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Verordnung über den Bruderhilfeausschuss der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 4. Mai 2012

(ABl. S. 197)

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Abschnitt 1:
Bruderhilfefonds, Bruderhilfeausschuss

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§ 1
Bruderhilfefonds

( 1 ) Der Bruderhilfefonds besteht aus den Mitteln, die kirchliche Mitarbeiter in den Gliedkirchen der EKD im Rahmen der Bruderhilfe für die Unterstützung kirchlicher Mitarbeiter im Bereich des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR gespendet haben. Er wird für den Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. aus den vorhandenen Mitteln der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen als Sondervermögen gebildet.
( 2 ) Der Bruderhilfefonds stellt Mittel zur Unterstützung sozial Bedürftiger und Menschen in Notsituationen bereit.
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§ 2
Verwaltung des Bruderhilfefonds

( 1 ) Der Bruderhilfefonds wird nach Maßgabe dieser Verordnung durch den Bruderhilfeausschuss verwaltet.
( 2 ) Der Bruderhilfefonds ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die Gewährung von Mitteln erfolgt zunächst aus den Erträgen und anschließend aus den Rücklagen; falls die Erträge in einem Jahr nicht verbraucht worden sind, fließen diese in die Rücklagen.
( 3 ) Aus den in einem Haushaltsjahr nicht verausgabten Erträgen wird eine Rücklage gebildet. Erträge, die auch im Jahr nach ihrer Einstellung in die Rücklage nicht verausgabt werden, wachsen dem Bestand des Bruderhilfefonds zu, es sei denn, der Bruderhilfeausschuss stellt die Notwendigkeit einer außerordentlichen Rücklagenbildung fest.
( 4 ) Der Bruderhilfefonds ist zum 1. Januar 2012 mit einem Anfangsbestand in Höhe von 1.671.524,62 Euro festgestellt. Der jeweilige Stand wird zum Ende eines Kalenderjahres festgestellt.
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§ 3
Aufgaben des Bruderhilfeausschusses

Aufgaben des Bruderhilfeausschusses sind
  1. die Entscheidung über die Vergabe von Mitteln gemäß der Verwaltungsanordnung über die Vergabe von Mitteln aus dem Bruderhilfefonds,
  2. die Umsetzung der Entscheidung nach Nummer 1 und
  3. die Erstellung eines jährlichen schriftlichen Berichts an den Landeskirchenrat über die Arbeit des Bruderhilfeausschusses.
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§ 4
Zusammensetzung des Bruderhilfeausschusses

( 1 ) Dem Bruderhilfeausschuss gehören an:
  1. ein Vertreter des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.,
  2. ein Vertreter der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
  3. der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter.
( 2 ) Das Mitglied nach Nummer 2 wird durch den Landeskirchenrat für die Dauer von fünf Jahren berufen. Erneute Berufung ist möglich.
( 3 ) Zum Geschäftsführer wird ein Mitarbeiter des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. durch das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. berufen. Ihm obliegt die laufende Geschäftsführung und die Umsetzung der Beschlüsse des Bruderhilfeausschusses. Gleiches gilt für seinen Stellvertreter.
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§ 5
Arbeitsweise des Bruderhilfeausschusses

( 1 ) Der Bruderhilfeausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen zusammen. Die Leitung obliegt dem Vertreter des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.
( 2 ) Der Bruderhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Beschlüsse des Bruderhilfeausschusses werden mit der Mehrheit der abgegebenen gefasst. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.
( 4 ) Der Bruderhilfeausschuss kann seine Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Ein Beschluss kommt hierbei nur zustande, wenn alle Mitglieder sowohl dem Verfahren der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren als auch der entsprechenden Beschlussvorlage zustimmen.
( 5 ) Der Geschäftsführer fertigt über die Sitzungen und Beschlüsse des Bruderhilfeausschusses ein Protokoll an. Das Protokoll gilt als bestätigt, wenn innerhalb von drei Wochen nach seiner Zusendung an die Mitglieder kein Einspruch gegen die Richtigkeit erhoben wurde.
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§ 6
Schweigepflicht

Die Mitglieder des Bruderhilfeausschusses haben über die im Rahmen ihrer Mitwirkung erlangten Kenntnisse Verschwiegenheit zu wahren, sofern nichts anderes bestimmt wird. Das gilt auch über das Ende ihrer Mitwirkung hinaus.
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§ 7
Verwaltungspauschale

Das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. erhält für die Verwaltung des Bruderhilfefonds eine kalenderjährliche Verwaltungspauschale in Höhe von 5 v. H. der jährlichen Erträge des Bruderhilfefonds des Vorjahres. Der Betrag ist jeweils zum 31. Januar eines Kalenderjahres fällig.
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Abschnitt 2:
Verfügungsfonds der Pröpste und des Reformierten Seniors

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§ 8
Bildung der Fonds

( 1 ) Die Pröpste und der Reformierte Senior führen jeweils einen „Hilfsfonds für kirchliche Mitarbeiter“ (nachfolgend Fonds).
( 2 ) Der jeweilige Fonds hat einen jährlichen Bestand von 1.500,00 Euro und wird aus den Mitteln des Bruderhilfefonds finanziert. Bereits vorhandene Mittel werden auf den Anfangsbestand angerechnet. Der jeweilige Fonds wird, soweit es die Mittel des Bruderhilfefonds zulassen, nach Ablauf des Kalenderjahres wieder auf 1.500,00 Euro aufgefüllt.
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§ 9
Zweckbestimmung der Fonds

Die Pröpste und der Reformierte Senior entscheiden über die Vergabe von Mitteln aus dem jeweiligen Fonds nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen in entsprechender Anwendung der Verwaltungsanordnung über die Vergabe von Mitteln aus dem Bruderhilfefonds. In Fällen von besonderer Dringlichkeit kann auf die entsprechende Anwendung der Verwaltungsanordnung über die Vergabe von Mitteln aus dem Bruderhilfefonds verzichtet werden.
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§ 10
Nachweisführung der vergebenen Mittel

( 1 ) Die Vergabe von Mitteln aus dem Fonds ist vollständig unter Darstellung der konkreten Notsituation gegenüber der Geschäftsführung des Bruderhilfeausschusses nachzuweisen.
( 2 ) Der Geschäftsführung des Bruderhilfsausschusses ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres eine aktuelle Meldung über den Stand des Fonds und die angewiesenen Zahlungen für das abgelaufene Rechnungsjahr zu geben.
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Abschnitt 3:
Schlussbestimmungen

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§ 11
Verwaltungsanordnungsermächtigung

Das Nähere regelt eine Verwaltungsanordnung des Landeskirchenamtes.
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§ 12
Gleichstellungsklausel

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für die Arbeit des Bruderhilfeausschusses der EKKPS vom 25. November 1998, zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung der EKKPS vom 5. Mai 2006 außer Kraft.