.

Geltungszeitraum von: 20.03.2007

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Verwaltungsanordnung zur Durchführung
von Gemeindekirchenratswahlen nach dem
Gemeindekirchenratswahlgesetz vom
1. April 2006 in der Fassung des Änderungsgesetzes
vom 17. März 2007
(VAO GKR-WG)

Vom 20. März 2007

(ABl. S. 98)

Unter Bezugnahme auf Artikel 14 Abs. 1 Satz 4 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland erlässt das Kollegium des Kirchenamtes der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland die folgende Verwaltungsanordnung zum Gemeindekirchenratswahlgesetz (GKR-WG) vom 1. April 2006:
####

§ 1

1. Zu § 1 Abs. 2 GKR-WG
Das Kirchspielgesetz der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen findet für die Bildung von örtlichen Beiräten in Kirchspielen der EKKPS mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Gemeindekirchenratsgesetzes der EKKPS das Gemeindekirchenratswahlgesetz der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland tritt. Gegen die Zurückweisung eines vorgeschlagenen Kandidaten sowie gegen das Wahlergebnis ist abweichend vom GKR-WG kein Rechtsbehelf gegeben.
2. Zu § 2 Abs. 1 GKR-WG
Jugendvertreter müssen mindestens 14 und sollen nicht älter als 27 Jahre alt sein. Sie müssen die Abendmahlszulassung besitzen und Mitglied der Kirchengemeinde sein, in der sie als Jugendvertreter an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilnehmen. Als Jugendvertreter in einem Kirchspiel der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen bzw. in einem Kirchgemeindeverband der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen müssen sie Mitglied einer Kirchengemeinde des Kirchspiels bzw. des Kirchgemeindeverbandes sein.
3. Zu § 2 Abs. 3 GKR-WG
Bereits bestehende Zuweisungen für Pfarrer mit landes- bzw. provinzialkirchlichen Aufgaben oder für Inhaber von Kreispfarrstellen gelten fort, sofern nicht der Kreiskirchenrat oder der Vorstand der Kreissynode im Einvernehmen mit dem Kirchenamt eine andere Zuweisung vornimmt.
4. Zu § 2 Abs. 4 GKR-WG
  1. Ehepartner, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen nicht gleichzeitig Mitglied desselben Gemeindekirchenrates sein. Dies gilt auch für andere Personen, die in einem Haushalt zusammenleben. Das schließt aber nicht aus, dass diese Personen gleichzeitig für den Gemeindekirchenrat kandidieren. Derjenige von ihnen, der die meisten Stimmen der Wähler auf sich vereinigt, ist gemäß § 25 Abs. 6 GKR-WG gewählt. Der andere wird nicht Mitglied des Gemeindekirchenrates.
  2. Als in einem hauptamtlichen kirchlichen Dienstverhältnis stehend gelten auch Pfarrer und Pfarrerinnen bzw. Pastorinnen im Ruhestand.
5. Zu § 2 Abs. 6 GKR-WG
  1. Was als geringfügige Beschäftigung gilt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts.
  2. Sonstige gegen Entgelt beschäftigte Mitarbeiter dürfen in der Kirchengemeinde, in der sie beschäftigt sind, nicht Mitglied im Gemeindekirchenrat sein.
  3. Gegen Entgelt beschäftige kirchliche Mitarbeiter anderer Kirchengemeinden oder sonstiger kirchlicher Dienstgeber bedürfen für die Aufnahme in die Kandidatenliste der Zustimmung des Kreiskirchenrates bzw. des Vorstands der Kreissynode.
6. Zu § 3 Abs. 2 GKR-WG
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann mit dem Überreichen einer Ehrenurkunde verbunden werden. Die Verleihung erfolgt auf Lebenszeit.
7. Zu § 4 Abs. 6 GKR-WG
Gegen Entgelt beschäftigte Mitarbeiter im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 2 sind auch Mitarbeiter von rechtlich selbstständigen diakonischen Einrichtungen.
8. Zu § 4 Abs. 7 GKR-WG
  1. Mit Ausnahme der Aufstellung der Kandidatenlisten obliegt die Wahlvorbereitung für die einzelnen Stimmbezirke im Übrigen dem Gemeindekirchenrat. Das betrifft insbesondere die Festlegung der Zahl der im Stimmbezirk zu wählenden Kandidaten (§ 10 Abs. 2 GKR-WG), die Aufstellung, Auslegung und Prüfung der Wählerlisten (§§ 13, 14 GKR-WG), die Prüfung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 19 GKR-WG), die Bekanntgabe der Wahlzeit (§ 20 GKR-WG) sowie die erforderlichen Mitteilungen an den Kreiskirchenrat bzw. den Vorstand der Kreissynode.
  2. Werden Stimmbezirke gebildet und besteht in den Stimmbezirken kein Sprengelbeirat oder örtlicher Beirat, obliegt auch die Aufstellung der Kandidatenlisten sowie die Durchführung und Auswertung der Wahl in den Stimmbezirken dem Gemeindekirchenrat.
9. Zu § 5 Abs. 2 GKR-WG
  1. Die Wahlversammlung muss durch Kanzelabkündigung oder in anderer ortsüblicher Weise bekannt gemacht werden.
  2. Die Wahlversammlung dient der Aufstellung eines Wahlvorschlags in den Fällen, in denen bis zur Durchführung der Wahl nicht genügend Kandidaten aufgestellt werden konnten. Unzureichende Wahlvorbereitungen stellen keinen begründeten Fall zur Durchführung einer Wahlversammlung dar.
  3. Die Wahlversammlung muss so vorbereitet werden, dass die gleiche, unmittelbare und geheime Wahl gewährleistet ist; insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, dass
    • nur wahlberechtigte Gemeindeglieder an der Wahlversammlung teilnehmen,
    • nach Aufstellung der Kandidatenliste in der Wahlversammlung entsprechende Stimmzettel erstellt werden, die an die wahlberechtigten Gemeindeglieder verteilt werden,
    • die Wähler die Möglichkeit haben, den Stimmzettel unbeobachtet anzukreuzen,
    • die Stimmzettel in eine Wahlurne eingelegt werden und
    • im Übrigen die Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses wie im Gesetz vorgesehen erfolgt.
  4. Offene Abstimmung oder Abstimmung im Block sind unzulässig.
10. Zu § 6 Abs. 3 GKR-WG
Die Feststellung der Aberkennung des aktiven Wahlrechts trifft der Gemeindekirchenrat durch Beschluss. Das Verfahren richtet sich nach dem Recht der Teilkirchen. Der Gemeindekirchenrat hat unverzüglich nach Kenntniserlangung der Umstände, die zu einer Aberkennung führen können, über die Aberkennung zu entscheiden.
11. Zu § 8 Abs. 2 GKR-WG
Der Wahlzeitraum und der Terminplan sollen mindestens zehn Monate vor dem Beginn des Wahlzeitraumes bekannt gegeben werden. Anträge auf Abweichung vom Wahlzeitraum oder vom Terminplan sind nur innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Terminplanes zulässig. Sie sind an das Kirchenamt zu richten. Dem Antrag wird nur in besonders begründeten Fällen stattgegeben.
12. Zu § 12 GKR-WG
Kosten, die im Zusammenhang mit der Wahl dem Kirchenamt, dem Kreiskirchenamt, dem Kirchlichen Verwaltungsamt, dem Kreiskirchenrat oder dem Vorstand der Kreissynode entstehen, gehen nicht zu Lasten der Kirchengemeinden.
13. Zu § 13 Abs. 1 GKR-WG
Maßgeblich für die Erstellung der Wählerliste sind die Gemeindegliederverzeichnisse der Kirchengemeinden. Sie sind rechtzeitig mit den Listen der Kreiskirchenämter bzw. der Kirchlichen Verwaltungsämter abzugleichen und auf dem aktuellen Stand zu halten.
14. Zu § 13 Abs. 2 GKR-WG
Für die Dauer der Auslegung der Wählerliste ist mindestens eine Aufsichtsperson abzustellen, durch die sichergestellt ist, dass keine unbefugten Veränderungen an der Wählerliste vorgenommen werden. Die Zeiten, in denen die Einsichtnahme möglich ist, müssen Bestandteil der Bekanntgabe nach § 13 Abs. 2 GKR-WG sein.
15. Zu § 20 Abs. 1 GKR-WG
Im Fall der Bildung von Stimmbezirken hat die Festlegung des Wahltages und der Wahlzeit für jeden einzelnen Stimmbezirk zu erfolgen.
16. Zu § 20 Abs. 4 GKR-WG
Wird an mehreren Tagen gewählt, darf der Wahlzeitraum von insgesamt fünf Tagen nicht überschritten werden.
17. Zu § 21 Abs. 3 GKR-WG
Bei Zustellung durch die Post gilt die Entscheidung mit Ablauf des dritten Tages nach Absendung als zugegangen, sofern der Empfänger nicht einen späteren Zugang glaubhaft macht.
18. Zu § 22 Abs. 1 GKR-WG
Der Wahlvorstand wird von dem amtierenden Gemeindekirchenrat eingesetzt. Der Wahlvorstand soll aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen.
19. Zu § 22 Abs. 2 GKR-WG
Der Wahlvorstand im Stimmbezirk wird von dem amtierenden örtlichen Beirat bzw. Sprengelbeirat eingesetzt; Nr. 18 Satz 2 gilt entsprechend. Besteht kein örtlicher Beirat oder Sprengelbeirat, tritt an die Stelle der gemeinsame Gemeindekirchenrat.
20. Zu § 23 Abs. 1 GKR-WG
  1. Unabhängig von den Räumlichkeiten muss der Wähler die Möglichkeit haben, den Stimmzettel unbeobachtet ankreuzen zu können.
  2. Aus dem Stimmzettel muss eindeutig hervorgehen, dass dieser von der Kirchengemeinde hergestellt worden ist. In der Regel ist das Siegel der Kirchengemeinde zu verwenden.
21. Zu § 23 Abs. 2 GKR-WG
  1. Wird die Wahlhandlung gemäß § 20 Abs. 4 des GKR-WG an mehreren Tagen durchgeführt, dürfen die Wahlurnen erst nach Ablauf der Wahlzeit des letzten Wahltages geöffnet werden.
  2. Sind Stimmbezirke gebildet, dürfen die Wahlurnen aller Stimmbezirke erst geöffnet werden, wenn die Wahlhandlung in allen Stimmbezirken abgeschlossen ist.
22. Zu § 23 Abs. 9 GKR-WG
Die Wahlurnen sind zwischen den einzelnen Terminen vom Wahlvorstand mit einem Siegel so zu sichern, dass keine Stimmzettel eingeworfen oder entnommen werden können.
23. Zu § 24 Abs. 1 GKR-WG
Die Kirchengemeinden und Kirchgemeindeverbände bzw. Kirchspiele haben ihre Wahlvorbereitungen so zu treffen, dass dem Wunsch auf Briefwahl entsprochen werden kann.
24. Zu § 24 Abs. 6 GKR-WG
Werktag im Sinn von Satz 2 ist auch ein Samstag, sofern dies kein öffentlicher Feiertag ist.
25. Zu § 24 Abs. 7 GKR-WG
Ist auf einem Stimmzettelumschlag der Name des Wählers verzeichnet, ist dieser vor Einlegen in die Wahlurne unkenntlich zu machen.
26. Zu § 26 Abs. 1 GKR-WG
Die Wahlniederschrift ist unmittelbar nach Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses anzufertigen.
27. Zu § 26 Abs. 2 GKR-WG
Alle schriftlichen Wahlunterlagen einschließlich der Stimmzettel sind bis zum Ablauf der Wahlperiode aufzubewahren. Eine unbefugte Einsichtnahme ist auszuschließen.
28. Zu § 27 Abs. 1 GKR-WG
Ergibt die Hälfte der Mitgliederzahl eine gebrochene Zahl, so ist die nächst niedrigere Zahl festzulegen. Das gilt nicht, wenn in einem Stimmbezirk nur ein Kirchenältester zu wählen ist; in diesem Fall wird abweichend von Satz 1 die gebrochene Zahl aufgerundet, damit zumindest ein Stellvertreter gewählt werden kann.
29. Zu § 29 Abs. 2 GKR-WG
Die Weiterleitung der Beschwerde und die Entscheidung hierüber haben jeweils zeitnah zu erfolgen. Als zeitnah gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.
30. Zu § 33 Abs. 2 GKR-WG
Die Hinzuberufung darf nur dann unterbleiben, wenn sich aus dem betreffenden Sprengel bzw. aus der betreffenden Kirchengemeinde kein wählbares Gemeindeglied bereit erklärt, im Gemeindekirchenrat mitzuarbeiten.
31. Zu § 34 Abs. 4 GKR-WG
Die schriftliche Entscheidung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Betroffenen zuzustellen. Die Zustellung erfolgt durch persönliche Übergabe mit Empfangsbekenntnis oder mittels Einschreibens per Post.
32. Zu § 34 Abs. 6 GKR-WG
Wenn abzusehen ist, dass die Handlungsfähigkeit eines Gemeindekirchenrates nicht mehr gewährleistet ist, ist das Kirchenamt unverzüglich davon zu unterrichten.
#

§ 2

Die in dieser Verwaltungsanordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#

§ 3

Die vom Kirchenamt veröffentlichten Formulare und Fragebögen sowie andere Muster und Vorlagen, sind Bestandteil dieser Verwaltungsanordnung. Ihre Verwendung ist verbindlich.
#

§ 4

Entgegenstehendes Verfassungsrecht bleibt unberührt.
#

§ 5

Die Verwaltungsanordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.