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Geltungszeitraum von: 01.01.1989

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Ordnung für die Zweite Prüfung von
Gemeindepädagogen

Vom 14. Januar 1989

(ABl. EKKPS 1996 S. 48)

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Aufgrund von Art. 5 der Ordnung des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und von § 3 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom 22. September 1981 (MBl. Nr. 3/4 vom 10. 12. 1981, S. 56) hat die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen für die Zweite Prüfung von Gemeindepädagogen folgende Ordnung beschlossen:
1.
Ziel der Prüfung
1.1
Das Ziel der Zweiten Prüfung für Gemeindepädagogen ist es, zu ermitteln, ob der Kandidat geeignet ist, den gemeindepädagogischen Dienst mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen wahrzunehmen. Diesem Ziel sollten alle Teile der Prüfung dienen.
1.2
Die Prüfung ist organischer Abschluss des zweijährigen Vorbereitungsdienstes, der aus einem Berufspraktikum und Theoriekursen besteht.
1.3
Die Ergebnisse der Prüfung sollen den Gliedkirchen und Gemeinden helfen, Gemeindepädagogen ihren Fähigkeiten entsprechend einzusetzen.
2.
Prüfungskommission
2.1
Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission der Gliedkirche abgelegt, der der Kandidat angehört. Für die Bildung der Prüfungskommission ist die nach gliedkirchlichem Recht zuständige Stelle verantwortlich. Sie bestimmt auch den Vorsitzenden.
2.2
Der gliedkirchlichen Prüfungskommission sollen vorbehaltlich ergänzender gliedkirchlicher Bestimmungen angehören:
der Vorsitzende,
der für die Ausbildung der Gemeindepädagogen zuständige Dezernent,
ein Dozent einer von der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen anerkannten Ausbildungsstätte für Gemeindepädagogik,
der Studienleiter des Vorbereitungsdienstes,
ein Dozent oder eine andere Fachkraft für pädagogische Aufgaben,
ein Vertreter der kirchlichen Praxis, möglichst ein Gemeindepädagoge.
Anstelle der beiden zuletzt Genannten können auch Mitglieder des für die Abnahme der Zweiten Theologischen Prüfung zuständigen Gremiums hinzugezogen werden.
2.3
An der Prüfung kann ein Berufspraktikant des Vorbereitungsdienstes beratend teilnehmen. Er wird vom Studienleiter benannt.
2.4
Mehrere Gliedkirchen können die Bildung einer gemeinsamen Prüfungskommission vereinbaren, für deren Zusammensetzung 2.2 und 2.3 entsprechend gelten.
2.5
Der Vorsitzende einer gemeinsamen Prüfungskommission wird spätestens sechs Monate vor dem Beginn der mündlichen Prüfung von den beteiligten Gliedkirchen in gegenseitiger Absprache bestimmt.
2.6
Der Vorsitzende hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Studienleiter die Prüfung vorzubereiten und zu leiten.
2.7
Bei der mündlichen Prüfung einzelner Kandidaten müssen mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Dies gilt für Nach- und Wiederholungsprüfungen entsprechend.
3.
Zulassung zur Prüfung
3.1
Die Zulassung zur Prüfung ist vom Kandidaten nach Ablauf des ersten Jahres des Vorbereitungsdienstes, spätestens aber zwei Monate vor dem Beginn der schriftlichen Prüfungen, über den Studienleiter bei der nach gliedkirchlichem Recht zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen.
3.2
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt aufgrund der Berichte der Mentoren, des Studienleiters und des Kandidaten. In den Bericht ist sowohl auf schriftliche Vorbereitung wie auf die Durchführung der Dienstaufgaben einzugehen. Außerdem sind in den Berichten die Interessen und Befähigungen des Kandidaten in den drei Bereichen der gemeindepädagogischen Arbeit (Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit) zu berücksichtigen.
3.3
In der Regel erhält der Kandidat die Mitteilung über die Zulassung in Verbindung mit der Stellung der Praxisaufgabe.
3.4
Gegen die Ablehnung der Zulassung kann der Kandidat innerhalb von 14 Tagen bei dem zuständigen Leitungsgremium der Gliedkirchen Einspruch erheben. Dieses entscheidet endgültig.
3.5
Ist der Kandidat zur Prüfung, zu der er zugelassen worden ist, nicht angetreten, muss er die Zulassung zur Prüfung neu beantragen.
4.
Bestandteile der Prüfung
4.1
Die Prüfung besteht aus der Praxisaufgabe, der Klausur, dem Gottesdienst und der mündlichen Prüfung. Der Gottesdienst kann auf Beschluss einer Gliedkirche ausfallen.
4.2
In der Prüfung sind alle drei Bereiche der gemeindepädagogischen Arbeit (Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit) zu berücksichtigen.
5.
Praxisaufgabe
5.1
Als Praxisaufgabe hat der Kandidat eine Veranstaltung mit einer Gemeindegruppe aufgrund eines Bibeltextes oder eines Themas schriftlich vorzubereiten und durchzuführen. Dazu gehören gleichwertig die theologische und humanwissenschaftliche Durchdringung und Beurteilung, die didaktische Strukturierung, die Verlaufsplanung und die konkrete Durchführung. Die Praxisaufgabe wird von der Prüfungskommission aus einem der drei Bereiche (s. 4.2) gewählt.
5.2
Der Kandidat hat bei seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (s. 3.1) vorzuschlagen, welchen der drei Bereiche er in der Praxisaufgabe berücksichtigen will. Die Prüfungskommission ist an den Vorschlag nicht gebunden.
5.3
Die schriftliche Arbeit soll insgesamt 30–40 Seiten umfassen. Für die Bearbeitung sind dem Kandidat 6 Wochen zu gewähren. Am Schluss der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, dass er die eingereichte Arbeit selbstständig verfasst und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt hat.
5.4
An der Durchführung der Praxisaufgabe nimmt ein Mitglied oder ein Beauftragter der Prüfungskommission teil. Über das Ergebnis wird ein schriftliches Votum abgegeben.
6.
Klausur
6.1
Der Kandidat hat in einer Klausur von vier Stunden Dauer entweder ein exegetisch-praktisches oder ein systematisch-praktisches Thema zu bearbeiten.
6.2
Wer in der Praxisaufgabe einen biblischen Text erhalten hat, bearbeitet in der Klausur ein systematisch-praktisches Thema. Wer in der Praxisaufgabe keinen Bibeltext, sondern ein Thema neu bearbeitet hat, bearbeitet in der Klausur einen biblischen Text.
6.3
Es werden jeweils zwei Texte bzw. Themen zur Auswahl gestellt.
6.4
In der Aufgabenstellung wird festgestellt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.
7.
Gottesdienst
7.1
Der Kandidat hat, sofern die für ihn zuständige Gliedkirche keinen Beschluss nach Ziff. 4.1 gefasst hat, während der Prüfungszeit einen Gottesdienst zu halten. Er gibt an, mit welcher Zielgruppe er bei dem Gottesdienst vorrangig rechnet. Er hat schriftlich die Überlegungen und Arbeisschritte darzulegen, die er von dem Ergebnis seiner exegetischen Arbeit und seiner didaktischen Analyse bis zur Niederschrift der Verkündigungsteile und der Liturgie gegangen ist.
7.2
An dem Gottesdienst nimmt ein Mitglied oder Beauftragter der Prüfungskommission teil. Über Verlauf und Durchführung wird ein schriftliches Votum abgegeben.
8.
Prüfungsgespräche
8.1
Mit jedem Kandidaten werden vier Prüfungsgespräche mit folgenden Inhalten geführt:
ein theologisch-pädagogisches Fachgespräch aus dem Bereich Kinder-, Jugend- oder Erwachsenenarbeit (s. 4.2),
ein Gespräch über ein theologisches oder allgemeinkirchliches Sachthema, in das der Kandidat durch schriftlich vorbereitete Thesen einführt,
ein Gespräch über Fragen der Seelsorge,
ein Gespräch über Gestalt und Ordnung der Kirche.
8.2
Jedes Gespräch dauert für den einzelnen Kandidaten höchstens 20 Minuten.
8.3
Die Gespräche können einzeln oder in Gruppen durchgeführt werden. Es können auch zwei Gespräche zeitlich miteinander verbunden werden.
9.
Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
9.1
Der Kandidat kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission oder auf dessen Rat bis zum Beginn der Prüfungsgespräche von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Die Prüfungszulassung bleibt ein Jahr lang bestehen.
9.2
Bleibt der Kandidat der Praxisaufgabe, der Klausur oder der mündlichen Prüfung ohne ausreichende Gründe fern oder werden die schriftlichen Arbeiten gemäß 5.3 oder 7.1 nicht termingerecht oder gar nicht abgegeben, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann er für sein Fernbleiben oder für das Nichtabliefern der schriftlichen Aufgaben ausreichende Gründe nachweisen, gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen und kann unter den Bedingungen, die die Prüfungskommission festlegt, fortgesetzt werden.
9.3
Benutzt der Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder gibt er die von ihm benutzten Hilfsmittel nicht an, entscheidet die Prüfungskommission, ob die Prüfung als nicht abgeschlossen gilt und fortgesetzt werden kann oder ob sie als nicht bestanden erklärt wird.
10.
Beurteilungsverfahren
10.1
Die Berichte der Mentoren, des Studienleiters und des Kandidaten über die Ergebnisse des Vorbereitungsdienstes sind bei der Beurteilung der Prüfung heranzuziehen.
10.2
Alle Prüfungsbestandteile einschließlich der praktischen Durchführung der Praxisaufgabe und des Gottesdienstes sind schriftlich zu beurteilen. Die Gliedkirchen können bestimmen, dass die Beurteilungen ganz oder teilweise zusätzlich durch folgende Noten ausgedrückt werden:
sehr gut
= 1
gut
= 2
befriedigend
= 3
genügend
= 4
ungenügend
= 5
10.3
Die schriftliche Praxisaufgabe, der Gottesdienstentwurf (s. 7.1) und die Klausur werden von jeweils zwei Mitgliedern oder Beauftragten der Prüfungskommission beurteilt. Stimmen diese in der Beurteilung nicht überein, entscheidet der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission im Rahmen der Beurteilungen, die die beiden Prüfer gegeben haben.
10.4
Die Gliedkirchen können bestimmen, dass die schriftlichen Arbeiten nur von einem Prüfer beurteilt werden. Bei einer Beurteilung mit »sehr gut« oder »ungenügend« ist in jedem Fall ein zweiter Prüfer hinzuziehen.
11.
Ergebnis der Prüfung
11.1
Nach Beendigung des letzten Prüfungsteiles berät und entscheidet die Prüfungskommission über das Gesamtergebnis. Unter Berücksichtigung aller Prüfungsleistungen sowie der Berichte aus dem Vorbereitungsdienst formuliert die Prüfungskommission ein Votum, in dem festgestellt wird, ob der Kandidat für den Dienst eines Gemeindepädagogen geeignet und die Prüfung demzufolge bestanden ist. Sie stellt gleichzeitig fest, welche besonderen Fähigkeiten oder Mängel erkennbar geworden sind.
11.2
Wird die schriftliche Praxisaufgabe mit »ungenügend« bewertet, gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen. Dem Kandidat wird eine neue Praxisaufgabe gestellt. Zeigt der Kandidat bei der Durchführung der Praxisaufgabe ungenügende Leistungen, kann die Prüfung nur dann als bestanden gewertet werden, wenn deutlich bessere Noten des Studienleiters und der Mentoren vorliegen.
11.3
Entsprechendes gilt für den schriftlichen Entwurf des Gottesdienstes und seine Durchführung.
11.4
Zeigt der Kandidat in der Klausur oder in einem Prüfungsgespräch ungenügende Leistungen, entscheidet die Prüfungskommission,
ob die Prüfung trotzdem bestanden ist oder
ob eine Nachprüfung stattfindet.
11.5
Zeigt der Kandidat in der Klausur und einem Prüfungsgespräch oder in zwei Prüfungsgesprächen ungenügende Leistungen, entscheidet die Prüfungskommission,
ob zwei Nachprüfungen stattfinden oder
ob die Prüfung nicht bestanden ist.
11.6
Zeigt der Kandidat in der Klausur und den Prüfungsgesprächen mehr als zweimal ungenügende Leistungen, ist die Prüfung nicht bestanden.
11.7
Über die Abschlusssitzung der Prüfungskommission ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile, das Gesamtergebnis und sonstige Entscheidungen der Prüfungskommission festzuhalten sind.
11.8
Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der für die Zulassung zur Prüfung zuständigen gliedkirchlichen Stelle zu unterzeichnen und zu siegeln ist.
12.
Nachprüfung
12.1
Wird eine Nachprüfung nicht bestanden, entscheidet die Prüfungskommission,
ob eine erneute Nachprüfung gewährt werden kann oder
die gesamte Prüfung nicht bestanden ist.
12.2
Wird die erneute Nachprüfung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
13.
Wiederholung der Prüfung
13.1
Der Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, ist berechtigt, sie frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zu wiederholen. Der Antrag ist bei der zuständigen Gliedkirche zu stellen. Diese kann die Zulassung von zu erfüllenden Voraussetzungen abhängig machen.
13.2
Wurde die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kommt eine nochmalige Prüfungszulassung nicht in Betracht.
14.
Einspruchsrecht
14.1
Gegen das von der Prüfungskommission geübte Verfahren kann innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Prüfung schriftlich und unter Angabe von Gründen Einspruch bei der für die Zulassung zur Prüfung zuständigen Stelle eingelegt werden. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die Prüfungskommission Rechtsvorschriften verletzt hat.
14.2
Die auf den Einspruch ergangene Entscheidung der Gliedkirche ist endgültig.
15.
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft. Entgegenstehende Regelungen werden nicht mehr angewendet.