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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Ausführungsbestimmungen zu dem Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz – HKRG)

Vom 3. April 2009

(ABl. S. 178)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz
09.09.2011
eingefügt

Inhaltsübersicht

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§ 1
Zweck des Haushalts
(Zu § 1 HKRG)

1Ein ergebnisorientierter Haushalt setzt eine zielorientierte Planung der kirchlichen Arbeit voraus. 2Diese kann inhaltlich nach den Organisationseinheiten oder nach den Handlungsfeldern kirchlicher Arbeit erfolgen.
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§ 2
Wirkungen des Haushalts
(Zu § 3 HKRG)

1Das Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren Haushaltsmittel für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen binden, setzt eine förmliche Ermächtigung (Verpflichtungsermächtigung) im Haushaltsgesetz voraus. 2Hierbei sind die in Frage kommenden Haushaltsstellen und der Betrag, bis zu dem Verpflichtungen eingegangen werden dürfen, anzugeben. 3Erstreckt sich die Ermächtigung über mehrere Jahre, so ist ferner anzugeben, welche Teilbeträge in den einzelnen Jahren haushaltswirksam werden dürfen. 4Verpflichtungsermächtigungen sollen auf höchstens drei Jahre begrenzt werden; sie sind nicht übertragbar.
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§ 3
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(Zu § 4 HKRG)

(1) Bei der Feststellung, ob Maßnahmen erhebliche finanzielle Bedeutung haben, sind zu berücksichtigen:
  1. die Größe der Maßnahme im Verhältnis zum Gesamthaushalt,
  2. die Größe der Maßnahme im Verhältnis zum Bereich des Haushalts, in dem die Maßnahme zu veranschlagen ist,
  3. die Sicherheit der erwarteten Haushaltsmittel.
(2) 1Die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) soll der Unterstützung der ergebnisorientierten Verwaltungssteuerung und der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung dienen. 2Den Umfang der KLR bestimmt die kirchliche Körperschaft nach ihren Bedürfnissen.
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§ 4
Finanzplanung
(Zu § 6 HKRG)

Die Finanzplanung soll die voraussichtliche Haushaltsentwicklung aufzeigen und drohende Ungleichgewichte frühzeitig offen legen.
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§ 5
Bestandteile und Inhalt des Haushalts, Anlagen
(Zu § 9 HKRG)

(1) 1Stellen, die künftig ganz oder teilweise wegfallen, sind im Stellenplan mit dem "kw"-Vermerk zu kennzeichnen. 2Stellen, die künftig umzuwandeln sind, sind im Stellenplan mit einem "ku"-Vermerk und der Angabe der Besoldungs- oder Vergütungsgruppe, in die sie umgewandelt werden sollen, zu kennzeichnen.
(2) Eine Zuführung vom Vermögens- zum Verwaltungshaushalt ist nur zulässig, wenn:
  1. alle Möglichkeiten für einen anderweitigen Ausgleich des Verwaltungshaushalts ausgeschöpft sind und
  2. der Bedarf an Deckungsmitteln im Vermögenshaushalt für die Fortführung begonnener und sonstiger unabweisbarer Maßnahmen gesichert ist.
(3) Fehlbeträge sind im Vermögenshaushalt nur zu veranschlagen, wenn sie dort entstanden sind.
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§ 6
Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
(Zu §11 HKRG)

Verstärkungsmittel (Deckungsreserven) können getrennt veranschlagt werden (zum Beispiel für Personalausgaben, Investitionsmaßnahmen und den übrigen Haushalt).
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§ 7
Deckungsfähigkeit
(Zu § 12 HKRG)

1Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit verändert den Haushaltsansatz nicht. 2Die Deckungsfähigkeit setzt einen entsprechenden Haushaltsvermerk voraus.
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§ 8
Übertragbarkeit
(Zu § 14 HKRG)

1Die Bildung eines Haushaltsrestes ist unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen nur möglich, wenn sich hierdurch kein Haushaltsfehlbetrag ergibt. 2§ 15 bleibt unberührt.
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§ 9
Budgetierung
(Zu § 15 HKRG)

(1) 1Soweit Zielvorgaben oder Zielvereinbarungen (Kontraktmanagement) zwischen den Organen und den bewirtschaftenden Einheiten (ergebnisorientierte Budgetierung) noch nicht formuliert sind, kann die Budgetierung nach den verfügbaren Mitteln ausgerichtet werden (mittelorientierte Budgetierung). 2Die Budgetierung kann der Planung nach Organisationseinheiten oder kirchlichen Handlungsfeldern entsprechen. 3Sie kann sich auf Teile des Haushaltes beschränken.
(2) 1Controlling und Berichtswesen sind Bestandteile der Budgetierung. 2Die zuständige Stelle soll hierfür Art und Umfang bestimmen.
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§ 10
Sperrvermerk
(Zu § 16 HKRG)

Wird ein Sperrvermerk ausgebracht, so ist zugleich zu bestimmen, wer für die Aufhebung zuständig ist.
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§ 11
Kredite
(Zu § 17 HKRG)

Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
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§ 12
Baumaßnahmen und sonstige Investitionen
(Zu § 20 HKRG)

(1) 1Bei Baumaßnahmen und sonstigen Investitionen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Haushaltsmittel (einschließlich Fremdfinanzierung und Kreditaufnahmen) für die gesamte Maßnahme anzugeben. 2Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Haushaltsmittel sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen.
(2) Wird eine Nebenrechnung geführt, ist das dem Haushaltsjahr zuzuordnende Bau- oder Investitionsvolumen im Haushalt als Summe sämtlicher für die Finanzierung einzusetzender Haushaltsmittel und in dieser Höhe als Zuführung zur Nebenrechnung zu veranschlagen.
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§ 13
Zuwendungen
(Zu § 21 HKRG)

Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und sonstige Investitionen gilt § 20 Absatz 1 entsprechend; bei anderen Zuwendungen sind die zur Urteilsbildung notwendigen Unterlagen vorzulegen (zum Beispiel Haushalts- und Stellenplan, Bilanz, Übersicht über das Vermögen und die Schulden).
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§ 14
Überschuss, Fehlbetrag
(Zu § 22 HKRG)

1Soll ein Überschuss zur Minderung der Schulden verwendet werden, so kann diese Verwendung auch schon vor dem Abschluss des laufenden Jahres erfolgen. 2Das Gleiche gilt für die Zuführung eines Überschusses des Verwaltungshaushalts in den Vermögenshaushalt.
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§ 15
Verabschiedung des Haushalts, vorläufige Haushaltsführung
(Zu § 23 HKRG)

(1) Der Haushalt ist durch Haushaltsgesetz festzustellen.
(2) Während der vorläufigen Haushaltsführung können sonstige Kredite nur im Rahmen der Ermächtigung nach § 17 Absatz 5 aufgenommen werden.
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§ 16
Sondervermögen
(Zu § 25 HKRG)

Im Haushalt sind nur die Zuweisungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen.
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§ 17
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
(Zu § 26 HKRG)

1Sobald für eine Einzahlung beziehungsweise Auszahlung der Rechtsgrund, die zahlungspflichtige beziehungsweise empfangsberechtigte Person, der Betrag und die Fälligkeit feststehen, hat die anordnende Stelle eine Anordnung zu erteilen. 2Die Ausführungsbestimmungen zu § 37 Absatz 4 bleiben unberührt.
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§ 18
Verpflichtungen für Investitionen
(Zu § 27 HKRG)

Die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 müssen erfüllt sein.
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§ 19
Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel
(Zu § 28 HKRG)

Haushaltsvorgriffe erfordern, dass im folgenden Jahr an der gleichen Haushaltsstelle Haushaltsmittel mindestens in dieser Höhe bereitgestellt werden.
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§ 20
Sicherung des Haushaltsausgleichs
(Zu § 29 HKRG)

Angemessene und geeignete Maßnahmen sind insbesondere Haushaltssperre und Nachtragshaushalt.
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§ 21
Vergabe von Aufträgen
(Zu § 30 HKRG)

1Sofern durch öffentliche Fördermittelgeber oder andere die Baumaßnahme allein oder mitfinanzierende Dritte eine öffentliche Ausschreibung verpflichtend vorgesehen ist, sind die vorgeschriebenen Vergabebedingungen zu beachten. 2In allen anderen Fällen soll das Angebot von mindestens drei Unternehmen, die sich gewerbemäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen, eingeholt werden.
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§ 22
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
(Zu § 34 HKRG)

1Stundung, Niederschlagung und Erlass sind von den hierfür Zuständigen der kassenführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. 2Mit der Stundung ist zugleich zu entscheiden, ob Stundungszinsen erhoben werden sollen. 3Die Stundung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auszusprechen.
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§ 23
Kassenanordnungen
(Zu § 37 HKRG)

(1) Wer entgegen den Vorschriften eine Zahlung angeordnet oder eine Maßnahme getroffen oder unterlassen hat, durch die ein Schaden entstanden ist, ist im Rahmen des geltenden Rechts ersatzpflichtig.
(2) Der Betrag soll durch vorangestelltes Zeichen gesichert oder in Buchstaben wiederholt werden.
(3) 1Feststellungsvermerke beziehen sich auf:
  1. die sachliche Feststellung,
  2. die rechnerische Feststellung,
  3. die fachtechnische Feststellung.
2Mit der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit wird bestätigt:
  • die Richtigkeit der im Rechnungsbeleg enthaltenen tatsächlichen Angaben,
  • dass die Einnahme oder Ausgabe mit den geltenden Bestimmungen im Einklang steht und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren wurde,
  • dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist.
3Mit der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit wird bestätigt, dass der zu buchende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben in der förmlichen Anordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen richtig sind. 4Dieser Feststellungsvermerk schließt auch die Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Berechnungsunterlagen (zum Beispiel Bestimmungen, Verträge, Tarife) ein.
5Die Bescheinigung der fachtechnischen Richtigkeit erstreckt sich auf die fachtechnische Seite der sachlichen Feststellung, wenn für die sachliche Feststellung besondere Fachkenntnisse (zum Beispiel auf bautechnischem oder ärztlichem Gebiet) erforderlich sind.
6Die zuständige Stelle bestimmt, wer zur Erteilung von Feststellungsvermerken befugt ist. 7Hiervon sind Kasse und Rechnungsprüfung zu unterrichten.
(4) 1Mit der Unterschrift wird die Gesamtverantwortung für die Kassenanordnung einschließlich der Bestätigung nach § 37 Absatz 3 übernommen.
2Die zuständige Stelle bestimmt, wer zur Erteilung von Kassenanordnungen befugt ist. Hiervon sind Kasse und Rechnungsprüfung zugleich mit einer Unterschriftsprobe zu unterrichten.
(5) Der Grad der Verwandtschaft und Verschwägerung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(6) 1Allgemeine Anordnungen können durch Verwaltungsvorschriften oder allgemeine Dienstanweisungen zugelassen werden. 2Bei allgemeinen Anordnungen kann je nach Art der Leistung auf den Namen und die Angabe des Betrages verzichtet werden. 3Zulässig sind allgemeine Anordnungen für:
  1. Einnahmen, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne dass die zahlungspflichtige Person oder der Betrag schon feststehen (zum Beispiel Zinsen aus Girokonten, Mahngebühren, Verzugszinsen, die von persönlichen Bezügen einzubehaltenden gesetzlichen und sonstigen Abzüge),
  2. regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, für die der Zahlungsgrund und die empfangsberechtigte Person, nicht jedoch der Betrag feststehen (zum Beispiel Fernsprech-, Gas-, Wasser- und Stromgebühren),
  3. geringfügige Ausgaben, bei denen sofortige Barzahlung üblich ist (zum Beispiel Gebühren von Nachnahmesendungen, Portonachgebühren, soweit keine Portokasse vorhanden ist),
  4. die Buchung von Inneren Verrechnungen, planmäßigen Abschreibungen einschließlich der Auflösung von Sonderposten und sonstige regelmäßig wiederkehrende nicht zahlungswirksame Bilanzveränderungen.
4Die sachliche und nach Möglichkeit die rechnerische Richtigkeit ist jeweils mit der allgemeinen Anordnung zu bescheinigen.
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§ 24
Aufgaben und Organisation, Einbindung Dritter
(Zu § 38 HKRG)

Zuständige Stelle und Kassenaufsicht im Sinne des Abschnittes IV (§§ 38 bis 55) ist das Finanzreferat des Landeskirchenamtes.
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§ 25
Nachweis der Zahlungen (Quittungen)
(Zu § 44 HKRG)

1Auf eine Quittung darf nur in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden. 2In diesem Falle hat die überbringende Person die Übergabe zu bestätigen; diese Bestätigung soll der Kassenanordnung beigefügt werden.
3Die Quittung kann anstelle der Beifügung an die Kassenanordnung auch im Kassenbuch vorgenommen werden.
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§ 26
Führung der Bücher
(Zu § 46 HKRG)

1Zuständige Stelle ist das Finanzreferat des Landeskirchenrates.
2In der Regel werden zu führen sein:
  1. das Zeitbuch und hierzu:
    • das Tagesabschlussbuch,
    • das Schecküberwachungsbuch,
    • das Kontogegenbuch,
    • Vorbücher (Hebelisten und ähnliches);
  2. das Sachbuch und hierzu:
    • Vorbücher (Personenkonten, Hebelisten und ähnliches);
  3. das Verwahr- und Vorschussbuch;
  4. der Vermögensnachweis.
3Werden die Bücher in einem automatisierten Verfahren erstellt, muss sichergestellt sein, dass
  1. das angewandte Verfahren von der zuständigen Stelle nach vorausgegangener Prüfung freigegeben ist,
  2. die verwendeten Programme dokumentiert sind,
  3. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet, gespeichert und ausgegeben werden,
  4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
  5. die Unterlagen, die für den Nachweis der maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, und die Dokumentation der verwendeten Programme bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Belege verfügbar bleiben,
  6. Berichtungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
  7. die in Nummer 3 genannten Tätigkeitsbereiche gegenüber der Programmierung und gegebenenfalls gegeneinander abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden.
4Bei der Buchführung in Form von visuell nicht lesbaren Speichern muss neben den Erfordernissen der Nummer 1 bis 7 noch gewährleistet sein, dass
  1. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
  2. die Buchungen bis zum Jahresabschluss jederzeit in angemessener Frist visuell ausgegeben werden können.
5Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Beschädigung, Wegnahme und unbefugte Veränderungen zu schützen.
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§ 27
Zeitpunkt der Buchungen
(Zu § 48 HKRG)

(1) Einzahlungen sind zu buchen
  1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs in der Kasse,
  2. bei Überweisung auf ein Konto der Kasse an dem Tag, an dem die Kasse von der Gutschrift Kenntnis erhält.
(2) Auszahlungen sind zu buchen
  1. bei Übergabe von Zahlungsmitteln an die empfangsberechtigte Person am Tag der Übergabe,
  2. bei bargeldlosen Zahlungen spätestens an dem Tag, an dem die Kasse von der Belastung Kenntnis erhält,
  3. bei Abbuchung vom Konto der Kasse aufgrund eines Abbuchungsauftrags oder von Einzugsermächtigungen an dem Tag, an dem die Kasse von der Abbuchung Kenntnis erhält.
(3) Abweichungen von den Regelungen der Absätze 1 und 2 sind mit Zustimmung des Finanzreferates des Landeskirchenamtes möglich.
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§ 28
Jahresabschluss
(Zu § 52 HKRG)

1Ein Posten der Jahresrechnung oder der Vermögensrechnung, für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Vorjahres unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
2Enthält das Sachbuch nicht das Anordnungssoll, so ist der Ist-Abschluss gemäß Nummer 2 um die Summe der Haushaltsreste zu bereinigen (modifizierter Ist-Abschluss).
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§ 29
Anwendung des betrieblichen Rechnungswesens
(Zu § 56 HKRG)

(1) Die Einführung des Rechnungswesens nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung bedarf der Zustimmung der aufsichtsführenden Stelle.
(2) Satz 1 kann auch für die rechtlich selbständigen kirchlichen Einrichtungen, Dienste und Werke vorgeschrieben werden.
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§ 30
Jahresabschluss
(Zu § 58 HKRG)

Neben dem Jahresabschluss soll ein Lagebericht und eine Auswertung der erreichten Ziele beziehungsweise der inhaltlichen kirchlichen Arbeit erstellt werden.
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§ 31
Vermögen
(Zu § 59 HKRG)

1Vermögensgegenstände sollen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. 2Eine Umwandlung von Anlagevermögen in Finanzanlagen ist zulässig, wenn dadurch die nachhaltige Aufgabenerfüllung besser gewährleistet wird.
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§ 32
Bewirtschaftung des Vermögens
(Zu § 60 HKRG)

1Die zulässigen Anlageformen sollen in Anlagerichtlinien festgelegt werden. 2Dabei können für Stiftungen besondere Anforderungen an die Sicherheit und den nachhaltigen Ertrag von Vermögensanlagen gestellt werden.
3Solange Finanzanlagen zur Deckung der Rücklagen und finanzierten Rückstellungen für ihren Zweck nicht benötigt werden, können sie als vorübergehende Kassenkredite in Anspruch genommen werden.
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§ 33
Inventur, Inventar
(Zu § 61 HKRG)

(1) Die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter beträgt 800 Euro.
(2) 1Für die Durchführung der Inventur und die Aufstellung des Inventars sind geeignete Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 2Dafür können die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung herangezogen werden.
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§ 33a1#
Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden

(1) 1Wertpapiere, deren Rückzahlung am Ende der Laufzeit zu 100 Prozent erwartet wird, sind mit dem Nominalwert anzusetzen. 2Über- oder unterschreitende Kaufpreise sind abzugrenzen und über die Laufzeit ab- beziehungsweise zuzuschreiben. 3Geringfügige Differenzbeträge können im Jahr der Anschaffung ergebnisrelevant werden. 4Andere Finanzanlagen sind bei Kauf zum Kurswert anzusetzen, im Übrigen gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. 5Unterschreitet am Ende des Rechnungsjahres bei den Finanzanlagen die Summe der Marktwerte die Summe der Buchwerte, kann der Betrag in Höhe der Differenz gemindert und in den Fonds für Wertschwankungen eingestellt werden. 6Übersteigen nach erfolgter Minderung in den folgenden drei Jahren jeweils die Marktwerte wieder die Buchwerte, ist der Betrag bis zur Höhe der vorgenommenen Minderung jährlich wieder zu erhöhen. 7Wenn eine nachhaltige Wertminderung eintritt, ist auf den niedrigeren Wert abzuschreiben.
(2) Für Wertschwankungen werden Rückstellungen gebildet in Höhe von 10 Prozent der jährlichen Bruttoerträge aus den verwalteten Finanzanlagen.
(3) Die Schulden sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag auszuweisen.
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§ 34
Rücklagen
(Zu § 65 HKRG)

(1) 1Soweit Zinserträge aus Rücklagen thesauriert werden, sind sie nicht über den Verwaltungshaushalt der Rücklage zuzuführen, sondern direkt der Rücklage zuzuführen. 2Eine Übersicht dieser Zinserträge ist zur Jahresrechnung zu nehmen.
(2) Die Funktion der Betriebsmittelrücklage wird durch die Kirchensteuerausgleichsrücklage mit wahrgenommen.
(3) Für die Bemessung der Rücklagenhöhe ist das Haushaltsvolumen ohne Innere Verrechnungen und ohne vermögenswirksame Zahlungen zugrunde zu legen.
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§ 35
Rückstellungen
(Zu § 66 HKRG)

(1) 1Rückstellungen decken Verpflichtungen ab, die zwar dem Grunde, aber noch nicht der Höhe und dem Zeitpunkt der Fälligkeit nach bekannt sind.
2Dazu gehören insbesondere Rückstellungen für:
  • Pensions- und Beihilfeverpflichtungen nach den pfarrdienst- und beamtenrechtlichen Bestimmungen,
  • Verpflichtungen aus dem zwischenkirchlichen Kirchensteuer-Clearingverfahren.
3Rückstellungen für Urlaubs- und Arbeitszeitguthaben sind grundsätzlich nur zu bilden, wenn solche Ansprüche über mehr als zwei Jahre aufgebaut werden.
(2) 1Die Refinanzierung der Versorgungsverpflichtungen kann zum Beispiel durch Rückversicherung bei einer Versorgungskasse, einem Pensionsfonds oder einer Versorgungsstiftung erfolgen. 2Die Pensionsverpflichtungen sollen über entsprechende Sicherungssysteme ausfinanziert sein.
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§ 36
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
(Zu § 67 HKRG)

(1) 1Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf die sichere und ertragbringende Anlage von Finanzmitteln im Sinne von § 60 Nummer 6, sondern auf Beteiligungen, bei denen inhaltliche Ziele der kirchlichen Arbeit erreicht werden sollen. 2Bei Entscheidungen über solche Beteiligungen ist das Etatrecht des zuständigen Beschlussorgans zu beachten.
(2) Zu den weitergehenden Prüfungsrechten und Berichtspflichten gehören zum Beispiel das Prüfungsrecht des zuständigen kirchlichen Rechnungsprüfungsamts, Berichte zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, zur Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage, zur Liquidität und Rentabilität sowie verlustbringenden Geschäften und deren Ursachen.
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§ 37
Rechnungsprüfungen
(Zu § 70 HKRG)

1Der Prüfungsbericht soll der geprüften Institution und der für die Entlastung zuständigen Stelle zugeleitet werden. 2Ist die Kassenführung einem Dritten übertragen, so soll auch diesem ein Exemplar des Prüfungsberichts zugeleitet werden. 3Mit der Rechnungsprüfung soll in der Regel eine Kassenprüfung verbunden werden, es sei denn, die Kassengeschäfte sind nach § 38 Absatz 3 einer anderen Stelle übertragen.
4Die Bestimmungen des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes bleiben unberührt.
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§ 38
Schlussbestimmungen
(Zu § 79 HKRG)

Die Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

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1 ↑ § 33a eingefügt durch Art. 1 VO vom 09.09.2011 (ABl. S. 247).
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