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Geltungszeitraum von: 01.07.1993

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Gesetz über die Neuordnung des Evangelisch-Lutherischen
Missionswerkes Leipzig

Vom 9. November 1992

(ABl. ELKTh 1993 S. 24)

Die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat auf ihrer 5. Tagung der VIII. Synode gemäß § 68 Absatz 2 Ziffer 1 der Verfassung folgendes Gesetz über die Neuordnung des Evangelisch-Lutherischen Missionswerkes Leipzig beschlossen:
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§ 1

(1) 1Die Evangelisch-Lutherische Mission zu Leipzig wird in der bisherigen Form nach dem Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches fortgeführt. 2Der Verein trägt künftig den Namen Evangelisch-Lutherisches Missionswerk Leipzig.
(2) 1Das Missionswerk trägt Verantwortung für die Erfüllung des der Kirche gegebenen missionarischen Auftrages, das Evangelium von Jesus Christus in aller Welt mit Wort und Tat zu bezeugen. 2Es ist diesem Auftrag im Rahmen der ihm von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (im Folgenden: die Trägerkirchen) übertragenen missionarischen Aufgaben verpflichtet.
(3) 1Das Missionswerk ist eine gemeinsame Einrichtung der drei Kirchen und bleibt als kirchliches Werk unbeschadet seiner Rechtsform Bestandteil und Lebensäußerung der Trägerkirchen. 2Es steht unter dem Schutz und der Fürsorge der Trägerkirchen. 3Es ist an deren Grundentscheidungen gebunden.
(4) Den Landessynoden der Trägerkirchen ist alle zwei Jahre, mindestens aber zweimal während der Legislaturperiode über die Arbeit des Missionswerkes zu berichten.
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§ 2

1Das Missionswerk erfüllt seinen Auftrag und Zweck insbesondere durch
  • Missionarische Verkündigung
  • Missionstheologische Arbeit
  • Zurüstung, Sendung und Begleitung missionarischer Mitarbeiter
  • Aufbau und Förderung der partnerschaftlichen Gemeinschaft mit Kirchen in Übersee durch Austausch von Mitarbeitern, von Arbeitshilfen und Informationen
  • Missionsbezogene Hilfsprogramme und -projekte und deren finanzielle Unterstützung
  • Entwicklungsbezogene Bildungsarbeit
  • Förderung des ökumenischen Mitarbeiteraustausches
  • Förderung der Arbeit an und mit Ausländern
  • Mitarbeit bei evangelistisch-missionarischen Aktivitäten im eigenen Land
  • Informationsdienst in Gemeinden und Öffentlichkeit.
2Es kann im Rahmen von § 1 Abs. 2 weitere Aufgaben übernehmen.
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§ 3

1Das Missionswerk regelt seine Angelegenheiten selbstständig im Rahmen dieses Kirchengesetzes durch Satzung. 2Die Satzung sowie Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung der Trägerkirchen.
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§ 4

(1) Organe des Missionswerkes sind der Missionsausschuss und der Missionsverband.
(2) Der Missionsausschuss trägt die Verantwortung für die Arbeit des Missionswerkes nach Maßgabe der Satzung.
(3) 1Dem Missionsausschuss gehören bis zu 20 Mitglieder an. 2Davon werden entsandt
  1. zwei Mitglieder von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
  2. fünf Mitglieder von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und
  3. drei Mitglieder von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen.
3Unter den Mitgliedern a) bis c) sind die Missionsreferenten zu entsenden.
(4) Der Missionsvorstand leitet das Missionswerk nach den vom Missionsausschuss aufgestellten Grundsätzen und Richtlinien.
(5) Vorsitzender des Missionswerkes ist der Direktor.
(6) 1Der Direktor ist Pfarrer einer der Trägerkirchen. 2Er wird vom Missionsausschuss auf die Dauer von zehn Jahren im Einvernehmen mit den Trägerkirchen gewählt. 3Wiederwahl ist zulässig.
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§ 5

(1) Die zur Erfüllung der Arbeit des Missionswerkes benötigten Mittel werden durch Spenden, Kollekten, Beiträge der Freundes- und Förderkreise und durch Zuschüsse aufgebracht.
(2) Die Trägerkirchen gewähren darüber hinaus dem Missionswerk zur Sicherstellung seiner Arbeitsfähigkeit landeskirchliche Mittel nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne nach einem zwischen ihnen zu vereinbarenden Schlüssel.
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§ 6

(1) Dieses Kirchengesetz tritt in Kraft, nachdem es durch die Synoden der drei Trägerkirchen beschlossen worden ist.
(2) Der genaue Zeitpunkt1# des Inkrafttretens wird durch die Vorsitzenden der Kirchenleitung der Trägerkirchen im Einvernehmen mit dem Missionswerk festgelegt und in den Amtsblättern bekanntgemacht.

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1 ↑ Dieser Zeitpunkt ist auf den 1. 7. 1993 festgelegt (ABl. 1993 S. 131).
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