.Kirchengesetz über die Erhebung eines
        
      Geltungszeitraum von: 01.01.2002
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Kirchengesetz über die Erhebung eines
freiwilligen Kirchgeldes in der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen
Vom 17. November 2001
(ABl. ELKTh 2002 S. 18)
Die Landessynode hat aufgrund von § 68 Abs. 2 Ziff. 1 der Verfassung das folgende Kirchengesetz über die Erhebung eines freiwilligen Kirchgeldes in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen beschlossen:
####§ 1
			(
			1
			)
		Die Kirchgemeinden erheben zur Stärkung ihrer finanziellen Eigenständigkeit ein freiwilliges Kirchgeld von ihren Gemeindegliedern.
			(
			2
			)
		Dieses Kirchgeld wird neben der nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlenden Kirchensteuer erhoben.
#§ 2
			(
			1
			)
		Der für die Kirchgemeinden verbindliche Mindestsatz dieses Kirchgeldes und Empfehlungen zur Höhe dieses Kirchgeldes sowie zu seiner Ausgestaltung werden von der Landessynode im landeskirchlichen Kirchgeldbeschluss geregelt.
			(
			2
			)
		Die Gemeindekirchenräte sind verpflichtet, einen örtlichen Kirchgeldbeschluss zu fassen.
#§ 3
Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
#§ 4
Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.