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Geltungszeitraum von: 01.05.2007

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Kirchengesetz über die Errichtung und Besetzung
von Gemeindepfarrstellen, Superintendentenstellen
und Stellen mit allgemeinkirchlichen
Aufgaben (Pfarrstellengesetz)

Vom 17. März 2007

(ABl. S. 100)

Die Föderationssynode hat aufgrund von Artikel 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c) der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I: Geltungsbereich, Errichtung und Wiederbesetzung von Stellen
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Errichtung, Veränderung, Aufhebung und Wiederbesetzung von Stellen
Abschnitt II: Gemeindepfarrstellen
1. Allgemeine Bestimmungen:
§ 3
Alternierendes Verfahren
§ 4
Einleitung des Besetzungsverfahrens
§ 5
Ausschreibung
§ 6
Bewerbungsberechtigte Personen
§ 7
Bewerbung und Weiterleitung
§ 8
Kosten
2. Wahlrecht des Gemeindekirchenrates:
§ 9
Vorbereitung der Wahl
§ 10
Durchführung der Wahl
§ 11
Bekanntgabe und Anfechtung der Wahl
§ 12
Bestätigung der Wahl
3. Besetzungsrecht des Kirchenamtes:
§ 13
Besetzung durch das Kirchenamt
Abschnitt III: Kreispfarrstellen
§ 14
Befristete Übertragung
§ 15
Besetzung und Ausschreibung
§ 16
Vorbereitung, Durchführung und Bestätigung der Wahl
Abschnitt IV: Superintendentenstellen
§ 17
Rechtsstellung; Wahl auf Zeit
§ 18
Vorbereitung der Wahl
§ 19
Ausschreibung
§ 20
Durchführung der Wahl
§ 21
Bestätigung der Wahl und Übertragung der Superintendentenstelle
Abschnitt V: Allgemeinkirchliche Stellen
§ 22
Besetzung
Abschnitt VI: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23
Weitergeltung bestehenden Rechts
§ 24
Sprachregelung
§ 25
In- und Außerkrafttreten von Bestimmungen
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Abschnitt I:
Geltungsbereich, Errichtung und Wiederbesetzung von Stellen

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§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Errichtung und die Besetzung von
  1. Gemeindepfarrstellen,
  2. Stellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben auf der Ebene des Kirchenkreises (Kreispfarrstellen),
  3. Superintendentenstellen und
  4. Stellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben auf der Ebene der Teilkirche oder der Föderation (allgemeinkirchliche Stellen).
(2) Unberührt bleiben die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Wahl der Bischöfe, Pröpste und Visitatoren.
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§ 2
Errichtung, Veränderung, Aufhebung und Wiederbesetzung von Stellen

(1) Bei der Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen im Sinne von § 1 Abs. 1 sind die nach der kirchlichen Ordnung beschlossenen Stellenpläne zu berücksichtigen.
(2) 1Über die Errichtung einer Gemeindepfarrstelle beschließt der Kreiskirchenrat (§§ 54, 55 Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen) bzw. die Kreissynode (§ 51 Abs. 2 Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen) nach Anhörung der beteiligten Gemeindekirchenräte. 2Dabei wird zugleich der räumliche Bereich der Pfarrstelle und der Dienstsitz des Inhabers der Pfarrstelle bestimmt. 3Der Beschluss des Kreiskirchenrates bzw. der Kreissynode bedarf der Genehmigung des Kirchenamtes. 4Entsprechendes gilt für Beschlüsse über die Besetzung von Gemeindepfarrstellen mit anderen Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst.
(3) 1Über die Errichtung einer Superintendentenstelle beschließt die Kreissynode. 2Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Kirchenamtes. 3Der Dienstsitz des Superintendenten wird vom Kirchenamt im Benehmen mit dem Kreiskirchenrat bzw. dem Vorstand der Kreissynode festgelegt.
(4) 1Über die Errichtung anderer Kreispfarrstellen beschließt die Kreissynode auf Antrag des Kreiskirchenrates bzw. des Vorstandes der Kreissynode. 2Der Beschluss der Kreissynode bedarf der Genehmigung des Kirchenamtes. 3Der Dienstsitz wird vom Kreiskirchenrat bzw. vom Vorstand der Kreissynode festgelegt.
(5) Über die Errichtung einer allgemeinkirchlichen Stelle entscheidet auf Antrag des Kirchenamtes je nach Zuständigkeit die Teilkirchen- bzw. die Föderationssynode.
(6) Für die Veränderung und die Aufhebung von Stellen finden die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(7) Eine freigewordene Stelle kann nur dann wiederbesetzt werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Festlegungen des Stellenplanes vom zuständigen Leitungsorgan der jeweiligen kirchlichen Körperschaft zur Wiederbesetzung freigegeben worden ist.
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Abschnitt II:
Gemeindepfarrstellen

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1. Allgemeine Bestimmungen:

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§ 3
Alternierendes Verfahren

(1) Die Besetzung freier Gemeindepfarrstellen erfolgt abwechselnd
  1. durch die Kirchengemeinde unter Bestätigung durch das Kirchenamt und
  2. durch das Kirchenamt im Benehmen mit dem Gemeindekirchenrat.
(2) In welchem Besetzungsfall sich eine vakante Pfarrstelle befindet, bestimmt sich nach dem beim Kirchenamt geführten amtlichen Register.
(3) 1Die erstmalige Besetzung einer Gemeindepfarrstelle erfolgt durch das Kirchenamt im Benehmen mit dem Gemeindekirchenrat. 2Entsprechendes gilt, wenn die Gemeindepfarrstelle aus mehreren bisher eigenen Gemeindepfarrstellen mit unterschiedlichem Besetzungsrecht errichtet wurde.
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§ 4
Einleitung des Besetzungsverfahrens

(1) 1Eine frei gewordene Gemeindepfarrstelle kann nur dann wiederbesetzt werden, wenn sie auf Antrag des Gemeindekirchenrates vom Kreiskirchenrat bzw. Vorstand der Kreissynode unter Berücksichtigung des Stellenplans des Kirchenkreises zur Wiederbesetzung freigegeben worden ist. 2In diesem Falle leitet der Superintendent den Beschuss über die Freigabe mit dem Antrag des Gemeindekirchenrates auf dem Dienstweg über den Propst bzw. Visitator an das Kirchenamt weiter.
(2) Nach Feststellung des Besetzungsfalles (§ 3) veranlasst das Kirchenamt die Ausschreibung.
(3) 1Gehören zu der zu besetzenden Gemeindepfarrstelle mehrere Kirchengemeinden (Pfarrsprengel bzw. Kirchspiel), so werden die sich aus diesem Kirchengesetz ergebenden Aufgaben des Gemeindekirchenrates von den Gemeindekirchenräten der beteiligten Kirchengemeinden gemeinsam wahrgenommen. 2Die Gemeindekirchenräte treten unter der Leitung des Superintendenten zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zusammen. 3Zu einem Gespräch zwischen Gemeindekirchenrat und Bewerber gemäß § 9 Abs. 2 sind die stellvertretenden Mitglieder der Gemeindekirchenräte und die Gemeindebeiräte hinzuzuziehen. 4Soweit Gemeindebeiräte nicht bestehen, sollen ehrenamtlich tätige Gemeindeglieder hinzugezogen werden.
(4) Das Kirchenamt kann anordnen, dass im Falle der ständigen Mitverwaltung weiterer Kirchengemeinden (§ 34 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen) deren Gemeindekirchenräte in gleicher Weise an der Beschlussfassung beteiligt werden wie die Gemeindekirchenräte eines Pfarrsprengels bzw. Kirchspiels.
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§ 5
Ausschreibung

(1) 1Alle frei werdenden Gemeindepfarrstellen werden im Amtsblatt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom Kirchenamt ausgeschrieben. 2Der Gemeindekirchenrat kann, sofern das Kirchenamt die Ausschreibung beschlossen hat, auf Kosten der Kirchengemeinde auch in anderen Publikationen zur Bewerbung auffordern.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Kirchenamt von einer Ausschreibung absehen, wenn
  1. es das Besetzungsrecht hat oder
  2. beim Besetzungsrecht der Kirchengemeinde der Gemeindekirchenrat mit zwei Dritteln seiner Mitglieder darauf verzichtet.
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§ 6
Bewerbungsberechtigte Personen

(1) 1Um eine ausgeschriebene Pfarrstelle können sich Pfarrer aus dem Bereich der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland bewerben. 2Bei Bewerbungen von Pfarrern, die nicht im Dienst der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland oder einer ihrer Teilkirchen stehen, prüft das Kirchenamt vor Weitergabe der Bewerbung, ob eine Übernahme in den Dienst der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland oder einer ihrer Teilkirchen möglich ist.
(2) 1Pfarrer können sich frühestens nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Dienstes auf der Pfarrstelle (einschließlich des Entsendungs- bzw. Probedienstes) um eine andere Pfarrstelle bewerben. 2Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das Kirchenamt auch Bewerbungen von Pfarrern vor Ablauf dieser Frist nach Anhörung des Gemeindekirchenrates oder des sonst zuständigen Organs zulassen.
(3) 1Pfarrer, insbesondere Eheleute, die berechtigt sind, sich um eine Pfarrstelle zu bewerben und mit der Beschäftigung im eingeschränkten Dienst mit jeweils halbem Dienstumfang einverstanden sind, können sich gemeinsam um eine Pfarrstelle bewerben oder gemeinsam vom Kirchenamt für die Übertragung einer Pfarrstelle in Aussicht genommen werden. 2Die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes finden entsprechend Anwendung. 3Ein Einspruch, der gegen einen der beiden Pfarrer bzw. einen Ehepartner gerichtet und als begründet anerkannt ist, hat zur Folge, dass die Pfarrstelle keinem von beiden übertragen werden kann.
(4) Ist eine Pfarrstelle bereits mit dem Ehepartner eines Theologen besetzt und stellen die Eheleute nunmehr einen Antrag auf gemeinsame Übertragung, gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend; Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass im Fall eines erfolgreichen Einspruchs gegen die gemeinsame Übertragung die Stelle nicht geteilt werden kann.
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§ 7
Bewerbung und Weiterleitung

(1) 1Die Bewerbungen sind an das Kirchenamt zu richten. 2Wenn die Kirchengemeinde das Wahlrecht hat, leitet das Kirchenamt die Bewerbungen über den Propst bzw. Visitator und den Superintendenten an den Gemeindekirchenrat weiter.
(2) 1Ist bei der Ausschreibung eine Bewerbungsfrist vorgesehen, so ist die Bewerbung erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist an den Gemeindekirchenrat weiterzuleiten. 2Hat der Gemeindekirchenrat auf eine Ausschreibung verzichtet und wird deshalb von einer Ausschreibung abgesehen, so ist die Bewerbung sogleich nach Eingang weiterzuleiten.
(3) Ist bei der Ausschreibung eine Bewerbungsfrist vorgesehen, so ist vor Ablauf derselben eine persönliche Vorstellung eines Bewerbers unzulässig.
(4) Die Weiterleitung von Bewerbungen unterbleibt, wenn
  1. die Frist des § 6 Abs. 2 nicht eingehalten ist und eine Ausnahmeentscheidung des Kirchenamtes nicht in Betracht kommt oder
  2. sie die Anforderungen der Stellenausschreibung offensichtlich nicht erfüllen.
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§ 8
Kosten

(1) Die mit der Amtseinführung verbundenen örtlichen Kosten tragen die beteiligten Kirchengemeinden nach Maßgabe der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen.
(2) Die Erstattung der Umzugskosten richtet sich bis zu einer Neuregelung nach den besonderen Bestimmungen der Teilkirchen.
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2.
Wahlrecht des Gemeindekirchenrates:

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§ 9
Vorbereitung der Wahl

(1) Der Gemeindekirchenrat stellt nach Eingang der Bewerbungen unter dem Vorsitz des Superintendenten einen Wahlvorschlag auf, der höchstens vier Namen enthalten darf.
(2) 1Die in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerber werden durch den Superintendenten eingeladen, sich der Gemeinde vorzustellen, indem sie einen Gottesdienst mit Predigt leiten und eine Katechese halten. 2An die Stelle der Katechese kann auch ein anderer Verkündigungsdienst oder eine andere Form der Vorstellung treten, wenn es die mit der Pfarrstelle verbundenen Aufgaben nahe legen. 3Zwischen dem Gemeindekirchenrat und den einzelnen Bewerbern findet jeweils ein Gespräch statt. 4Zu diesem Gespräch soll der Gemeindekirchenrat die im Bereich der Pfarrstelle entgeltlich und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter und die Gemeindebeiräte, soweit solche bestehen, einladen.
(3) 1Der Gemeindekirchenrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder und Genehmigung des Kirchenamtes beschließen, dass zusätzlich Pfarrer, die sich nicht beworben haben, zur Vorstellung gemäß Absatz 1 eingeladen werden. 2Unter den gleichen Voraussetzungen kann insbesondere dann, wenn der Bewerber in der Kirchengemeinde hinreichend bekannt ist, beschlossen werden, dass von der Leitung des Gottesdienstes, Predigt und Katechese abgesehen wird; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(4) In Kirchengemeinden, die in Seelsorgebezirke oder Sprengel eingeteilt sind (§ 43 Abs. 2 Verfassung der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen), ist kein Bewerber einzuladen, gegen dessen Einladung sich die Kirchenältesten des zu besetzenden Seelsorgebezirkes oder Sprengels durch einstimmigen Beschluss erklärt haben.
(5) Die Bewerber dürfen nach Abgabe ihrer Bewerbung keine Besuche bei einzelnen Gliedern der Kirchengemeinde oder des Pfarrbezirks machen.
(6) Die Reisekosten sowie gegebenenfalls die erforderlichen Kosten der Unterkunft und Verpflegung trägt die Kirchengemeinde.
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§ 10
Durchführung der Wahl

(1) 1Die Wahl obliegt dem Gemeindekirchenrat. 2Ein Bewerber, der Mitglied des wählenden Gemeindekirchenrates ist, ist im Wahlverfahren nicht stimmberechtigt.
(2) 1Der Superintendent bestimmt im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat den Termin, an dem die Wahl durchgeführt werden soll. 2Vor der Wahl sind die in § 9 Abs. 2 Satz 4 genannten Beteiligten zu hören. 3Die Wahlhandlung findet frühestens eine Woche nach der letzten Vorstellung nach vorausgegangenem Gottesdienst statt.
(3) 1Die Wahlhandlung leitet der Superintendent gemeinsam mit zwei Mitgliedern des Gemeindekirchenrates, die dieser bestimmt (Wahlvorstand). 2Ist der Superintendent zugleich Mitglied des wählenden Gemeindekirchenrates, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende des Kreiskirchenrates bzw. der Oberpfarrer. 3Das gilt nicht, sofern der Superintendent im Rahmen der Verwaltung einer vakanten Pfarrstelle Mitglied des wählenden Gemeindekirchenrates ist.
(4) 1Sind an der Wahl mehrere Gemeindekirchenräte beteiligt, findet § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 für die Wahl entsprechende Anwendung; in diesem Fall soll dem Wahlvorstand abweichend von Absatz 3 Satz 1 je ein Mitglied der beteiligten Gemeindekirchenräte angehören. 2In der gemeinsamen Wahlsitzung ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder jedes der beteiligten Gemeindekirchenräte anwesend sind.
(5) 1Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln, auf denen die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind. 2Nachdem alle anwesenden Stimmberechtigten ihren Stimmzettel abgegeben haben, stellt der Superintendent fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Bewerber gefallen sind.
3Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereint.
(6) 1Hat niemand die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. 2Ergibt sich in diesem zweiten Wahlgang für keinen Bewerber die erforderliche Mehrheit, so scheidet aus der Wahl der Bewerber mit der niedrigsten Stimmenzahl aus. 3Ebenso ist in jedem weiteren Wahlgang zu verfahren. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los. 5Falls der zuletzt verbleibende Bewerber in einem weiteren Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit erhält, ist die Wahlhandlung beendet und ein neuer Wahlvorschlag aufzustellen. 6Bewerber, die bereits aufgestellt waren, können in den neuen Wahlvorschlag nicht wieder aufgenommen werden.
(7) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist.
(8) 1Die Wahl gilt erst dann als beendet, wenn der gewählte Bewerber die Annahme der Wahl erklärt hat. 2Die Annahme der Wahl soll unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche erfolgen.
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§ 11
Bekanntgabe und Anfechtung der Wahl

(1) 1Das Ergebnis der Wahl wird am darauf folgenden Sonntag im Gottesdienst unter Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit nach Absatz 2 bekannt gegeben. 2Sind der Pfarrstelle mehrere Kirchengemeinden zugeordnet, so erfolgt die Bekanntgabe in einem zentralen Gottesdienst oder auf andere ortsübliche Weise.
(2) 1Gegen die Wahl kann jedes für die Wahl zum Gemeindekirchenrat wahlberechtigte Gemeindeglied innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Superintendenten Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist zu begründen. 3Er kann nur auf Einwendungen gegen die Amts- oder Lebensführung des oder der Gewählten sowie auf Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt werden. 4Der Superintendent hat den Gemeindekirchenrat zu dem Einspruch Stellung nehmen zu lassen.
(3) 1Über einen Einspruch gegen die Amts- oder Lebensführung des Gewählten entscheidet der Kreiskirchenrat bzw. der Vorstand der Kreissynode. 2Gegen die Entscheidung des Kreiskirchenrates bzw. des Vorstandes der Kreissynode ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung die Beschwerde an das Kirchenamt zulässig. 3Das Kirchenamt entscheidet endgültig.
(4) 1Über einen Einspruch auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften entscheidet der Leiter des Kirchlichen Verwaltungsamtes bzw. des Kreiskirchenamtes. 2Absatz 3 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
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§ 12
Bestätigung der Wahl

1Jede Wahl bedarf der Bestätigung durch das Kirchenamt. 2Wird diese versagt, so ist eine Neuwahl vorzunehmen. 3Wird auch die zweite und dritte Wahl nicht bestätigt, so besetzt das Kirchenamt die Stelle, nachdem es den Superintendenten und den Gemeindekirchenrat gehört hat.
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3.
Besetzungsrecht des Kirchenamtes:

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§ 13
Besetzung durch das Kirchenamt

(1) 1Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch das Kirchenamt,
  1. wenn es das Besetzungsrecht hat (§ 3),
  2. wenn die Kirchengemeinde auf die Ausübung ihres Wahlrechts verzichtet hat,
  3. in den Fällen von § 12 Satz 3 oder
  4. wenn auch nach zweimaliger Ausschreibung eine Wahl nicht zustande kommt.
2In den Fällen von Satz 1 Buchstaben b) bis d) bleibt das Besetzungsrecht des Kirchenamtes für den nächstfolgenden Besetzungsfall unberührt.
(2) 1Das Kirchenamt kann zugunsten der Kirchengemeinde auf das Besetzungsrecht verzichten. 2Das Besetzungsrecht der Kirchengemeinde für den nächstfolgenden Besetzungsfall bleibt davon unberührt.
(3) 1Der Besetzung durch das Kirchenamt geht
  1. die Mitteilung und gemäß § 9 Abs. 2 die Vorstellung der in Aussicht genommenen Person in der Gemeinde und
  2. die Herstellung des Benehmens mit dem Gemeindekirchenrat durch den Propst bzw. Visitator oder in seinem Auftrag durch den Superintendenten voraus. 2Wird von einer Vorstellung abgesehen (§ 9 Abs. 3 Satz 2), so ist der Name der in Aussicht genommenen Person der Gemeinde im Gottesdienst bekannt zu geben.
(4) 1Gegen die Entscheidung des Kirchenamtes kann der Gemeindekirchenrat innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe Einspruch einlegen. 2§ 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Über den Einspruch entscheidet die Kirchenleitung.
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Abschnitt III:
Kreispfarrstellen

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§ 14
Befristete Übertragung

1Die Übertragung von Kreispfarrstellen erfolgt befristet. 2Die Befristung wird in der Regel für die Dauer von höchstens sechs Jahren erteilt, sofern die Kreissynode keine andere Regelung trifft.
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§ 15
Besetzung und Ausschreibung

(1) 1Die Besetzung einer Kreispfarrstelle obliegt
  1. im Bereich der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen dem Kreiskirchenrat unter Hinzuziehung weiterer Personen, insbesondere aus den verschiedenen Dienstbereichen;
  2. im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen einem Wahlausschuss der Kreissynode, dem die Mitglieder des Vorstands der Kreissynode sowie weitere drei ordinierte und sieben nicht ordinierte Mitglieder der Kreissynode angehören.
2Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Kirchenamt.
(2) Das Kirchenamt veranlasst auf Antrag des Kreiskirchenrates bzw. des Vorstands der Kreissynode die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle, es sei denn, der Kreiskirchenrat bzw. der Wahlausschuss beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder den Verzicht auf eine Ausschreibung.
(3) Für Bewerbungen finden §§ 5 und 6 sinngemäß Anwendung.
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§ 16
Vorbereitung, Durchführung und Bestätigung der Wahl

(1) 1Haben sich um die Stelle mehrere Pfarrer beworben, so stellt der Kreiskirchenrat bzw. Vorstand der Kreissynode einen Wahlvorschlag auf. 2§ 9 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(2) Der Kreiskirchenrat bzw. Vorstand der Kreissynode bestimmt, in welcher Weise sich die Kandidaten und Kandidatinnen vorstellen.
(3) Für die Durchführung der Wahl und ihre Bestätigung finden § 10 Abs. 2 bis 6 und § 12 entsprechende Anwendung.
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Abschnitt IV:
Superintendentenstellen

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§ 17
Rechtsstellung; Wahl auf Zeit

(1) Der Superintendent ist nach Maßgabe des Rechts der Teilkirchen Inhaber einer Kreispfarrstelle, die mit einem Dienstauftrag in einer Kirchengemeinde oder einem allgemeinkirchlichen Auftrag verbunden ist.
(2) 1Der Superintendent wird von der Kreissynode für die Dauer von zehn Jahren gewählt. 2Wiederwahl für dieselbe Amtszeit oder eine einmalige Verlängerung des Dienstes bis zu fünf Jahren ist möglich. 3Nach Ablauf der Zeit der Verlängerung des Dienstes kann eine Wiederwahl nicht mehr erfolgen.
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§ 18
Vorbereitung der Wahl

(1) 1Die Vorbereitung der Wahl obliegt dem Nominierungsausschuss. 2Dem Nominierungsausschuss gehören an:
  1. der Vorsitzende bzw. Präses der Kreissynode als dessen Vorsitzender,
  2. der zuständige Propst bzw. Visitator,
  3. der zuständige Dezernent des Kirchenamtes oder ein von ihm beauftragter Referatsleiter,
  4. drei Mitglieder des Kreiskirchenrates bzw. Vorstandes der Kreissynode, von denen höchstens eines im Pfarrdienst steht, unter Ausschluss des bisherigen Superintendenten,
  5. vier von der Kreissynode gewählte Mitglieder,
  6. ein Kirchenältester des Gemeindekirchenrates der Kirchengemeinde, welcher der Superintendent zugeordnet ist.
3Die Mitglieder nach Satz 1 Buchstaben d) bis f) werden zu Beginn ihrer jeweiligen Amtsperiode von den entsendenden Gremien benannt. 4Unter den Mitgliedern nach Satz 1 Buchstaben d) und e) sollen die verschiedenen Dienstbereiche angemessen vertreten sein.1#
(2) Die Anzahl der hauptamtlich von kirchlichen Körperschaften angestellten Mitglieder des Nominierungsausschusses darf die Hälfte der Gesamtzahl seiner Mitglieder nicht erreichen.2#
(3) 1Der Nominierungsausschuss wird bei Bedarf vom Kirchenamt in Abstimmung mit dem Vorsitzenden bzw. Präses der Kreissynode und dem zuständigen Propst bzw. Visitator einberufen. 2Der Leiter des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes bzw. Kreiskirchenamtes kann beratend zu den Sitzungen des Nominierungsausschusses hinzugezogen werden.
(4) Der Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Er beschreibt die für die Besetzung der Stelle wesentlichen Anforderungen.
  2. Er erstellt einen Wahlvorschlag.
  3. Er unterbreitet der Kreissynode einen Vorschlag, ob anstelle einer Wiederwahl eine Verlängerung des Dienstes erfolgen soll (§ 17 Abs. 2 Satz 2).
(5) Der Nominierungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, unter denen der Vorsitzende des Nominierungsausschusses, der Propst bzw. Visitator und der Vertreter des Kirchenamtes sein müssen, anwesend sind.
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§ 19
Ausschreibung

(1) 1Das Kirchenamt schreibt die zu besetzende Superintendentenstelle aufgrund der vom Nominierungsausschuss vorgenommenen Stellenbeschreibung im Amtsblatt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland aus. 2Abweichend davon kann das Kirchenamt mit Zustimmung des Nominierungsausschusses von der Ausschreibung der Superintendentenstelle absehen, wenn es feststellt, dass das gesamtkirchliche Interesse dies erfordert oder der bisherige Stelleninhaber zur Wiederwahl bereit ist. 3Eine Ausschreibung erfolgt nicht, wenn eine Verlängerung des Dienstes des Stelleninhabers beabsichtigt ist.
(2) 1Nach Ablauf der Bewerbungsfrist entscheidet der Nominierungsausschuss, wer in den Wahlvorschlag aufgenommen wird. 2Dabei kann er
  1. offensichtlich ungeeignete Bewerber von der Aufnahme in die Kandidatenliste ausschließen und
  2. geeignete Pfarrer, die sich nicht beworben haben, bitten, ihrer Aufnahme in die Kandidatenliste zuzustimmen, sofern dafür ein besonderes Interesse besteht.
3Ein besonderes Interesse im Sinne von Satz 2 Buchstabe b) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der Ausschreibung nur eine oder keine geeignete Bewerbung vorliegt.
(3) 1Der Wahlvorschlag soll mindestens zwei Namen enthalten. 2Ist der bisherige Superintendent nach Ablauf der Amtszeit zur Wiederwahl bereit, so kann der Nominierungsausschuss davon absehen, auf den Wahlvorschlag einen zweiten Namen zu setzen.
(4) 1Der Wahlvorschlag bedarf der Bestätigung durch das Kirchenamt. 2Verweigert das Kirchenamt aus wichtigen Gründen im Einzelfall die Bestätigung, wird die abgelehnte Person von der Kandidatenliste gestrichen. 3Die Streichung soll im Benehmen mit dem Nominierungsausschuss erfolgen.
(5) 1Beratung und Beschlussfassung über den Wahlvorschlag erfolgen in nicht öffentlicher Sitzung. 2Darüber ist Verschwiegenheit zu wahren.
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§ 20
Durchführung der Wahl

(1) 1Der Wahlvorschlag wird der Kreissynode zugeleitet. 2Der Kreiskirchenrat bzw. Vorstand der Kreissynode lädt die Vorgeschlagenen jeweils zu einer Gastpredigt ein. 3Die Wahl darf frühestens vier Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlvorschlags an die Kreissynode und eine Woche nach der letzten Gastpredigt durchgeführt werden.
(2) 1Der Wahlhandlung geht eine Vorstellung der Vorgeschlagenen in öffentlicher Sitzung voraus. 2Jeweils nach der Vorstellung können Fragen an die Vorgeschlagenen gestellt werden. 3Anschließend findet eine Aussprache unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Vorgeschlagenen statt.
(3) Die Kreissynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(4) 1Die Wahl erfolgt geheim mit Stimmzetteln, auf denen die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind. 2Gewählt ist, wer mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Kreissynode auf sich vereint.
(5) 1Erhält keiner der Vorgeschlagenen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Kreissynode, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. 2Ergibt sich in diesem zweiten Wahlgang für keinen der Vorgeschlagenen die erforderliche Mehrheit und tritt keiner der Vorgeschlagenen von der Kandidatur zurück, so scheidet aus der Wahl aus, wer die geringste Stimmenzahl erhalten hat. 3Ebenso ist in jedem weiteren Wahlgang zu verfahren.
(6) Falls der zuletzt verbleibende Vorgeschlagene in einem weiteren Wahlgang nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erhält, ist die Wahlhandlung beendet und ein neuer Wahlvorschlag aufzustellen.
(7) Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Verlängerung des Dienstes des Stelleninhabers.
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§ 21
Bestätigung der Wahl und Übertragung der Superintendentenstelle

1Die (Wieder-) Wahl bzw. die Verlängerung des Dienstes bedarf der Bestätigung durch die Teilkirchenleitung. 2Die Übertragung der Superintendentenstelle erfolgt durch das Kirchenamt.
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Abschnitt V:
Allgemeinkirchliche Stellen

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§ 22
Besetzung

(1) Soweit keine andere kirchenrechtliche Regelung besteht, werden allgemeinkirchliche Stellen vom Kirchenamt besetzt.
(2) 1Allgemeinkirchliche Stellen werden im Amtsblatt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland ausgeschrieben. 2Das Kirchenamt kann beschließen, dass wegen der Besonderheiten der Stelle oder wegen besonderer Erfordernisse eine Ausschreibung unterbleibt. 3In der Ausschreibung wird mitgeteilt, ob bei der Auswahl einem Gremium ein Beteiligungsrecht eingeräumt ist.
(3) 1Die Übertragung von allgemeinkirchlichen Stellen erfolgt befristet in der Regel für die Dauer von sechs Jahren, soweit keine anderen kirchenrechtlichen Regelungen getroffen sind. 2Eine Verlängerung der Übertragung ist möglich.
(4) Ist die allgemeinkirchliche Stelle mit einer Gemeindepfarrstelle verbunden, erfolgt die Übertragung der allgemeinkirchlichen Stelle abweichend von Absatz 3 in der Regel für die Dauer des Dienstes auf der Gemeindepfarrstelle, sofern im Einzelfall keine andere Regelung getroffen wird.
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Abschnitt VI:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 23
Weitergeltung bestehenden Rechts

Bis zum Inkrafttreten der die Vorläufige Ordnung ablösenden gemeinsamen Verfassung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland
  1. gilt die Vereinbarung über das Recht der Bewerbung für Pfarrer und andere Mitarbeiter im Verkündigungsdienst in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 5. Dezember 2000 (ABl. EKKPS 2001 S. 2; ABl. ELKTh 2001 S. 25) fort;
  2. bleibt entgegenstehendes Verfassungsrecht der Teilkirchen unberührt.
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§ 24
Sprachregelung

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 25
In- und Außerkrafttreten von Bestimmungen

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2007 mit Wirkung für nach dem 30. April 2007 eingeleitete Besetzungsfälle in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz über die Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen (Pfarrstellengesetz) der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 27. November 1983 (ABl. EKKPS 1984 S. 25), geändert durch Kirchengesetz vom 31. Oktober 1993 (ABl. EKKPS S. 176),
  2. das Kirchengesetz über das Verfahren bei der Besetzung von Pfarrstellen und Stellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben (Pfarrerwahlgesetz) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 27. März 2004 (ABl. ELKTh S. 64), geändert durch Kirchengesetz vom 19. November 2004 (ABl. ELKTh S. 180),
  3. § 10 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen zur Ergänzung der Bestimmungen der Grundordnung über die Leitung des Kirchenkreises (Kirchenkreisleitungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2003 (ABl. EKKPS S. 5, 18),
  4. das Kirchengesetz zur Wahl von Superintendenten und Superintendentinnen (Superintendentenwahlgesetz – SupWG) vom 15. November 2003 (ABl. ELKTh 2004 S. 6 und ABl. EKM 2005 S. 129).

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1 ↑ Der Nominierungsausschuss hat danach elf Mitglieder. Geborene hauptamtliche Mitglieder sind der Propst bzw. Visitator und der Dezernent bzw. Referatsleiter des Kirchenamtes. Geborenes nicht hauptamtliches Mitglied ist der Präses.
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2 ↑ Von den weiteren acht zu entsendenden Mitgliedern müssen mindestens fünf nicht Hauptamtliche und dürfen höchstens drei Hauptamtliche sein. Von diesen sollte mindestens einer im Pfarrdienst stehen, die anderen beiden sollten andere Dienstbereiche repräsentieren.
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