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Geltungszeitraum von: 15.01.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Kirchengesetz über die Bildung und Geschäftsführung
des Gemeindekirchenrates
(Gemeindekirchenratsgesetz – GKRG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2001

(ABl. EKKPS S. 61)

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§§ 1 – 19

(aufgehoben)
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2.
Geschäftsführung des Gemeindekirchenrates

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§ 20

(1) 1Der Gemeindekirchenrat wird in der Regel monatlich, mindestens jedoch viermal im Jahr, vom Vorsitzenden einberufen. 2Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Bischof, das Konsistorium, der Propst oder der Vorsitzende des Kreiskirchenrates es verlangen. 3Die Verhandlungen des Gemeindekirchenrates sind in der Regel nicht öffentlich. 4Sie sind vertraulich, sofern der Gemeindekirchenrat nicht einstimmig etwas anderes beschließt. 5Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass Verhandlungen über bestimmte Sachgegenstände öffentlich sind.
(2) 1Der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates bereitet die Sitzungen vor und legt die vorläufige Tagesordnung fest. 2Dabei soll er den stellvertretenden Vorsitzenden beteiligen. 3Er kann gemäß § 22 Abs. 2 Satz 5 Beauftragte hinzuziehen. 4Sind dem in § 22 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Mitglied Aufgaben der laufenden Geschäftsführung übertragen, so ist dieses an der Vorbereitung der Sitzung zu beteiligen.
(3) 1Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates sollen mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung eingeladen werden. 2Über die endgültige Tagesordnung beschließt der Gemeindekirchenrat zu Beginn der Sitzung.
(4) 1Der Bischof, der Propst und der Vorsitzende des Kreiskirchenrates sowie besonders beauftragte Vertreter der Kirchenleitung und des Konsistoriums können jederzeit beratend an den Sitzungen teilnehmen, Anträge stellen und auf ihr Verlangen den Vorsitz übernehmen. 2Die Sachbereichsleiter können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates beratend teilnehmen.
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§ 21

(1) Der Gemeindekirchenrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(2) 1Die Sitzungen werden mit Schriftwort und Gebet eröffnet und mit Gebet und Segen geschlossen. 2Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen.
(3) 1Der Gemeindekirchenrat fasst seine Beschlüsse in brüderlicher Beratung. 2Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) 1Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. 2Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) 1Für die Wahl des Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates gilt über die Regelung des Absatz 4 hinaus: Kandidieren mehr als zwei Mitglieder des Gemeindekirchenrates und erhält keiner von ihnen die absolute Mehrheit, so ist erneut unter den beiden Kandidaten zu wählen, die die meisten Stimmen erhalten haben. 2Im übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) 1Wenn eine Angelegenheit einem Mitglied des Gemeindekirchenrates oder seinen nächsten Angehörigen (Eltern, Ehegatten, Kindern und Geschwistern) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder es sonst persönlich trifft, darf dieses Mitglied, nachdem der Sachverhalt festgestellt worden ist, bei der anschließenden Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein. 2Bei einer Wahl gemäß Absatz 4 stimmt derjenige, der kandidiert, mit. 3Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift zu vermerken. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Mitglied des Gemeindekirchenrates zugleich Mitglied des Vertretungsorgans einer anderen juristischen Person ist, der die Entscheidung des Gemeindekirchenrates einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann; dies gilt nicht, wenn das Mitglied des Gemeindekirchenrates in Anwendung der kirchlichen Ordnung Mitglied des Vertretungsorgans der anderen juristischen Person geworden ist.
(7) 1Beschlüsse sind im Protokollbuch niederzuschreiben. 2Das Protokoll ist vorzulesen und nach Genehmigung vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterschreiben.
(8) In eiligen Fällen ist ausnahmsweise schriftliche Befragung und Abstimmung zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
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§ 22

(1) 1Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie die Mitglieder des Gemeindekirchenrates, die dem Gemeindekirchenrat gemäß Artikel 30 Abs. 3 Satz 1 der Grundordnung von Amts wegen angehören, haben die Pflicht, Beschlüsse, die nach ihrer Einschätzung gegen die kirchliche Ordnung verstoßen oder in anderer Weise rechtswidrig sind, zu beanstanden. 2Bleibt der Gemeindekirchenrat bei seinem Beschluss, so hat das beanstandende Mitglied unverzüglich des Konsistorium zu unterrichten. 3Die Ausführung des Beschlusses ist bis zur Entscheidung des Konsistoriums auszusetzen.
(2) 1Dem Vorsitzenden obliegen über die in § 20 Abs. 3 bezeichnetet Ausgaben hinaus die Leitung der Sitzungen sowie die laufende Geschäftsführung. 2Zur laufenden Geschäftsführung gehören insbesondere die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen, die Führung des Schriftwechsels, die Erteilung von Kassenanordnungen und die Führung der Dienstaufsicht gegenüber von der Kirchengemeinde angestellten Mitarbeitern zwischen den Sitzungen des Gemeindekirchenrates. 3Einzelne oder die Gesamtheit der Aufgaben der laufenden Geschäftsführung kann der Gemeindekirchenrat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einem Mitglied, das gemäß Artikel 30 Abs. 3 Satz 1 der Grundordnung dem Gemeindekirchenrat von Amts wegen angehört, übertragen. 4Das Mitglied kann sich einer solchen Übertragung von Aufgaben nicht entziehen. 5Die Möglichkeit, durch Beschluss des Gemeindekirchenrates einzelne Mitglieder mit bestimmten Aufgaben der Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen zu beauftragen, bleibt unberührt. 6Die Übertragung der Befugnis zur Erteilung von Kassenanordnungen erfolgt nach Maßgabe der Kirchlichen Verwaltungsanordnung.
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§ 23

(1) Der Gemeindekirchenrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
(2) Der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.
(3) 1Die Ausschüsse sind dem Gemeindekirchenrat verantwortlich und berichtspflichtig. 2Der Gemeindekirchenrat kann ihnen im Rahmen der Festlegungen des Haushalts der Kirchengemeinde die Befugnis zur selbstständigen Betreuung bestimmter Einrichtungen und Arbeitsgebiete übertragen. 3Der Gemeindekirchenrat hat im Bedarfsfalle die Arbeitsweise der Ausschüsse durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
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§ 23 a

Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
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§ 24

(1) Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Konsistorium.
(2) (Inkrafttreten)

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