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Geltungszeitraum von: 01.03.1992

Geltungszeitraum bis: 30.09.2010

Ordnung des Dienstes der Krankenhausseelsorge
in der Kirchenprovinz Sachsen
(Krankenhaus-Seelsorgeordnung)

Vom 28. Februar 1992

(ABl. EKKPS S. 41)

Die Kirchenleitung hat gemäß Artikel 80 Abs. 20 Ziffer 12 der Grundordnung folgende Ordnung des Dienstes der Krankenhausseelsorge in der Kirchenprovinz Sachsen beschlossen.
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I. Allgemeines

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§ 1
Ziele

Die Krankenhausseelsorge ist ein besonderer Dienst christlicher Seelsorge und Verkündigung, der, unbeschadet der Verpflichtung der Einzelgemeinde, in der Gesamtverantwortung der Kirchenprovinz erfüllt wird. Die Krankenhausseelsorge will im Gespräch und in gottesdienstlicher Gemeinschaft den Patienten Hilfe zur Annahme und zur Überwindung von Krankheit und Leid vermitteln; sie bezieht in ihre Arbeit auch die Ärzteschaft und die Mitarbeiterschaft im Pflegedienst und in der Krankenhausverwaltung ein. Die Krankenhausseelsorge berücksichtigt grundsätzlich die jeweils besondere Situation des Patienten.
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§ 2
Rechtsgrundlage

Die Krankenhausseelsorge ist Ausdruck des Grundrechts auf freie Religionsausübung und des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Staatskirchenverträge mit den Bundesländern. Daraus ergibt sich der Anspruch der Krankenhausseelsorger(innen) auf freien Zugang zu den Patienten sowie auf Auskunft von der Krankenhausverwaltung über die Belegung und, wo möglich, auf Bereitstellung eines geeigneten Raumes für Seelsorge und Gottesdienst.
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§ 3
Partnerschaftliche Zusammenarbeit

( 1 ) Die Krankenhausseelsorge geschieht in enger Zusammenarbeit mit der Krankenhausleitung; sie praktiziert eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Ärzten, Schwestern und Pflegern unter Achtung der jeweils eigenständigen Verantwortung. Für die Krankenhausseelsorge soll nach Möglichkeit ein Beratungskreis gebildet werden, in dem auch der ärztliche, der pflegerische und der Verwaltungsdienst vertreten sind.
( 2 ) Die Krankenhausseelsorge arbeitet in ökumenischer Gemeinschaft.
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II. Dienst der Krankenhausseelsorge

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§ 4
Besuchsdienst

Wegen der immer kürzer werdenden Verweildauer von Patienten im Krankenhaus soll der Besuchsdienst auf den Stationen regelmäßig in etwa 14tägigem Abstand erfolgen. Es soll dafür Sorge getragen werden, dass jeder Patient durch ein Begrüßungsschreiben von dem Angebot der Krankenhausseelsorge erfährt.
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§ 5
Andachten und Gottesdienst

( 1 ) Die Gottesdienste sollen regelmäßig gehalten werden. Andachten auf den Stationen und in Krankenzimmern sollen angeboten werden, aber nur im Einverständnis mit den Patienten stattfinden.
( 2 ) Die Gottesdienste und Veranstaltungen in den Krankenhäusern sollen auch für die umliegenden Kirchengemeinden offen sein. Diese Gemeinden sollen Gelegenheit haben, an den Gottesdiensten für die Kranken mitzuwirken.
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§ 6
Abendmahl und Taufe

( 1 ) Die Feier des Abendmahls in Krankenhäusern soll die dem einzelnen geltende Zuwendung Gottes und den versöhnenden und gemeinschaftsfördernden Sinn dieses Sakraments zum Ausdruck bringen. Erbittet ein Kranker das Abendmahl für sich, sollen nach Möglichkeit auch Angehörige zur Teilnahme eingeladen werden.
( 2 ) Taufen sollen in der Regel in der Heimatgemeinde der Eltern des Täuflings vorgenommen werden. Bei Nottaufen soll das Einverständnis mindestens eines Elternteils eingeholt werden; die Taufbestätigung und die Meldung an das zuständige Pfarramt übernimmt die Krankenhausseelsorge.
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§ 7
Kirchlich-soziale Betreuung

( 1 ) Wo eine langfristige seelsorgerliche Begleitung eines Patienten notwendig wird, stellt die Krankenhausseelsorge möglichst schon vor der Entlassung den Kontakt zur Ortsgemeinde her.
( 2 ) Wo es notwendig wird, sorgt die Krankenhausseelsorge für die Verbindung zu Beratungsstellen und zu anderen diakonischen oder sozialen Hilfseinrichtungen.
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§ 8
Krankenpflegeschulen

Die Mitwirkung im Unterricht in den Krankenpflegeschulen gehört zu den regelmäßigen Dienstaufgaben der Krankenhausseelsorger(innen).
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III. Personalrechtliche Bestimmungen

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§ 9
Stellenplanung

Soweit die Seelsorge in Krankenhäusern nicht von einzelnen Kirchengemeinden nebenamtlich wahrgenommen werden kann, ist es Sache des zuständigen Kirchenkreises, die notwendigen Stellen zu errichten und im Rahmen des allgemeinen Dienstrechtes zu besetzen.
Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe können sich auch mehrere Kirchenkreise zusammenschließen.
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§ 10
Zugang und Fortbildung

( 1 ) Krankenhausseelsorge wird in der Regel von ordinierten Pfarrern und Pastorinnen wahrgenommen. Andere Mitarbeiter(innen) erfüllen die Zugangsvoraussetzungen, wenn sie entweder einen Berufsabschluss mit theologischer Grundausbildung oder einen Berufsabschluss im kirchlich-diakonischen Bereich oder einen außerkirchlichen Berufsabschluss mit zusätzlicher theologischer Grundausbildung nachweisen.
( 2 ) Vor Aufnahme eines hauptamtlichen Dienstes in der Krankenhausseelsorge soll ein anerkannter Grundkurs in der Seelsorgeausbildung besucht sein. Zusätzlich kann ein Spezialpraktikum in der Krankenhausseelsorge geleistet werden. Krankenhausseelsorger(innen) sind verpflichtet, regelmäßig Fortbildungsmöglichkeiten in ihrem Fachgebiet wahrzunehmen.
( 3 ) Im Rahmen der Möglichkeiten ist die regelmäßige Teilnahme an Fachkonventen, die Mitarbeit in einer Fallbesprechungsgruppe und die Inanspruchnahme der Einzelberatung Dienstpflicht.
( 4 ) Krankenhausseelsorger(innen) einer Stadt oder einer Region können Arbeitsgemeinschaften bilden, die auch anderen interessierten Mitarbeiter(innen) offenstehen.
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§ 11
Zuordnung im Kirchenkreis

( 1 ) Sofern die Krankenhausseelsorger(innen) nicht gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Kirchenkreisleitungsgesetzes vom 26. April 1980 in der Fassung vom 28. März 1982 Mitglieder der Kreissynode sind, nehmen sie mit beratender Stimme an den Tagungen teil. Sie nehmen an den örtlich zuständigen Pfarrkonventen teil. Ist eine Krankenhausseelsorgestelle mehreren Kirchenkreisen zugeordnet, entscheidet das Konsistorium über die Zuständigkeit.
( 2 ) Sind mehrere Krankenhausseelsorger(innen) in einem Kirchenkreis in einer Stadt oder in einer Region tätig, wählen sie aus ihrer Mitte einen Sprecher, der ihre Interessen gegenüber Dritten wahrnimmt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; wiederholte Wiederwahl ist möglich.
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§ 12
Seelsorgebezirke

Jede(r) Krankenhausseelsorger(in) hat einen Seelsorgebezirk, der ein oder mehrere Krankenhäuser umfassen kann. Betreuen mehrere Krankenhausseelsorger(innen) ein Krankenhaus, werden im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat Arbeitsbereiche gebildet. Ein Seelsorgebezirk soll nicht weniger als 300 und nicht mehr als 500 Betten umfassen.
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§ 13
Konvent für Krankenhausseelsorge

( 1 ) Die in der Krankenhausseelsorge hauptamtlich Tätigen bilden den Konvent für Krankenhausseelsorge in der Kirchenprovinz Sachsen. Die nebenamtlichen Krankenhausseelsorger(innen) werden zu den Sitzungen eingeladen.
( 2 ) Der Konvent berät alle in der Krankenhausseelsorge anstehenden Fachfragen, insbesondere wirkt er in Fragen der Fort- und Weiterbildung mit.
( 3 ) Näheres bestimmt eine Geschäftsordnung, die der Konvent mit Zustimmung des Konsistoriums beschließt.
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§ 14
Dienst- und Fachaufsicht

( 1 ) Die Dienstaufsicht über die Krankenhausseelsorger(innen) führt der Kreiskirchenrat, sofern nicht mit dem Krankenhausträger etwas anderes vereinbart ist oder das Recht des Krankenhausträgers etwas anderes vorsieht.
( 2 ) Die Fachaufsicht nimmt der Konvent für Krankenhausseelsorge wahr.
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IV. Schlussbestimmungen

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§ 15
Dienstanweisung

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten für Krankenhausseelsorger(innen) sind in einer Dienstanweisung geregelt, für die das Konsistorium ein Muster erarbeitet.
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§ 16
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Zustimmung des Konvents für Krankenhausseelsorge am 1. März 1992 in Kraft.
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Anlage

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Dienstanweisung für Krankenhausseelsorger(innen) in der Kirchenprovinz Sachsen

  1. Frau/Herr
    wird mit der hauptamtlichen/nebenamtlichen Wahrnehmung der Krankenhausseelsorge
    im Krankenhaus/Heim/in den Krankenhäusern/Heimen beauftragt.
    Zu ihrem/seinem Dienstbereich gehören:
    Für diese Beauftragung gilt die Krankenhaus-Seelsorgeordnung der Kirchenprovinz Sachsen in der jeweiligen Fassung:
  2. Der Aufgabenbereich umfasst in erster Linie seelsorgerliche Gespräche mit den Patienten.
    Folgende Aufgaben werden außerdem wahrgenommen:
    • Verkündigungsdienste und Andachten,
    • Krankenhausgottesdienste … je Woche/je Monat,
    • Stations- und Zimmerandachten,
    • Sakramentsverwaltung,
    • Amtshandlungen,
    • Arbeit mit Patientengruppen,
    • Seelsorge bei Angehörigen von Patienten,
      (in Absprache mit dem zuständigen Ortspfarrer),
    • Arbeit mit und Seelsorge an Krankenhausmitarbeiter(innen), Ärztinnen und Ärzten,
    • Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
    Stelleninhaber(in) trägt Sorge dafür, dass sein/ihr seelsorgerlicher Dienst für jedermann offen ist. Dazu gehört insbesondere, mit dem Krankenhaus zu vereinbaren, wie dem Patienten das Seelsorgeangebot übermittelt wird. Dem Krankenhaus sind feste Anwesenheitszeiten des Seelsorgers/der Seelsorgerin bekannt zu geben. Neue Patienten sind (schriftlich oder auf anderem Wege) auf das Angebot der Krankenhausseelsorge hinzuweisen.
    Außerhalb des Krankenhauses werden folgende Aufgaben wahrgenommen:
    • Weiterbildungsangebote für kirchliche Mitarbeiter(innen) und Gemeindemitglieder
    • Unterricht in der Krankenpflegeschule
  3. Stelleninhaber(in) ist verpflichtet
    • Einzelsupervision in Anspruch zu nehmen,
    • in einer Fallbesprechungsgruppe mitzuarbeiten,
    • regelmäßig an Fachkonventen teilzunehmen.
  4. Stelleninhaber(in) untersteht der Dienstaufsicht des Kreiskirchenrates/des Superintendenten/des Amtsleiters.
    (Er/sie nimmt an der Arbeit des Pfarrkonventes/an den Leitungssitzungen/… teil).
    Vertretungen sind mit der/dem Dienstaufsichtsführenden zu regeln. Die Fachaufsicht wird durch den Konvent der Mitarbeiter(innen) der Krankenhausseelsorge wahrgenommen.
  5. Stelleninhaber(in) unterliegt der seelsorgerlichen Schweigepflicht und ebenso der ärztlichen Schweigepflicht, soweit ihm/ihr entsprechende Informationen bekannt werden.
  6. Stelleninhaber(in) pflegt regelmäßig Kontakt zum Pflegepersonal, zu der Ärzteschaft und der Verwaltung des Krankenhauses und zum Krankenhausträger.
  7. Stelleninhaber(in) bemüht sich, ehrenamtliche Mitarbeiter(innen) für die Krankenhausseelsorge zu gewinnen und zuzurüsten.
  8. Stelleninhaber(in) erstellt über seine Arbeit einen Jahresbericht und gibt ihn der/dem Dientaufsichtsführenden zur Kenntnis und Aussprache.
  9. Änderungen der Dienstanweisung sind schriftlich und in Absprache mit dem/der Stelleninhaber(in) vorzunehmen.
  10. Die Dienstanweisung und ihre Änderungen sind dem Konsistorium zur Kenntnis zu geben.
  11. Diese Dienstanweisung wird dreifach ausgestellt; je ein Exemplar erhalten der/die Mitarbeiter(in), der/die Dienstvorgesetzte und das Konsistorium.
Ort:
Datum:
Dienstvorgesetzter
Mitarbeiter(in)