.Ordnung der Frauenarbeit der Föderation
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.07.2005
Geltungszeitraum bis: 30.04.2011
Ordnung der Frauenarbeit der Föderation
Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland
vom 19. April 2005
(ABl. S. 180)
Lfd. Nr. | Änderndes Kirchengesetz | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Ordnung der Frauenarbeit der Föderation EKM | 1.4.2008 | 2008 S. 218 | § 1 Abs. 3 | eingefügt |
Das Kollegium des Kirchenamtes hat aufgrund von Artikel 14 Abs. 2 Nr. 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland folgende Ordnung für die Frauenarbeit in der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland beschlossen:
####§ 1
Rechtsstellung und Zuordnung1#
(
1
)
1 Die Frauenarbeit der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (Föderation) ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Föderation, das im Auftrag der Föderation nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung selbstständig arbeitet. 2 Die Frauenarbeit der Föderation ist aus dem Zusammenschluss der Arbeitsstelle Frauen, Familien und Gleichstellung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (EKKPS) und des Frauenwerkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (ELKTh) hervorgegangen.
(
2
)
Die Frauenarbeit ist Mitglied
- in der Evangelischen Frauenhilfe in Deutschland e. V. (EFHiD),
- in der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung e. V. (EAG),
- in der Arbeitsgemeinschaft Evangelische Frauenarbeit in Thüringen,
- in den Evangelischen Aktionsgemeinschaften für Familienfragen in Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- in den Evangelischen Erwachsenenbildungen Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie
- im Landesfrauenrat in Sachsen-Anhalt und Thüringen.
(
3
)
Die Frauenarbeit der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland trägt den Namen „Evangelische Frauen in Mitteldeutschland“.
#§ 2
Ziele und Aufgaben
(
1
)
1 Die Frauenarbeit der Föderation bestärkt Frauen, im Sinne der schöpfungsgemäßen Gottebenbildlichkeit, am Reich Gottes mitzubauen. 2 Sie
- befähigt und ermutigt Frauen in ihrer emanzipatorischen Mitarbeit in Kirche und Gesellschaft,
- bringt feministisch-theologische Erkenntnisse in gemeindliche und kirchliche Praxis ein,
- analysiert und reflektiert die Situation von Frauen in ihren gesellschaftlichen und sozialen Bezügen,
- tritt ein für eine gerechte Gemeinschaft von Frauen und Männern in Kirche und Gesellschaft,
- arbeitet ökumenisch und befördert den Prozess der interreligiösen und
- interkulturellen Verständigung.
(
2
)
Zur Erreichung ihrer Ziele ist die Frauenarbeit der Föderation in folgenden Arbeitsfeldern tätig:
- frauenspezifische Bildungsarbeit,
- Aufbau und Unterstützung von Frauenarbeit in Kirchengemeinden und Kirchenkreisen,
- Weiterbildung ehrenamtlich tätiger Frauen,
- Weltgebetstag und Ökumene,
- Frauenspezifische Familien- und Seniorenarbeit,
- Müttergenesung.
(
3
)
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Frauenarbeit mit anderen landeskirchlichen Einrichtungen zusammen. 2 Darüber hinaus hält sie zum Frauenstudien und -bildungszentrum der EKD und zum Ökumenischen Forum christlicher Frauen Europas Kontakt.
#§ 3
Leitung
(
1
)
1 Für die Frauenarbeit wird durch das Kollegium des Kirchenamtes eine Leiterin für einen Zeitraum von sechs Jahren berufen. 2 Der Beirat hat dafür ein Vorschlagsrecht. 3 Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.
(
2
)
Die Leiterin der Frauenarbeit in der Föderation ist verantwortlich für die Umsetzung der oben genannten Aufgaben und Ziele.
(
3
)
Die Leiterin unterstützt und fördert die partnerschaftliche Zusammenarbeit der Referentinnen in ihren Aufgabengebieten.
(
4
)
Die Leiterin legt dem Beirat mindestens einmal im Jahr Rechenschaft über die Arbeit der Frauenarbeit ab.
(
5
)
Der Beirat bestimmt die stellvertretende Leiterin.
#§ 4
Beirat
(
1
)
1 Zur Förderung und Beratung der Frauenarbeit der Föderation wird ein Beirat gebildet. 2 Aufgabe des Beirates ist es:
- die Mitarbeiterinnen der Frauenarbeit im Rahmen der oben genannten Ziele in ihrer Arbeit zu beraten,
- den jährlichen Arbeitsbericht entgegenzunehmen,
- den Finanzbericht entgegenzunehmen und den Haushalt zu beraten,
- die Frauenversammlung zu verantworten,
- dem Kirchenamt Vorschläge für die Berufung der Leiterin zu machen,
- dem Kirchenamt Vorschläge zur Anstellung der Referentinnen zu machen,
- nach Ablauf von jeweils zwei Jahren die Ordnung des Werkes zu überprüfen,
- über die Verwendung des Sondervermögens der ehemaligen Frauenhilfe der EKKPS zu beschließen.
(
2
)
1 Dem Beirat gehören an:
- je drei Frauen aus dem Gebiet der EKKPS und aus dem Gebiet der ELKTh, die von der Frauenversammlung gewählt werden,
- zwei Frauen, die vom Beirat berufen werden,
- der zuständige Referatsleiter oder die zuständige Referatsleiterin des Kirchenamtes,
- eine Frau, die vom Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (Diakonisches Werk) entsandt wird.
2 Die Frauen nach Buchstabe a) und b) werden für die Dauer von 6 Jahren gewählt oder berufen. 3 Von den vier Frauen je Teilkirche nach Buchstabe a) und b) soll höchstens eine hauptamtliche Mitarbeiterin sein. 4 Die Leiterin und die stellvertretende Leiterin nehmen beratend an den Sitzungen teil.
(
3
)
Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und eine Stellvertreterin.
(
4
)
1 Der Beirat tagt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. 2 Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 5
Frauenvertretung in den Kirchenkreisen
(
1
)
1 Auf Antrag von Frauengruppen im Kirchenkreis werden Frauenteams gebildet. 2 Sie haben die Aufgabe, die Frauenarbeit in den Kirchenkreisen zu fördern und zu vernetzen. 3 Sie koordinieren den Informationsfluss zu aktuellen Fragen der Frauenarbeit. 4 Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, wird mit Unterstützung der Referentinnen der Frauenarbeit einmal jährlich in jedem Kirchenkreis eine Werkstatt für Frauenarbeit durchgeführt.
(
2
)
Den Frauenteams in den Kirchenkreisen gehören an:
- die Beauftragte für Frauenarbeit im Kirchenkreis, die hauptamtliche Mitarbeiterin sein soll,
- die Delegierte für die Frauenversammlung, die ehrenamtliche Mitarbeiterin sein soll,
- die stellvertretende Delegierte für die Frauenversammlung, die ehrenamtliche Mitarbeiterin sein soll.
(
3
)
1 Die Beauftragte für Frauenarbeit im Kirchenkreis, die Delegierte und die stellvertretende Delegierte für die Frauenversammlung werden auf Empfehlung von kirchlichen Frauengruppen vom Kreiskirchenrat oder vom Vorstand der Kreissynode benannt. 2 Die oder der Vorsitzende des Kreiskirchenrates oder der Kreissynode bittet dazu die Gemeindekirchenräte mit einer Frist von drei Monaten um entsprechende Empfehlungen.
(
4
)
1 Die Beauftragung zur Mitarbeit im Frauenteam erfolgt jeweils für die Legislaturperiode der Kreissynode. 2 Erneute Beauftragung ist möglich.
(
5
)
Die anfallenden Sachkosten der Arbeit trägt der Kirchenkreis.
#§ 6
Frauenversammlung
(
1
)
1 Die Frauenversammlung hat die Aufgabe, die Arbeit der Frauenteams der Kirchenkreise zu vernetzen. 2 Sie behandelt aktuelle frauenspezifische Themen und äußert sich zur Situation der Frauen und Familien in Kirche und Gesellschaft. 3 Die Frauenversammlung wählt die Mitglieder des Beirates gemäß § 4 Abs. 2 Buchstabe a).
(
2
)
1 Die Frauenversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
- die Vertreterinnen der Kirchenkreise nach § 5 Abs. 2 Buchstabe a) und b),
- zwei Vertreterinnen des Diakonischen Werkes,
- zwei von der Kirchenleitung zu delegierende Vertreterinnen oder Vertreter
- die Gleichstellungsbeauftragte,
- weitere Vertreter oder Vertreterinnen von Einrichtungen und Werken, deren Zahl und Herkunft auf Vorschlag des Beirates vom Kirchenamt festgelegt wird. 2 Die Leiterin und die Referentinnen der Frauenarbeit nehmen beratend an der Frauenversammlung teil.
(
3
)
1 Die Vorsitzende des Beirates der Frauenarbeit ist zugleich Vorsitzende der Frauenversammlung. 2 Die Frauenversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Stellvertreterinnen.
(
4
)
Die Frauenversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 7
Übergangsregelung und Inkrafttreten
(
1
)
Bis zur Wahl der Frauen nach § 4 Abs. 2 Buchstabe a) werden an ihrer Stelle je drei Frauen vom bisherigen Kuratorium der Frauen- und Familienarbeit in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und vom Leitungskreis des Frauenwerkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen benannt, von denen jeweils nur eine Frau hauptamtliche Mitarbeiterin sein soll.
(
2
)
1 Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Ordnung für die Frauen- und Familienarbeit in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 24. Oktober 2003 (ABl. EKKPS 2004 S. 1) und die Ordnung des Frauenwerkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 13. August 2002 (ABl. ELKTh S. 178) außer Kraft.