.Satzung des Gustav-Adolf-Werkes der
Geltungszeitraum von: 15.03.2001
Geltungszeitraum bis: 31.07.2012
Satzung des Gustav-Adolf-Werkes der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
Vom 24. Juni 2000
(ABl. ELKTh 2001 S. 83)
####§ 1
(
1
)
1 Das Gustav-Adolf-Werk ist das Diasporawerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen. 2 Es hat die Aufgabe, evangelische Christen in der Minderheit nach dem Wort von Galater 6, 10 zu unterstützen:
„Lasset uns Gutes tun an jedermann,
allermeist aber an des Glaubens Genossen“.
allermeist aber an des Glaubens Genossen“.
(
2
)
1 Zur Erfüllung dieser Aufgabe hält das Gustav-Adolf-Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (GAW LKTh) Verbindungen zu Diasporagemeinden und Diasporakirchen in aller Welt. 2 Mitglieder und Freunde, ebenso die kirchliche Öffentlichkeit, werden über Fragen der Diaspora informiert. 3 Das GAW LKTh bemüht sich, Mittel zur Förderung des kirchlichen Lebens in der Diaspora aufzubringen. 4 Es arbeitet dabei mit der Landeskirche, ihren Einrichtungen und den gemeindeständischen Werken zusammen.
#§ 2
(
1
)
Das GAW LKTh ist aus dem Hauptverein Thüringen des evangelischen Vereins der Gustav-Adolf-Stiftung hervorgegangen.
(
2
)
Das GAW LKTh ist eine Hauptgruppe des Gustav-Adolf-Werkes e. V. Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland (GAW).
(
3
)
Das GAW LKTh ist ein freies Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen.
(
4
)
Das GAW LKTH hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden.
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5
)
Das Geschäftsjahr des GAW LKTH ist das Kalenderjahr.
#§ 3
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1
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Mitglieder des GAW LKTh sind die Superintendenturen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen mit ihren Zweiggruppen sowie natürliche und juristische Personen, die nach ihrem schriftlichen Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstandes des GAW LKTh aufgenommen werden.
(
2
)
Die Mitglieder werden über die Arbeit des GAW LKTH informiert und beteiligen sich an der Arbeit des Werkes in aktiver Mitarbeit oder mit einem vom Mitglied selbst bestimmten Betrag.
(
3
)
Die Mitglieder, die nach schriftlichem Antrag aufgenommen worden sind, können bis zum 30. Juni eines Jahres ihren Austritt mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erklären.
(
4
)
Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den das Mitglied dem Gustav-Adolf-Werk oder seinen Zielen schadet.
#§ 4
Organe des GAW LKTh sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
#§ 5
(
1
)
Der Mitgliederversammlung gehören an:
#- die Beauftragten der Superintendenturen mit einer Stimme pro Superintendentur,
- die übrigen Mitglieder nach § 3 (1),
- zwei Mitglieder der Frauengruppe,
- der Vorstand des GAW LKTh,
- der zuständige Dezernent des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen oder sein Stellvertreter,
- und zwei weitere vom Vorstand berufene Mitglieder.
§ 6
(
1
)
1 Die Mitgliederversammlung tritt im Zusammenhang mit dem Jahresfest einmal jährlich auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zusammen. 2 Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindesten ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
(
2
)
1 Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, soweit nicht Beschlüsse gemäß § 11 dieser Satzung zu fassen sind. 2 Zur Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen erforderlich.
(
3
)
Die Versammlung ist in der Regel nicht öffentlich, doch können Gäste zugelassen werden.
(
4
)
Die Versammlung leitet der Vorsitzende oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied.
(
5
)
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
#- Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entlastet diesen.
- Sie entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, über den Haushaltsplan und den Unterstützungsplan.
- 1 Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie den Rechnungsprüfer. 2 Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 7
(
1
)
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schrift- und Geschäftsführer,
- dem Schatzmeister,
- dem Chronisten und Archivwart,
- der Leiterin der Frauenarbeit,
- einem Vertreter des Landeskirchenrates,
- bis zu drei weiteren Mitgliedern.
(
2
)
1 Der Vorstand bestimmt den Vorsitzenden des Stipendienfonds „Otto Welk“. 2 Die Vorstandsmitglieder nach (1) a., b., c., d., e., h. werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. 3 Eine Wiederwahl ist möglich. 4 Der Vertreter des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen wird durch den Landeskirchenrat bestimmt.
(
3
)
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl für den Rest der Amtszeit.
(
4
)
1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schrift- und Geschäftsführer. 2 Jeder ist berechtigt, den Verein nach außen allein zu vertreten.
#§ 8
1 Die Entscheidung über alle Fragen der Arbeit des Gustav-Adolf-Werkes, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorsitzenden vorbehalten sind, obliegt dem Vorstand. 2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, entscheidet die Verwendung der Mittel für die Zwecke des Gustav-Adolf-Werkes im Rahmen des grundsätzlichen Bestimmungsrechtes der Mitgliederversammlung, entscheidet über einzelne Unterstützungsgesuche, bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse durch.
#§ 9
Das GAW LKTh dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
#§ 10
(
1
)
1 Das Gustav-Adolf-Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (GAW LKTh) erfüllt seine Aufgaben im Zusammenwirken mit dem Gustav-Adolf-Werk e. V. Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland (GAW). 2 Es erkennt dessen Satzung als für sich verbindlich an, soweit die eigene Satzung nichts anderes bestimmt.
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2
)
Die zweckbestimmten Erträgnisse aus kirchlichen öffentlichen Sammlungen und Kollekten fallen nach Maßgabe ihrer näheren Bestimmung an das GAW LKTh.
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3
)
1 Letztwillige und sonstige Zuwendungen, insbesondere Stiftungen, die dem Gustav-Adolf-Werk zufallen, stehen dem GAW LKTh zu. 2 Eine Zweckbestimmung durch den Geber ist zu beachten.
#§ 11
(
1
)
Zu einer Änderung der Satzung durch die Mitgliederversammlung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.
(
2
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Die Auflösung des GAW LKTh erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
#§ 12
1 Bei Auflösung des GAW LKTh fällt sein Vermögen an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen. 2 Sie darf es nur für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, in erster Linie für Zwecke im Sinne des § 1 der Satzung, verwenden.
#§ 13
1 Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.06.2000 in Kleinrudestedt beschlossen. 2 Die Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen in Kraft.
3 Sogleich tritt die Ordnung des Gustav-Adolf-Werkes, Hauptgruppe Thüringen, vom 1. Januar 1987 außer Kraft.