.Kunstgutverordnung der Föderation Evangelischer
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 15.03.2008
Geltungszeitraum bis: 31.12.2011
Kunstgutverordnung der Föderation Evangelischer
Kirchen in Mitteldeutschland
(KunstgutVO – EKM)
Vom 18. Januar 2008
(ABl. S. 54)
Die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland erlässt aufgrund von Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 und Artikel 11 Abs. 3 Nr. 3 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
Präambel | |
§ 1 | Begriffsbestimmung und Geltungsbereich |
§ 2 | Beauftragte für Kunst- und Kulturgut |
§ 3 | Kunstgutverzeichnis |
§ 4 | Erhaltung und Pflege |
§ 5 | Konservierung und Restaurierung |
§ 6 | Öffentlichkeit und Sicherheit |
§ 7 | Übertragung des Eigentums |
§ 8 | Nutzungsüberlassung, Besitz- oder Standortänderung |
§ 9 | Pfarramtsübergaben |
§ 10 | Zuständigkeiten |
§ 11 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Präambel
Kirchliche Kunstgegenstände sind Zeugnisse der Frömmigkeit der Kirchengemeinden und einzelner Gemeindeglieder. Ihre Erhaltung und ihre Sicherung gegen Verlust ist Aufgabe und Verpflichtung aller kirchlichen Körperschaften.
###§ 1
Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
(1) Kirchliches Kunstgut im Sinne dieser Verordnung sind im Eigentum oder Besitz kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts stehende Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Geräte sowie sonstige Sachen und Sachgesamtheiten von liturgischer, kirchengeschichtlicher, kunstgeschichtlicher, kulturgeschichtlicher oder wissenschaftlicher Bedeutung mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgeführten Sachen und Sachgesamtheiten.
(2) Für Bibliotheken, Archivgut, Glocken, Turmuhren, die Bauhülle von Gebäuden und das Spielwerk von Orgeln gelten gesonderte Vorschriften.
#§ 2
Beauftragte für Kunst- und Kulturgut
Im Kirchenamt werden Beauftragte für Kunst- und Kulturgut eingesetzt, die die kirchlichen Körperschaften in allen Fragen kirchlichen Kunstgutes beraten und ihnen beim Umgang mit dem Kunstgut praktische Hilfestellung geben.
#§ 3
Kunstgutverzeichnis
(1) 1Kirchliches Kunstgut ist in einem Kunstgutverzeichnis zu erfassen. 2Das Kunstgutverzeichnis wird im Kirchenamt geführt.
(2) 1Die Kirchengemeinden haben ihr Kunstgut zu inventarisieren. 2Die Inventarlisten sind laufend zu aktualisieren und dem Kirchenamt mitzuteilen. 3Kirchengemeinden, deren Kunstgut noch nicht im Kunstgutverzeichnis nach Absatz 1 erfasst ist, haben die Inventarlisten nach einem vom Kirchenamt vorgegebenen Muster zu führen.
(3) 1Das Kunstgutverzeichnis und die Inventarlisten der Kirchengemeinden sind so aufzubewahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind. 2Die Befugnis zur Einsichtnahme steht außer dem Eigentümer grundsätzlich nur den zuständigen kirchlichen Behörden zu. 3Anderen Personen kann die Einsichtnahme auf Antrag gestattet werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen ist und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen. 4Der Antrag ist an das Kirchenamt zu richten.
#§ 4
Erhaltung und Pflege
(1) Kirchliches Kunstgut ist so zu verwahren, zu nutzen und zu warten, dass es vor Schäden bewahrt wird und seine Erhaltung auf möglichst lange Dauer gesichert ist.
(2) Für die ordnungsgemäße Verwahrung, Nutzung und Wartung kirchlichen Kunstgutes ist grundsätzlich der jeweilige Eigentümer oder Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) 1Werden Baumaßnahmen an Gebäuden durchgeführt, in denen sich kirchliches Kunstgut befindet, ist das Kunstgut sachgerecht auszulagern oder in geeigneter Weise vor Beschädigungen und Diebstahl zu schützen. 2Die Baumaßnahme ist dem bzw. der zuständigen Beauftragten für Kunst- und Kulturgut (§ 2) anzuzeigen, der bzw. die die notwendigen Maßnahmen feststellt.
(4) Die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Denkmalschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer, sowie die vom Kirchenamt erlassenen Pflegerichtlinien sind zu beachten.
#§ 5
Konservierung und Restaurierung
(1) 1Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an kirchlichem Kunstgut dürfen nur von entsprechend fachlich ausgebildeten Personen vorgenommen werden. 2Als fachlich ausgebildet gelten Diplomrestauratoren (Ausbildung nach ICOM- bzw. ECCO-Berufsbild)1#. 3Andere Personen können beauftragt werden, wenn sie eine vergleichbare Ausbildung vorweisen können und ihre fachliche Eignung nachgewiesen ist.
(2) 1Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist der bzw. die zuständige Beauftragte für Kunst- und Kulturgut (§ 2) im Vorfeld einzubeziehen. 2Die Verträge mit dem Restaurator sind nach einem vom Kirchenamt vorgegebenen Muster zu erstellen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 3Vor Erteilung der Genehmigung darf die Maßnahme außer bei Gefahr im Verzug nicht begonnen werden. 4Für die Übergabe des Kunstgutes an den Restaurator gilt § 8 Abs. 3 entsprechend.
(3) Für Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen ist vom Restaurator bei Abnahme der Leistung eine fachlich qualifizierte Dokumentation zu übergeben.
#§ 6
Öffentlichkeit und Sicherheit
(1) Kirchen sollen so weit wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich sein.
(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte hat zur Verhinderung des Verlustes und der Beschädigung kirchlichen Kunstgutes geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere
- Türen und Fenster von Kirchen und anderen Räumen, in denen sich kirchliches Kunstgut befindet, mit zuverlässigen Sicherheitsschließanlagen, Vergitterungen bzw. Verriegelungen zu versehen bzw. das Kunstgut insbesondere im Fall von geöffneten Kirchen in geeigneter Weise zu sichern,
- diese Gebäude und Räume regelmäßig im Hinblick auf ihre Sicherheit zu kontrollieren sowie den Bestand des Kunstgutes zu überprüfen und
- Abendmahls- und Taufgeräte sowie andere leicht zu transportierende Gegenstände nach Gebrauch unter sicheren Verschluss zu nehmen.
(3) Über die Notwendigkeit des Einsatzes besonderer über Absatz 2 hinausgehender Sicherungsmaßnahmen oder -systeme und des Abschlusses zusätzlicher Versicherungsverträge insbesondere für den Fall, dass kirchliche Räume außerhalb von Veranstaltungen für Besucher geöffnet werden sollen, entscheidet im Einzelfall das Kirchenamt.
(4) 1Bei Verlust und Beschädigung kirchlichen Kunstgutes hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte unverzüglich das Kirchenamt sowie die entsprechende Versicherungsgesellschaft schriftlich zu informieren. 2Die besonderen Bestimmungen der Versicherungsgesellschaft sind zu beachten. 3Besteht der Verdacht auf Diebstahl oder vorsätzliche Beschädigung ist außerdem unverzüglich Anzeige bei der örtlichen Polizeidienststelle zu erstatten; ein solcher Verdacht ist in der Regel auch dann gegeben, wenn der Verursacher oder der Hergang des Geschehens nicht eindeutig feststeht.
#§ 7
Übertragung des Eigentums
(1) 1Die Übertragung des Eigentums an kirchlichem Kunstgut ist grundsätzlich unzulässig. 2Ausnahmen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 3Vor Erteilung der Genehmigung darf die Übertragung nicht vollzogen werden.
(2) Sonstige kirchliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
#§ 8
Nutzungsüberlassung, Besitz- oder Standortänderung
(1) 1Kirchliches Kunstgut kann im Rahmen eines entsprechenden Vertragsverhältnisses Dritten zur Nutzung überlassen werden, sofern dies von der Natur der Sache her möglich ist und keine rechtlichen oder tatsächlichen, zum Beispiel konservatorische, Gründe entgegenstehen. 2Voraussetzung ist, dass der Dritte die Gewähr bietet, das Kunstgut entsprechend dieser Verordnung zu verwahren, zu nutzen und zu warten sowie vor Schäden und Verlust zu schützen. 3Für die Verträge ist ein vom Kirchenamt vorgegebenes Muster zu verwenden.
(2) 1Nutzungsüberlassungsverträge und sonstige Besitz- oder Standortänderungen kirchlichen Kunstgutes bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 2Vor Erteilung der Genehmigung darf das Kunstgut außer bei Gefahr im Verzug nicht übergeben bzw. an einen anderen Standort verbracht werden.
(3) 1Die Übergabe bzw. der Standortwechsel ist in einem Protokoll zu dokumentieren, das von dem Übergebenden und dem Übernehmenden zu unterschreiben ist. 2In dem Protokoll sind Zeit und Ort der Übergabe, der Zustand des Kunstgutes sowie gegebenenfalls besondere Pflichten des Übernehmenden zur Aufbewahrung und Pflege des Kunstgutes festzuhalten. 3Dem Protokoll soll ein aktuelles Foto des Kunstgutes beigefügt werden. 4Das Protokoll dient dem Übergebenden zugleich als Quittung. 5Dem Kirchenamt ist eine Kopie des Protokolls zu übermitteln.
#§ 9
Pfarramtsübergaben
Die Bestimmungen der Teilkirchen für Pfarramtsübergaben bleiben unberührt.
#§ 10
Zuständigkeiten
Die nach dieser Verordnung erforderlichen kirchenaufsichtlichen Genehmigungen erteilt das Kirchenamt.
#§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft:
- Richtlinie zur Behandlung von Kunstgut in der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen vom 9. Dezember 1988 (ABl. 1989 ELKTh S. 10);
- Anweisung für die Behandlung von kirchlichem Kunstgut in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 15. August 1973 (ABl. ELKTh S. 160);
- Verfügung des Konsistoriums über die Erfassung und Sicherung des beweglichen Kunstgutes in Kirchen, Gemeinderäumen usw. in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 30. April 1971 (ABl. EKKPS S. 50);
- Rundverfügung des Konsistoriums Nr. 11/94 über Diebstähle in kirchlichen Räumen in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 18. April 1994;
- Rundverfügung des Konsistoriums Nr. 08/98 über die Inventarisierung des Kunst- und Kulturgutes in den Kirchen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 27. Juli 1998.