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Geltungszeitraum von: 15.03.2001

Geltungszeitraum bis: 31.07.2012

Satzung des Gustav-Adolf-Werkes der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen

Vom 24. Juni 2000

(ABl. ELKTh 2001 S. 83)

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§ 1

( 1 ) Das Gustav-Adolf-Werk ist das Diasporawerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen. Es hat die Aufgabe, evangelische Christen in der Minderheit nach dem Wort von Galater 6, 10 zu unterstützen:
„Lasset uns Gutes tun an jedermann,
allermeist aber an des Glaubens Genossen“.
( 2 ) Zur Erfüllung dieser Aufgabe hält das Gustav-Adolf-Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (GAW LKTh) Verbindungen zu Diasporagemeinden und Diasporakirchen in aller Welt. Mitglieder und Freunde, ebenso die kirchliche Öffentlichkeit, werden über Fragen der Diaspora informiert. Das GAW LKTh bemüht sich, Mittel zur Förderung des kirchlichen Lebens in der Diaspora aufzubringen. Es arbeitet dabei mit der Landeskirche, ihren Einrichtungen und den gemeindeständischen Werken zusammen.
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§ 2

( 1 ) Das GAW LKTh ist aus dem Hauptverein Thüringen des evangelischen Vereins der Gustav-Adolf-Stiftung hervorgegangen.
( 2 ) Das GAW LKTh ist eine Hauptgruppe des Gustav-Adolf-Werkes e. V. Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland (GAW).
( 3 ) Das GAW LKTh ist ein freies Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen.
( 4 ) Das GAW LKTH hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden.
( 5 ) Das Geschäftsjahr des GAW LKTH ist das Kalenderjahr.
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§ 3

( 1 ) Mitglieder des GAW LKTh sind die Superintendenturen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen mit ihren Zweiggruppen sowie natürliche und juristische Personen, die nach ihrem schriftlichen Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstandes des GAW LKTh aufgenommen werden.
( 2 ) Die Mitglieder werden über die Arbeit des GAW LKTH informiert und beteiligen sich an der Arbeit des Werkes in aktiver Mitarbeit oder mit einem vom Mitglied selbst bestimmten Betrag.
( 3 ) Die Mitglieder, die nach schriftlichem Antrag aufgenommen worden sind, können bis zum 30. Juni eines Jahres ihren Austritt mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erklären.
( 4 ) Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den das Mitglied dem Gustav-Adolf-Werk oder seinen Zielen schadet.
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§ 4

Organe des GAW LKTh sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 5

( 1 ) Der Mitgliederversammlung gehören an:
  1. die Beauftragten der Superintendenturen mit einer Stimme pro Superintendentur,
  2. die übrigen Mitglieder nach § 3 (1),
  3. zwei Mitglieder der Frauengruppe,
  4. der Vorstand des GAW LKTh,
  5. der zuständige Dezernent des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen oder sein Stellvertreter,
  6. und zwei weitere vom Vorstand berufene Mitglieder.
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§ 6

( 1 ) Die Mitgliederversammlung tritt im Zusammenhang mit dem Jahresfest einmal jährlich auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindesten ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, soweit nicht Beschlüsse gemäß § 11 dieser Satzung zu fassen sind. Zur Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen erforderlich.
( 3 ) Die Versammlung ist in der Regel nicht öffentlich, doch können Gäste zugelassen werden.
( 4 ) Die Versammlung leitet der Vorsitzende oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entlastet diesen.
  2. Sie entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, über den Haushaltsplan und den Unterstützungsplan.
  3. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie den Rechnungsprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich.
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§ 7

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schrift- und Geschäftsführer,
  4. dem Schatzmeister,
  5. dem Chronisten und Archivwart,
  6. der Leiterin der Frauenarbeit,
  7. einem Vertreter des Landeskirchenrates,
  8. bis zu drei weiteren Mitgliedern.
( 2 ) Der Vorstand bestimmt den Vorsitzenden des Stipendienfonds „Otto Welk“. Die Vorstandsmitglieder nach (1) a., b., c., d., e., h. werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vertreter des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen wird durch den Landeskirchenrat bestimmt.
( 3 ) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl für den Rest der Amtszeit.
( 4 ) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schrift- und Geschäftsführer. Jeder ist berechtigt, den Verein nach außen allein zu vertreten.
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§ 8

Die Entscheidung über alle Fragen der Arbeit des Gustav-Adolf-Werkes, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorsitzenden vorbehalten sind, obliegt dem Vorstand. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, entscheidet die Verwendung der Mittel für die Zwecke des Gustav-Adolf-Werkes im Rahmen des grundsätzlichen Bestimmungsrechtes der Mitgliederversammlung, entscheidet über einzelne Unterstützungsgesuche, bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse durch.
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§ 9

Das GAW LKTh dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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§ 10

( 1 ) Das Gustav-Adolf-Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (GAW LKTh) erfüllt seine Aufgaben im Zusammenwirken mit dem Gustav-Adolf-Werk e. V. Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland (GAW). Es erkennt dessen Satzung als für sich verbindlich an, soweit die eigene Satzung nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die zweckbestimmten Erträgnisse aus kirchlichen öffentlichen Sammlungen und Kollekten fallen nach Maßgabe ihrer näheren Bestimmung an das GAW LKTh.
( 3 ) Letztwillige und sonstige Zuwendungen, insbesondere Stiftungen, die dem Gustav-Adolf-Werk zufallen, stehen dem GAW LKTh zu. Eine Zweckbestimmung durch den Geber ist zu beachten.
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§ 11

( 1 ) Zu einer Änderung der Satzung durch die Mitgliederversammlung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.
( 2 ) Die Auflösung des GAW LKTh erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
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§ 12

Bei Auflösung des GAW LKTh fällt sein Vermögen an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen. Sie darf es nur für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, in erster Linie für Zwecke im Sinne des § 1 der Satzung, verwenden.
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§ 13

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.06.2000 in Kleinrudestedt beschlossen. Die Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen in Kraft.
Sogleich tritt die Ordnung des Gustav-Adolf-Werkes, Hauptgruppe Thüringen, vom 1. Januar 1987 außer Kraft.