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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Kirchengesetz zur Ausführung und Ergänzung
des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen
Kirche der Union
(Pfarrdienstausführungsgesetz – PfDAG)

Vom 17. November 1996 (ABl. EKKPS S. 149), zuletzt geändert durch VO vom 2. Juli 2004

(ABl. EKKPS S. 112)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Rechtsvereinheitlichung dienstrechtlicher Vorschriften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
16.11.2008
§ 21a
geändert
2
Zweites Kirchengesetz zur Rechtsvereinheitlichung dienstrechtlicher Vorschriften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
20.03.2010
§ 28a
eingefügt
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§ 1
(Zu § 4 Absatz 1 Satz 1 Pfarrdienstgesetz)

Über die Zulassung zur Ordination entscheidet das Kirchenamt. Die Ordination ist im Zusammenhang mit der Entsendung zu vollziehen, sie soll nach Möglichkeit zu Beginn des Entsendungsdienstes erfolgen.
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§ 2
(Zu § 10 Satz 1 Pfarrdienstgesetz)

Zuständige Stelle im Sinne der §§ 5, 6 und 9 Pfarrdienstgesetz ist das Kirchenamt.
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§ 3
(Zu §§ 11 Absatz 2 Satz 1, 14 Absatz 5 und 19 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz)

Über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit nach § 11 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz und die erneute Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit nach § 14 Absatz 5 Pfarrdienstgesetz entscheidet das Kirchenamt. Es trifft auch nähere Festlegungen über das Verfahren zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit.
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§ 4
(Zu § 12 Pfarrdienstgesetz)

Wissenschaftliche Ausbildung im Sinne von § 12 Nummer 1 Pfarrdienstgesetz ist auch die nach den geltenden Bestimmungen durchgeführte Ausbildung an einer Predigerschule, die mit der ersten Prüfung abgeschlossen wird.
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§ 5
(Zu § 13 Absatz 5 Satz 1 Pfarrdienstgesetz)

Absolventinnen und Absolventen der praxisbegleitenden Ausbildung, die die nach den geltenden Bestimmungen vorgesehene Abschlussprüfung abgelegt haben, wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes die Anstellungsfähigkeit zuerkannt.
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§ 6
(Zu § 15 Absatz 2 Satz 1 Pfarrdienstgesetz)

Die Dienstbezeichnung im Probedienst (Entsendungsdienst) lautet: »Pfarrerin« oder »Pfarrer« mit dem Zusatz »im Entsendungsdienst«.
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§ 7
(Zu § 16 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz)

In den Probedienst (Entsendungsdienst) können auch Bewerberinnen und Bewerber berufen werden, denen die Diensteignung als Pfarrerin oder Pfarrer nach bisherigem Recht bereits zuerkannt und deren Übernahme in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit beabsichtigt ist.
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§ 8
(Zu § 21 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz)

Das Dienstverhältnis endet, wenn nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit bis zum Ablauf von längstens drei Jahren ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit nicht begründet worden ist. Diese Frist verlängert sich in entsprechender Anwendung von § 19 Absatz 1 und 4 Pfarrdienstgesetz um Zeiten einer Freistellung. Ist ein Verfahren zur Übertragung einer Pfarrstelle bei Ablauf der Frist bereits eingeleitet, so kann das Kirchenamt die Frist um längstens 6 Monate verlängern.
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§ 9
(Zu § 22 Pfarrdienstgesetz)

Zuständig für Entscheidungen nach §§ 16bis 19 und 21 Pfarrdienstgesetz ist das Kirchenamt. Entscheidungen nach § 20 Pfarrdienstgesetz trifft das Kirchenamt.
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§ 10
(Zu § 27 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz)

( 1 ) Pfarrstellen, die für besondere Aufgabengebiete errichtet worden sind, werden in der Regel für die Zeit von sechs Jahren übertragen.
( 2 ) Die Übertragung von Pfarrstellen an die Bischöfin oder den Bischof, die Pröpstinnen und Pröpste sowie an die Vorsitzenden der Kreiskirchenräte erfolgt für die Zeitdauer ihres Dienstes in der Leitung.
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§ 11
(Zu §§ 30 und 31 Pfarrdienstgesetz)

Nähere Festlegungen zur Führung der Personalakte und zum Recht auf Einsichtnahme trifft das Kirchenamt.
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§ 12
(Zu § 32 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz)

( 1 ) Die Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer werden durch eine Dienstanweisung geregelt.
( 2 ) Die Dienstanweisung für den Dienst in einer Gemeindepfarrstelle hat die Aufgaben in der Pfarrstelle und darüber hinaus die auf die Region bezogenen Aufgaben zu beschreiben. Sie wird unter Beachtung der Festlegungen einer Rahmendienstanweisung des Kirchenamts und unter Beachtung des Vorschlags des Beirates der Region nach Anhörung der betroffenen Pfarrerin oder des betroffenen Pfarrers von den für die Pfarrstelle zuständigen Gemeindekirchenräten in gemeinsamer Sitzung beschlossen. Sie bedarf der nachträglichen Zustimmung durch den Kreiskirchenrat.
( 3 ) Die Dienstanweisung für den Dienst in einer Kreispfarrstelle wird vom Kreiskirchenrat, die Dienstanweisung für den Dienst in einer Pfarrstelle der Kirchenprovinz vom zuständigen Leitungsgremium jeweils nach Anhörung der betroffenen Pfarrerin oder des betroffenen Pfarrers beschlossen.
( 4 ) Die Dienstanweisungen sind dem Kirchenamt zur Kenntnis zu geben.
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§ 13
(Zu §§ 33 Absatz 2 Satz 1 und 55 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz)

( 1 ) Übergemeindliche Aufgaben können Pfarrerinnen und Pfarrern durch den Kreiskirchenrat, die Kreissynode oder das Kirchenamt übertragen werden. Der Gemeindekirchenrat ist zuvor zu unterrichten.
( 2 ) Die vorübergehende Verwaltung einer vakanten Gemeindepfarrstelle kann Pfarrerinnen und Pfarrern durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kreiskirchenrates übertragen werden.
( 3 ) Hält die Pfarrerin oder der Pfarrer die Übertragung übergemeindlicher Aufgaben oder einer Vakanzverwaltung oder den Umfang dieser Aufgaben für unzumutbar, kann das Kirchenamt angerufen werden.
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§ 14
(Zu § 34 Absatz 5 Pfarrdienstgesetz)

Ordinierten, die nicht in einem Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit oder auf Probe stehen, kann das Recht auf Führung der Bezeichnung »Pastorin« oder »Pastor« beigelegt werden. Nähere Festlegungen trifft die Kirchenleitung.
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§ 15
(Zu § 35 Pfarrdienstgesetz)

Nähere Festlegungen zur Dienstkleidung trifft die Kirchenleitung. Sie legt zugleich fest, unter welchen Voraussetzungen das Tragen anderer liturgischer Kleidung gestattet werden kann.
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§ 16
(Zu § 38 Pfarrdienstgesetz)

Nähere Festlegungen zur Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer trifft das Kirchenamt.
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§ 17
(Zu § 41 Absatz 2 Satz 2 Pfarrdienstgesetz)

Das Kirchenamt kann in besonders begründeten Einzelfällen von dem Erfordernis des § 41 Absatz 2 Satz 1 Pfarrdienstgesetz befreien.
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§ 18
(Zu § 43 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz)

Nähere Festlegungen zur Abführung von Vergütungen für Nebentätigkeiten kann die Kirchenleitung treffen.
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§ 19
(Zu § 47 Absatz 2 Satz 4 Pfarrdienstgesetz)

( 1 ) Von der Verpflichtung, am Dienstsitz zu wohnen und der Verpflichtung zur Nutzung der Dienstwohnung kann das Kirchenamt im Ausnahmefall nach Anhörung des zuständigen Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrern auch des Kreiskirchenrats, befreien, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
( 2 ) Nähere Festlegungen zur Dienstwohnung kann die Kirchenleitung treffen.
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§ 20
(Zu §§ 51 Absatz 1 Satz 2 und 52 Pfarrdienstgesetz)

Nähere Festlegungen zum Erholungsurlaub und zum Sonderurlaub trifft die Kirchenleitung.
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§ 21
(Zu § 67 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz)

Neben einer Beschäftigung im eingeschränkten Dienst kann eine andere entgeltliche Tätigkeit mit Einwilligung des Konsistoriums ausgeübt werden. § 43 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz findet entsprechende Anwendung.
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§ 21a1#
(Zu § 68a Absatz 1 Pfarrdienstgesetz)

Pfarrerinnen und Pfarrern, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, kann auf ihren Antrag Altersteildienst bewilligt werden. Der Altersteildienst muss vor dem 2. Januar 2013 beginnen. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bleiben unberührt.
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§ 22
(Zu § 69 Pfarrdienstgesetz)

( 1 ) Die gemeinsame Übertragung einer Pfarrstelle ist nur auf ein Ehepaar unter Einschränkung des Dienstumfangs auf jeweils die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstverhältnisses zulässig.
( 2 ) Soweit mit der Pfarrstelle eine Dienstwohnung verbunden ist, wird diese den Eheleuten zur gemeinsamen Nutzung zugewiesen.
( 3 ) Soweit einer der Eheleute Erziehungsurlaub beantragt, kann mit Zustimmung des Kirchenamts zwischen dem Gemeindekirchenrat und dem nicht beurlaubten Pfarrer oder der nicht beurlaubten Pfarrerin vereinbart werden, dass während des Erziehungsurlaubs vorübergehend ein uneingeschränktes Dienstverhältnis besteht.
( 4 ) Endet das Dienstverhältnis eines Ehepartners oder dessen Dienst in der Kirchengemeinde oder tritt er in den Ruhestand, so kann das Dienstverhältnis des anderen Ehepartners auf dessen Antrag im Einvernehmen mit den zuständigen Gemeindekirchenräten und dem Kreiskirchenrat in ein uneingeschränktes Dienstverhältnis umgewandelt werden. Erfordert die gemeindliche Situation die volle Besetzung der Pfarrstelle und ist der andere Ehepartner nicht zur Übernahme eines uneingeschränkten Dienstverhältnisses bereit oder in der Lage, kann er, wenn ihm nicht eine andere Pfarrstelle im eingeschränkten Dienst übertragen wird, in den Wartestand versetzt werden.
( 5 ) Wird die häusliche Gemeinschaft der Eheleute nicht nur vorübergehend aufgehoben oder stellt einer der Ehepartner einen Antrag auf Scheidung, erlischt der Auftrag für den gemeinsamen Dienst in der Pfarrstelle; beide Pfarrer gelten damit als beurlaubt. Die Feststellung darüber trifft das Kirchenamt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 können beide Pfarrer schon vor der rechtskräftigen Scheidung in den Wartestand versetzt werden. Wenn es nach der Situation in der Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der Entwicklung, die zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, und des weiteren Verhaltens der Eheleute ausreichend und im Verhältnis zu beiden Pfarrern gerechtfertigt erscheint, kann die Beurlaubung und die Versetzung in den Wartestand auf einen der beiden Ehepartner beschränkt werden. In diesem Fall gilt Absatz 4 entsprechend.
( 6 ) Treten Umstände auf, die die Abberufung eines Ehepartners aus der Pfarrstelle oder seine Versetzung in den Wartestand, seine einstweilige Beurlaubung von den Dienstgeschäften oder eine andere dienstrechtliche Maßnahme mit der Wirkung erforderlich machen, dass der Dienst in der Kirchengemeinde vorläufig oder auf Dauer nicht mehr wahrgenommen werden kann, so kann das Kirchenamt nach Anhörung des Gemeindekirchenrates das Ruhen des Auftrages für den gemeinsamen Dienst in der Pfarrstelle mit Wirkung auch für den anderen Ehepartner anordnen; beide Pfarrer gelten damit als beurlaubt. Haben die gegen den betroffenen Ehepartner eingeleiteten oder durchgeführten dienstrechtlichen Maßnahmen dessen Ausscheiden aus der Pfarrstelle zur Folge, kann der andere Ehepartner in den Wartestand versetzt werden. Bestehen keine gewichtigen Bedenken gegen den weiteren Dienst des anderen Ehepartners in derselben Kirchengemeinde, gilt Absatz 4 entsprechend.
( 7 ) Weitere Festlegungen kann die Kirchenleitung treffen. Dies betrifft auch Übergangsregelungen für Fälle, in denen die Übertragung einer Pfarrstelle auf einen Ehepartner durch die gemeinsame Übertragung auf beide Ehepartner ersetzt wird.
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§ 23
(Zu § 71 Absatz 2 Satz 1 Pfarrdienstgesetz)

Ein Pfarrstellenwechsel vor Ablauf von fünf Jahren bedarf der Zustimmung des Kirchenamtes nach Anhörung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft.
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§ 24
(Zu § 72 Pfarrdienstgesetz)

( 1 ) Den Rat zum weiteren Dienst in der bisherigen Pfarrstelle oder zum Stellenwechsel spricht das Kirchenamt oder in seinem Auftrag die Pröpstin oder der Propst nach Fühlungnahme mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer, dem Gemeindekirchenrat und dem Vorsitzenden des Kreiskirchenrates gegenüber der Pfarrerin oder dem Pfarrer aus. Die Pröpstin oder der Propst unterrichten das Kirchenamt über das Ergebnis der geführten Gespräche.
( 2 ) Erfolgt ein Rat zum Stellenwechsel, so bewirbt sich die Pfarrerin oder der Pfarrer unverzüglich um eine neue Pfarrstelle. Das Kirchenamt ist bei der Suche nach einer neuen Pfarrstelle behilflich. Kann innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Rates zum Stellenwechsel keine andere Pfarrstelle übertragen werden, kann die Pfarrerin oder der Pfarrer aus der Pfarrstelle nach Maßgabe von § 84 Absatz 1 Nummer 2 Pfarrdienstgesetz abberufen werden, wenn nicht innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Jahresfrist nach § 72 Absatz 1 Satz 2 Pfarrdienstgesetz eine neue Pfarrstelle übertragen worden ist.
( 3 ) Die Prüfung, ob ein Stellenwechsel geraten erscheint, entfällt, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer älter als 57 Jahre ist.
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§ 25
(Zu § 73 Pfarrdienstgesetz)

Pfarrerinnen und Pfarrer können unter den in § 73 Pfarrdienstgesetz genannten Voraussetzungen in eine andere Pfarrstelle gerufen werden, wenn der Pfarrstellenwechsel der oder dem Betroffenen zumutbar ist. Das Kirchenamt teilt der Pfarrerin oder dem Pfarrer schriftlich ihre Absicht mit, den Ruf in eine andere Pfarrstelle auszusprechen, und erbittet eine schriftliche Äußerung innerhalb von 2 Monaten. Das Kirchenamt entscheidet danach, ob es die Pfarrerin oder den Pfarrer in die andere Pfarrstelle ruft. Die Pfarrerin oder der Pfarrer sollen dem Ruf Folge leisten. Das Nähere über das Verfahren beim Stellenwechsel durch Ruf wird durch das Pfarrstellengesetz geregelt.
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§ 26
(Zu § 79 Pfarrdienstgesetz)

Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit können auf Antrag auch ohne die in §§ 77 und 78 Pfarrdienstgesetz genannten Gründe ohne Besoldung freigestellt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. § 78 Satz 2 und 3 Pfarrdienstgesetz gilt entsprechend.
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§ 26a
(Zu § 84 Absatz 1 Nummer 1 Pfarrdienstgesetz)

( 1 ) Über die Veränderung des Dienstumfangs einer Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder eines Kirchenkreises entscheidet der Kreiskirchenrat. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Kirchenamtes.
( 2 ) Über die Veränderung des Dienstumfangs einer Pfarrstelle der Kirchenprovinz entscheidet die Kirchenleitung.
( 3 ) Die Bestimmungen des Pfarrstellengesetzes über die Aufhebung oder Stilllegung einer Pfarrstelle bleiben unberührt.
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§ 27
(Zu § 85 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz)

Über die Abberufung beschließt das Kirchenamt auf Antrag des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch des Kreiskirchenrates. In den Fällen des § 84 Absatz 1 Pfarrdienstgesetzes kann es auch von Amts wegen beschließen. Gegen die Entscheidung des Kirchenamtes kann ohne Vorverfahren Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
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§ 28
(Zu § 88 Absatz 2 Satz 1 Pfarrdienstgesetz)

Über die Versetzung in den Wartestand entscheidet das Kirchenamt.
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§ 28a2#
(Zu § 92 Pfarrdienstgesetz)

( 1 ) § 92 Pfarrdienstgesetz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des 67. Lebensjahres das 65. Lebensjahr, an die Stelle des 62. Lebensjahres das 60. Lebensjahr und an die Stelle des 70. Lebensjahres das 68. Lebensjahr tritt.
( 2 ) § 92 Absatz 1a und Absatz 3 findet keine Anwendung.
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§ 29
(Zu § 94 Absatz 2 Satz 4 Pfarrdienstgesetz)

Über die Versetzung in den Ruhestand wird eine Urkunde ausgestellt.
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§ 30
(Zu § 97 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz)

Die Entlassung wird durch das Kirchenamt ausgesprochen.
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§ 31
(Zu § 100 Pfarrdienstgesetz)

( 1 ) Ein privatrechtliches Dienstverhältnis kann insbesondere begründet werden, wenn
  1. ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis beabsichtigt ist,
  2. die Voraussetzungen des § 23 Nummer 2 oder 3 Pfarrdienstgesetz für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht erfüllt sind,
  3. ein Dienst vorgesehen ist, der weniger als die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes umfasst.
( 2 ) Nähere Festlegungen zur Gestaltung des privatrechtlichen Pfarrdienstverhältnisses kann die Kirchenleitung treffen.
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§ 32
Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt die Kirchenleitung.
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§ 33
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Von dem Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes wird die Fortdauer einer Entsendungsbeauftragung nach § 15 Pfarrerdienstgesetz vom 28. September 1982 (MBl. BEK 1983 Seite 2) nicht berührt. Die Bestimmungen des § 2 Nummer 1 und 13 Pfarrerdienstrechtsdurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1994 (ABl. Seite 167) finden weiter Anwendung.
( 2 ) Bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Wartestand werden auf die Frist nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Pfarrdienstgesetz Zeiten im Wartestand vor Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes angerechnet.
( 3 ) Versetzungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes eingeleitet wurden, werden nach den bisher geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen fortgeführt.
( 4 ) Der aufgrund von § 1 Nummer 4 Pfarrerdienstrechtsdurchführungsgesetz eingesetzte Synodalausschuss nimmt bis zum Ende der Legislaturperiode der Synode die Aufgaben des Synodalausschusses gemäß § 27 Absatz 2 und 3 wahr.
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§ 34
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)


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1 ↑ § 21a geändert durch Art. 8 KG vom 16.11.2008 (ABl. S. 311).
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2 ↑ § 28a eingefügt durch Art. 1 KG vom 20.03.2010 (ABl. S. 86).