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Geltungszeitraum von: 15.01.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Kirchengesetz über die Bildung und Geschäftsführung
des Gemeindekirchenrates
(Gemeindekirchenratsgesetz – GKRG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2001

(ABl. EKKPS S. 61)

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§§ 1 – 19

(aufgehoben)
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2.
Geschäftsführung des Gemeindekirchenrates

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§ 20

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat wird in der Regel monatlich, mindestens jedoch viermal im Jahr, vom Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Bischof, das Konsistorium, der Propst oder der Vorsitzende des Kreiskirchenrates es verlangen. Die Verhandlungen des Gemeindekirchenrates sind in der Regel nicht öffentlich. Sie sind vertraulich, sofern der Gemeindekirchenrat nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass Verhandlungen über bestimmte Sachgegenstände öffentlich sind.
( 2 ) Der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates bereitet die Sitzungen vor und legt die vorläufige Tagesordnung fest. Dabei soll er den stellvertretenden Vorsitzenden beteiligen. Er kann gemäß § 22 Abs. 2 Satz 5 Beauftragte hinzuziehen. Sind dem in § 22 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Mitglied Aufgaben der laufenden Geschäftsführung übertragen, so ist dieses an der Vorbereitung der Sitzung zu beteiligen.
( 3 ) Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates sollen mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung eingeladen werden. Über die endgültige Tagesordnung beschließt der Gemeindekirchenrat zu Beginn der Sitzung.
( 4 ) Der Bischof, der Propst und der Vorsitzende des Kreiskirchenrates sowie besonders beauftragte Vertreter der Kirchenleitung und des Konsistoriums können jederzeit beratend an den Sitzungen teilnehmen, Anträge stellen und auf ihr Verlangen den Vorsitz übernehmen. Die Sachbereichsleiter können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates beratend teilnehmen.
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§ 21

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
( 2 ) Die Sitzungen werden mit Schriftwort und Gebet eröffnet und mit Gebet und Segen geschlossen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat fasst seine Beschlüsse in brüderlicher Beratung. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 4 ) Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 5 ) Für die Wahl des Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates gilt über die Regelung des Absatz 4 hinaus: Kandidieren mehr als zwei Mitglieder des Gemeindekirchenrates und erhält keiner von ihnen die absolute Mehrheit, so ist erneut unter den beiden Kandidaten zu wählen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Im übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.
( 6 ) Wenn eine Angelegenheit einem Mitglied des Gemeindekirchenrates oder seinen nächsten Angehörigen (Eltern, Ehegatten, Kindern und Geschwistern) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder es sonst persönlich trifft, darf dieses Mitglied, nachdem der Sachverhalt festgestellt worden ist, bei der anschließenden Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein. Bei einer Wahl gemäß Absatz 4 stimmt derjenige, der kandidiert, mit. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift zu vermerken. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Mitglied des Gemeindekirchenrates zugleich Mitglied des Vertretungsorgans einer anderen juristischen Person ist, der die Entscheidung des Gemeindekirchenrates einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann; dies gilt nicht, wenn das Mitglied des Gemeindekirchenrates in Anwendung der kirchlichen Ordnung Mitglied des Vertretungsorgans der anderen juristischen Person geworden ist.
( 7 ) Beschlüsse sind im Protokollbuch niederzuschreiben. Das Protokoll ist vorzulesen und nach Genehmigung vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterschreiben.
( 8 ) In eiligen Fällen ist ausnahmsweise schriftliche Befragung und Abstimmung zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
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§ 22

( 1 ) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie die Mitglieder des Gemeindekirchenrates, die dem Gemeindekirchenrat gemäß Artikel 30 Abs. 3 Satz 1 der Grundordnung von Amts wegen angehören, haben die Pflicht, Beschlüsse, die nach ihrer Einschätzung gegen die kirchliche Ordnung verstoßen oder in anderer Weise rechtswidrig sind, zu beanstanden. Bleibt der Gemeindekirchenrat bei seinem Beschluss, so hat das beanstandende Mitglied unverzüglich des Konsistorium zu unterrichten. Die Ausführung des Beschlusses ist bis zur Entscheidung des Konsistoriums auszusetzen.
( 2 ) Dem Vorsitzenden obliegen über die in § 20 Abs. 3 bezeichnetet Ausgaben hinaus die Leitung der Sitzungen sowie die laufende Geschäftsführung. Zur laufenden Geschäftsführung gehören insbesondere die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen, die Führung des Schriftwechsels, die Erteilung von Kassenanordnungen und die Führung der Dienstaufsicht gegenüber von der Kirchengemeinde angestellten Mitarbeitern zwischen den Sitzungen des Gemeindekirchenrates. Einzelne oder die Gesamtheit der Aufgaben der laufenden Geschäftsführung kann der Gemeindekirchenrat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einem Mitglied, das gemäß Artikel 30 Abs. 3 Satz 1 der Grundordnung dem Gemeindekirchenrat von Amts wegen angehört, übertragen. Das Mitglied kann sich einer solchen Übertragung von Aufgaben nicht entziehen. Die Möglichkeit, durch Beschluss des Gemeindekirchenrates einzelne Mitglieder mit bestimmten Aufgaben der Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen zu beauftragen, bleibt unberührt. Die Übertragung der Befugnis zur Erteilung von Kassenanordnungen erfolgt nach Maßgabe der Kirchlichen Verwaltungsanordnung.
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§ 23

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
( 2 ) Der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.
( 3 ) Die Ausschüsse sind dem Gemeindekirchenrat verantwortlich und berichtspflichtig. Der Gemeindekirchenrat kann ihnen im Rahmen der Festlegungen des Haushalts der Kirchengemeinde die Befugnis zur selbstständigen Betreuung bestimmter Einrichtungen und Arbeitsgebiete übertragen. Der Gemeindekirchenrat hat im Bedarfsfalle die Arbeitsweise der Ausschüsse durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
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§ 23 a

Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
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§ 24

( 1 ) Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Konsistorium.
( 2 ) (Inkrafttreten)