.Kirchengesetz über die Erhebung eines
Geltungszeitraum von: 01.01.2002
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Kirchengesetz über die Erhebung eines
freiwilligen Kirchgeldes in der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen
Vom 17. November 2001
(ABl. ELKTh 2002 S. 18)
Die Landessynode hat aufgrund von § 68 Abs. 2 Ziff. 1 der Verfassung das folgende Kirchengesetz über die Erhebung eines freiwilligen Kirchgeldes in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen beschlossen:
####§ 1
(1) Die Kirchgemeinden erheben zur Stärkung ihrer finanziellen Eigenständigkeit ein freiwilliges Kirchgeld von ihren Gemeindegliedern.
(2) Dieses Kirchgeld wird neben der nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlenden Kirchensteuer erhoben.
#§ 2
(1) Der für die Kirchgemeinden verbindliche Mindestsatz dieses Kirchgeldes und Empfehlungen zur Höhe dieses Kirchgeldes sowie zu seiner Ausgestaltung werden von der Landessynode im landeskirchlichen Kirchgeldbeschluss geregelt.
(2) Die Gemeindekirchenräte sind verpflichtet, einen örtlichen Kirchgeldbeschluss zu fassen.
#§ 3
Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
#§ 4
Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.