.Anordnung über die Dienstanweisungen für
Geltungszeitraum von: 25.09.1965
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Anordnung über die Dienstanweisungen für
Gemeindediakone
Vom 3. September 1965
(ABl. ELKTh S. 213)
1 Der Dienst der in den Kirchgemeinden angestellten Diakone (Gemeindediakone) soll in jedem Fall durch eine Dienstanweisung konkret geregelt werden. 2 In dieser Dienstanweisung sind die Aufgaben, die dem Gemeindediakon von Pfarramt und Kirchgemeinde aufgetragen werden, konkret zu beschreiben und abzugrenzen.
3 Verschiedentlich sind Unklarheiten über Möglichkeiten und Grenzen des Dienstes der Gemeindediakone aufgetreten. 4 Der Landeskirchenrat hat deshalb die folgenden Richtlinien beschlossen und ersucht die Superintendenten und Pfarrer, diese Richtlinien bei der Aufstellung von Dienstanweisungen für Gemeindediakone zu beachten.
#I.
1 Der Diakon ist Träger eines kirchlichen Dienstes eigener Prägung. 2 Er ist der berufene Mitarbeiter für diakonische Aufgaben. 3 Deshalb soll ihm bei Festsetzung seiner Dienste auch eine diakonische Aufgabe im engeren Sinne aufgetragen werden (z. B. Betreuung der Alten, Blinden, Schwerhörigen usw.).
#II.
1 Anteil am Dienst mit dem Wort hat der Diakon durch Halten von Lesegottesdiensten, Bibelstunden und Hausandachten, durch Mitarbeit in der kirchlichen Unterweisung und in der Jugendarbeit.
2 Das Recht der freien Wortverkündigung im Gemeindegottesdienst steht ihm grundsätzlich nicht zu. 3 Dieses Recht könnte ihm nur in besonderen Ausnahmefällen durch den Landeskirchenrat erteilt werden.
#III.
1 Im Gottesdienst hat der Diakon Aufgaben als Lektor nach der Lektorenordnung unserer Landeskirche (Amtsblatt 1962 Seite 193), im Gebetsdienst (Diakonisches Gebet) und bei der Austeilung des Heiligen Abendmahles (Kelch) als Altarhelfer. 2 Für den Dienst als Altarhelfer gelten die Richtlinien der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Amtsblatt 1960 S. 10).
3 Bei diesen Diensten trägt er nicht den Talar, sondern einen schwarzen Anzug oder einen Lektorenmantel. 4 Der Landeskirchenrat ist um die Anfertigung von Lektorenmänteln bemüht, die nach Fertigstellung über die Beschaffungsstelle bezogen werden können.