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Geltungszeitraum von: 01.07.2005

Geltungszeitraum bis: 31.05.2011

Ordnung für die Gleichstellungsbeauftragte
oder den Gleichstellungsbeauftragten der
Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland

Vom 2. Juli 2005

(ABl. S. 238)

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§ 1
Ziel der Arbeit

Die Arbeit der oder des Gleichstellungsbeauftragten hat das Ziel, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an der Gestaltung der Kirchen zu fördern. Sie oder er achtet dabei auf die gerechte Teilhabe von Frauen und Männern an Aufgaben, Entscheidungen, Leitungsfunktionen und Ressourcen. Ihre oder seine Arbeit ist auf eine Stärkung der Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Föderation und ihren Teilkirchen mit ihren Werken und Einrichtungen ungeachtet ihrer Rechtsform gerichtet.
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§ 2
Rechtsstellung

( 1 ) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte wird von der Kirchenleitung der Föderation unter Beteiligung des Beirats für die Dauer von sechs Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
( 2 ) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte erfüllt ihre oder seine Aufgaben eigenverantwortlich nach Maßgabe dieser Ordnung. Sie oder er ist der Kirchenleitung der Föderation verantwortlich.
( 3 ) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Kirchenamtes der Föderation.
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§ 3
Aufgaben

Die oder der Gleichstellungsbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie oder er berät die kirchenleitenden Gremien zu gleichstellungs-, frauen- und familienspezifischen Anliegen.
  2. Sie oder er übernimmt oder sorgt für Beratung und Begleitung von Frauen und Männern in gleichstellungsrelevanten Konflikten.
  3. Sie oder er setzt sich ein für familiengerechte Arbeitsund Lebensverhältnisse für Frauen und Männer (alternative Arbeitszeitmodelle, Teilzeitregelungen, Wiedereinstiegsberatung).
  4. Sie oder er beobachtet und beeinflusst die Personalentwicklung in der Föderation unter dem Gesichtspunkt der Gendergerechtigkeit in Abstimmung mit dem Personaldezernat.
  5. Sie oder er wirkt nach Maßgabe besonderer Regelungen in Stellenbesetzungsverfahren auf Ebene der Föderation und ihrer Teilkirchen mit.
  6. Sie oder er ermutigt Frauen zur Übernahme von haupt- und ehrenamtlichen Leitungsfunktionen und unterstützt die Qualifizierung von Frauen für solche Aufgaben.
  7. Sie oder er pflegt den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit mit den Gleichstellungsbeauftragten in anderen Landeskirchen und anderen Bereichen der Gesellschaft.
  8. Sie oder er wirkt im Rahmen ihrer Aufgabenstellung beratend an den Vorbereitungen zu Kirchengesetzen, Ordnungen und Verlautbarungen mit.
  9. Sie oder er achtet bei strukturellen Veränderungen auf die Wahrung der Chancengleichheit von Frauen und Männern.
  10. Sie oder er arbeitet mit dem Beirat für die Gleichstellungsarbeit in der Föderation zusammen.
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§ 4
Rechte und Pflichten

( 1 ) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte nimmt beratend nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung an den Sitzungen der Kirchenleitung der Föderation und an der Föderationssynode teil.
( 2 ) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte ist einzubeziehen bei den Stellenbesetzungsverfahren auf der Ebene der Föderation und ihrer Teilkirchen unter gleichstellungsrelevanten Aspekten.
( 3 ) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte ist durch das Kirchenamt und die Einrichtungen und Werke rechtzeitig und umfassend in Bezug auf alle ihre oder seine Tätigkeit betreffenden Angelegenheiten zu informieren.
( 4 ) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte gestaltet die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen ihres oder seines Aufgabenbereiches und im Rahmen der Regelungen für die Öffentlichkeitsarbeit in der Föderation.
( 5 ) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte gibt der Kirchenleitung jährlich einen Bericht zu gleichstellungsrelevanten Fragen. Sie oder er legt der Synode der Föderation mindestens zweimal während ihrer oder seiner Amtszeit einen Bericht vor und hat darüber hinaus das Recht, in Einzelfragen der Synode der Föderation zu berichten.
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§ 5
Beirat für Gleichstellungsarbeit in der Föderation

( 1 ) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte wird vom Beirat für Gleichstellungsarbeit bei ihrer oder seiner Arbeit unterstützt, begleitet und gefördert.
( 2 ) Die Mitglieder des Beirats bringen gleichstellungsrelevante Anregungen und Problemstellungen aus ihren kirchlichen und gesellschaftlichen Arbeitsbereichen ein und vermitteln die Anliegen der Gleichstellungsarbeit in ihre Arbeitsbereiche.
( 3 ) Der Beirat kann gegenüber kirchlichen Gremien Stellungnahmen abgeben sowie Empfehlungen und Vorschläge aussprechen.
( 4 ) Der Beirat besteht aus:
  1. zwei gewählten Vertreterinnen oder Vertretern der Synode der Föderation;
  2. zwei gewählten Mitarbeiterinnen der Frauenarbeit in der Föderation und bis zu zwei gewählten Vertretern der Männerarbeit;
  3. zwei gewählten Vertreterinnen oder Vertretern des Diakonischen Werkes;
  4. vier vom Beirat berufenen Vertreterinnen oder Vertretern der Regionen der Föderation (je zwei aus der EKKPS und der ELKTh);
  5. einer vom Beirat berufenen Vertreterin oder einem vom Beirat berufenem Vertreter der Jugendarbeit;
  6. einer vom Beirat berufenen Vertreterin oder einem vom Beirat berufenem Vertreter aus dem Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung;
  7. einer vom Beirat berufenen Vertreterin oder einem vom Beirat berufenen Vertreter der kommunalen Gleichstellungsarbeit;
  8. bis zu zwei zusätzlichen vom Beirat Berufenen.
Der Berufungszeitraum für die Berufenen nach Buchstaben d) bis h) beträgt vier Jahre. Die Berufenen bleiben bis zur Berufung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. 4Erneute Berufung ist möglich. Die erstmalige Berufung nach Inkrafttreten dieser Ordnung erfolgt, auf gemeinsamen Vorschlag der bisherigen Gremien in den Teilkirchen, durch die Kirchenleitung der Föderation.
( 5 ) Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr.
( 6 ) Der oder dem Gleichstellungsbeauftragten obliegt die laufende Geschäftsführung des Beirats. Der Beirat kann sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Genehmigung durch das Kirchenamt.
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§ 6
Schlussbestimmungen

( 1 ) Regelungen zu § 3 Nr. 5 beschließt das Kollegium des Kirchenamtes.
( 2 ) Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für eine Gleichstellungsbeauftragte in der ELKTh vom 18. Juni 2002 (ABl. ELKTh S. 147) und die Aufgabenbeschreibung der Frauenbeauftragten aus der Ordnung der AFFG in der EKKPS vom 3. September 1999 (ABl. EKKPS S. 155), zuletzt geändert am 17. Juli 2001 (ABl. EKKPS S. 119), außer Kraft.
( 3 ) Diese Ordnung wird nach Ende der laufenden Legislaturperiode der Föderationssynode überprüft.