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Geltungszeitraum von: 08.12.1998

Geltungszeitraum bis: 02.07.2011

Ordnung der Kammer für Arbeit und Wirtschaft
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Thüringen

Vom 8. Dezember 1998

(ABl. ELKTh 2000 S. 98)

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Präambel

( 1 ) Das Evangelium Jesu Christi verpflichtet die Kirche zum Zeugnis und zur Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung.
»Die Kirche hat … einen öffentlichen Auftrag und eine Verantwortung für das Ganze des Volkes und der Menschheit. Denn: In der Nachfolge Jesu existiert die Kirche nicht nur für sich selbst …. Sie hat eine Sendung für alle Menschen und Völker. Sie soll durch Wort und durch Tat allen Menschen die frohe und befreiende Botschaft von Gottes Gegenwart mitten in unserem Leben und in unserer Geschichte bezeugen. Deshalb dürfen Glauben und Leben, Verkündigung und Praxis der Kirche sowohl im eigenen Verhalten der Kirche wie in ihrer Botschaft nicht auseinandertreten …. Der Einsatz für Menschenwürde und Menschenrechte, für Gerechtigkeit und Solidarität ist für die Kirche konstitutiv.« (Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit, 1997 Seite 100 f.).
( 2 ) Der biblischen Tradition von Gottes- und Nächstenliebe entspricht die Option für die Armen und Schwachen, die darauf zielt, Ausgrenzungen zu überwinden und alle Menschen am Leben der Gemeinschaft zu beteiligen. Insofern kommt der Kirche auch eine Anwalts- und Mittlerfunktion zu. Mit Projekten und Initiativen setzt die Kirche selbst Zeichen für ein solidarisches und gerechtes Gemeinwesen.
( 3 ) Ausgehend vom biblischen Schöpfungsauftrag hat die Kirche einen Auftrag zur Mitgestaltung der Welt. Aus diesem Grunde setzt der Landeskirchenrat der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen eine Kammer für Arbeit und Wirtschaft ein. In dieser Kammer arbeiten der »Kirchliche Dienst in der Arbeitswelt (KDA)«, der »Kirchliche Dienst auf dem Lande (KDL)«, der Bereich »Naturwissenschaft, Wirtschaft und Ökologie« der Evang. Akademie Thüringen, der Umweltbeauftragte der Landeskirche und das Referat Arbeit/Arbeitslosenhilfe des Diakonischen Werkes Thüringen zusammen mit Fachleuten aus den Bereichen der Arbeitswelt, Wirtschaft, Wissenschaft und Politik.
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§ 1
Rechtsform, Sitz

Die Kammer für Arbeit und Wirtschaft ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen. Sie hat ihren Sitz in Eisenach.
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§ 2
Ziel

Die Kammer für Arbeit und Wirtschaft verknüpft die verschiedenen, an den Aufgaben und Praxisfeldern von Arbeitszeit, Wirtschaft, Handwerk, Landwirtschaft, Ökologie und Sozialethik arbeitenden Gruppen, Werken und Diensten der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen, begleitet und unterstützt deren Zusammenarbeit und sichert die Fachkompetenz kirchlicher Arbeit sowie Verlautbarungen zu den damit verbundenen Themenbereichen.
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§ 3
Aufgaben

( 1 ) Die Kammer für Arbeit und Wirtschaft dient dem Landeskirchenrat als Arbeits- und Diskussionsforum und als Beratungsgremium. Sie wird im Auftrage des Landeskirchenrates tätig. In ihr arbeiten die für diesen Fachbereich relevanten kirchlichen Dienste und Werke zusammen.
( 2 ) Die Kammer hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • theologische, sozialethische und politische Grundsatzarbeit in den genannten Themenbereichen;
  • Information und Beratung des Landeskirchenrates, der Synode und Kreissynoden sowie Gemeinden und Gruppen;
  • Erarbeitung von Vorschlägen für Stellungnahmen und Verlautbarungen für die Landeskirche;
  • Koordination und Vernetzung der involvierten Arbeitsbereiche und Dienste;
  • reflektierende Begleitung und Beratung der Arbeitsstelle »Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt (KDA)« bei der Ev. Akademie und der Arbeitsstelle »Kirchlicher Dienst auf dem Lande (KDL)« bei der Ländlichen Heimvolkshochschule »Kloster Donndorf«;
  • Aufgreifen von Impulsen und Anregungen entsprechender Aktivitäten in der Landeskirche;
  • Herstellen von Kontakten zur Arbeitswelt (Arbeitgeber, Gewerkschaften, Verbänden) sowie zu PolitikerInnen und Wissenschaftlern des Freistaates Thüringen;
  • Mitarbeit und Vertretung in entsprechenden Fachgremien;
  • Organisation von Veranstaltungen (insbes. Das Gespräch »Kirche – Wirtschaft«);
  • gezielte und abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 4
Zusammensetzung

( 1 ) Der Kammer gehören an:
Aus den kirchlichen Fachbereichen und Diensten:
  1. ein Vertreter/eine Vertreterin des Kirchlichen Dienstes in der Arbeitswelt
  2. ein Vertreter/eine Vertreterin des Kirchlichen Dienstes auf dem Lande
  3. ein Vertreter/eine Vertreterin des Diakonischen Werkes aus dem Referat Arbeit und Arbeitslosigkeit
  4. ein Vertreter/eine Vertreterin der Evangelischen Akademie Thüringen, Bereich: Naturwissenschaft, Wirtschaft und Ökologie
  5. der oder die Umweltbeauftragte der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen
Aus dem Landeskirchenrat:
der Dezernent/die Dezernentin für Diakonie und Seelsorge, in dessen Stellvertretung der Dezernent/die Dezernentin für Zeugnis und Dienst
Aus der Landessynode:
Ein/e von der Landessynode gewählte/r Vertreter/in
Bis zu sieben auf Vorschlag der Kammer zu berufende Fachleute aus den Bereichen Arbeitswelt, Wirtschaft, Landwirtschaft, Handwerk, Wissenschaft und Politik, die vom Landeskirchenrat für die Dauer von fünf Jahren berufen werden.
( 2 ) Die Mitglieder der Kammer werden durch den Landeskirchenrat berufen.
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§ 5
Arbeitsweise

( 1 ) Die Mitglieder der Kammer wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für jeweils zwei Jahre.
( 2 ) Die Geschäftsführung liegt bei der oder dem Vorsitzenden. Die Kammer kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 3 ) Die Kammer tritt in der Regel viermal im Jahr zusammen. Die Einladungen erfolgen durch den oder die Vorsitzende. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat auf Antrag des Landeskirchenrates die Kammer zu Sondersitzungen einzuberufen.
( 4 ) Die Kammer ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.
( 5 ) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die in der nächsten Sitzung zu bestätigen ist.
( 6 ) Dem Landeskirchenrat ist ein Jahresbericht über die Arbeit der Kammer vorzulegen.
( 7 ) Für bestimmte Themen und Aufgaben kann die Kammer weitere Ausschüsse einsetzen, in denen weitere Fachleute auf Zeit mitarbeiten können. Zu bestimmten Tagesordnungspunkten können Gäste und Sachverständige eingeladen werden. Dadurch entstehende Auslagenerstattungen sind vorher beim Landeskirchenrat zu beantragen.
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§ 6
Rechnungsjahr, Rechnungsprüfung

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Bis Ende März des folgenden Jahres ist die Jahresrechnung zu erstellen und dem Rechnungsprüfungsamt der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen zur Prüfung vorzulegen.