.#Anlage: Eingruppierungsordnung
Anlage: Eingruppierungsordnung
zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung EKD-Ost1#
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geändert | Art der Änderung |
1 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 16/14 | 24.02.2014 | Teil B. 11 | neu eingefügt | |
2 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 17/14 | 24.02.2014 | Teil B. 9 | neu gefasst | |
3 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 21/14 | 23.06.2014 | Teil B. 3 | neu gefasst | |
4 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 26/14 | 04.12.2014 | Teil B. 3 | neu gefasst | |
5 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 28/15 | 08.07.2015 | Anlage | neugefasst | |
6 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 34/16 | 08.12.2016 | Verzeichnis Teil B. 12 | ergänzt eingefügt | |
7 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 40/19 | 01.07.2019 | Teil B. 10 | geändert | |
8 | 28.06.2021 | Teil B. 10 | neu gefasst | ||
9 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 2/22 | 24.01.2022 | Teil B. 7 | geändert | |
10 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 4/22 | 04.07.2022 | Teil B.10 | geändert | |
11 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 7/22 | 04.07.2022 | Teil B. 7 | geändert | |
12 | 25.01.2023 | Teil B. 10 | geändert | ||
13 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 3/23 | 25.01.2023 | Teil A. Nr. 2 | geändert | |
14 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 5/23 | 03.05.2023 | Teil B. 13 Teil C. Allgem. Tätigkeitsmerkm. | angefügt geändert | |
15 | 06.09.2023 | Teil B. 5 | neu gefasst | ||
16 | Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 13/23 | 29.11.2023 | Teil B. 5 | geändert |
Verzeichnis
- A.
- Vorbemerkungen zu allen Teilen der Eingruppierungsordnung
- B.
- Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
- Archiv-, Bibliotheksdienst
- Diakone
- Friedhofsdienst
- Gemeindepädagogen
- Gemeindlicher Verwaltungsdienst
- Hauswirtschaftsdienst
- Kirchenmusikalischer Dienst
- Kranken- und Pflegedienst
- Küsterdienst/Hausmeisterdienst
- Sozial- und Erziehungsdienst
- Leiter von Kreiskirchenämtern
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Lohn- und Gehaltsabrechnung
- C.
- Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
A. Vorbemerkungen zu allen Teilen der Eingruppierungsordnung
- 1 Für die Eingruppierung ist nach § 12 KAVO EKD-Ost mindestens die Hälfte der dem Beschäftigten übertragenen Tätigkeiten ausschlaggebend. 2 Somit führen die Tätigkeiten zu der tarifrechtlich korrekten Eingruppierung, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Merkmals oder mehrerer Merkmale dieser Grundmerkmale erfüllen. 3 Bei der Bewertung der Tätigkeit sind die dem Beschäftigten übertragenen Arbeitsvorgänge entscheidend. 4 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbarem Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung einer Einstellung, Erarbeiten von Erbbaurechtsverträgen oder die Aufstellung kirchlicher Haushaltspläne). 5 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
- (1) Für das Verhältnis der Teile B und C zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.(2) 1 Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils B aufgeführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. 2 Die Tätigkeitsmerkmale des Teils C (Allgemeiner Teil) gelten für diese Beschäftigten weder in der Entgeltgruppe, in der ihre Tätigkeit in Teil B aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für sonstige Beschäftigte der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Allgemeinen Teils, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten im Sinne des Allgemeinen Teils ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils B aufgeführt ist.(3) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in Teil B aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils C, sofern in Absatz 2 nicht etwas anderes geregelt ist.(4) 1 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils B oder C eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, davon erfasst werden, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe (eine Entgeltgruppe niedriger nach Entgelttabelle) eingruppiert. 2 Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen.
- Für Beschäftigte im Pflegedienst gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils B 6.
- Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 1 des Teils C gilt unabhängig von der Nummer 1 für Tätigkeiten des Teils B.
- 1 Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden in der Entgeltordnung die Begriffe des Beschäftigten und des Vertreters immer in dem Sinne gebraucht, dass sie sowohl weibliche als auch männliche Beschäftigte erfassen. 2 Dies gilt entsprechend für Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen. 3 Soweit zwischen den Geschlechtern zu unterscheiden ist, wird dies gesondert deutlich gemacht.
- 1 Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Angehörige der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2 Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. 3 Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
- Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
- (1) 1 Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2 Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.(2) Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
- Erfolgt eine Eingruppierung nach einem besonderen Tätigkeitsmerkmal des Teils B, kommt es auf die berufliche Vorbildung nicht an, es sei denn, das Tätigkeitsmerkmal fordert eine bestimmte Ausbildung oder eine andere berufliche Qualifikation.
- Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe.
B. 1 Archiv-, Bibliotheksdienst
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | keine |
E 11 |
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E 10 |
|
E 9b |
|
E 7 |
|
E 5 |
|
E 4 |
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B. 2 Diakone
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Entgeltgruppenzulage Tätigkeitsmerkmale, die mit einem * gekennzeichnet sind, erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 105 Euro. |
E 13 |
|
E 10 |
|
E 9b |
Anmerkung zu Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2: Voraussetzung ist die Wahrnehmung von Kirchenkreis- bzw. landeskirchlichen Aufgabe. |
E 9a |
|
B. 3 Friedhofsdienst
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Bei der Verwaltung mehrerer Friedhöfe ist die Addition von Flächen, Anzahl der Grabstätten beziehungsweise Anzahl der Bestattungen pro Kalenderjahr für die Eingruppierung maßgeblich. Die Flächenzahl beinhaltet nur gewidmete Friedhöfe. |
E 9b |
|
E 8 |
|
E 6 |
|
E 5 |
|
E 3 |
|
E 2 |
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B. 4 Gemeindepädagogen
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Entgeltgruppenzulage Tätigkeitsmerkmale, die mit einem * gekennzeichnet sind, erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 105 Euro. |
E 13 |
|
E 10 |
|
E 9b |
|
E 9a |
|
E 4 |
|
B. 5 Kirchlicher Verwaltungsdienst in Kirchenkreise und Kirchengemeinden
1. Personalverwaltung in Kreiskirchenämtern | |
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Soweit sich Tätigkeiten nicht den Funktionsmerkmalen dieser Beschäftigungsgruppe zuordnen lassen, gilt für diese Teil C der Eingruppierungsordnung. Stellvertretende Amtsleitung Sofern gleichzeitig die Aufgabe der stellvertretenden Amtsleitung übertragen wird, richtet sich die Eingruppierung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe nach Teil C, darf jedoch nicht niedriger sein als die Eingruppierung, die sich in Anwendung der Funktionsmerkmale ergibt.. Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse setzen grundsätzlich eine förderliche Berufsausbildung voraus und beinhalten ein umfangreiches Fachwissen, das sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet zu stellenden Anforderungen ergeben. Selbstständige Leistungen Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Assistenzaufgaben Assistenzaufgaben sind Tätigkeiten, die auf Anweisung und ohne selbständige Leistungen erbracht werden. Entgeltgruppenzulage Tätigkeitsmerkmale, die mit einem * gekennzeichnet sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 300 €, sofern die Anzahl der durch den Beschäftigten zu bearbeitenden sozialversicherungspflichtig angestellten Personalfälle 275 übersteigt. Im Fall von Teilzeitbeschäftigung wird die Anzahl ins Verhältnis zum Beschäftigungsumfang gesetzt. |
E 11 |
|
E 9b |
|
E 9a |
|
E 6 |
|
2. Grundstücksverwaltung (einschließlich Haus- und Wohnungsverwaltung) in Kreiskirchenämtern | |
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Soweit sich Tätigkeiten nicht den Funktionsmerkmalen dieser Beschäftigungsgruppe zuordnen lassen, gilt für diese Teil C der Eingruppierungsordnung. Stellvertretende Amtsleitung Sofern gleichzeitig die Aufgabe der stellvertretenden Amtsleitung übertragen wird, richtet sich die Eingruppierung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe nach Teil C, darf jedoch nicht niedriger sein als die Eingruppierung, die sich bei Anwendung der Funktionsmerkmale ergibt. Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse setzen grundsätzlich eine förderliche Berufsausbildung voraus und beinhalten ein umfangreiches Fachwissen, das sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet zu stellenden Anforderungen ergeben. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse Gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern die Fähigkeit, bei der ausgeübten Tätigkeit sämtliche Zusammenhänge zu erkennen oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur zu übernehmen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwerten zu können. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse werden in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss der Zweiten Verwaltungsprüfung, des Angestelltenlehrganges II oder eines für die Tätigkeit dienlichen Bachelor-Studiengangs nachgewiesen. Selbstständige Leistungen Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Assistenzaufgaben Assistenzaufgaben sind Tätigkeiten, die auf Anweisung und ohne selbständige Leistungen erbracht werden. |
E 11 |
Anmerkung zu Entgeltgruppe 11: Bei der Ermittlung der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sind Beschäftigungsverhältnisse mit Auszubildenden und Praktikanten nicht einzubeziehen. |
E 9b |
|
E 9a |
|
E 7 |
|
E 6 |
|
3. Bauverwaltung in Kreiskirchenämtern | |
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Soweit sich Tätigkeiten nicht den Funktionsmerkmalen dieser Beschäftigungsgruppe zuordnen lassen, gilt für diese Teil C der Eingruppierungsordnung. Stellvertretende Amtsleitung Sofern gleichzeitig die Aufgabe der stellvertretenden Amtsleitung übertragen wird, richtet sich die Eingruppierung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe nach Teil C, darf jedoch nicht niedriger sein als die Eingruppierung, die sich bei Anwendung der Funktionsmerkmale ergibt. Assistenzaufgaben Assistenzaufgaben sind Tätigkeiten, die auf Anweisung und ohne selbständige Leistungen erbracht werden. |
E 13 |
|
E 8 |
|
E 7 |
|
E 6 |
|
4. Meldewesen und Gemeindebeitragsverwaltung | |
EG | Anforderungen |
E 6 |
|
5. Finanzverwaltung in Kreiskirchenämtern | |
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Soweit sich Tätigkeiten nicht den Funktionsmerkmalen dieser Beschäftigungsgruppe zuordnen lassen, gilt für diese Teil C der Eingruppierungsordnung. Stellvertretende Amtsleitung Sofern gleichzeitig die Aufgabe der stellvertretenden Amtsleitung übertragen wird, richtet sich die Eingruppierung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe nach Teil C, darf jedoch nicht niedriger sein als die Eingruppierung, die sich bei Anwendung der Funktionsmerkmale ergibt. Assistenzaufgaben Assistenzaufgaben sind Tätigkeiten, die auf Anweisung und ohne selbständige Leistungen erbracht werden. |
E 11 |
Anmerkung zur Entgeltgruppe 11: Bei der Ermittlung der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sind Beschäftigungsverhältnisse mit Auszubildenden und Praktikanten nicht einzubeziehen. |
E 9b |
|
E 8 |
|
E 7 |
|
E 6 |
|
6. Sekretariat/Assistenz in Kirchengemeinden und Kirchenkreisen | |
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Soweit sich Tätigkeiten nicht den Funktionsmerkmalen dieser Beschäftigungsgruppe zuordnen lassen, gilt für diese Teil C der Eingruppierungsordnung. Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse setzen grundsätzlich eine förderliche Berufsausbildung voraus und beinhalten ein umfangreiches Fachwissen, das sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet zu stellenden Anforderungen ergeben. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse Gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern die Fähigkeit, bei der ausgeübten Tätigkeit sämtliche Zusammenhänge zu erkennen oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur zu übernehmen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwerten zu können. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse werden in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss der Zweiten Verwaltungsprüfung, des Angestelltenlehrganges II oder eines für die Tätigkeit dienlichen Bachelor-Studiengangs nachgewiesen. Selbstständige Leistungen Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Sekretariatsarbeit Sekretariatsarbeit umfasst zum Beispiel Posteingang, Postausgang, Telefon, Wiedervorlagen, Terminverwaltung, Tagungsassistenz, Korrespondenz auf Anweisung, Protokollführung. |
E 9b |
|
E 9a |
|
E 8 |
|
E 6 |
|
E 5 |
|
B. 6 Hauswirtschaftsdienst
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Hauswirtschaftsleiter Hauswirtschaftsleiter sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung als Hauswirtschaftsleiter, als Wirtschaftsleiter oder als hauswirtschaftlicher Betriebsleiter. Küchenmeister 1 Küchenmeister sind Beschäftigte, die bei der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als Küchenmeister bestanden haben. 2 Dem Küchenmeister werden Köche mit abgeschlossener Berufsausbildung und sechsjähriger Berufsausübung als Koch gleichgestellt. Wirtschafter Wirtschafter sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung als Wirtschafter, die
Gleichstellung mit Wirtschaftern Beschäftigte, die mindestens fünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschaftern ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt zu haben, sind Hauswirtschaftern mit staatlicher Prüfung gleichgestellt. Einfache Tätigkeiten 1 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- und Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2 Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. |
E 9b |
|
E 8 |
|
E 7 |
|
E 6 |
|
E 5 |
|
E 3 |
|
E 2 |
|
B. 7 Kirchenmusikalischer Dienst
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Funktionszulage Kirchenmusiker mit mindestens B-Prüfung in der Funktion als Kreiskantor/Kreiskirchenmusikwart oder Landeskantor erhalten für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion eine persönliche Zulage in Höhe von 150 Euro. |
E 14 |
|
E 13 |
|
E 12 |
|
E 11 |
|
E 10 |
|
E 5 |
|
E 2 |
Erfasst auch Kirchenmusiker mit D-Prüfung und ohne Eignungs- und Befähigungsnachweis. |
B. 8 Kranken- und Pflegedienst
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Beschäftigte in der Gemeindekrankenpflege Nach diesen Tätigkeitsmerkmalen sind auch Beschäftigte in der Gemeindekrankenpflege, die ihren Dienst nicht im Rahmen einer Diakoniestation wahrnehmen, eingruppiert. Gleichstellung der verwaltungseigenen Prüfung Der einjährigen Ausbildung ist eine abgeschlossene verwaltungseigene Ausbildung gleichgestellt, wenn sie mindestens 240 Unterrichtsstunden umfasst. Altenpfleger mit zweijähriger Ausbildung Für Altenpfleger mit einer zweijährigen Ausbildung verlängert sich das Erfordernis der beruflichen Tätigkeit um ein Jahr. Zusatzausbildung Eine abgeschlossene zusätzliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur vor, wenn sie mindestens 800 Unterrichtsstunden umfasst. Entgeltgruppenzulage Tätigkeitsmerkmale, die mit einem * gekennzeichnet sind, erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 105 Euro. |
E 10 |
|
E 9b |
|
E 9a |
|
E 8 |
|
E 5 |
|
E 3 |
|
B. 9 Küster- und Hausmeisterdienst
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Schwierige Tätigkeit ist insbesondere die Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 GewO. |
E 6 |
|
E 5 |
|
E 3 |
|
E 2 |
|
B.10 Sozial- und Erziehungsdienst
Nr. | Anmerkungen |
1 | 1 Die Beschäftigten – ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird; überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 Euro monatlich. 2 Für die in Entgeltgruppe S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5, S 16 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 5 und 6, S 17 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5 und S 18 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten gilt Satz 1 für die Dauer der Tätigkeit in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung entsprechend. 3 Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 65,00 Euro monatlich. 4 Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 5 Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen. |
1a | 1 Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin/Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen/Erziehern, von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen/Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspflegern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. 2 Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. |
2 | Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.
|
3 | Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern oder Kinderpflegerinnen/Kinderpflegerngilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangeboten für Schulkinder, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18-jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose). |
4 | 1 Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. 2 Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden. |
5 | Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
eingruppiert. |
6 | Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die
|
7 | Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworben haben. |
8 | Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge. |
9 | 1 Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. 2 Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v. H. führt nicht zur Herabgruppierung. 3 Eine Unterschreitung um mehr als 7,5 v. H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. 4 Die Unterschreitung der maßgeblich je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze führt auch dann nicht zu einer Herabgruppierung, wenn aufgrund von zu betreuenden Kindern mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf im Sinne der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen entsprechende Betreuungsanforderungen festgestellt werden. 5 Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z. B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. 6 Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt. |
10 | Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind. |
11 | Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Leiterinnen/Leiter bzw. ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Wohngruppen. |
12 | Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
|
13 | Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagogin/Diplompädagoge, Erziehungswissenschaftlerin/Erziehungswissenschaftler (Bachelor/Master) oder Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge (Bachelor/Master), die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind. |
14 | 1 Das „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei
einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. 2 Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z. B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. 3 Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen. |
15 | 1 Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. 2 Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt. 3 Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 4 Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. 5 Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde. |
16 | Psychagoginnen/Psychagogen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit werden von diesem Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst. |
17 | 1 Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass der/die Beschäftigte über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches oder über eine der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellte Qualifikation verfügt. 2 Eine Qualifikation im Sinne von Satz 1 kann bis zum 31. Dezember 2029 durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden. 3 Vom Erfordernis einer Qualifikation im Sinne des Satzes 1 sind Beschäftigte befreit, denen seit mindestens 15 Jahren eine Tätigkeit entsprechend der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 7 übertragen ist. |
Eingruppierung
EG | Anforderungen |
S18 |
|
S17 |
|
S16 |
|
S15 |
|
S14 | Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Betreuungsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). (Hierzu Anmerkungen Nrn. 13, 14 und 15) |
S13 |
|
S12 | Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 12 und 15) |
S11b | Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 15) |
S11a | Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mitwesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX bestellt sind. (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1a, 4 und 8) |
S9 |
|
S8b |
|
S8a |
|
S7 | Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 1a und 17) |
S4 |
|
S3 | Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 3) |
S2 | Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfern mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung. (Hierzu Anmerkung Nrn. 1 und 3) |
B. 11 Leiter von Kreiskirchenämtern
EG | Anforderungen |
E 15 |
|
E 14 |
|
E 13 |
|
B.12 Fachkräfte für Arbeitssicherheit
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Die Eingruppierung setzt voraus, dass mindestens ein Stellenanteil der Hälfte eines Vollbeschäftigten ausschließlich im Bereich der Arbeitssicherheit wahrgenommen wird. |
E 12 |
|
E 10 |
|
E 9a |
|
B.13 Lohn- und Gehaltsabrechnung
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Beschäftigte in der Lohn- und Gehaltsabrechnung Beschäftigte in der Lohn- und Gehaltsabrechnung sind zuständig für die Berechnung und Zahlbarmachung von Dienst- und Versorgungsbezügen, Entgelten einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte sowie der damit zusammenhängenden Arbeiten (z. B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen). Entgeltgruppenzulage Tätigkeitsmerkmale, die mit einem * gekennzeichnet sind, erhalten eine monatliche persönliche Zulage in Höhe von 300 Euro. |
14 | Leiter der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle |
12 | Stellvertretender Leiter der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle |
9a | Beschäftigte in der Lohn- und Gehaltsabrechnung* |
C. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
EG | Anforderungen |
Vorbemerkung | Wissenschaftlicher Hochschulabschluss 1 Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. 2 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 3 Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 4 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zum höheren Dienst bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Beamtenrecht für den Zugang zum höheren Dienst bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist. 5 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist. 6 Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 7 Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist. |
Gründliche, umfassende Fachkenntnisse Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 8 sowie in Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Selbstständige Leistungen Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse 1 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2 Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. | |
E 15 |
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E 14 |
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E 13 |
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E 12 |
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E 11 |
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E 10 |
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E 9b |
Anmerkung zu Entgeltgruppe 9b, Fallgruppen 1 und 2: Im Verwaltungsdienst ist zur Übertragung einer Tätigkeit nach Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 1 und 2 oder höher der erfolgreiche Abschluss der Zweiten Verwaltungsprüfung, des Angestelltenlehrgangs II oder eines für die Tätigkeit dienlichen Bachelor-Studiengangs Voraussetzung. |
E 9a |
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E 8 |
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E 7 |
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E 6 |
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E 5 |
Anmerkung zu Entgeltgruppe 5: Die Übertragung nach Entgeltgruppe 5 setzt grundsätzlich das Vorliegen einer förderlichen Berufsausbildung nach dem BBiG voraus. Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Bestimmungen usw. des Aufgabenkreises. |
E 4 |
Anmerkung zu Entgeltgruppe 4: Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als ein fachliches Anlernen i. S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit. |
E 3 |
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E 2 |
Anmerkung Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- und Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. |
E 1 |
Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus
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2 ↑ Gemäß § 2 Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 4/21 (KAVO) vom 28. Juni 2021 (ABl. S. 206) tritt diese Arbeitsrechtsregelung am 1. Januar 2022 in Kraft.
2 ↑ Gemäß § 2 Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) A 4/21 (KAVO) vom 28. Juni 2021 (ABl. S. 206) tritt diese Arbeitsrechtsregelung am 1. Januar 2022 in Kraft.