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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Kirchengesetz über die Erhebung eines
freiwilligen Kirchgeldes in der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen

Vom 17. November 2001

(ABl. ELKTh 2002 S. 18)

Die Landessynode hat aufgrund von § 68 Abs. 2 Ziff. 1 der Verfassung das folgende Kirchengesetz über die Erhebung eines freiwilligen Kirchgeldes in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Kirchgemeinden erheben zur Stärkung ihrer finanziellen Eigenständigkeit ein freiwilliges Kirchgeld von ihren Gemeindegliedern.
( 2 ) Dieses Kirchgeld wird neben der nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlenden Kirchensteuer erhoben.
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§ 2

( 1 ) Der für die Kirchgemeinden verbindliche Mindestsatz dieses Kirchgeldes und Empfehlungen zur Höhe dieses Kirchgeldes sowie zu seiner Ausgestaltung werden von der Landessynode im landeskirchlichen Kirchgeldbeschluss geregelt.
( 2 ) Die Gemeindekirchenräte sind verpflichtet, einen örtlichen Kirchgeldbeschluss zu fassen.
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§ 3

Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
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§ 4

Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.