.Gesetz über die Neuordnung des Evangelisch-Lutherischen
        
      Geltungszeitraum von: 01.07.1993
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Gesetz über die Neuordnung des Evangelisch-Lutherischen
Missionswerkes Leipzig
Vom 9. November 1992
(ABl. ELKTh 1993 S. 24)
Die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat auf ihrer 5. Tagung der VIII. Synode gemäß § 68 Absatz 2 Ziffer 1 der Verfassung folgendes Gesetz über die Neuordnung des Evangelisch-Lutherischen Missionswerkes Leipzig beschlossen:
####§ 1
			(
			1
			)
		 1 Die Evangelisch-Lutherische Mission zu Leipzig wird in der bisherigen Form nach dem Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches fortgeführt.  2 Der Verein trägt künftig den Namen Evangelisch-Lutherisches Missionswerk Leipzig.
			(
			2
			)
		 1 Das Missionswerk trägt Verantwortung für die Erfüllung des der Kirche gegebenen missionarischen Auftrages, das Evangelium von Jesus Christus in aller Welt mit Wort und Tat zu bezeugen.  2 Es ist diesem Auftrag im Rahmen der ihm von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (im Folgenden: die Trägerkirchen) übertragenen missionarischen Aufgaben verpflichtet.
			(
			3
			)
		 1 Das Missionswerk ist eine gemeinsame Einrichtung der drei Kirchen und bleibt als kirchliches Werk unbeschadet seiner Rechtsform Bestandteil und Lebensäußerung der Trägerkirchen.  2 Es steht unter dem Schutz und der Fürsorge der Trägerkirchen.  3 Es ist an deren Grundentscheidungen gebunden.
			(
			4
			)
		Den Landessynoden der Trägerkirchen ist alle zwei Jahre, mindestens aber zweimal während der Legislaturperiode über die Arbeit des Missionswerkes zu berichten.
#§ 2
 1 Das Missionswerk erfüllt seinen Auftrag und Zweck insbesondere durch
- Missionarische Verkündigung
- Missionstheologische Arbeit
- Zurüstung, Sendung und Begleitung missionarischer Mitarbeiter
- Aufbau und Förderung der partnerschaftlichen Gemeinschaft mit Kirchen in Übersee durch Austausch von Mitarbeitern, von Arbeitshilfen und Informationen
- Missionsbezogene Hilfsprogramme und -projekte und deren finanzielle Unterstützung
- Entwicklungsbezogene Bildungsarbeit
- Förderung des ökumenischen Mitarbeiteraustausches
- Förderung der Arbeit an und mit Ausländern
- Mitarbeit bei evangelistisch-missionarischen Aktivitäten im eigenen Land
- Informationsdienst in Gemeinden und Öffentlichkeit.
 2 Es kann im Rahmen von § 1 Abs. 2 weitere Aufgaben übernehmen.
#§ 3
 1 Das Missionswerk regelt seine Angelegenheiten selbstständig im Rahmen dieses Kirchengesetzes durch Satzung.  2 Die Satzung sowie Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung der Trägerkirchen.
#§ 4
			(
			1
			)
		Organe des Missionswerkes sind der Missionsausschuss und der Missionsverband.
			(
			2
			)
		Der Missionsausschuss trägt die Verantwortung für die Arbeit des Missionswerkes nach Maßgabe der Satzung.
			(
			3
			)
		 1 Dem Missionsausschuss gehören bis zu 20 Mitglieder an.  2 Davon werden entsandt
- zwei Mitglieder von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
- fünf Mitglieder von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und
- drei Mitglieder von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen.
 3 Unter den Mitgliedern a) bis c) sind die Missionsreferenten zu entsenden.
			(
			4
			)
		Der Missionsvorstand leitet das Missionswerk nach den vom Missionsausschuss aufgestellten Grundsätzen und Richtlinien.
			(
			5
			)
		Vorsitzender des Missionswerkes ist der Direktor.
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			6
			)
		 1 Der Direktor ist Pfarrer einer der Trägerkirchen.  2 Er wird vom Missionsausschuss auf die Dauer von zehn Jahren im Einvernehmen mit den Trägerkirchen gewählt.  3 Wiederwahl ist zulässig.
#§ 5
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			1
			)
		Die zur Erfüllung der Arbeit des Missionswerkes benötigten Mittel werden durch Spenden, Kollekten, Beiträge der Freundes- und Förderkreise und durch Zuschüsse aufgebracht.
			(
			2
			)
		Die Trägerkirchen gewähren darüber hinaus dem Missionswerk zur Sicherstellung seiner Arbeitsfähigkeit landeskirchliche Mittel nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne nach einem zwischen ihnen zu vereinbarenden Schlüssel.
#§ 6
			(
			1
			)
		Dieses Kirchengesetz tritt in Kraft, nachdem es durch die Synoden der drei Trägerkirchen beschlossen worden ist.
			(
			2
			)
		Der genaue Zeitpunkt1# des Inkrafttretens wird durch die Vorsitzenden der Kirchenleitung der Trägerkirchen im Einvernehmen mit dem Missionswerk festgelegt und in den Amtsblättern bekanntgemacht.