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Satzung der Kirchlichen Stiftung Kunst- und Kulturgut in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 1. Januar 2021 (ABl. 2020 S. 213).

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Präambel

1Kirchliches Kunst- und Kulturgut ist Zeugnis von Glauben und christlicher Lebensgestaltung. 2Dieses Erbe ist zu bewahren und für die Gesellschaft lebendig zu halten. 3Die Kirchliche Stiftung Kunst- und Kulturgut in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) wurde im Jahre 1999 von der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen für ihren Bereich errichtet. 4Im Jahre 2021 wurde der Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet der EKM ausgeweitet.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

1Die Stiftung führt den Namen „Kirchliche Stiftung Kunst- und Kulturgut in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“. 2Sie ist eine rechtsfähige und kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts im Sinne des Stiftungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. 3Sie hat ihren Sitz in Magdeburg.
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§ 2
Stiftungszweck

(1) 1Zweck der Stiftung ist es, Vorhaben zum Erhalt, zur Konservierung und zur Restaurierung kirchlichen Kunst- und Kulturgutes in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zu fördern. 2Die Stiftung soll in der Regel außerhalb der staatlichen Programme tätig werden; sie kann diese ergänzen, wo dieses den für die Denkmalpflege zuständigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Institutionen nicht möglich ist. 3Die Stiftung führt diese Aufgabe in einem nördlichen Förderbereich und einem südlichen Förderbereich durch. 4Der südliche Förderbereich umfasst das Gebiet der EKM im Freistaat Thüringen. 5Der nördliche Förderbereich umfasst das Gebiet der EKM in Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Sachsen. 6Die Stiftung soll den Gedanken der Bewahrung kirchlichen Kunst- und Kulturgutes breiten Kreisen der Bevölkerung vermitteln und möglichst viele Menschen zur Unterstützung gewinnen. 7Sie will insbesondere da helfen, wo dieses anderen Stiftungen nicht möglich ist.
(2) Der Stiftungszweck wird namentlich verwirklicht durch:
  • Gewährung von Zuschüssen für die Sicherung, Konservierung und Restaurierung kirchlichen Kunst- und Kulturgutes,
  • Beratung der Kirchengemeinden bei Vorbereitung und Durchführung der vorgenannten Maßnahmen,
  • Impulse für neue geeignete Nutzungskonzepte im Einvernehmen mit den Eigentümern,
  • eine breite und vielfältige Öffentlichkeitsarbeit durch Medien, Informations-, Kommunikations- und Bildungsarbeit,
  • Einwerben von Zustiftungen und Spendenmitteln,
  • Aufbau und Betreuung von Förderkreisen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

1Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 5Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem von der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen zur Verfügung gestelltem Kapital von 1.000.000 DM (1 Million).
(2) Stiftungsvermögen werden ferner finanzielle Zuwendungen, Liegenschaften, Gegenstände oder andere Vermögenswerte, die der Stiftung mit der entsprechenden Bestimmung übertragen werden und von dieser als zum Stiftungsvermögen gehörend bestimmt werden.
(3) 1Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und in geeigneter Weise ertragbringend anzulegen, § 9 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. 2Vermögensumschichtungen, insbesondere zur Substanzerhaltung, sind zulässig.
(4) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden.
(5) 1Zur Erreichung des Stiftungszwecks verwendet die Stiftung die Erträge aus der Anlage ihres Vermögens sowie andere Einnahmen, soweit diese nicht als zum Stiftungsvermögen gehörend bestimmt worden sind. 2Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus diesen Mitteln vorab zu decken.
(6) 1Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen und Spenden von dritter Seite entgegenzunehmen. 2Sie sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen, soweit der Dritte dies bestimmt hat.
(7) Die Stiftung hat die Möglichkeit, sich an anderen Institutionen mit gleicher Zielsetzung zu beteiligen oder solche Institutionen selbst einzurichten.
(8) 1Die Übernahme einer nichtrechtsfähigen Stiftung ist zulässig. 2Sie bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland als Stiftungsaufsichtsbehörde
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§ 5
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:
  1. das Kuratorium,
  2. der Vorstand.
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§ 6
Das Kuratorium

(1) Dem Kuratorium gehören an:
  1. der Landesbischof der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
  2. ein von der Deutschen Stiftung Denkmalschutz zu benennendes Mitglied,
  3. ein von der EKD zu benennendes Mitglied,
  4. ein vom Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zu benennendes Mitglied,
  5. bis 7. drei weitere vom Landeskirchenrat zu benennende Mitglieder, die Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Kultur oder dem politisch gesellschaftlichen Leben sein müssen.
(2) 1Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 7 beträgt vier Jahre. 2Sie sind ehrenamtlich tätig. 3Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. 4Die erneute Benennung ist zulässig. 5Mitglieder des Kuratoriums müssen einer christlichen Kirche angehören. 6Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt, bis ein neues Mitglied benannt ist.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(4) Das Kuratorium ist das Aufsichtsorgan der Stiftung und hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahl der Vorstandsmitglieder,
  2. Beschlüsse über Grundsätze der Stiftungsarbeit sowie über Förder- und Vergaberichtlinien,
  3. Beschluss des jährlichen Haushalts und Entlastung des Vorstandes,
  4. Entscheidung über Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand vorgelegt werden,
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen,
  6. Beschluss über die Auflösung der Stiftung,
  7. Bestellung des Rechnungsprüfers.
(5) 1Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. 2Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. 5Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle Kuratoriumsmitglieder beteiligt wurden, bis zum vom Vorsitzenden gesetzten angemessenen Termin mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst wurde. 6Der Beschluss ist in der nächsten Kuratoriumssitzung in das Protokoll aufzunehmen.
(6) 1Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. 2Sofern mindestens zwei Mitglieder eine außerordentliche Sitzung wünschen, haben sie dieses schriftlich mit Begründung dem Vorsitzenden mitzuteilen. 3Dieser beraumt eine Sitzung an, deren Termin innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Sitzungsbegehrens liegen soll. 4Sitzungen können auch mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden.
(7) Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter hat beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.
(8) 1Das Kuratorium kann zur Beratung einen Beirat einsetzen. 2Einzelheiten werden in einer entsprechenden Geschäftsordnung geregelt.
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§ 7
Der Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben vom Kuratorium nach § 6 Abs. 4 gewählten Mitgliedern, von denen eines ein für Kunst- und Kulturgut zuständiger Referent des Landeskirchenamtes sein sollte. 2Das Kuratorium bestimmt aus den Reihen der Vorstandsmitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 3Im Vorstand sollen beide Förderbereiche angemessen vertreten sein. 4Ihm sollen Personen mit wissenschaftlich und fachlich ausgewiesenen für die Erfüllung des Stiftungszwecks notwendigen Kompetenzen angehören.
(2) 1Die Vorstandsmitglieder können ehrenamtlich neben- oder hauptamtlich für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen oder eingestellt werden. 2Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. 3Nebenamtlich eingestellte Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. 4Die Entscheidung darüber obliegt dem Kuratorium. 5Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt, bis ein neues Mitglied berufen oder eingestellt ist, höchstens für ein Jahr. 6Sofern ein hauptamtliches Vorstandsmitglied an Stelle eines ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedes eingestellt wird, endet die Berufung des ehrenamtlichen Vorstandsmitglieds mit dem Eintritt des hauptberuflichen Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung, legt den Haushaltsentwurf dem Kuratorium zur Beschlussfassung vor und entscheidet in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
(4) Der Vorstand ist dem Kuratorium verantwortlich und legt ihm in einem Jahresbericht Rechenschaft nach Maßgabe von § 8 vor.
(5) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Rechtsverbindliche Urkunden sind jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(6) 1Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch viermal im Jahr. 2Sitzungen können auch mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden.
(7) 1Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und mit dem Abstimmungsergebnis wiedergibt. 2Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(8) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. 2Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. 5Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder beteiligt wurden, bis zum vom Vorsitzenden gesetzten angemessenen Termin mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst wurde. 6Der Beschluss ist in der nächsten Vorstandssitzung in das Protokoll aufzunehmen.
(9) Näheres zur Geschäftsführung regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.
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§ 8
Rechenschaftslegung und Rechnungsprüfung

(1) 1Der Rechenschaftsbericht des Vorstandes einschließlich der Jahresrechnung ist bis zum 30. Juni eines Jahres für das vorangegangene Jahr vorzulegen. 2Er soll den Verlauf der wesentlichen Stiftungsaktivitäten widerspiegeln.
(2) Die Jahresrechnung ist von einer qualifizierten und autorisierten Person oder Institution zu prüfen und dem Bericht des Vorstandes beizufügen.
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§ 9
Stiftungs- und Vermögensverwaltung

(1) Die Stiftungs- und Vermögensverwaltung soll sparsam und wirtschaftlich nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung erfolgen, um die dauernde und nachhaltige Erreichung des Stiftungszweckes sicherzustellen.
(2) 1Das Stiftungsvermögen ist von den Stiftungsmitteln getrennt zu führen und in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass ohne den Einsatz von Mitteln des Stiftungsvermögens der Bestand der Stiftung gefährdet ist oder die Erreichung des Stiftungszwecks anders nicht möglich ist. 2Die Freigabe des Stiftungsvermögens unter den vorgenannten Umständen bedarf eines Beschlusses des Kuratoriums, der festlegen muss, dass und unter welchen Umständen das Stiftungsvermögen eingesetzt werden kann und wie es mindestens in Höhe der Entnahme wieder aufzufüllen ist. 3Entsprechende Beschlüsse unterliegen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht.
(3) Die Stiftung kann mit anderen Personen oder Institutionen Verwaltungsvereinbarungen abschließen.
(4) 1Bei der Vergabe von Fördermitteln hat der Stiftungsvorstand Bestimmungen hinsichtlich des Nachweises über die zweckentsprechende Verwendung dieser Mittel durch den Empfänger und über die Nachprüfung der Verwendung der Mittel zu treffen. 2Gegenüber dem Empfänger ist auszubedingen, dass die Stiftung befugt ist, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel bei ihm zu prüfen oder prüfen zu lassen.
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§ 10
Satzungsänderung

(1) 1Für die Satzungsänderung bedarf es der schriftlichen Vorlage des Wortlautes der beabsichtigten Änderung sowie einer schriftlichen Begründung. 2Die Vorlage muss den Mitgliedern des Kuratoriums mindestens drei Wochen vor der Sitzung, in der die Entscheidung über die Satzungsänderung gefällt werden soll, zugehen.
(2) Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von mindestens fünf Kuratoriumsmitgliedern.
(3) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland als Stiftungsaufsichtsbehörde und ist der Stiftungsbehörde anzuzeigen.
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§ 11
Auflösung

(1) 1Für die Auflösung der Stiftung bedarf es eines schriftlichen Antrages mit schriftlicher Begründung, die den Mitgliedern des Kuratoriums mindestens vier Wochen vor der Sitzung, in der die Entscheidung gefällt werden soll, zugehen muss. 2Der Entscheidung zur Auflösung müssen mindestens sechs Mitglieder des Kuratoriums zustimmen.
(2) Die Auflösung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland als Stiftungsaufsichtsbehörde und der Stiftungsbehörde und ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
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§ 12
Vermögensanfall

1Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt deren Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland. 2Die weitere Verwendung der Mittel soll dem ursprünglichen Stiftungszweck entsprechen.
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§ 13
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
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§ 14
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage der Genehmigung der Stiftung in Kraft.

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