.Satzung des Evangelisch-Lutherischen Missionswerkes Leipzig e.V.
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
Satzung des Evangelisch-Lutherischen Missionswerkes Leipzig e.V.
in der Fassung der Bekanntmachung Vom 15. September 2011
Inhaltsübersicht
Präambel
Jesus Christus spricht:
„Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden.
Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker.
Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe.
Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende.“
(Matthäus 28, 18 - 20)
Diesem Auftrag, das Evangelium von der Gnade Gottes in Jesus Christus in der Welt mit Wort und Tat zu bezeugen, wussten sich die Gründer verpflichtet, als sie sich am 17. August 1836 in Dresden in der Evangelisch-Lutherischen Mission zusammenfanden in dem Bestreben, Menschen in der weiten Welt für das Evangelium zu gewinnen, in Gemeinden evangelisch-lutherischen Bekenntnisses zu sammeln und diesen Gemeinden zu helfen, sich zu selbständigen Kirchen lutherischen Bekenntnisses zu entwickeln. Die Evangelisch-Lutherische Mission zu Leipzig ist seit dieser Zeit als rechtsfähige Korporation anerkannt.
Die Partner der Evangelisch-Lutherischen Mission zu Leipzig haben sich zu selbständigen Kirchen entwickelt. Die Heimatkirchen haben sich dem ihnen gegebenen Missionsauftrag neu zugewandt und bemühen sich um weltweite partnerschaftliche Zusammenarbeit. Diese Veränderungen haben das bisherige Verständnis der Zuordnung von Kirche und Mission beeinflusst.
Mit den Kirchengesetzen über die Neuordnung des Evangelisch-Lutherischen Missionswerkes Leipzig haben die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen Aufgaben der Mission, Ökumene und Entwicklung dem Missionswerk Leipzig mit Wirkung vom 1. Juli 1993 übertragen. Im Zusammenhang mit der Bildung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zum 1. Januar 2009 und der Vereinbarung zwischen ihr und dem Evangelisch-Lutherischen Missionswerk Leipzig zur Partnerschaftsarbeit Tansania sind dem Evangelisch-Lutherischen Missionswerk Leipzig zusätzliche Aufgaben übertragen worden.
Das Evangelisch-Lutherische Missionswerk Leipzig folgt dem Ruf in Gottes Mission, die dem ganzen Menschen und der ganzen Welt gilt. Es hat mit den christlichen Kirchen in der weltweiten Ökumene Anteil an dem Auftrag Gottes, die Botschaft von Jesus Christus in Wort und Tat weiterzugeben und Menschen in die Gemeinschaft mit dem dreieinigen Gott zu rufen. Es unterstützt die Kirchen in ihrer Verantwortung für mehr Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung in der einen Welt.
Der Missionsausschuss hat im Blick auf das Ausscheiden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zum 31.12.2011 mit Zustimmung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs die folgende geänderte Satzung beschlossen.
#§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(
1
)
Der Verein führt den Namen Evangelisch-Lutherisches Missionswerk Leipzig e. V. (nachfolgend „Missionswerk“ genannt).
(
2
)
Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist im Vereinsregister eingetragen.
(
3
)
Das Missionswerk ist eine gemeinsame Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Trägerkirchen).
(
4
)
1 Das Missionswerk bleibt als kirchliches Werk unbeschadet seiner Rechtsform Bestandteil und Lebensäußerung der Trägerkirchen. 2 Es steht unter dem Schutz und der Fürsorge der Trägerkirchen. 3 Es ist an deren Grundentscheidungen gebunden.
#§ 2
Grundlage, Auftrag, Zweck
(
1
)
Das Missionswerk ist gegründet im Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments enthalten und in den Bekenntnisschriften der Trägerkirchen bezeugt ist.
(
2
)
1 Das Missionswerk trägt Mitverantwortung für die Erfüllung des der Kirche gegebenen missionarischen Auftrages, das Evangelium von Jesus Christus in aller Welt mit Wort und Tat zu bezeugen. 2 Es ist diesem Auftrag im Rahmen der ihm von den Trägerkirchen übertragenen Aufgaben verpflichtet.
(
3
)
Das Missionswerk nimmt seinen Auftrag in ökumenisch partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den ihm schon verbundenen oder noch in Verbindung tretenden Kirchen, kirchlichen Einrichtungen, Diensten und Werken wahr.
(
4
)
Das Missionswerk unterstützt die Trägerkirchen darin, die Kirchgemeinden und weiteren kirchlichen Körperschaften in ihrer Bereitschaft zu Zeugnis und Dienst in der Weltmission zu fördern, ihnen bei der Wahrnehmung ihrer missionarischen Verantwortung zu dienen und sie in ihrer Partnerschaftsarbeit zu unterstützen.
(
5
)
Das Missionswerk pflegt die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Einrichtungen und Zusammenschlüssen, die der Weltmission, der Ökumenischen Diakonie sowie der gemeinsamen Verantwortung der Kirchen in der einen Welt dienen.
(
6
)
1 Das Missionswerk arbeitet mit den Missionswerken im Bereich der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands und den anderen Missionswerken und Einrichtungen zusammen. 2 Das Missionswerk ist Mitglied im Evangelischen Missionswerk in Deutschland (EMW).
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
1 Das Missionswerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Seine Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet. 3 Das Missionswerk ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
1 Alle Mittel des Missionswerkes sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. 2 Etwa erzielte Überschüsse oder Erträge können auch zweckgebundenen Rücklagen im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen zugeführt werden, wenn und so lange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Missionswerkes haben keinen Anspruch auf Erträgnisse des Vereinsvermögens oder auf das Vereinsvermögen selbst. 2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Missionswerkes. 3 Soweit sie ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. 4 Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen aufgrund besonderen Vertrages bleibt hiervon unberührt. 5 Es darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Mitglieder
(
1
)
Mitglieder des Missionswerkes sind
- die Trägerkirchen,
- der Freundes- und Förderkreis des Evangelisch-Lutherischen Missionswerkes Leipzig e. V. (§ 6),
- andere Vereine oder Gruppen, die der Arbeit des Missionswerkes verbunden sind, die Rechtsfähigkeit als Verein erlangt haben und vom Missionsausschuss als Freundes- und Förderkreis bestätigt worden sind (§ 7).
(
2
)
1 Will ein Mitglied nach Absatz 1 Buchst. a oder b aus dem Verein austreten, so ist mit den anderen Mitgliedern über eine entsprechende Satzungsänderung zu verhandeln. 2 Kommt die Satzungsänderung innerhalb von zwei Jahren nach Beantragung des Austritts nicht zustande, so wird der Austritt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Austrittsbegehren wirksam.
(
3
)
Mitglieder nach Absatz 1 Buchst. c können mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ihren Austritt aus dem Verein erklären.
#§ 5
Aufgaben
(
1
)
Seinen Auftrag und Zweck erfüllt das Missionswerk weltweit vernetzt und gemeindenah, insbesondere durch:
- missionarische Verkündigung und Zusammenarbeit mit den Partnerkirchen bei missionarischen Aktivitäten,
- missionstheologische Arbeit unter Einbeziehung der interkulturellen, entwicklungspolitischen und interreligiösen Perspektiven,
- Förderung und Weiterentwicklung der partnerschaftlichen Gemeinschaft zwischen Kirchen,
- Gewinnung, Zurüstung, Sendung und Begleitung von missionarischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sowie von Fachkräften, und Förderung des ökumenischen Austausches von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
- Gewinnung, Vernetzung und Weiterbildung von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren,
- Beratung der Kirchgemeinden und der kirchlichen Leitungsgremien der Trägerkirchen in der Gestaltung ihrer Kirchenpartnerschaften und in missionstheologischen Fragen,
- Informationsdienst und Öffentlichkeitsarbeit.
(
2
)
Das Missionswerk kann im Rahmen der Bestimmungen des § 2 weitere Aufgaben übernehmen.
#§ 6
Freundes- und Förderkreis
(
1
)
Die ehemaligen Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Mission zu Leipzig bleiben über die Mitgliedschaft im Freundes- und Förderkreis des Evangelisch-Lutherischen Missionswerkes Leipzig e.V. im Missionsausschuss vertreten.
(
2
)
Der Freundes- und Förderkreis des Evangelisch-Lutherischen Missionswerkes Leipzig e. V. hat die Grundlagen, den Auftrag und den Zweck des Missionswerkes anerkannt und ist im Vereinsregister eingetragen.
(
3
)
Die Mitgliederversammlung des Freundes- und Förderkreises des Evangelisch-Lutherischen Missionswerkes Leipzig e.V. entsendet zwei Mitglieder in den Missionsausschuss. Für den Fall der Verhinderung bestimmt der Freundes- und Förderkreis des Ev.-Luth. Missionswerkes Leipzig e. V. die Stellvertreter.
#§ 7
Sonstige Kreise
(
1
)
Der Missionsausschuss kann weitere Freundes- und Förderkreise bestätigen und als Mitglieder aufnehmen. Vor Beschlussfassung ist die Zustimmung der Trägerkirchen herbeizuführen.
(
2
)
Unter der Voraussetzung des Absatzes 1 kann der Missionsausschuss aus diesen Kreisen bis zu zwei Mitglieder in den Missionsausschuss berufen.
#§ 8
Organe
(
1
)
Organe des Missionswerkes sind der Missionsausschuss und der Vorstand.
(
2
)
Die Mitglieder sind im Missionsausschuss vertreten. Der Missionsausschuss ersetzt die Mitgliederversammlung.
#§ 9
Zusammensetzung des Missionsausschusses
(
1
)
Dem Missionsausschuss gehören an:
- fünf von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland benannten Mitglieder,
- fünf von der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens benannten Mitglieder,
- zwei von der Mitgliederversammlung des Freundes- und Förderkreises gewählte Mitglieder (§ 6),
- bis zu zwei von den Mitgliedern des Missionsausschusses nach Buchst. zu a bis d gewählte Mitglieder aus weiteren Freundes- und Förderkreisen (§ 7),
- bis zu zwei von den Mitgliedern des Missionsausschusses nach Buchst. a bis d gemeinsam gewählte Mitglieder, insbesondere aus den Bereichen der ökumenischen Diakonie, des Entwicklungsdienstes, der Bildungsarbeit.
(
2
)
1 Unter den Mitgliedern des Missionsausschusses nach Absatz 1 Buchst. a und b sind die jeweiligen für die Aufgaben des Missionswerkes Zuständigen der Trägerkirchen zu benennen. 2 Für den Fall ihrer Verhinderung benennen die Trägerkirchen einen stimmberechtigten Vertreter oder eine Vertreterin. 3 Die übrigen Mitglieder nach § 9 Abs. 1 a und b können ihre Stimme für die jeweilige Sitzung des Missionsausschusses auf ein anderes Mitglied ihrer Landeskirche im Missionsausschuss übertragen. 4 Ein Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied seiner Landeskirche vertreten.
(
3
)
Alle Mitglieder des Missionsausschusses sollen Glieder einer evangelischen Kirche sein.
(
4
)
1 Die persönliche Amtszeit eines Mitgliedes beträgt fünf Jahre. 2 Wiederbenennung oder Wiederwahl sind zulässig. 3 Die Amtszeit der nach Absatz 1 Buchst. a und b benannten Mitglieder kann von den entsendenden Stellen verkürzt werden.
(
5
)
1 Die jeweilige Amtszeit eines Mitgliedes beginnt mit der Benennung oder der Wahl, frühestens mit Ablauf der Amtszeit des bisherigen Mitgliedes. 2 Die Mitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis eine Neubenennung oder Neuwahl erfolgt ist.
(
6
)
Haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Missionswerkes können nicht Mitglieder des Missionsausschusses sein.
#§ 10
Vorsitz im Missionsausschuss
(
1
)
Der Missionsausschuss wählt aus seinen Mitgliedern nach § 9 Abs. 1 Buchst. a und b ein Mitglied, das den Vorsitz und eines, das die Stellvertretung wahrnimmt.
(
2
)
Die Amtszeit für den Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz beträgt fünf Jahre.
#§ 11
Aufgaben des Missionsausschusses
(
1
)
Der Missionsausschuss trägt die Verantwortung für die Arbeit des Missionswerkes nach Maßgabe der Satzung einschließlich der Vereinbarungen mit den Trägerkirchen.
(
2
)
1 Der Missionsausschuss nimmt sich missionstheologischer Fragestellungen an. 2 Der Missionsausschuss beschließt insbesondere
- Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit des Missionswerkes unter Beachtung des jeweiligen Auftrags der Trägerkirchen,
- über die Aufnahme und Beendigung von Arbeitszweigen,
- Grundsätze und Richtlinien über Ausbildung, Fortbildung und Sendung von missionarischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sowie von Fachkräften,
- Grundsätze und Richtlinien für die Rechtsverhältnisse aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- über die Berufung und Abberufung der Direktorin oder des Direktors, ihrer Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- über die Berufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes des Missionswerkes (Referentinnen oder Referenten) aufgrund von Vorschlägen des Vorstandes,
- über den Haushaltplan des Missionswerkes, die Feststellung der geprüften Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
- über den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundstücken, die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, die Aufnahme von Darlehen und Krediten, Übernahme von Bürgschaften,
- über Änderungen der Satzung,
- über die Auflösung des Missionswerkes (§ 22).
3 Weitere Aufgaben werden durch Geschäftsordnungen geregelt.
(
3
)
1 Vor einer Beschlussfassung über die in Absatz 3 Buchstabe h aufgeführten Maßnahmen ist eine Stellungnahme der Trägerkirchen einzuholen. 2 Werden gegen die beabsichtigte Maßnahme begründete Bedenken vorgebracht und können diese nicht ausgeräumt werden, hat die Beschlussfassung zu unterbleiben. 3 .
(
4
)
Der Missionsausschuss beruft die Mitglieder des Vorstandes. Er führt über sie die Dienstaufsicht, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(
5
)
Der Missionsausschuss kann Beiräte einsetzen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Missionsausschusses.
(
6
)
Der Missionsausschuss kann einen geschäftsführenden Ausschuss einsetzen und ihm Aufgaben nach Abs. 2 übertragen.
#§ 12
Sitzungen und Beschlussfassung des Missionsausschusses
(
1
)
Den Missionsausschuss beruft die Vorsitzende oder der Vorsitzende ein und leitet diesen. Ordentliche Sitzungen finden in der Regel jährlich dreimal statt.
(
2
)
Eine außerordentliche Sitzung des Missionsausschusses ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
(
3
)
Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Sitzung. Die Unterlagen sollen mit der Einladung versandt werden.
(
4
)
1 Der Missionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder vertreten ist. 2 Nicht besetzte Mitgliedersitze werden dabei nicht eingerechnet. 3 Ist er beschlussunfähig, so kann mit derselben Tagesordnung zu einer zweiten Ausschusssitzung frühestens in zwei Wochen eingeladen werden; dieser Ausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig; in der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
(
5
)
An den Sitzungen des Missionsausschusses nehmen die Mitglieder des Vorstandes und die Referentinnen und Referenten mit beratender Stimme teil, soweit der Missionsausschuss nichts anderes beschließt.
(
6
)
1 Die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands und das Evangelische Missionswerk in Deutschland werden eingeladen, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden. 2 Eine Beteiligung anderer kirchlicher Körperschaften und Einrichtungen in derselben Weise ist nach entsprechender Beschlussfassung im Missionsausschuss möglich.
(
7
)
Vertreterinnen und Vertreter der Partnerkirchen, die mit der Arbeit des Missionswerkes verbunden sind, können zu den Sitzungen des Missionsausschusses eingeladen werden.
(
8
)
Über die Teilnahme von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Gästen beschließt der Missionsausschuss von Fall zu Fall.
(
9
)
1 Beschlüsse des Missionsausschusses über Angelegenheiten nach § 11 Abs. 2 Buchst. a bis d erfordern die Mehrheit der vertretenen Mitglieder des Missionsausschusses. 2 Im Übrigen fasst der Missionsausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(
10
)
1 Beschlüsse des Missionsausschusses gemäß § 11 Abs. 2 Buchst. e und i bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Mitglieder des Missionsausschusses. 2 Beschlüsse gemäß § 11 Abs. 2 Buchst. i bedürfen darüber hinaus der Zustimmung der Kirchenleitungen der Trägerkirchen. 3 § 22 bleibt unberührt.
(
11
)
1 Niederschriften über die Sitzungen des Missionsausschusses werden von dessen Vorsitzender oder dessen Vorsitzenden und von der oder dem vom Missionsausschuss bestimmten Schriftführerin oder Schriftführer unterzeichnet. 2 Sie gelten als genehmigt, wenn nicht binnen vier Wochen nach Absendung Einspruch erhoben wird.
#§ 13
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus der Direktorin oder dem Direktor, ihrer Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. 2 Die Vorstandsmitglieder üben ihr Vorstandsmandat in der Regel bis zur Neuberufung eines nachfolgenden Vorstandsmitgliedes aus. 3 Die Bestimmungen über die Abberufung oder Niederlegung des Vorstandsmandats bleiben unberührt.
(
2
)
Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstandes ist die Direktorin oder der Direktor, im Verhinderungsfalle führt ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter den Vorsitz im Vorstand.
(
3
)
Zu den Sitzungen des Vorstandes sollen zu einzelnen Sachfragen die jeweils zuständigen Mitarbeitenden beratend hinzugezogen werden.
(
4
)
Wer den Vorsitz führt, kann sachverständige Gäste zu den Sitzungen des Vorstandes einladen; diese haben beratende Stimme.
#§ 14
Vertretungsbefugnis
Das Missionswerk wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die Direktorin oder den Direktor, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, jeweils zwei gemeinsam, vertreten.
#§ 15
Aufgaben des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand leitet das Missionswerk nach den vom Missionsausschuss aufgestellten Grundsätzen und Richtlinien. 2 Er ist in allen Fällen zunächst zuständig, in denen nicht nach den Ordnungen des Missionswerkes die Zuständigkeit einer anderen Stelle besteht. 3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt ihm die allgemeine Aufsicht über die Einrichtungen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Missionswerkes. 4 Er berichtet dem Missionsausschuss regelmäßig über seine Tätigkeit und die Erledigung der ihm erteilten Aufträge.
(
2
)
Er beschließt insbesondere über
- Ausbildung, Fortbildung und Sendung von missionarischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, über die nicht der Missionsausschuss zu beschließen hat,
- Entwurf und Ausführung des Haushalt- und Stellenplanes sowie die Aufstellung der Jahresrechnung,
- Angelegenheiten der Vermögensverwaltung.
(
3
)
Bei wichtigen inhaltlichen und konzeptionellen Fragen sind die Länderreferenten und die verantwortlich Mitarbeitenden vor Beschlussfassung zu beteiligen.
(
4
)
Der Vorstand ist verpflichtet, den Trägerkirchen in allen Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Missionswerkes gehören, auf Verlangen zu berichten und sie zu beraten.
#§ 16
Arbeitsweise des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand hält seine Sitzungen regelmäßig, mindestens einmal im Monat. 2 Die Ergebnisse der Sitzungen werden in einem Protokoll festgehalten, das auf Wunsch den stimmberechtigten Mitgliedern des Missionsausschusses zugesandt wird.
(
2
)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst er mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(
3
)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Missionsausschuss bedarf.
#§ 17
Direktorin oder Direktor des Missionswerkes
(
1
)
1 Die Direktorin oder der Direktor ist Pfarrerin oder Pfarrer einer der Trägerkirchen. 2 Sie oder er wird vom Missionsausschuss auf die Dauer von sechs Jahren im Einvernehmen mit den Kirchenleitungen der Trägerkirchen gewählt. 3 Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
Die Direktorin oder der Direktor wird von der Bischöfin oder dem Bischof einer der Trägerkirchen in sein Amt eingeführt.
#§ 18
Aufgaben der Direktorin oder des Direktors
(
1
)
1 Die Direktorin oder der Direktor ist für die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und des Missionsausschusses verantwortlich. 2 Hält die Direktorin oder der Direktor Beschlüsse des Vorstandes für rechtswidrig oder nicht satzungsgemäß, so hat sie oder er die Beschlüsse zu beanstanden und dem Missionsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
(
2
)
1 Die Direktorin oder der Direktor vertritt im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnungen das Missionswerk in der Öffentlichkeit. 2 Die Direktorin oder der Direktor berichtet spätestens alle zwei Jahre über die Arbeit des Missionswerkes in den Trägerkirchen.
(
3
)
1 Die Direktorin oder der Direktor übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Missionswerkes aus. 2 Sie oder er kann diese Dienstaufsicht delegieren. 3 Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass das Missionswerk seinen Aufgaben nach den Grundsätzen einer zeitgemäßen Organisation und Personalführung gerecht wird.
(
4
)
Die Direktorin oder der Direktor ist in besonderer Weise für die theologische Grundsatzarbeit zuständig und fördert die Zusammenarbeit aller Referate des Missionswerkes.
(
5
)
Die näheren Einzelheiten der Dienstobliegenheiten der Direktorin oder des Direktors werden in einer vom Missionsausschuss zu erlassenden Stellenbeschreibung festgelegt.
#§ 19
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
(
1
)
Der Missionsausschuss beruft eine hauptamtliche Geschäftsführerin oder einen hauptamtlichen Geschäftsführer zur eigenverantwortlichen Leitung der Verwaltung des Missionswerkes.
(
2
)
Der Missionsausschuss ordnet die Rechtsverhältnisse der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und erlässt eine Stellenbeschreibung.
#§ 20
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(
1
)
1 Die Direktorin oder der Direktor, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Referentinnen und Referenten des Missionswerkes üben ihre Ämter hauptamtlich aus; bei Referentinnen oder Referenten kann der Missionsausschuss Ausnahmen zulassen. 2 Die Referentinnen und Referenten werden auf die Dauer von sechs Jahren berufen. 3 Wiederberufung ist zulässig.
(
2
)
Die Referentinnen und Referenten vertreten das Missionswerk für ihren Arbeitsbereich in kirchlichen Gremien und in der Öffentlichkeit. Hierzu stimmen sie sich mit dem Vorstand ab.
(
3
)
Die Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Missionswerkes, einschließlich der Besoldung und Vergütung, werden, soweit mit den sachlichen Erfordernissen in der Missionsarbeit vereinbar, in Anlehnung an die in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens geltenden Vorschriften geregelt, sofern der Missionsausschuss nichts anderes beschließt.
(
4
)
1 Die Versorgung der auf Dauer im Missionswerk beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird ebenfalls in Anlehnung an die in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens geltenden Vorschriften geregelt. 2 Die Versorgung von befristet im Missionswerk beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird in Anlehnung an die Vorschriften ihrer abordnenden oder entsendenden Kirche geregelt.
#§ 21
Finanzwesen
(
1
)
1 Die zur Deckung der Arbeit des Missionswerkes benötigten Mittel werden durch Spenden, Kollekten, Beiträge des Freundes- und Förderkreises und durch kirchliche Zuweisungen aufgebracht. 2 Die Trägerkirchen regeln die kirchlichen Zuweisungen in einer gesonderten Finanzvereinbarung.
(
2
)
1 Der Entwurf des Haushalt- und Stellenplanes wird vom Vorstand erstellt und dem Missionsausschuss so rechtzeitig vorgelegt, dass eine Befassung des Missionsausschusses bis zum ersten Juni eines jeden Jahres für das darauf folgende Haushaltjahr möglich ist. 2 Der Missionsausschuss beschließt den Haushaltplan unter Einbeziehung des Votums der Finanzdezernenten auf der Grundlage der Kirchlichen Haushaltordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KHO). 3 Vor Beschlussfassung ist den Trägerkirchen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(
3
)
Haushaltjahr ist das Kalenderjahr.
(
4
)
1 Nach Ablauf des Haushaltjahres ist bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres die Jahresrechnung mit Vermögensübersicht aufzustellen und dem Rechnungsprüfungsamt einer der Trägerkirchen zur Überprüfung vorzulegen. 2 Die Trägerkirche veranlasst die Weiterleitung des Prüfungsberichtes und der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht an die anderen Trägerkirchen. 3 Der Prüfungsbericht bildet die Grundlage für die Beschlussfassung des Missionsausschusses über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes.
#§ 22
Auflösung des Missionswerkes
(
1
)
1 Eine Auflösung des Missionswerkes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Sitzung des Missionsausschusses beschlossen werden. 2 Diese Sitzung des Missionsausschusses ist beschlussfähig bei Vertretung von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens der Hälfte jeweils der Mitglieder nach § 9 Abs. 1 Buchst. a bis c. 3 Nicht besetzte Mitgliedersitze werden dabei nicht eingerechnet.
(
2
)
1 Ist der Missionsausschuss beschlussunfähig, so ist eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung frühestens nach zwei Wochen einzuberufen. 2 In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(
3
)
1 Ein Beschluss über die Auflösung des Missionswerkes bedarf der Stimmen von drei Vierteln der vertretenen Mitglieder. 2 Er bedarf ferner der Genehmigung der Trägerkirchen und wird mit der Abgabe der letzten Genehmigung wirksam.
#§ 23
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung des Missionswerkes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Missionswerkes zu einem Anteil von einem Drittel an die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland und zu zwei Dritteln an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke in ihrem Bereich zu verwenden.
#§ 24
Satzungsgenehmigung, Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(
1
)
1 Diese Satzung bedarf der Genehmigung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens. 2 Sie ist in den Amtsblättern der Trägerkirchen zu veröffentlichen.
(
2
)
Die Satzung tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft.