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Geltungszeitraum von: 01.01.2008

Geltungszeitraum bis: 01.04.2010

Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur
Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü)

Vom 12. Oktober 2007

(ABl. 2008 S. 47)

Inhaltsübersicht

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – nachfolgend Beschäftigte genannt – deren Arbeitsverhältnis nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung für Angestellte vom 17.12.1991 in der zuletzt gültigen Fassung – nachfolgend als KAVO I bezeichnet – über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2008 unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung für Angestellte vom 28.11.2007- nachfolgend als KAVO II bezeichnet – fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
Anmerkung zu Absatz 1:
In der Zeit bis zum 31. Dezember 2009 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich.
( 2 ) Die Bestimmungen der KAVO II gelten, soweit diese Arbeitsrechtsregelung keine abweichenden Regelungen trifft.
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§ 2
Ersetzung bisheriger Arbeitsrechtsregelungen durch die KAVO II

Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 werden Arbeitsrechtsregelungen ersetzt, die
  • materiell in Widerspruch zu Regelungen der KAVO II bzw. dieser Arbeitsrechtsregelung stehen,
  • einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission durch die KAVO II bzw. diese Arbeitsrechtsregelung ersetzt oder aufgehoben worden ist,
oder
  • zusammen mit der KAVO II bzw. dieser Arbeitsrechtsregelung zu Doppelleistungen führen würden.
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2. Abschnitt
Überleitungsregelungen

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§ 3
Überleitung in die KAVO II

Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2008 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die KAVO II übergeleitet.
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§ 4
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

( 1 ) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungsgruppe nach den Anlagen 1 und 4 den Entgeltgruppen der KAVO II zugeordnet.
Anmerkung zu § 4 Absatz 1
Bis zum Inkrafttreten einer neune Eingruppierungsordnung ist zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Beschäftigten in Pflegeberufen die Zuordnung gemäß Anlage 3 vorzunehmen. In den Entgeltgruppen Kr 11b und Kr 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 190,- Euro; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. Januar 2010.
( 2 ) Beschäftigte, die im Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2007 höhergruppiert worden.
( 3 ) Beschäftigte, die im Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2007 herabgruppiert worden.
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§ 5
Vergleichsentgelt

( 1 ) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle der KAVO II wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Dezember 2007 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 4 gebildet.
( 2 ) Es setzt sich zusammen aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 KAVO I ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet die KAVO II am 1. Januar 2008 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. Ferner fließen im Dezember 2007 nach der KAVO I zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dieser Arbeitsrechtsregelung nicht mehr vorgesehen sind. Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung, bildet diese das Vergleichsentgelt.
Anmerkung zu § 5 Absatz 2 Satz 3:
Vorhandene Beschäftigte erhalten bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung ihre Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage.
( 3 ) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
Anmerkung zu § 5 Abs. 3:
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet. Diese zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2.Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2KAVO I.
( 4 ) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Dezember 2007 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschn. A Abs. 7 KAVO I werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2007 die Arbeit wieder aufgenommen.
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§ 6
Stufenzuordnung der Beschäftigten

( 1 ) Beschäftigte aus dem Geltungsbereich der KAVO I werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird zum 1. Januar 2008 um den Faktor 1,027027 erhöht. Zum 1. Januar 2010 steigen diese Beschäftigten in die dem Betrag nach nächst höhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO II.
( 2 ) Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2010 höhergruppiert (nach § 7 Abs. 1 und 3 1. Alternative, § 8 Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO II.In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Abs. 3 Satz 2 KAVO II entsprechend. Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2010 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im Dezember 2007 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
( 3 ) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vom Hundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
( 4 ) Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO II. Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2007 eine nach den Allgemeinen Kirchlichen Vergütungsgruppenplänen vom 17.12.1991 und 21.01.1992 in der jeweils gültigen Fassung durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe V a KAVO I mit Aufstieg nach IV b und IV a KAVO I abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
Anmerkung zu §§ 4 und 6:
Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a gemäß Anlage 3 gilt für übergeleitete Beschäftigte
der Vergütungsgruppe KrV vier Jahre KrVa zwei Jahre KrVI
der Vergütungsgruppe KrVa drei Jahre KrVI
der Vergütungsgruppe KrVa fünf Jahre KrVI
der Vergütungsgruppe KrV sechs Jahre KrVI
mit Ortszuschlag der Stufe 2.
Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen. Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt. Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 95 Euro erhöht.
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3. Abschnitt
Besitzstandsregelungen

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§ 7
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

( 1 ) Aus dem Geltungsbereich der KAVO I in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die unter die Allgemeinen Kirchlichen Vergütungsgruppenpläne vom 17.12.1991 und 21.01.1992 in der jeweils gültigen Fassung fallen, die am 1. Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächst höhere Entgeltgruppe der KAVO II eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc übergeleitet worden sind. Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass
  • zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
  • bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Januar 2010, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 – § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
( 2 ) Aus dem Geltungsbereich der KAVO I in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte, die unter die Allgemeinen Kirchlichen Vergütungsgruppenpläne vom 17.12.1991 und 21.01.1992 in der jeweils gültigen Fassung fallen, die am 1. Januar 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2008 und dem 31. Dezember 2009 höhergruppiert wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Voraussetzung für diesen Stufenaufstieg ist, dass
  • zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
  • bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung der KAVO I bis spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, obwohl die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag noch nicht erfüllt ist.
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§ 8
Vergütungsgruppenzulagen

( 1 ) Aus dem Geltungsbereich der KAVO I übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2007 nach der Vergütungsordnung zur KAVO I eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.
( 2 ) Aus dem Geltungsbereich der KAVO I übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2007 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 31. Dezember 2007 zugestanden hätte.
Voraussetzung ist, dass
  • am 1. Januar 2008 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23 b Abschn. A KAVO I zur Hälfte erfüllt ist,
  • zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
( 3 ) Für aus dem Geltungsbereich der KAVO I übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2007 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:
(a)
In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2007 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächst höhere Entgeltgruppe der KAVO II eingruppiert; § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
(b)
Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2007 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Januar 2008 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss.
( 4 ) Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchst. b wird so lange gezahlt, wie die Anspruch begründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten vom Hundertsatz.
Anmerkung zu § 8 Absatz 4:
  1. Unterbrechungen wegen Mutterschutz Elternzeit, Krankheit und Urlaub, Arbeitsfreistellung nach § 45 SGB V, eines Sonderurlaubs aus familiären Gründen bzw. im eines Sonderurlaubs im dienstlichen Interesse sind unschädlich.
  2. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 9
Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit

Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2007 eine Zulage nach § 24 KAVO I zusteht, erhalten nach Überleitung in die KAVO II eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die Anspruch begründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die Anspruch begründende Tätigkeit über den 31. Dezember 2009 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 die Regelungen der KAVO II über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. Januar 2008 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 31. Dezember 2007 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw. 2 KAVO I noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre.
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§ 10
Kinderbezogene Entgeltbestandteile

( 1 ) Für im Dezember 2007 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile der KAVO I in der für Dezember 2007 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen oder kirchlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen oder kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbrechungen wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2007 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Anmerkung zu § 10 Absatz 1 Satz 1:
Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Dezember 2007 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit, Ablauf der Krankenbezugsfristen, eines Sonderurlaubs aus familiären Gründen oder eines Sonderurlaubs im dienstlichen Interesse ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Satz 1 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt. Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach § 5 Absatz 4.
( 2 ) § 24 Abs. 2 KAVO II ist anzuwenden. Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vom Hundertsatz.
Anmerkung zu § 10:
§ 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 11
Beschäftigungszeit

( 1 ) Für die Dauer des über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2008 nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften einer Arbeitsrechtsregelung anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 32 Abs. 3 KAVO II berücksichtigt.
( 2 ) Für die Anwendung des § 23 Abs. 2 KAVO II werden die bis zum 31. Dezember 2007 zurückgelegten Zeiten, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 32 Abs. 3 KAVO II berücksichtigt.
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§ 12
Eingruppierung

( 1 ) Die §§ 22, 23 KAVO I einschließlich der Allgemeinen Kirchlichen Vergütungsgruppenpläne vom 17.12.1991 und 21.01.1992 in der jeweils gültigen Fassung gelten über den 31. Dezember 2007 hinaus fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Januar 2008 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieser Arbeitsrechtsregelung Anwendung. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
( 2 ) Alle zwischen dem 1. Januar 2008 und dem Inkrafttreten einer neuen Eingruppierungsordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) sind vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3.
( 3 ) Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens einer neuen Eingruppierungsordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. Bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Besitzstandszulage vermindert sich ein Jahr nach dem Inkrafttreten einer neuen Eingruppierungsordnung bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. Die Grundsätze korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt.
( 4 ) Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr; §§ 7 und 8 bleiben unberührt. Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, sie sind dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Allgemeinen Kirchlichen Vergütungsgruppenpläne vom 17.12.1991 und 21.01.1992 in der jeweils gültigen Fassung zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum Inkrafttreten einer neuen Eingruppierungsordnung unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 8 Absatz 4 gilt entsprechend.
( 5 ) Eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage bemisst, erhalten diejenigen Beschäftigten, denen ab dem 1. Januar 2008 bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach der KAVO I erfüllt sind.
Anmerkung zu § 12 Absatz 5:
Für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2008 bis zum Inkrafttreten einer neuen Eingruppierungsordnung werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Kirchlichen Vergütungsgruppenpläne vom 17.12.1991 und 21.01.1992 in der jeweils gültigen Fassung gemäß Anlagen 2 und 5 den Entgeltgruppen der KAVO II, zugeordnet. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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§ 13
Arbeitszeitkonten

Für Einrichtungen, die aufgrund der Sonderregelungen für Angestellte in Kindertagesstätten und Diakonie-Sozialstationen (SR 2c KAVO I) über den 31. Dezember 2007 hinaus über Arbeitszeitkonten verfügen, bedarf es keiner gesonderten Dienstvereinbarung nach § 10 Absatz 1 KAVO II.
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§ 14
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

Bezüge im Sinne des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 KAVO I für Arbeitsleistungen bis zum 31. Dezember 2007 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2007 beendet worden wäre.
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§ 15
Nebentätigkeiten

Für bis zum 31. Dezember 2007 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Beschäftigten gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsvertragliche Neuregelung bleibt unberührt.
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Schlussvorschrift

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§ 16
Inkrafttreten, Laufzeit

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft.
Niederschriftserklärungen:
1. zu § 7 Abs. 2:
Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe.
2. zu § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 sowie § 8 Abs. 2 bis 4:
Eine missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine Höhergruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht zulässig.
3. zu § 9:
Die Arbeitsrechtliche Kommission stellt klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.
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Anlage 1 ARR-Ü

Zuordnung der Vergütungsgruppen der Allgemeinen Kirchlichen Vergütungsgruppenpläne vom 17. Dezember 1991 und 21. Januar 1992 in der jeweils gültigen Fassung zu den Entgeltgruppen für am 31. Dezember 2007/1. Januar 2008 vorhandene Beschäftigte – mit Ausnahme der Lehrkräfte – für die Überleitung

Entgeltgruppe
Allgemeine Kirchliche Vergütungsgruppenpläne
Keine Stufe 6
15
Ia
Ia nach Aufstieg aus Ib
Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia
Keine Stufe 6
14
Ib ohne Aufstieg nach Ia
Ib nach Aufstieg aus IIa
IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib
Keine Stufe 6
13
IIa ohne Aufstieg nach Ib
Keine Stufe 6
12
IIa nach Aufstieg aus III
III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa
Keine Stufe 6
11
III ohne Aufstieg nach IIa
III nach Aufstieg aus IVa
IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III
Keine Stufe 6
IVa ohne Aufstieg nach III
IVa nach Aufstieg aus IVb
10
IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa
Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zu Stufe 1)
IVb ohne Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)
IVb nach Aufstieg aus Va ohne weiteren Aufstieg nach IVa
(keine Stufe 6)
IVb nach Aufstieg aus Vb (keine Stufe 6)
9
Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg
nach IVa (keine Stufe 6)
Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2.
Stufe 4
nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6)
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2.
Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
8
Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb
Vc ohne Aufstieg nach Vb
Vc nach Aufstieg aus VIb
7
Keine
6
VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc
VIb ohne Aufstieg nach Vc
VIb nach Aufstieg aus VII
5
VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb
VII ohne Aufstieg nach VIb
VII nach Aufstieg aus VIII
4
Keine
Keine Stufe 6
3
VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII
VIII ohne Aufstieg nach VII
VIII nach Aufstieg aus IXb
IXa
2
IXb mit ausstehendem Aufstieg nach VIII
IXb mit ausstehendem Aufstieg nach IXa
IXb nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6)
X (keine Stufe 6)
1
Keine
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Anlage 2 ARR-Ü

Vorläufige Zuordnung der Vergütungsgruppen der Allgemeinen Kirchlichen Vergütungsgruppenpläne vom 17. Dezember 1991 und 21. Januar 1992 in der jeweils gültigen Fassung zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. Januar 2008 stattfindende Eingruppierungsvorgänge – mit Ausnahme der Lehrkräfte –

Entgeltgruppe
Allgemeine Kirchliche Vergütungsgruppenpläne
keine Stufe 6
15
Ia
Ib mit Aufstieg nach Ia
14
keine Stufe 6
Ib ohne Aufstieg nach Ia
13
keine Stufe 6
IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib
12
keine Stufe 6
III mit Aufstieg nach IIa
11
keine Stufe 6
III ohne Aufstieg nach IIa
IVa mit Aufstieg nach III
10
keine Stufe 6
IVa ohne Aufstieg nach III
IVb mit Aufstieg nach IVa
Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa
IVb ohne Aufstieg nach IVa, (keine Stufe 6)
Va mit Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa, (keine Stufe 6)
9
Va ohne Aufstieg nach IVb, (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Vb mit Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6)
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
8
Vc mit Aufstieg nach Vb
Vc ohne Aufstieg nach Vb
7
Keine
6
VIb mit Aufstieg nach Vc
VIb ohne Aufstieg nach Vc
5
VII mit Aufstieg nach VIb
VII ohne Aufstieg nach VIb
4
Keine
3
Keine Stufe 6
VIII mit Aufstieg nach VII
VIII ohne Aufstieg nach VII
IXb mit Aufstieg nach VIII
2
IXb mit Aufstieg nach IXa
X mit Aufstieg nach IXb (keine Stufe 6)
1
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel
  • Essens- und Getränkeausgeber/innen
  • Garderobenpersonal
  • Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
  • Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks
  • Wärter/innen von Bedürfnisanstalten
  • Servierer/innen
  • Hausarbeiter/innen
  • Hausgehilfe/Hausgehilfin
  • Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)
Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von den bisherigen Zuordnungen zu Vergütungsgruppen.
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Anlage 3 ARR-Ü

Kr-Anwendungstabelle
Entgeltgruppe allg. Tabelle
Entgeltgruppe Kr
Zuordnungen Vergütungsgruppen Kr/Kr-Verläufe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
EG 12
12a
XII mit Aufstieg
nach XIII
3 060
3 395
nach 2 J.St. 3
3 825
nach 3 J.St. 4
EG 11
11b
XI mit Aufstieg nach XII
3 060
3 475
EG 11
11a
X mit Aufstieg nach XI
2 770
3 060
nach 2 J.St. 3
3 475
nach 5 J.St. 4
EG 10
10a
IX mit Aufstieg nach X
2 675
2 865
nach 2 J.St. 3
3 230
nach 3 J.St. 4
EG 9
EG 9b
9d
VIII mit Aufstieg nach IX
2 610
2 850
nach 4 J.St. 3
3 085
nach 2 J.St. 4
9c
VII mit Aufstieg
nach VIII
2 575
2 755
nach 5 J.St. 3
2 930
nach 5 J.St. 4
9b
VI mit Aufstieg nach VII
2 300
2 610
nach 5 J.St. 3
2 755
nach 5 J.St. 4
VII ohne Aufstieg
9a
VI ohne Aufstieg
2 300
2 400
nach 5 J.St. 3
2 575
nach 5 J.St. 4
EG 7
Va mit Aufstieg nach VI
EG 8
8a
V mit Aufstieg nach Va und VI
2 050
2 155
2 240
2 400
2 575
EG 9b
V mit Aufstieg nach VI
1 920
EG 7
V mit Aufstieg nach Va
EG 8
7a
IV mit Aufstieg nach V und Va
1 810
1 920
2 050
2 240
2 335
2 480
IV mit Aufstieg nach V
EG 4
4a
II mit Aufstieg nach III und IV
1 620
1 710
1 825
2 070
2 135
2 290
EG 6
III mit Aufstieg nach IV
EG 3, EG 4
3a
I mit Aufstieg nach II
1 515
1 685
1 730
1 810
1 865
2 000
In den Entgeltgruppen Kr 11b und Kr 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 190 Euro.
#

Anlage 4 ARR-Ü

Zuordnung der Vergütungsgruppen der Allgemeinen Kirchlichen Vergütungsgruppenpläne vom 17. Dezember 1991 und 21. Januar 1992 in der jeweils gültigen Fassung zu den Entgeltgruppen für am 31. Dezember 2007/1. Januar 2008 vorhandene Beschäftigte als Lehrkräfte für die Überleitung

Entgeltgruppe
Überleitung Lehrkräfte
„Erfüller“

Vergütungsgruppe
Überleitung Lehrkräfte
„Nichterfüller“

Vergütungsgruppe
15 Ü
I
15
Ia
14
Ib
Ib nach Aufstieg aus IIa
13
IIa
IIa ohne Aufstieg nach Ib
IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib
12
IIa nach Aufstieg aus III
IIa nach Aufstieg aus IIb
III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa
IIb mit ausstehendem Aufstieg nach IIa
11
III
IIb ohne Aufstieg nach IIa
III ohne Aufstieg nach IIa
III nach Aufstieg aus IVa
IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III
10
IVa
IV a ohne Aufstieg nach III
IV a nach Aufstieg aus IVb
IV b mit ausstehendem Aufstieg nach IVa
9
IVb

Vb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
IVb ohne Aufstieg nach IVa
IVb nach Aufstieg aus Vb
Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2. Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
V b nach Aufstieg aus VI b (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
8
Vc
Vc ohne Aufstieg
Vc nach Aufstieg aus VIb
Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb
7
6
VIb ohne Aufstieg
VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc
VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vb
#

Anlage 5 ARR-Ü

Vorläufige Zuordnung der Vergütungsgruppen der Allgemeinen Kirchlichen Vergütungsgruppenpläne vom 17. Dezember 1991 und 21. Januar 1992 in der jeweils gültigen Fassung zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. Januar 2008 stattfindende Eingruppierungsvorgänge für Beschäftigte als Lehrkräfte

Entgeltgruppe
Überleitung Lehrkräfte
„Erfüller“

Vergütungsgruppe
Überleitung Lehrkräfte
„Nichterfüller“

Vergütungsgruppe
15
Ia
14
Ib
13
IIa
IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib
12
III mit Aufstieg nach IIa
IIb mit Aufstieg nach IIa
11
III
IIb ohne Aufstieg nach IIa
III ohne Aufstieg nach IIa
IVa mit Aufstieg nach III
10
IVa
IVa ohne Aufstieg nach III
IVb mit Aufstieg nach IVa
9
IVb
IVb ohne Aufstieg nach IVa
Vb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
Vb mit Aufstieg nach IVb
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
8
Vc
Vc ohne Aufstieg
Vc mit Aufstieg nach Vb
7
6
VIb ohne Aufstieg
VIb mit Aufstieg nach Vc
VIb mit Aufstieg nach Vb