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Geltungszeitraum von: 15.03.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Kunstgutverordnung der Föderation Evangelischer
Kirchen in Mitteldeutschland
(KunstgutVO – EKM)

Vom 18. Januar 2008

(ABl. S. 54)

Die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland erlässt aufgrund von Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 und Artikel 11 Abs. 3 Nr. 3 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Präambel
§ 1
Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
§ 2
Beauftragte für Kunst- und Kulturgut
§ 3
Kunstgutverzeichnis
§ 4
Erhaltung und Pflege
§ 5
Konservierung und Restaurierung
§ 6
Öffentlichkeit und Sicherheit
§ 7
Übertragung des Eigentums
§ 8
Nutzungsüberlassung, Besitz- oder Standortänderung
§ 9
Pfarramtsübergaben
§ 10
Zuständigkeiten
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Präambel

Kirchliche Kunstgegenstände sind Zeugnisse der Frömmigkeit der Kirchengemeinden und einzelner Gemeindeglieder. Ihre Erhaltung und ihre Sicherung gegen Verlust ist Aufgabe und Verpflichtung aller kirchlichen Körperschaften.
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§ 1
Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

( 1 ) Kirchliches Kunstgut im Sinne dieser Verordnung sind im Eigentum oder Besitz kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts stehende Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Geräte sowie sonstige Sachen und Sachgesamtheiten von liturgischer, kirchengeschichtlicher, kunstgeschichtlicher, kulturgeschichtlicher oder wissenschaftlicher Bedeutung mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgeführten Sachen und Sachgesamtheiten.
( 2 ) Für Bibliotheken, Archivgut, Glocken, Turmuhren, die Bauhülle von Gebäuden und das Spielwerk von Orgeln gelten gesonderte Vorschriften.
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§ 2
Beauftragte für Kunst- und Kulturgut

Im Kirchenamt werden Beauftragte für Kunst- und Kulturgut eingesetzt, die die kirchlichen Körperschaften in allen Fragen kirchlichen Kunstgutes beraten und ihnen beim Umgang mit dem Kunstgut praktische Hilfestellung geben.
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§ 3
Kunstgutverzeichnis

( 1 ) Kirchliches Kunstgut ist in einem Kunstgutverzeichnis zu erfassen. Das Kunstgutverzeichnis wird im Kirchenamt geführt.
( 2 ) Die Kirchengemeinden haben ihr Kunstgut zu inventarisieren. Die Inventarlisten sind laufend zu aktualisieren und dem Kirchenamt mitzuteilen. Kirchengemeinden, deren Kunstgut noch nicht im Kunstgutverzeichnis nach Absatz 1 erfasst ist, haben die Inventarlisten nach einem vom Kirchenamt vorgegebenen Muster zu führen.
( 3 ) Das Kunstgutverzeichnis und die Inventarlisten der Kirchengemeinden sind so aufzubewahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind. Die Befugnis zur Einsichtnahme steht außer dem Eigentümer grundsätzlich nur den zuständigen kirchlichen Behörden zu. Anderen Personen kann die Einsichtnahme auf Antrag gestattet werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen ist und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen. Der Antrag ist an das Kirchenamt zu richten.
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§ 4
Erhaltung und Pflege

( 1 ) Kirchliches Kunstgut ist so zu verwahren, zu nutzen und zu warten, dass es vor Schäden bewahrt wird und seine Erhaltung auf möglichst lange Dauer gesichert ist.
( 2 ) Für die ordnungsgemäße Verwahrung, Nutzung und Wartung kirchlichen Kunstgutes ist grundsätzlich der jeweilige Eigentümer oder Nutzungsberechtigte verantwortlich.
( 3 ) Werden Baumaßnahmen an Gebäuden durchgeführt, in denen sich kirchliches Kunstgut befindet, ist das Kunstgut sachgerecht auszulagern oder in geeigneter Weise vor Beschädigungen und Diebstahl zu schützen. Die Baumaßnahme ist dem bzw. der zuständigen Beauftragten für Kunst- und Kulturgut (§ 2) anzuzeigen, der bzw. die die notwendigen Maßnahmen feststellt.
( 4 ) Die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Denkmalschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer, sowie die vom Kirchenamt erlassenen Pflegerichtlinien sind zu beachten.
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§ 5
Konservierung und Restaurierung

( 1 ) Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an kirchlichem Kunstgut dürfen nur von entsprechend fachlich ausgebildeten Personen vorgenommen werden. Als fachlich ausgebildet gelten Diplomrestauratoren (Ausbildung nach ICOM- bzw. ECCO-Berufsbild)1#. Andere Personen können beauftragt werden, wenn sie eine vergleichbare Ausbildung vorweisen können und ihre fachliche Eignung nachgewiesen ist.
( 2 ) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist der bzw. die zuständige Beauftragte für Kunst- und Kulturgut (§ 2) im Vorfeld einzubeziehen. Die Verträge mit dem Restaurator sind nach einem vom Kirchenamt vorgegebenen Muster zu erstellen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Vor Erteilung der Genehmigung darf die Maßnahme außer bei Gefahr im Verzug nicht begonnen werden. Für die Übergabe des Kunstgutes an den Restaurator gilt § 8 Abs. 3 entsprechend.
( 3 ) Für Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen ist vom Restaurator bei Abnahme der Leistung eine fachlich qualifizierte Dokumentation zu übergeben.
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§ 6
Öffentlichkeit und Sicherheit

( 1 ) Kirchen sollen so weit wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich sein.
( 2 ) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte hat zur Verhinderung des Verlustes und der Beschädigung kirchlichen Kunstgutes geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere
  1. Türen und Fenster von Kirchen und anderen Räumen, in denen sich kirchliches Kunstgut befindet, mit zuverlässigen Sicherheitsschließanlagen, Vergitterungen bzw. Verriegelungen zu versehen bzw. das Kunstgut insbesondere im Fall von geöffneten Kirchen in geeigneter Weise zu sichern,
  2. diese Gebäude und Räume regelmäßig im Hinblick auf ihre Sicherheit zu kontrollieren sowie den Bestand des Kunstgutes zu überprüfen und
  3. Abendmahls- und Taufgeräte sowie andere leicht zu transportierende Gegenstände nach Gebrauch unter sicheren Verschluss zu nehmen.
( 3 ) Über die Notwendigkeit des Einsatzes besonderer über Absatz 2 hinausgehender Sicherungsmaßnahmen oder -systeme und des Abschlusses zusätzlicher Versicherungsverträge insbesondere für den Fall, dass kirchliche Räume außerhalb von Veranstaltungen für Besucher geöffnet werden sollen, entscheidet im Einzelfall das Kirchenamt.
( 4 ) Bei Verlust und Beschädigung kirchlichen Kunstgutes hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte unverzüglich das Kirchenamt sowie die entsprechende Versicherungsgesellschaft schriftlich zu informieren. Die besonderen Bestimmungen der Versicherungsgesellschaft sind zu beachten. Besteht der Verdacht auf Diebstahl oder vorsätzliche Beschädigung ist außerdem unverzüglich Anzeige bei der örtlichen Polizeidienststelle zu erstatten; ein solcher Verdacht ist in der Regel auch dann gegeben, wenn der Verursacher oder der Hergang des Geschehens nicht eindeutig feststeht.
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§ 7
Übertragung des Eigentums

( 1 ) Die Übertragung des Eigentums an kirchlichem Kunstgut ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Vor Erteilung der Genehmigung darf die Übertragung nicht vollzogen werden.
( 2 ) Sonstige kirchliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
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§ 8
Nutzungsüberlassung, Besitz- oder Standortänderung

( 1 ) Kirchliches Kunstgut kann im Rahmen eines entsprechenden Vertragsverhältnisses Dritten zur Nutzung überlassen werden, sofern dies von der Natur der Sache her möglich ist und keine rechtlichen oder tatsächlichen, zum Beispiel konservatorische, Gründe entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass der Dritte die Gewähr bietet, das Kunstgut entsprechend dieser Verordnung zu verwahren, zu nutzen und zu warten sowie vor Schäden und Verlust zu schützen. Für die Verträge ist ein vom Kirchenamt vorgegebenes Muster zu verwenden.
( 2 ) Nutzungsüberlassungsverträge und sonstige Besitz- oder Standortänderungen kirchlichen Kunstgutes bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Vor Erteilung der Genehmigung darf das Kunstgut außer bei Gefahr im Verzug nicht übergeben bzw. an einen anderen Standort verbracht werden.
( 3 ) Die Übergabe bzw. der Standortwechsel ist in einem Protokoll zu dokumentieren, das von dem Übergebenden und dem Übernehmenden zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind Zeit und Ort der Übergabe, der Zustand des Kunstgutes sowie gegebenenfalls besondere Pflichten des Übernehmenden zur Aufbewahrung und Pflege des Kunstgutes festzuhalten. Dem Protokoll soll ein aktuelles Foto des Kunstgutes beigefügt werden. Das Protokoll dient dem Übergebenden zugleich als Quittung. Dem Kirchenamt ist eine Kopie des Protokolls zu übermitteln.
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§ 9
Pfarramtsübergaben

Die Bestimmungen der Teilkirchen für Pfarramtsübergaben bleiben unberührt.
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§ 10
Zuständigkeiten

Die nach dieser Verordnung erforderlichen kirchenaufsichtlichen Genehmigungen erteilt das Kirchenamt.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. Richtlinie zur Behandlung von Kunstgut in der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen vom 9. Dezember 1988 (ABl. 1989 ELKTh S. 10);
  2. Anweisung für die Behandlung von kirchlichem Kunstgut in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 15. August 1973 (ABl. ELKTh S. 160);
  3. Verfügung des Konsistoriums über die Erfassung und Sicherung des beweglichen Kunstgutes in Kirchen, Gemeinderäumen usw. in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 30. April 1971 (ABl. EKKPS S. 50);
  4. Rundverfügung des Konsistoriums Nr. 11/94 über Diebstähle in kirchlichen Räumen in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 18. April 1994;
  5. Rundverfügung des Konsistoriums Nr. 08/98 über die Inventarisierung des Kunst- und Kulturgutes in den Kirchen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 27. Juli 1998.

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1 ↑ Berufsrichtlinien entwickelt vom Internationalen Museumsrat (ICOM, 1984) und von der Europäischen Vereinigung der Restauratorenverbände (ECCO, 1994).