.Kirchengesetz über den pfarramtlichen
#1. Abschnitt
###2. Abschnitt
###3. Abschnitt
###4. Abschnitt
###5. Abschnitt
###
Geltungszeitraum von: 01.01.1998
Geltungszeitraum bis: 31.12.2011
Kirchengesetz über den pfarramtlichen
Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt
Vom 16. November 1997
(ABl. EKKPS S. 213)
Die Synode hat zur Ausführung von § 102 Pfarrdienstgesetz das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt Grundbestimmungen | |
2. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen | |
5. Abschnitt Schlussbestimmung | |
1. Abschnitt
Grundbestimmungen
###§ 1
(
1
)
Frauen und Männer, die ordiniert sind oder deren Ordination angeordnet ist und die im Übrigen die Voraussetzungen des § 12 Pfarrdienstgesetzes erfüllen, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Ausübung des pfarramtlichen Dienstes im Nebenberuf oder im Ehrenamt beauftragt werden.
(
2
)
Die Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes gelten entsprechend, soweit sie nicht ein hauptamtliches Dienstverhältnis voraussetzen oder in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
#§ 2
(
1
)
1 Die Beauftragung setzt voraus, dass pfarramtlicher Dienst regelmäßig und auf Dauer wahrgenommen werden soll und dass kirchliches Interesse für die Ausübung des Dienstes im Nebenberuf oder im Ehrenamt besteht. 2 Soll der Dienst in einer Pfarrstelle ausgeübt werden, so ist die Beauftragung nur zulässig, wenn die Stelle nicht zur Besetzung freigegeben ist oder geeignete Bewerberinnen oder Bewerber nicht zur Verfügung stehen.
(
2
)
Die mit einem pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt Beauftragten sind Geistliche im Sinne der Gesetze.
#2. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
###§ 3
1 Über die Beauftragung entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Kreiskirchenrates, in dessen Bereich der pfarramtliche Dienst ausgeübt werden soll. 2 Der Kreiskirchenrat stellt zuvor das Einvernehmen mit dem zuständigen Gemeindekirchenrat oder den beteiligten Gemeindekirchenräten her.
#§ 4
(
1
)
Wer mit Ausübung des pfarramtlichen Dienstes im Nebenberuf oder im Ehrenamt beauftragt ist, erhält eine Dienstanweisung.
(
2
)
Die Dienstaufsicht liegt bei der oder dem Vorsitzenden des Kreiskirchenrates sowie beim Konsistorium.
(
3
)
Für die Dauer der Beauftragung lautet die Dienstbezeichnung „Pastorin“ oder „Pastor“.
(
4
)
In Ausübung des Dienstes können die Beauftragten die für Pfarrerinnen und Pfarrer vorgeschriebene Dienstbekleidung tragen.
(
5
)
Die Beauftragten werden in einem Gottesdienst in ihren Dienst eingeführt.
#§ 5
(
1
)
Die Mitgliedschaft im Gemeindekirchenrat oder die Teilnahme an Sitzungen des Gemeindekirchenrates bestimmt sich nach der Grundordnung.
(
2
)
Die Beauftragten können an den Sitzungen der Kreissynode beratend teilnehmen.
Sie haben das Recht, im Kreiskirchenrat zu Angelegenheiten ihres Dienstes gehört zu werden.
(
3
)
Die Beauftragten werden zu den Pfarrkonventen eingeladen.
(
4
)
Die Teilnahme an Sitzungen anderer kirchlicher Organe oder sonstiger Gremien ergibt sich aus der Dienstanweisung.
#§ 6
(
1
)
Die Beauftragung erlischt, wenn die oder der Beauftragte Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung verliert.
(
2
)
Die Beauftragung ist zu widerrufen,
- wenn die oder der Betroffene dies beantragt, insbesondere wenn die Wahrnehmung des Dienstes mit der gewissenhaften Erfüllung eines Hauptberufs nicht mehr vereinbar ist, oder
- wenn die oder der Betroffene den Auftrag für Zwecke missbraucht, die mit der Ausübung eins pfarramtlichen Dienstes nicht vereinbar sind.
(
3
)
Die Beauftragung kann widerrufen werden
- auf Antrag des Leitungsorgans der Körperschaft, insbesondere wenn ein Tatbestand vorliegt, der bei Bestehen eines Pfarrdienstverhältnisses eine Veränderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen würde,
- wenn eine Voraussetzung für die Beauftragung weggefallen ist, insbesondere wenn die Beauftragung mit Rücksicht auf einen anderen kirchlichen Dienst geschehen ist und dieser endet, oder
- wenn der oder dem Betroffenen ein anderer kirchlicher Dienst übertragen werden soll.
(
4
)
Im Falle des Widerrufs gilt § 5 Abs. 2 und 3 Pfarrdienstgesetz entsprechend.
#3. Abschnitt
Sonderbestimmung für die Ausübung des Dienstes im Nebenberuf
###§ 7
(
1
)
1 Die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes im Nebenberuf geschieht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis. 2 § 100 Pfarrdienstgesetz findet entsprechende Anwendung, soweit dieser nicht das Bestehen eines Dienstverhältnisses voraussetzt, bei dem der Umfang des Dienstes mindestens der Hälfte eines vergleichbaren uneingeschränkten Dienstes entspricht.
(
2
)
Die Beauftragung endet mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
#§ 8
Als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten insbesondere
#- der Austritt aus der evangelischen Kirche,
- der Verlust von Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung oder der Anstellungsfähigkeit und
- der Missbrauch des Auftrags im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2.
4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Ausübung des Dienstes im Ehrenamt
###§ 9
1 Die Beauftragung geschieht in der Regel für eine bestimmte Zeit, die sechs Jahre nicht überschreiten soll. 2 Die Zeit kann mit Zustimmung aller Beteiligter auf Antrag verlängert werden.
#§ 10
Die durch die Ausübung des Dienstes entstehenden notwendigen Auslagen werden gegen Nachweis aus der Kreiskirchenkasse ersetzt.
#5. Abschnitt
Schlussbestimmung
###§ 11
(
1
)
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt die Kirchenleitung.
(
2
)
Die Bestimmungen des Prädikantengesetzes bleiben unberührt.
(
3
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.