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Geltungszeitraum von: 01.01.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Kirchengesetz über die Waldwirtschaft in
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen (Waldwirtschaftsgesetz-WaldWiG -)

Vom 15. November 1997

(ABl. EKKPS S. 220)

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Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Gesetzeszweck

Zweck dieses Kirchengesetzes ist es, auf Grundlage der Waldgesetze der jeweiligen Bundesländer, insbesondere im Bewusstsein der besonderen kirchlichen Verantwortung für die Bewahrung und den Umgang mit der Schöpfung,
  1. den kircheneigenen Wald als besonderen Teil des der Kirche für die Erfüllung ihres Auftrages anvertrauten Gutes wegen seiner Bedeutung für Mensch und Umwelt und seines wirtschaftlichen Nutzens zu erhalten, zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern und
  2. die kirchliche Waldwirtschaft, als von der Kirche verantwortet, ökologisch orientiert und wirtschaftlich tragfähig zu fördern.
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§ 2
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise und anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften. Es findet auch Anwendung im Verhältnis zu den rechtlich selbstständigen, in die kirchliche Arbeit einbezogenen Werken, Stiftungen, Verbänden und Vereinen.
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§ 3
Wald

( 1 ) Wald im Sinne dieses Kirchengesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
( 2 ) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind, sind nicht Wald im Sinne dieses Kirchengesetzes.
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Teil 2
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

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§ 4
Grundsätze

( 1 ) Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen ordnungsgemäß und wirtschaftlich, insbesondere nachhaltig, naturnah, pfleglich und sachkundig zu bewirtschaften.
( 2 ) Die Umwelt, der Naturhaushalt und die Naturgüter sollen bei der Bewirtschaftung des Waldes erhalten und gefördert werden. Die Vielfalt und natürliche Eigenart der Landschaft sollen berücksichtigt, ausreichende Lebensräume für die heimische Tier- und Pflanzenwelt erhalten und entwickelt werden.
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§ 5
Planmäßige Bewirtschaftung

( 1 ) Der Wald ist planmäßig auf der Grundlage periodischer und jährlicher Betriebspläne zu bewirtschaften.
( 2 ) Die Kirchliche Forstbehörde soll zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen Rahmenpläne für die Kirchenprovinz oder Teile davon erstellen.
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§ 6
Erstaufforstung

( 1 ) Erstaufforstung bisher nicht mit Wald bestockter Flächen bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Dazu ist ein Votum des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes vorzulegen.
( 2 ) Soll eine Fläche erstaufgeforstet werden, deren Verwaltung und Erträge dem Kirchenkreis zugewiesen sind, bedarf es der Zustimmung des betreffenden Kreiskirchenrates.
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§ 7
Wiederaufforstung

Kahl geschlagene, infolge Schadenseintritt unbestockte oder abgestorbene sowie mit weniger als 40 v. H. des standörtlich möglichen Holzvorrates bestockte Waldflächen sind innerhalb von 2 Jahren nach Entstehung wieder aufzuforsten. Als Wiederaufforstung in diesem Sinne gelten auch Naturverjüngung, Voranbau und Nachanbau.
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§ 8
Forstnutzungsrechte und Nebennutzungen

( 1 ) Forstnutzungsrechte sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahmen oder wiederkehrende Lieferungen von Walderzeugnissen, die aufgrund privaten Rechts zugunsten Dritter oder des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks an einem Grundstück bestehen.
( 2 ) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden.
( 3 ) Forstliche Nebennutzungen dürfen nur so ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung nicht gefährdet wird. Für forstliche Nebennutzungen ist ein schriftlicher Vertrag zwischen dem forstlichen Bewirtschafter und dem Berechtigten abzuschließen, welcher der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf.
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Teil 3
Organisation der Waldwirtschaft

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§ 9
Kirchliche Eigenbewirtschaftung

( 1 ) Kircheneigener Wald soll von der zuständigen Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft umfassend bewirtschaftet werden. Ausnahmen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Die kirchliche Eigenbewirtschaftung umfasst nicht die Ausübung des Jagdrechts. Verträge über die Ausübung eines Jagdrechts in kirchlichen Eigenjagdbezirken sind zulässig. Sie bedürfen der Schriftform und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Kirchliche Grundstückseigentümer sind zur Anzeige über bestehende Jagdpachtverträge an die Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaft verpflichtet.
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§ 10
Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaften

( 1 ) Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung des angeschlossenen Waldes und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern und die Nachteile, insbesondere der geringen Flächengröße, der Besitzzersplitterung und anderer Strukturmängel, dauerhaft zu überwinden.
( 2 ) Bestehende Kirchliche Waldgemeinschaften (KWG) sind Forstbetriebsgemeinschaften im Sinne dieses Kirchengesetzes.
( 3 ) Die Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaft kann auch den Namen »Kirchliche Waldgemeinschaft« führen. Der Name soll zusätzlich die Bezeichnung eines Ortes oder einer Region enthalten.
( 4 ) Gründung, Auflösung und Zusammenlegung von Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaften sowie Zusammenschluss mit Dritten bedürfen jeweils der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 5 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung der Gründung einer Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft schließt die Genehmigung der zugrunde liegenden Satzung ein. In der Satzung müssen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sowie die allgemeinen Bestimmungen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen über die Finanz- und Vermögensverwaltung als für die Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaft geltendes Recht anerkannt sein.
( 6 ) Geschäftsführer der Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft soll der zuständige Kirchenrevierförster sein.
( 7 ) Arbeitsverträge mit Förstern bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 8 ) Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaften können Nebenbetriebe gründen. Sie sind getrennt vom Forstbereich nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens zu führen.
( 9 ) Das Konsistorium erlässt eine Mustersatzung für Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaften.
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§ 11
Aufgaben

Die Arbeit der Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaften ist darauf gerichtet, aus der Bewirtschaftung der kirchlichen Waldflächen nach den Regeln einer wirtschaftlichen Betriebsführung und unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte einen möglichst hohen Nutzen zu erzielen. Im einzelnen sollen Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaften folgende Aufgaben durchführen:
  1. Verwaltung und Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen, u. a.
    1. Forstliche Planung und sonstige Fachplanungen;
    2. Abstimmung der für die forstliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben;
    3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserung und Bestandspflegearbeiten einschließlich Forstschutzmaßnahmen sowie Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufbereitung und Holzbringung;
    4. Beschaffung und Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen und Geräten zur Erledigung der unter c genannten Aufgaben;
    5. Einsatz und Verwertung des Holzes und sonstiger Forst- und Nebenprodukte;
    6. Holzverarbeitung im Nebenbetrieb oder in einer Gemeinschaftseinrichtung;
    7. Beschaffung von Forstpflanzen, Forstsaatgut, Forstschutz- und Düngemitteln, Zaunbaumaterial;
    8. Bau und Unterhaltung von Forstwirtschaftswegen;
  2. Beratung der Mitglieder in allen forstlichen Angelegenheiten;
  3. Dienstleistungen aufgrund von Vertragen für Dritte;
  4. Forstliche Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung der Anliegen der kirchlichen Waldpolitik und der Belange der kirchlichen Waldwirtschaft an die Glieder der Kirchen und die gesamte Gesellschaft.
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§ 12
Mitgliedschaft

( 1 ) Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Kirchenprovinz Sachsen, die Eigentümer von Wald sind, werden in der Regel Mitglieder in der zuständigen Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft. Ausnahmen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Mitglieder einer Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft können auch andere juristische Personen sein, für die gemäß § 2 Satz 2 dieses Kirchengesetz Anwendung findet.
( 3 ) Andere kirchliche Körperschaften und Einrichtungen, die Eigentümer von Wald sind, können Mitglied werden, wenn sie die jeweilige Satzung und dieses Kirchengesetz mit den zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen in vollem Umfang als für sich verbindlich geltend anerkennen.
( 4 ) Die Anteile der Mitglieder an der Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft sollen sich nach dem Verhältnis der eingebrachten Fläche zur Gesamtfläche berechnen.
( 5 ) Kirchengemeinden oder Kirchenkreise der Kirchenprovinz Sachsen sollen ohne besondere finanzielle Forderungen aufgenommen werden. Gegenüber anderen als den in Absatz 1 genannten können besondere finanzielle Forderungen erhoben werden. Die Höhe richtet sich nach der Satzung.
( 6 ) Bei Ausscheiden ist ein Anspruch auf Wertausgleich grundsätzlich nicht vorzusehen.
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§ 13
Finanzierung

( 1 ) Die Finanzierung der Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaften und ihrer Vorhaben erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, eigenen Mitteln und Erträgen, Fördermitteln, Zuschüssen von Dritten, Ausgleichsbeiträgen sowie gegebenenfalls aus Zuweisungen von Mitteln der Kirchengemeinden und Kirchenkreise.
( 2 ) Die Zuweisung von Mitteln der Kirchengemeinden und Kirchenkreise setzt voraus, dass in den Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaften entsprechend den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes und den zu seiner Durchführung erlassenen Regelungen sowie den Vorgaben des Konsistoriums verfahren wird.
( 3 ) Zwischen den Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaften findet ein jährlicher Finanzausgleich statt.
( 4 ) Die Kasse der Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaft ist in einem Kirchlichen Verwaltungsamt zu führen.
( 5 ) Die Rechnungsführung hat nach anerkannten einheitlichen Grundsätzen des Rechnungswesens zu erfolgen.
( 6 ) Die Ausschüttung von Ertragsanteilen und die Umlage von Defiziten erfolgen jeweils entsprechend den Anteilen.
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§ 14
Kirchenrevierförstereien

( 1 ) Kirchenrevierförsterei ist der Dienstbereich des Kirchenrevierförsters. Dieser ist für die Wahrnehmung der forstlichen Aufgaben im Bereich der Kirchenrevierförsterei zuständig.
( 2 ) Über die Einrichtung, die Schließung und den Zuständigkeitsbereich einer Kirchenrevierförsterei entscheidet das Konsistorium.
( 3 ) Die Kosten der Kirchenrevierförsterei sind von den Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaften zu tragen.
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§ 15
Verein zur Förderung des Waldes

( 1 ) In der Kirchenprovinz Sachsen soll ein Verein zur Förderung des Waldes gegründet werden.
( 2 ) Zweck des Vereins soll Umwelt- und Naturschutz durch Förderung von Maßnahmen der Reinheit der Luft, der Klimaverbesserung sowie der Wiederherstellung von natürlichen Lebensräumen durch Unterstützung von Erstaufforstungen und besonderen naturnahen und ökologischen Waldprojekten sein.
( 3 ) Kirchliche Forstbetriebsgemeinschaften sollen Mitglieder des Vereins werden.
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§ 16
Kirchliche Forstbehörde

( 1 ) Kirchliche Forstbehörde ist das Konsistorium.
( 2 ) Das Konsistorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erstellung von Richtlinien für die kirchliche Waldpolitik und Waldwirtschaft;
  2. Ausübung der kirchlichen Forstaufsicht und der Aufsicht über die kirchliche Waldwirtschaft;
  3. Erstellung der Rahmenpläne gemäß § 5 Absatz 2;
  4. Beratung der mit der Verwaltung und Bewirtschaftung von Wald befassten Einrichtungen;
  5. Unterstützung bei der Werbung von öffentlichen und privaten Mitteln;
  6. Verhandlungen mit zentralen staatlichen und gesellschaftlichen Stellen;
  7. Organisation und Durchführung von Fortbildung;
  8. Koordination von forstlichen Maßnahmen;
  9. Vorschlag für den jährlichen Finanzausgleich gemäß § 13 Absatz 3;
  10. Erteilung von kirchenaufsichtlichen Genehmigungen nach diesem Kirchengesetz.
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Teil 4
Besondere Bestimmungen zur Förderung der Waldwirtschaft

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§ 17
Arrondierung

( 1 ) Die Arrondierung kircheneigener Waldflächen mit dem Ziel der Schaffung von forstwirtschaftlich zweckmäßigen Waldgrößen ist eine Grundvoraussetzung für eine funktionsfähige Waldwirtschaft. Vorschläge für Arrondierungsmaßnahmen und deren Durchführung sind daher eine vorrangige Aufgabe der Kirchenrevierförster sowie der Kirchengemeinden und Kirchenkreise.
( 2 ) Als Arrondierungsmaßnahmen gelten der eigentumsmäßige Tausch, Erwerb, Verkauf von Grundstücken und der Bewirtschaftungstausch.
( 3 ) Arrondierungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums. Im übrigen sind die Vorschriften über das Grundstückswesen in der Kirchenprovinz zu beachten.
( 4 ) Sollten Arrondierungsmaßnahmen Interessen betroffener Kirchengemeinden oder Kirchenkreise entgegenstehen, soll den forstwirtschaftlichen Belangen der Vorrang gegeben werden. Einigen sich Waldbesitzer und Revierförsterei nicht, entscheidet auf Antrag das Konsistorium.
( 5 ) Erlöse aus Arrondierungsmaßnahmen sind dem Grundstücksfonds der Kirchenprovinz Sachsen zuzuführen und wieder für die Durchführung von Arrondierungsmaßnahmen zu verwenden. Gleiches gilt für Kapitalerträge aus den Erlösen.
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§ 18
Innerkirchliche Holzverwertung

( 1 ) Bei kirchlichen Bauvorhaben sowie beim Neubau von Heizungsanlagen sollen die jeweiligen Auftraggeber darauf hinwirken, dass die Verwertung von Holz und sonstigen Forstprodukten aus Kirchlichen Forstbetriebsgemeinschaften gefördert wird. Mit Auftragnehmern sind gegebenenfalls entsprechende vertragliche Vereinbarungen zu treffen.
( 2 ) Kirchliche Bauauftraggeber sind bei Bauvorhaben, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen und bei denen die Verwendung von Holz in größerem Umfang vorgesehen ist, verpflichtet, vor Auftragsvergabe die Beratung der Kirchenrevierförsterei, des Vereins oder des Konsistoriums in Anspruch zu nehmen.
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Teil 5
Schlussbestimmungen

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§ 19
Dienstbezeichnungen und Dienstbekleidung

Das Führen forstlicher Dienstbezeichnungen und das Tragen forstlicher Dienstbekleidung wird gesondert geregelt.
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§ 20
Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Konsistorium.
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§ 21
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.