisitzende Mitglieder sind je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Dienstgeberseite zu berufen. 4 Das beisitzende Mitglied auf Dienstgeberseite muss einer Dienststellenleitung des jeweiligen Bereichs angehören. 5 Mindestens eine von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern benannte Stellvertretung darf nicht Mitglied des jeweiligen Gesamtausschusses sein.
(
2
)
Zur oder zum Vorsitzenden und zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden ist nur wählbar, wer die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat und nicht haupt- oder nebenberuflich im Dienst einer kirchlichen Körperschaft oder einer Einrichtung der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland steht.
(
3
)
Für beisitzende Mitglieder, die im Dienst einer kirchlichen Körperschaft oder Einrichtung der Diakonie im räumlichen Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes stehen, finden die Bestimmungen des § 59 Abs. 3 MVG entsprechende Anwendung.
#§ 13
Berufung der Mitglieder des Kirchengerichts
(
1
)
Die Mitglieder der Kammern werden vom Landeskirchenrat berufen.
(
2
)
1 Die Vorsitzenden der Kammern des Kirchengerichts und ihre Stellvertretung werden für die jeweilige Kammer auf einvernehmlichen Vorschlag gemäß § 58 Abs. 3 MVG berufen. 2 Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht spätestens bis zum Ende der auslaufenden Amtszeit zustande, erfolgt die Wahl durch die Landessynode nach Anhörung des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen und der Dienstgeberseite.
(
3
)
1 Die Berufung der beisitzenden Mitglieder und ihrer Stellvertretung auf der Dienstgeberseite erfolgt für den Bereich der Landeskirche auf Vorschlag des Landeskirchenamtes und für den Bereich des Diakonischen Werkes auf Vorschlag des Dienstgeberverbandes. 2 Die Berufung der beisitzenden Mitglieder und ihrer Stellvertretung auf Dienstnehmerseite erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Gesamtausschusses.
#§ 14
Anzuwendende Vorschriften
Im Übrigen sind für das Kirchengericht die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 4 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (KiGG.EKD) vom 6. November 2003 (ABl. EKD S. 408) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
#§ 15
Regelung für benachbarte Gliedkirchen der EKD
1 Benachbarte Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland können im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat das Kirchengericht oder eine seiner Kammern als zuständig erklären. 2 Das Nähere ist zu vereinbaren.
#Abschnitt IV:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 16
Mitarbeitervertretungen; Wählbarkeit
Die für die Amtszeit vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2010 gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt, soweit sich nachfolgend und aus weiteren kirchengesetzlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt.
#§ 17
Gesamtausschüsse
(
1
)
1 Die für die Amtszeit vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2010 gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Gesamtausschüsse der Teilkirchen der Föderation bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt und bilden zusammen den Gesamtausschuss der Landeskirche (§ 8). 2 In dieser Zeit frei werdende Sitze werden nach den am 31. Dezember 2008 geltenden Bestimmungen besetzt. 3 Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der bisherigen Gesamtausschüsse der Teilkirchen bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt.
(
2
)
1 Für die Neuwahl des Gesamtausschusses nach Ablauf der Amtszeit nach Absatz 1 beruft das Kirchenamt die Wahlversammlung gemäß § 8 ein. 2 Für die Wahl wird die Einteilung der Propstsprengel nach dem Kirchengesetz über Anzahl und Sitz der Regionalbischöfe (Pröpste) sowie über die Bezeichnung und Abgrenzung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Propstsprengelgesetz – PropstSprG) 4. Juli 2008 (ABl. S. 207) zugrunde gelegt.
(
3
)
1 Die für die Amtszeit vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2010 gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Gesamtausschüsse im Bereich des Diakonischen Werkes bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt. 2 In dieser Zeit frei werdende Sitze werden nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes besetzt.
#§ 18
Zuständigkeit und Besetzung des Kirchengerichts
(
1
)
Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden Kammern des Kirchengerichts bleiben in ihrer bisherigen Zusammensetzung mit der Zuständigkeit nach diesem Kirchengesetz für die laufende Amtsperiode bestehen.
(
2
)
1 Für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten in der Dienststelle Magdeburg des Landeskirchenamtes ist die erste Kammer, in der Dienststelle Eisenach die zweite Kammer des Kirchengerichts zuständig. 2 Für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten, die das Landeskirchenamt in seiner Gesamtheit betreffen, sind im Wechsel für die jeweils erste Streitigkeit die erste Kammer, für die jeweils zweite Streitigkeit die zweite Kammer zuständig.
#§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft:
- das Kirchengesetz der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland zur Ausführung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über Mitarbeitervertretungen (MVG-Ausführungsgesetz EKM) vom 20. November 2004 (ABl. 2005 S. 23), geändert durch Kirchengesetz vom 19. November 2005 (ABl. 2006 S. 3);
- das Kirchengesetz über die Bildung von Gesamtausschüssen in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Gesamtausschussgesetz – GGMV) vom 15. Januar 1999 (ABl. EKKPS S. 45), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2002 (ABl. EKKPS S. 71).