.Kirchengesetz über die Finanzierung der
#1. Teil:
#I.
##§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
II.
##§ 8
§ 9
§ 10
III.
##§ 11
IV.
##§ 12
V.
##§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
VI.
##§ 19
2. Teil:
#I.
#1.
#§ 20
§ 21
2.
#§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
3. Teil:
###§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
Geltungszeitraum von: 01.01.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2011
Kirchengesetz über die Finanzierung der
kirchlichen Arbeit in der Evangelischen
Kirche in Mitteldeutschland
(Finanzgesetz EKM – FG)
Vom 4. Juli 2008
(ABl. S. 208)
Lfd. Nr. | Änderndes Kirchengesetz | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Berichtigung des Finanzgesetzes EKM – FG | 10.9.2008 | 2008 S. 263 | § 2 Abs. 3, 4 | berichtigt |
Die Föderationssynode hat aufgrund von Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit Zustimmung der Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Inhaltsübersicht
1. Teil: Allgemeiner Teil | ||
I. Grundlagen der Finanzierung | ||
§ 1 | Allgemeines | |
§ 2 | Plansumme | |
§ 3 | Kirchensteuern | |
§ 4 | Staatsleistungen | |
§ 5 | Clearingrücklage | |
§ 6 | Kirchensteuerausgleichsrücklage | |
§ 7 | Versorgungsrücklage | |
II. Grundsätze der Finanzverwaltung | ||
§ 8 | Kassenführung | |
§ 9 | Vermögens- und Finanzverwaltung | |
§ 10 | Rechnungsprüfung | |
III. Die Kirchengemeinden | ||
§ 11 | Grundsätze | |
IV. Die Kirchenkreise | ||
§ 12 | Grundsätze | |
V. Die Landeskirche | ||
§ 13 | Grundsätze | |
§ 14 | Einnahmen der Landeskirche | |
§ 15 | Aufgaben und Verpflichtungen der Landeskirche | |
§ 16 | Versorgungsumlage | |
§ 17 | Grundvermögensfonds | |
§ 18 | Kollektenplan | |
VI. Werke und Einrichtungen | ||
§ 19 | Grundsätze | |
2. Teil: Besonderer Teil | ||
I. Besondere Bestimmungen für den Bereich der ehemaligen Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen | ||
1. | Allgemeines | |
§ 20 | Geltungsbereich | |
§ 21 | Finanzierungsgrundsätze | |
2. | Die Kirchengemeinden | |
§ 22 | Einnahmen der Kirchengemeinden | |
§ 23 | Aufgaben und Verpflichtungen der Kirchengemeinden | |
§ 24 | Grundsätze | |
§ 25 | Einnahmen der Kirchenkreise | |
§ 26 | Aufgaben und Verpflichtungen der Kirchenkreise | |
§ 27 | Pfarrvermögen | |
§ 28 | Besoldungs- und Vergütungsanteile | |
§ 29 | Ausgleichszulage der Kirchengemeinden | |
§ 30 | Ausgleichszulage der Kirchenkreise | |
§ 31 | Baulastfonds der Kirchenkreise | |
II. Besondere Bestimmungen für den Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen | ||
§ 32 | Geltungsbereich | |
§ 33 | Bemessungsgrundlage der Finanzierung kirchlicher Arbeit | |
§ 34 | Anteil für Aufgaben der Kirchengemeinden | |
§ 35 | Anteil für Aufgaben der KirchenkreiseGrundsatz | |
§ 36 | Anteil für Aufgaben der KirchenkreiseStellen im Verkündigungsdienst | |
§ 37 | Anteil für Aufgaben der KirchenkreiseStellen im technischen Bereich und Verwaltungsbereich | |
§ 38 | Anteil für Aufgaben der KirchenkreiseStellen in den Kreiskirchenämtern und Buchungs- und Kassenstellen | |
§ 39 | Ausgleichsfonds für Kirchengemeinden und Kirchenkreise | |
§ 40 | Baumittel und sonstige zweckgebundene Mittel | |
§ 41 | Stellenbewertungen | |
§ 42 | Umlagen zwischen Kirchengemeinden | |
§ 43 | Kassenverwaltung | |
3. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen | ||
§ 43a | ||
§ 44 | Verordnungsermächtigungen | |
§ 45 | Sprachliche Gleichstellung | |
§ 46 | Überprüfung | |
§ 47 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Nichtanwendungsvorschriften |
1. Teil:
Allgemeiner Teil
#I.
Grundlagen der Finanzierung
##§ 1
Allgemeines
(
1
)
Die finanziellen Mittel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland dienen der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben und werden in gemeinsamer Verantwortung und Solidarität der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht und verwendet.
(
2
)
Durch die Verteilung der finanziellen Mittel sollen die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Landeskirche wirtschaftlich in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich zu erfüllen.
(
3
)
Auf allen Ebenen der Landeskirche gilt der Grundsatz des sparsamen und verantwortungsbewussten Umgangs mit den anvertrauten Mitteln.
#§ 2
Plansumme
(
1
)
1 Bei der Aufteilung der finanziellen Mittel wird von einer Plansumme ausgegangen. 2 Diese wird aus folgenden im jeweiligen Haushaltsplan der Landeskirche veranschlagten Einnahmen gebildet:
- den Netto-Einnahmen aus den Kirchensteuern,
- den Einnahmen aus dem Finanzausgleich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
- den Einnahmen aus den Staatsleistungen,
- gegebenenfalls Entnahme aus der Kirchensteuerausgleichsrücklage.
(
2
)
1 Die Plansumme wird auf die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die Landeskirche und die Arbeit für die Partnerkirchen sowie den Entwicklungsdienst verteilt. 2 Im Haushaltsgesetz ist zu gewährleisten, dass der überwiegende Teil der finanziellen Mittel für Aufgaben der Kirchengemeinden und Kirchenkreisen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt wird.
(
3
)
1 Über die Höhe und Aufteilung der Plansumme beschließt die Landessynode auf Vorschlag des Haushalts- und Finanzausschusses. 2 Grundlage ist die vorläufige Feststellung durch das Landeskirchenamt.
(
4
)
1 Der aus der Plansumme für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der ehemaligen Teilkirchen bereitgestellte Anteil wird wird im Verhältnis der Gemeindegliederzahl in dem Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen zur Gemeindegliederzahl der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zur Verfügung gestellt. 2 Dieser Betrag wird anschließend entsprechend der Besonderen Bestimmungen des 2. Teil dieses Gesetzes auf die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der jeweiligen ehemaligen Teilkirche verteilt.
#§ 3
Kirchensteuern
(
1
)
1 Die Erhebung der Kirchensteuer erfolgt gemäß den von der Landessynode beschlossenen kirchengesetzlichen Regelungen. 2 Die Kirchensteuern werden im Haushalt der Landeskirche eingestellt und nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes verteilt.
(
2
)
Für die Durchführung des Kirchensteuerausgleichs ist das Landeskirchenamt zuständig.
#§ 4
Staatsleistungen
(
1
)
Staatsleistungen sind Leistungen auf der Grundlage der Verträge der Evangelischen Kirchen mit den jeweiligen Bundesländern.
(
2
)
Die Anteile für ehemals landesherrliche Patronatsrechte sind nicht Bestandteil der Plansumme gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3.
#§ 5
Clearingrücklage
Die Landeskirche bildet aus Kirchensteuerreinnahmen eine Rücklage für das Clearingverfahren innerhalb der EKD.
#§ 6
Kirchensteuerausgleichsrücklage
(
1
)
1 Aus Kirchensteuereinnahmen, die den Planansatz übersteigen, bildet die Landeskirche eine Kirchensteuerausgleichsrücklage. 2 Sie dient der Sicherung und Steuerung der Höhe der Plansumme und ist zugleich Rücklage für Kirchensteuerrückzahlungen.
(
2
)
1 Die Obergrenze der Kirchensteuerausgleichsrücklage wird von der Landessynode festgelegt. 2 Sie beträgt mindestens 50 vom Hundert der Plansumme (§ 2 Abs. 1).
#§ 7
Versorgungsrücklage
(
1
)
Die Landeskirche bildet zur Sicherung der Versorgungsansprüche der im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter eine Versorgungsrücklage.
(
2
)
1 Die Versorgungsrücklage wird aus Haushaltsmitteln gebildet. 2 Ihr sind 50 vom Hundert des die Obergrenze der Kirchensteuerausgleichsrücklage (§ 6 Abs. 2) übersteigenden Anteils zuzuführen.
#II.
Grundsätze der Finanzverwaltung
##§ 8
Kassenführung
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden verwalten ihre Haushalts- und Finanzmittel grundsätzlich selbst. 2 Sämtliche Mittel sind in der Kasse der Kirchengemeinde zusammenzufassen (Einheitskasse). 3 Die Kassenführung kann dem Kreiskirchenamt übertragen werden. 4 Sie ist dem Kreiskirchenamt zu übertragen, wenn eine ordnungsgemäße Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung oder sonstige ordnungsgemäße Vermögensverwaltung durch die Kirchengemeinde nicht gewährleistet ist. 5 Die Entscheidung hierüber trifft der Kreiskirchenrat nach Anhörung der Kirchengemeinde. 6 Gegen die Entscheidung des Kreiskirchenrats kann Widerspruch beim Landeskirchenamt eingelegt werden. 7 Im Übrigen ist der Verwaltungsrechtsweg zum Verwaltungsgericht der Landeskirche eröffnet.
(
2
)
1 Die Verwaltung der Haushalts- und Finanzmittel der Kirchenkreise obliegt dem jeweils zuständigen Kreiskirchenamt. 2 Sämtliche Mittel sind in der Kasse des Kirchenkreises zusammenzufassen (Einheitskasse). 3 Das Landeskirchenamt kann kirchenaufsichtliche Maßnahmen nach den geltenden Bestimmungen einleiten, wenn eine ordnungsgemäße Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung oder sonstige ordnungsgemäße Vermögensverwaltung durch den Kirchenkreis nicht gewährleistet ist. 4 Gegen diese Maßnahmen des Kirchenamtes kann Widerspruch beim Landeskirchenrat eingelegt werden. 5 Im Übrigen ist der Verwaltungsrechtsweg zum Verwaltungsgericht der Landeskirche eröffnet.
(
3
)
Der Ausgleich von Zahlungsansprüchen und Zahlungsverpflichtungen zwischen den kirchlichen Körperschaften in der Landeskirche erfolgt in der Regel im Wege der Verrechnung.
(
4
)
Die Haushalts- und Finanzmittel der Landeskirche werden vom Landeskirchenamt verwaltet.
#§ 9
Vermögens- und Finanzverwaltung
Die für die Vermögens- und Finanzverwaltung erforderlichen weiteren Bestimmungen werden durch Kirchengesetz geregelt.
#§ 10
Rechnungsprüfung
1 Die Kassen der Kirchengemeinden und der Kirchenkreise sowie die Kasse der Landeskirche unterliegen der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Landeskirche. 2 Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#III.
Die Kirchengemeinden
##§ 11
Grundsätze
(
1
)
Die Finanzierung von Aufgaben, die die Kirchengemeinden wahrnehmen, erfolgt grundsätzlich durch finanzielle Mittel, die von ihnen selbst aufgebracht oder nach diesem Kirchengesetz verteilt werden.
(
2
)
Die Gemeindeglieder tragen durch Abgaben, Kollekten und Spenden zur Erfüllung des Dienstes der Kirchengemeinden bei.
#IV.
Die Kirchenkreise
##§ 12
Grundsätze
(
1
)
1 Als selbstständige kirchliche Körperschaft nimmt der Kirchenkreis Aufgaben insbesondere in den Bereichen Theologie und Ökumene, Diakonie und Seelsorge, Bildung sowie Kirchenmusik wahr, die von den einzelnen Kirchengemeinden nicht ausreichend erfüllt werden können oder besser in der Gemeinschaft der Kirchenkreise wahrzunehmen sind. 2 Die Finanzierung dieser Aufgaben erfolgt grundsätzlich durch finanzielle Mittel, die von ihm selbst aufgebracht oder nach diesem Kirchengesetz verteilt werden.
(
2
)
1 Der Kirchenkreis ist insbesondere zur Erfüllung seiner Leitungsaufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung des Kirchenkreises verpflichtet. 2 Vor der Übernahme von Aufgaben ist zu prüfen, ob deren Finanzierung gesichert ist.
(
3
)
Der Kirchenkreis sorgt zwischen den Kirchengemeinden seines Bereichs für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
#V.
Die Landeskirche
##§ 13
Grundsätze
Die Landeskirche finanziert mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln Aufgaben, die sich aus ihrer Leitungsfunktion ergeben, Aufgaben von gesamtkirchlicher Bedeutung, übergemeindliche Aufgaben sowie Aufgaben, die sie stellvertretend für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise wahrnimmt.
#§ 14
Einnahmen der Landeskirche
Der Landeskirche stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Mittel zur Verfügung:
#- ein Anteile der Plansumme (§ 2 Abs. 2),
- Zuschüsse und Drittmittel,
- zweckbestimmte Spenden und Kollekten,
- Leistungen der Versorgungskassen,
- Erträge aus eigenem Grundvermögen,
- Kapitalerträge,
- Gebühren und Umlagen,
- sonstige Einnahmen.
§ 15
Aufgaben und Verpflichtungen der Landeskirche
Die Landeskirche setzt ihre Mittel insbesondere für folgende Aufgaben ein:
#- die Leitung und Verwaltung der Landeskirche,
- die Aus-, Fort- und Weiterbildung,
- die ökumenische Arbeit der Landeskirche,
- die übergemeindlichen Dienste,
- die Werke und Einrichtungen der Landeskirche,
- die Versorgungsverpflichtungen,
- die kirchliche Altersversorgung,
- die Versicherung der kirchlichen Körperschaften,
- die Zuweisungen an kirchliche Zusammenschlüsse,
- die Erhaltung des kirchlichen Vermögens.
§ 16
Versorgungsumlage
Über die Erhebung einer Umlage von den Kirchenkreisen zur Deckung der Beiträge an die Versorgungskassen für die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter beschließt die Landessynode.
#§ 17
Grundvermögensfonds
(
1
)
Zur Sicherung und Mehrung des kirchlichen Grundvermögens werden Grundvermögensfonds (Grundstücksfonds, Landwirtschaftsfonds, Forstfonds) gegründet.
(
2
)
Den Grundvermögensfonds sind Erlöse aus Grundstücksveräußerungen nach Maßgabe besonderer Ausführungsbestimmungen ganz oder teilweise zuzuführen.
(
3
)
1 Aus dem Grundstücksfonds und dem Forstfonds kann die einbringende Körperschaft für Zwecke des eigenen Ersatzlanderwerbs den Veräußerungserlös binnen zwei Jahren ab Kaufpreiszahlung zurückverlangen. 2 Das Verfahren zum Erwerb von Ersatzland wird nach Maßgabe besonderer Ausführungsbestimmungen festgelegt. 3 Sofern kein Ersatzland erworben werden kann, erfolgt eine Geldanlage.
(
4
)
1 Die Vermögensrechte der an den Grundvermögenfonds beteiligten kirchlichen Körperschaften werden gewahrt und durch Anteilsrechte gesichert. 2 Die Reinerträge werden den kirchlichen Körperschaften jährlich ihrer Einlage entsprechend zugeführt.
(
5
)
1 Die Grundvermögensfonds verwaltet das Landeskirchenamt. 2 Das Landeskirchenamt ist verfügungsberechtigt. 3 Aus dem Landwirtschaftsfonds und nach Ablauf von zwei Jahren aus dem Forstfonds werden Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte auf den Namen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erworben. 4 Das Nähere regelt eine Verwaltungsanordnung.
#§ 18
Kollektenplan
(
1
)
Zu jedem Gottesdienst und jeder gottesdienstlichen Versammlung gehört die Kollekte.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, zu den Gottesdiensten an Sonn- und Feiertagen für den von der Landessynode beschlossenen Kollektenzweck zu sammeln. 2 Kollekten können auch in anderen kirchlichen Veranstaltungen gesammelt werden.
(
3
)
Der Kollektenplan ist Anlage zum landeskirchlichen Haushaltsplan.
#VI.
Werke und Einrichtungen
##§ 19
Grundsätze
(
1
)
Werke und Einrichtungen der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland finanzieren sich in der Regel selbst.
(
2
)
Zuschüsse kann insbesondere die kirchliche Körperschaft gewähren, für die die Arbeit geleistet wird beziehungsweise die an der Arbeit von der Werken und Einrichtungen ein vorrangiges Interesse hat oder selbst für diese Aufgaben zuständig ist.
#2. Teil:
Besonderer Teil
#I.
Besondere Bestimmungen für den Bereich der ehemaligen Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
#1.
Allgemeines
#§ 20
Geltungsbereich
Die §§ 21 bis 31 gelten für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise in dem Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
#§ 21
Finanzierungsgrundsätze
(
1
)
Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in dem Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen steht zur Finanzierung ihrer Aufgaben der Plansummenanteil gemäß § 2 Abs. 4 zur Verfügung.
(
2
)
1 Die Aufteilung des Anteiles nach Absatz 1 auf die Kirchengemeinden und Kirchenkreise erfolgt nach einem Schlüssel, den die Landessynode für einen jeweils zu bestimmenden Zeitraum festsetzt. 2 Dabei sind die Anteile für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise jeweils nach einem Vomhundertsatz zu bestimmen.
(
3
)
Die Plansummenanteile für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise umfassen: für die Kirchengemeinden
- den Grundanteil,
- pauschale Zusatzanteile insbesondere für Kirchengebäude, Gemeindehaus oder Gemeinderaum und Kindereinrichtung,
- die Ausgleichszulage (§ 29),
für die Kirchenkreise
- den Grundanteil,
- pauschale Zusatzanteile für den Verkündigungsdienst,
- einen Verwaltungsgrundbetrag und
- die Ausgleichszulage (§ 30).
(
4
)
Die Berechnungsgrundlage für die Verteilung der Plansummenanteile gemäß Absatz 3 stellt der Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode auf Vorschlag des Landeskirchenamtes fest.
(
5
)
1 Die Berechnung der Grund- und Zusatzanteile für die Kirchengemeinden erfolgt durch das Kreiskirchenamt. 2 Sie ist vom Kreiskirchenrat festzustellen.
(
6
)
Die in einem Kreiskirchenamt verwalteten Kassen kirchlicher Körperschaften bilden eine gemeinsame Kassenverwaltung (Kassengemeinschaft).
#2.
Die Kirchengemeinden
#§ 22
Einnahmen der Kirchengemeinden
(
1
)
Den Kirchengemeinden stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Mittel zur Verfügung:
- 1.
- die Gemeindebeiträge,
- 2.
- Anteil der Plansumme (§ 2 Abs. 4),
- 3.
- von ihr vereinnahmte Kollekten und Spenden, soweit sie nicht für einen anderen Zweck bestimmt sind,
- 4.
- anteilige Einnahmen aus Straßen- und Haussammlungen,
- 5.
- Einnahmen aus Grundvermögen,
- 5.1.
- die Mieten,
- 5.2.
- Ertragsanteile aus Kirchenland,
- 5.3.
- Ertragsanteile aus Kirchenwald,
- 5.4.
- Anteile aus besonderen Zuweisungen,
- 6.
- die Gebühren,
- 7.
- die Kapitalerträge,
- 8.
- die Einnahmen aus zwischengemeindlichen Zahlungsverpflichtungen,
- 9.
- Zuschüsse,
- 10.
- sonstige Einnahmen.
(
2
)
Die Höhe der Anteile zu Absatz 1 Nr. 5.2, 5.3 und 5.4 wird im Haushaltsgesetz geregelt.
(
3
)
Die nicht den Kirchengemeinden verbleibenden Anteile zu Absatz 1 Nr. 5.2, 5.3 und 5.4. stehen den Kirchenkreisen zu.
#§ 23
Aufgaben und Verpflichtungen der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden setzen ihre Mittel insbesondere für folgende Aufgaben ein:
#- die Finanzierung der Personalkosten
- für die Angestellten der Kirchengemeinden,
- anteilig für die Besoldung und Vergütung des Verkündigungsdienstes an den Kirchenkreis entsprechend dem Stellenplan des Kirchenkreises gemäß § 28,
- die Finanzierung der Sachkosten,
- die Gebührenzahlungen,
- die Instandsetzung und Unterhaltung der gemeindeeigenen Grundstücke und Gebäude,
- die Unterhaltung von Einrichtungen der Kirchengemeinden,
- die zwischengemeindlichen Zahlungsverpflichtungen,
- Zuwendungen an Partnerkirchen.
§ 24
Grundsätze
Der Kirchenkreis ist im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Besoldung und Vergütung der Mitarbeiter im Verkündigungsdienst verantwortlich.
#§ 25
Einnahmen der Kirchenkreise
Den Kirchenkreisen stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Mittel zur Verfügung:
- Anteil der Plansumme (§ 2 Abs. 4),
- die Erträge aus dem Pfarrvermögen,
- Erträge aus Kirchenvermögen gemäß § 22 Abs. 3,
- die zweckbestimmten Kollekten und Spenden,
- anteilige Einnahmen aus Straßen- und Haussammlungen,
- die Erträge aus dem Grundvermögen der Kirchenkreise,
- die Kapitalerträge,
- die Anteile der Kirchengemeinden für die Besoldung und Vergütung des Verkündigungsdienstes entsprechend dem Stellenplan des Kirchenkreises,
- die zweckbestimmten Zuschüsse im Rahmen bestätigter Stellenpläne,
- die Gebühren,
- die zwischenkreislichen Zahlungsverpflichtungen,
- Mittel der Ausgleichszulage gemäß § 30,
- sonstige Einnahmen.
(
2
)
1 Der Kirchenkreis kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben von den Kirchengemeinden eine Umlage erheben. 2 Hierzu ist ein Beschluss der Kreissynode erforderlich, der der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder bedarf.
#§ 26
Aufgaben und Verpflichtungen der Kirchenkreise
Die Kirchenkreise setzen ihre Mittel insbesondere für folgende Aufgaben ein:
#- die Finanzierung der Personalkosten
- für die Leitung des Kirchenkreises,
- für den Verkündigungsdienst einschließlich der Versorgungsumlage entsprechend dem Stellenplan des Kirchenkreises,
- für besondere diakonische Aufgaben,
- für die Kreiskirchenämter,
- die Finanzierung der Sachkosten
- für die Leitung des Kirchenkreises,
- für den Verkündigungsdienst,
- für regionale Dienste,
- für besondere diakonische Aufgaben,
- für die Kreiskirchenämter,
- die Instandsetzung und Unterhaltung der kreiseigenen Grundstücke und Gebäude,
- die zwischenkreislichen Zahlungsverpflichtungen,
- Zahlung von Ausgleichszulagen an Kirchengemeinden
(§ 29), - Unterstützung der Kirchengemeinden bei besonderen Vorhaben,
- Zuwendungen an Partnerkirchen.
§ 27
Pfarrvermögen
(
1
)
1 Die Verwaltung und die Erträge des Pfarrvermögens werden dem Kirchenkreis zugewiesen. 2 Dabei bleibt das Eigentum der Kirchengemeinden am Pfarrvermögen grundsätzlich unberührt.
(
2
)
Veräußerungserlöse sind den Grundvermögensfonds (§ 17) zuzuführen.
#§ 28
Besoldungs- und Vergütungsanteile
Die Berechnung der Besoldungs- und Vergütungsanteile gemäß § 23 Nr. 1.2 bzw. § 25 Abs. 1 Nr. 8 erfolgt durch das Kreiskirchenamt im Zusammenhang mit der Aufstellung des Haushaltsplanes des Kirchenkreises.
#§ 29
Ausgleichszulage der Kirchengemeinden
(
1
)
Die nach Berechnung der Plansummenanteile für die Kirchengemeinden gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 verbleibenden Mittel können auf Antrag als Ausgleichszulage an Kirchengemeinden gezahlt werden.
(
2
)
Über die Vergabe entscheidet der Kreiskirchenrat.
(
3
)
1 Werden Mittel im Kalenderjahr nicht vergeben, sind sie dem Ausgleichsfonds des Kirchenkreises zuzuführen. 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
#§ 30
Ausgleichszulage der Kirchenkreise
(
1
)
1 Die Kirchenkreise können für besondere Aufgaben einen Antrag auf Ausgleichszulage bei der Landeskirche stellen. 2 Hierbei handelt es sich um finanzielle Mittel der Kirchenkreise, die auf der Ebene der Landeskirche verwaltet werden.
(
2
)
Die Entscheidung über die Vergabe der Mittel trifft der von der Landessynode zu bildende Finanzausgleichsausschuss.
(
3
)
Der Finanzausgleichsausschuss nach Absatz 2 setzt sich zusammen aus
- dem Vorsitzenden des Haushalts- und Finanzausschusses der Landessynode,
- je einem Vertreter der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Propstsprengel der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, der von der Landessynode zu wählen ist,
- bis zu drei vom Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode zu wählenden Vertretern.
(
4
)
Werden Mittel im Kalenderjahr nicht vergeben, sind sie einem zweckgebundenen Ausgleichsfonds der Landeskirche zuzuführen.
#§ 31
Baulastfonds der Kirchenkreise
(
1
)
Der Kirchenkreis bildet einen Baulastfonds.
(
2
)
Dem Baulastfonds des Kirchenkreises werden grundsätzlich die Einnahmen gemäß § 22 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 Nr. 3 zugeführt.
(
3
)
Mit den Mitteln des Baulastfonds werden Kirchengemeinden bei der Durchführung von Baumaßnahmen und der Finanzierung außergewöhnlicher Grundstückslasten unterstützt.
(
4
)
Über Anträge der Kirchengemeinden auf Vergabe der Mittel entscheidet der Kreiskirchenrat.
#II. Besondere Bestimmungen für den Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
##§ 32
Geltungsbereich
Die §§ 33 bis 43 gelten für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise für den Bereich der ehemaligen Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen.
#§ 33
Bemessungsgrundlage der Finanzierung kirchlicher Arbeit
(
1
)
Bemessungsgrundlage für die Finanzierung der kirchlichen Arbeit der Kirchengemeinden und Kirchenkreise sind folgende im jeweiligen Haushaltsplan der Landeskirche veranschlagte Einnahmen (Gesamtverteilungssumme):
- ein Anteil an der Plansumme (§ 2 Abs. 4),
- Grundstückseinnahmen aus Pfarreivermögen,
- Erstattung Religionsunterricht.
(
2
)
1 Diese Einnahmen werden um die Ausgaben für gemeinsame Aufgaben, die stellvertretend von der Landeskirche wahrgenommen werden, als Vorwegabzug vermindert. 2 Dieser besteht aus:
- der Versorgungsumlage (§ 16),
- den Sachkosten der Gemeindepfarrstellen (insbesondere Umzüge),
- den Umlagen für Beihilfen,
- den Kosten der Kreiskirchenämter und Buchungs- und Kassenstellen,
- Ausgaben für die Kreisdiakonie- und Beratungsstellen,
- Ausgaben für den Religionsunterricht,
- Ausgaben für die Sonderseelsorge (Klinikseelsorge/Gefängnisseelsorge),
- den Zuweisungen an den Ausgleichsfonds der Landeskirche.
(
3
)
1 Die verbleibenden Einnahmen (Verteilungssumme) werden für kirchengemeindliche Aufgaben und Aufgaben der Kirchenkreise verteilt. 2 Dabei sind Einnahmen aus Pfarreigrundstücken zweckgebunden zur Finanzierung der Gemeindepfarrstellen
zu verwenden.
zu verwenden.
(
4
)
Nach Feststellung der Jahresrechnung werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes Überschüsse einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt und Fehlbeträge durch Entnahme aus dieser Rücklage ausgeglichen oder der Verteilungssumme des nächsten Haushaltsjahres zugerechnet.
#§ 34
Anteil für Aufgaben der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Verteilung der für die Kirchengemeinden vorgesehenen Mittel erfolgt durch Bereitstellung eines Sachkostenanteils aus der Verteilungssumme, der um den Vorwegabzug gemindert wird. 2 Dieser besteht aus:
- den Baumitteln zur Verteilung durch die Baumittelausschüsse,
- den Orgelmitteln,
- den Mitteln für den Ausgleichsfonds der Kreiskirchenämter,
- den Glockenmitteln,
- den Mitteln für die Kunstguterhaltung,
- zweckgebundenen Mitteln nach Maßgabe der Beschlüsse der Landessynode.
(
2
)
1 Der Sachkostenanteil wird als Sockelbetrag
- in Höhe eines Vomhundertsatzes der Verteilungssumme, den die Landessynode jährlich beschließt, nach Minderung um den Vorwegabzug gemäß § 33 Abs. 2 je gottesdienstlich genutztem Kirchengebäude und
- je Pfarrstelle in Höhe eines von der Landessynode zu bestimmenden Betrages verteilt.
2 Der nach Abzug der Sockelbeträge verbleibende Sachkostenanteil wird durch die Gesamtzahl der Gemeindeglieder für den Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen dividiert und multipliziert mit der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinde bereitgestellt.
(
3
)
Die Zahlung und Verwaltung der Finanzmittel erfolgt durch das Kreiskirchenamt.
#§ 35
Anteil für Aufgaben der Kirchenkreise
Grundsatz
(
1
)
1 Die Verteilung der für die Kirchenkreise vorgesehenen Mittel erfolgt durch Bereitstellung eines Personalkostenanteils und eines Sachkostenanteils aus der Verteilungssumme. 2 Diese Mittel werden um einen Vorwegabzug gemindert. 3 Dieser besteht aus:
- den Mitteln zur Erhaltung der von den Kirchenkreisen genutzten Gebäude,
- den Mitteln für die Fort- und Weiterbildung,
- dem Fonds für Härtefälle gemäß § 37 Abs. 2,
- zweckgebundenen Mitteln nach Maßgabe der Beschlüsse der Landessynode.
(
2
)
Die Kreissynoden können Kirchenkreisumlagen festlegen.
(
3
)
1 Anstellungsträger für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Kirchenkreis. 2 Voraussetzung für die Finanzierung von Mitarbeiterstellen ist deren Aufnahme in den Stellenplan des Kirchenkreises. 3 Dienstherrin für die Pfarrer und Pfarrerinnen im Gemeindepfarramt sowie die Superintendenten und Superintendentinnen ist die Landeskirche.
(
4
)
Personalkostenanteile sind grundsätzlich zweckgebunden zur Finanzierung von Stellen im technischen Bereich und Verwaltungsbereich und von Stellen im Verkündigungsdienst einzusetzen.
(
5
)
Die Höhe der Besoldungspauschalen für Gemeindepfarr- und Superintendentenstellen und Pauschalvergütungen setzt die Landessynode im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung fest.
(
6
)
Nicht zur Finanzierung von Personalkosten benötigte Personalkostenanteile sollen von dem Kirchenkreis der Personalkostenrücklage zugeführt werden.
(
7
)
Der Sachkostenanteil für Aufgaben des Kirchenkreises wird nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltsplanes festgelegt und im Verhältnis der Gemeindeglieder verteilt.
(
8
)
Die Zahlung und Verwaltung der Finanzmittel erfolgt durch das jeweilige Kreiskirchenamt.
#§ 36
Anteil für Aufgaben der Kirchenkreise
Stellen im Verkündigungsdienst
(
1
)
1 Stellen im Verkündigungsdienst sind die Superintendentenstellen, die Gemeindepfarrstellen und die Stellen der weiteren Mitarbeiter im Verkündigungsdienst. 2 60 bis 71,5 vom Hundert dieser Stellen müssen Gemeindepfarrstellen sein, davon sollen 0,75 Stellen der Superintendentenstelle vorbehalten sein. 3 Der Kirchenkreis erhält für die von der Landessynode beschlossene Zahl von Stellen im Verkündigungsdienst einen Personalkostenanteil.
(
2
)
1 Der Personalkostenanteil nach Absatz 1 wird am Jahresende mit den tatsächlich besetzten Stellen, multipliziert mit der Pauschale für Gemeindepfarr- bzw. Superintendentenstellen und der Pauschalvergütung entsprechend der tatsächlichen Vergütungsgruppe, verrechnet. 2 Ein Guthaben wird dem Kirchenkreis ausgezahlt, ein Fehlbetrag ist an das Kreiskirchenamt zu erstatten.
#§ 37
Anteil für Aufgaben der Kirchenkreise
Stellen im technischen Bereich und Verwaltungsbereich
(
1
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Der Personalkostenanteil für die Superintendentursekretärin wird dem Kirchenkreis nach der Gemeindegliederzahl pauschaliert bereitgestellt.
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2
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1 Der Personalkostenanteil für Mitarbeiter der Verwaltung und des technischen Dienstes in dem Gebiet des Kirchenkreises errechnet sich in 2009 aus dem Durchschnitt aus je einer Personalstelle je 7 000 Gemeindeglieder des Kirchenkreises und der tatsächlichen Stellenbesetzung zum 31. Dezember 2002.
2 Ab 2010 wird der Personalkostenanteil aus dem Durchschnitt aus je einer Personalstelle je 7 000 Gemeindegliedern des Kirchenkreises und der tatsächlichen Stellenbesetzung zum 31. Dezember 2008 gebildet. 3 Für Härtefälle, die sich daraus ergeben könnten, steht befristet bis 2012 ein zweckgebundener Ausgleichsfonds beim Landeskirchenamt zur Verfügung.
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3
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1 Die Personalkostenanteile nach den Absätzen 1 und 2 werden am Jahresende mit den tatsächlich besetzten Stellen, multipliziert mit der Pauschalvergütung entsprechend der tatsächlichen Entgeltgruppe, verrechnet. 2 Ein Guthaben wird dem Kirchenkreis ausgezahlt, ein Fehlbetrag ist an das Kreiskirchenamt zu erstatten.
#§ 38
Anteil für Aufgaben der Kirchenkreise
Stellen in den Kreiskirchenämtern und Buchungs- und Kassenstellen
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1
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Die Kreiskirchenämter nehmen mit den ihnen zugeordneten Buchungs- und Kassenstellen Aufgaben der Kirchenkreise und der Kirchengemeinden wahr.
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2
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Die Berechnung der Personalkostenanteile wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
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3
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Die notwendigen Sachkosten werden bereitgestellt.
#§ 39
Ausgleichsfonds für Kirchengemeinden und Kirchenkreise
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1
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Kirchengemeinden, die ihren haushaltsplanmäßigen Bedarf durch eigene Einnahmen und ihren Personal- und Sachkostenanteil trotz sparsamer Haushaltsführung nicht decken können, erhalten auf Antrag vom Kreiskirchenamt einen Anteil aus dem Ausgleichsfonds der Kreiskirchenämter (§ 34 Abs. 1 Nr. 3) in der zur Vermeidung eines Fehlbetrages erforderlichen Höhe.
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2
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Die Bewilligung setzt voraus, dass die betreffende Kirchengemeinde beziehungsweise der Kirchenkreis in ihrem/seinem Antrag Planungen vorlegt, die die Verminderung beziehungsweise den Wegfall der Zahlung aus dem Ausgleichsfonds zum Ziel haben.
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3
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1 Die Kirchenkreise können für besondere Projekte und finanzielle Belastungen einen Antrag auf Zahlung eines Ausgleichsanteils bei der Landeskirche stellen. 2 Die Entscheidung über die Vergabe der Mittel trifft das Landeskirchenamt (§ 33 Abs. 2 Nr. 8).
#§ 40
Baumittel und sonstige zweckgebundene Mittel
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1
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1 Zur finanziellen Sicherstellung außerordentlicher Vorhaben von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, die den Rahmen des jährlichen Haushaltes übersteigen oder ihrer Art nach nur außerhalb des ordentlichen Haushaltes finanzierbar sind, kann das Kreiskirchenamt auf Antrag zusätzliche Mittel bereitstellen. 2 Zu den außerordentlichen Vorhaben im vorstehenden Sinne zählen insbesondere Bauvorhaben (§ 34 Abs. 1 Nr. 1). 3 Voraussetzung ist der Beschluss des Gemeindekirchenrates über die Erhebung des freiwilligen Kirchgeldes.
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2
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Jeder Kirchenkreis beschließt eine Dringlichkeitsliste für Bauvorhaben, über die in den Baumittelausschüssen im Bereich des zuständigen Kreiskirchenamtes entschieden wird.
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3
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Sonstige zweckgebundene Mittel werden auf Empfehlung der zuständigen kirchlichen Stellen von den Kreiskirchenämtern vergeben.
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4
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Kirchenaufsichtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
#§ 41
Stellenbewertungen
Der Landeskirchenrat kann Bestimmungen über die Kriterien zur Schaffung von Stellen (Stellenbewertungen) und die Bewirtschaftung von Stellen in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen beschließen.
#§ 42
Umlagen zwischen Kirchengemeinden
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1
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Die gemeinschaftlichen Sach- und Personalkosten, der unter einem Pfarrbereich verbundenen Kirchengemeinden, die im Haushaltsplan der Pfarrgemeinde (Muttergemeinde) veranschlagt sind, sollen im Verhältnis der Gemeindeglieder auf die Filialgemeinden umgelegt werden.
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2
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1 Die beteiligten Gemeindekirchenräte beschließen die Umlage zwischen den Kirchengemeinden. 2 Die Umlage ist nach Vorlage der Jahresrechnung der Pfarrgemeinde in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen. 3 Erhebliche Steigerungen der umgelegten gemeinschaftlichen Sach- und Personalkosten im Verlauf des Haushaltsjahres bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeindekirchenräte.
#§ 43
Kassenverwaltung
Die in einem Kreiskirchenamt verwalteten Kassen kirchlicher Körperschaften können eine gemeinsame Kassenverwaltung bilden (Kassengemeinschaft).
#3. Teil:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 43a
Sofern zum 1. Januar 2009 keine einheitliche Regelung der Trägerschaft für die bisherig in Trägerschaft der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen befindlichen Schulen gefunden wurde, gilt § 33 Abs. 2 für die Schulen auf dem Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen entsprechend.
#§ 44
Verordnungsermächtigungen
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1
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Die weiteren Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt der Landeskirchenrat, soweit nach diesem Gesetz nicht das Landeskirchenamt zuständig ist.
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2
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Das Landeskirchenamt ist ermächtigt, zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der Zahlungsströme für die kirchlichen Körperschaften, Werke und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Bankverbindungen bei Kirchenbanken festzulegen.
#§ 45
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
#§ 46
Überprüfung
Spätestens im Jahr 2012 soll der Entwurf eines neuen Finanzsystems vorgelegt werden, der sich an den Prinzipien der Subsidiarität und Solidarität in gleicher Weise orientiert mit dem Ziel, zu einer einheitlichen Regelung zu gelangen.
#§ 47
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Nichtanwendungsvorschriften
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1
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Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
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2
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Gleichzeitig treten außer Kraft:
- das Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachen (Finanzgesetz) vom 2. November 1991 in der Fassung vom 6. Mai 1996 (ABl. EKKPS S. 57) und die Durchführungsbestimmung zum Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 11. November 1991 in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (ABl. S. 220);
- das Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (Finanzierungsgesetz – FinG) vom 2. November 2002 in der Fassung vom 15. November 2003 (ABl. ELKTh 2004 S. 4) und die Ausführungsbestimmungen zum Finanzierungsgesetz (AFinG) vom 4. Mai 2004 in der Fassung vom 15. Juni 2004 (ABl. ELKTh S. 91 und 135).
(
3
)
Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind entgegenstehende Vorschriften nicht mehr anzuwenden, insbesondere alle Rechtsvorschriften der ehemaligen Landeskirchen, die in Ausführung der in Absatz 2 genannten Gesetze und Verordnungen erlassen worden sind oder auf diese verweisen und nicht ausdrücklich außer Kraft getreten oder aufgehoben worden sind.