.Vom 20. Oktober 2012 (ABl. 2013, S. 52),
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
#§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Satzung der Stiftung Lutherhaus Eisenach der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 20. Oktober 2012 (ABl. 2013, S. 52),
zuletzt geändert am 6. Mai 2024.
Inhaltsübersicht
Präambel
1 Eisenach ist mit dem Wirken Dr. Martin Luthers untrennbar verbunden. 2 Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, vertreten durch den Landeskirchenrat, gründet deshalb in Erinnerung an die Aufenthalte und das Wirken Martin Luthers in Eisenach die unselbständige „Stiftung Lutherhaus Eisenach der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“. 3 Diese Stiftung will allen Besuchern – ungeachtet ihrer Herkunft und Weltanschauung – Leben, Werk und Wirkung des Reformators und insbesondere die theologische, historische und kulturelle Bedeutung seiner Bibelübersetzung wissenschaftlich fundiert und anschaulich vermitteln. 4 Darüber hinaus strebt sie danach, einer breiten Öffentlichkeit die Wirkungen und Rezeptionen der Reformation vor Augen zu führen und ihre Bedeutung für die Gegenwart sichtbar zu machen. 5 Sie sieht es dabei als ihre Aufgabe an, die verschiedenen Facetten der Kirchengeschichte anzusprechen, ihre kritische Aufarbeitung zu fördern und sich für den interkonfessionellen und interreligiösen Austausch, insbesondere den jüdisch-christlichen Dialog, einzusetzen. 6 Die Stiftung wirkt an jenem stadt-, bau- und kulturgeschichtlich herausragenden Ort in Eisenach, der als „Lutherhaus“ traditionell mit Luthers Eisenacher Schulzeit (1498–1501) in Verbindung gebracht wird und der zu den bedeutendsten Erinnerungsorten der Reformation zählt. 7 Die Erhaltung dieses Baudenkmals und seine nachhaltige Bewirtschaftung sind dabei Grundlage ihres Handelns. 8 Als dauerhafte Heimat der Skulptur „man in a cube“ von Ai Weiwei und als Ort kultureller Bildung ist das Luther-haus auch berufen, künstlerische Auseinandersetzungen mit der Reformation in den Blick zu nehmen sowie zum Diskurs über politische und religiöse Freiheit beizutragen.
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(
1
)
1 Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Lutherhaus Eisenach der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“. 2 Sie verwendet in der öffentlichen Kommunikation auch die Kurzform „Stiftung Lutherhaus Eisenach“.
(
2
)
Sie ist eine rechtlich unselbständige Stiftung in Trägerschaft der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(
3
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Eisenach.
#§ 2
Stiftungszweck
(
1
)
1 Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an den Reformator Dr. Martin Luther zu fördern, dabei vor allem die Umstände, Ursachen und Wirkungen seiner welthistorisch bedeutenden Bibelübersetzung zu erforschen und einem breiten Publikum anschaulich und innovativ zu vermitteln. 2 Dies geschieht unter Einbeziehung des Lutherhauses, dem Sitz der Stiftung in Eisenach. 3 Die Stiftung verfolgt kirchliche und kulturelle Zwecke und Zwecke des Denkmalschutzes.
(
2
)
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Andenkens an den Reformator Dr. Martin Luther in Form von Ausstellungen, Veranstaltungen und die Herausgabe von Publikationen, durch die Bewahrung, Erschließung und Erweiterung der eigenen und anvertrauten Sammlungen, durch deren Vermittlung im Rahmen kultureller Bildungsarbeit sowie durch die Erforschung der Geschichte des Lutherhauses und seiner historischen Nutzungen.
(
3
)
1 Die Stiftung ist Trägerin des Lutherhauses in Eisenach (Lutherplatz 8, 99817 Eisenach), das sie als kulturhistorisches Museum betreibt und für dessen Pflege und Erhaltung sie Sorge trägt. 2 Der Betrieb des Museums orientiert sich an den professionellen und ethischen Standards des Internationalen Museumsrates (ICOM) und des Deutschen Museumsbundes (DMB). 3 Die Erhaltung des Lutherhauses erfolgt im Rahmen der Auflagen des Thüringischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. 2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(
1
)
Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus einem Barvermögen in Höhe von 25.000,00 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro).
(
2
)
1 Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland ist sich ihrer Verantwortung für die Bewahrung und Pflege des Lutherhauses und seiner Sammlungen sowie des sach- und fachgerechten Betriebs des Museums bewusst. 2 Sie strebt deshalb die langfristige Sicherung der Stiftungstätigkeit zur Erfüllung des Stiftungszwecks an. 3 Die Stiftungstätigkeit wird durch eine jährliche Finanzierung sichergestellt.
(
3
)
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(
4
)
Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
#§ 5
Verwendung der Vermögenserträge
(
1
)
1 Die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. 2 Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden.
(
2
)
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(
3
)
Freie Rücklagen dürfen darüber hinaus gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(
4
)
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
#§ 6
Verwaltung des Stiftungsvermögens
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland verwaltet das Stiftungsvermögen als Sondervermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen.
(
2
)
1 Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland fertigt zum Ende des ersten Quartals des neuen Jahres, das auf das Rechnungsjahr folgt, einen Bericht an, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. 2 Im Rahmen einer öffentlichen Berichterstattung sorgt sie auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten. 3 Die Stiftungsorgane erhalten den Bericht zur Kenntnis.
(
3
)
1 Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland kann die Stiftung für ihre Verwaltungsleistungen mit einer Kostenpauschale belasten. 2 Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.
#§ 7
Organe
(
1
)
Organe der Stiftung sind:
- der Verwaltungsrat und
- das Kuratorium.
(
2
)
Wird ein/e Geschäftsführer/in (Direktor/in) bestellt, darf er/sie nicht dem Verwaltungsrat oder dem Kuratorium angehören.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauerhaft, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu wahren. 2 Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist bei Übernahme des Amtes schriftlich abzugeben.
(
4
)
1 Die Mitgliedschaft im Kuratorium und im Verwaltungsrat endet:
- mit Ablauf der Amtszeit,
- durch Niederlegung des Amtes,
- durch Abberufung.
2 Die Niederlegung des Amtes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, wenn sie dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs mindestens sechs Monate vorher schriftlich angezeigt worden ist. 3 Aus wichtigem Grund kann das Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt werden.
(
5
)
1 Im Falle des Ausscheidens eines Organmitglieds vor Ablauf der Amtszeit wird von dem berufenden Gremium für den Rest der Amtszeit unverzüglich ein neues Mitglied benannt. 2 Ehrenamtliche Mitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolger weiter.
(
6
)
1 Die Tätigkeiten für den Verwaltungsrat und das Kuratorium sind ehrenamtlich und unentgeltlich. 2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Kuratoriums haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen und ausgewiesenen Reisekosten sowie ihrer notwendigen Auslagen.
#§ 8
Kuratorium
(
1
)
1 Das Kuratorium besteht aus den nachfolgenden dreizehn Mitgliedern:
- die/der Landesbischöfin/Landesbischof der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland;
- der/die Superintendent/in des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Eisenach-Gerstungen;
- der Burghauptmann/die Frau Burghauptmann der Wartburg-Stiftung;
- ein von der Kirchengemeinde Eisenach entsandtes Mitglied;
- ein von dem Verband der Evangelischen Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e. V. entsandtes Mitglied;
- ein von der Theologischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena entsandtes Mitglied;
- ein von der Deutschen Bibelgesellschaft entsandtes Mitglied;
- ein von dem Deutschen Nationalkomitee des lutherischen Weltbundes entsandtes Mitglied, das zugleich die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche in Deutschland vertritt;
- der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Eisenach oder ein von ihm/ihr entsandtes Mitglied der Stadtverwaltung;
- ein von dem Neuen Bachgesellschaft e. V. entsandtes Mitglied;
- ein von dem Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland entsandtes Mitglied;
- ein von dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland entsandtes Mitglied;
- ein vom Kulturbüro des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland entsandtes Mitglied.
2 Die in § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis Nummer 13 genannten Institutionen sollen jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter benennen. 3 Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihr Amt ehrenamtlich aus. 4 Die Mitgliedschaft im Kuratorium soll die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche, andernfalls in einer zu der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. gehörenden Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft voraussetzen.
(
1a
)
1 Das Kuratorium kann mit einfacher Mehrheit beschließen, zusätzlich zu den in § 8 Absatz 1 genannten Mitgliedern bis zu zwei zusätzliche Mitglieder für die Dauer der in § 8 Absatz 3 genannten Amtszeit zu berufen. 2 Eine erneute Berufung nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.
(
2
)
Personen, die in einem neben- oder hauptberuflichen Dienstverhältnis zur Stiftung stehen, können nicht im Kuratorium mitwirken.
(
3
)
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
(
4
)
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Amtszeit von sechs Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; Wiederwahl ist möglich.
(
5
)
Die Mitglieder des Kuratoriums unterstützen die Arbeit des Lutherhauses Eisenach und sollen ihre Anliegen mit denen der Stiftung koordinieren.
#§ 9
Geschäftsgang des Kuratoriums
(
1
)
1 Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Kalenderjahr, zusammen. 2 Eine Sitzung des Kuratoriums ist einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder mit schriftlicher Begründung und unter Angabe der Tagesordnung verlangt. 3 Die Sitzungen können in Präsenz, als reines Onlinemeeting ohne Präsenzvertretung an einem Sitzungsort oder in hybrider Form abgehalten werden.
(
2
)
1 Die/Der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende lädt die Kuratoriumsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. 2 Die Ladungsfrist kann im Eilfall abgekürzt werden.
(
3
)
1 Das Kuratorium entscheidet durch Beschluss. 2 Es ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. 3 Soweit diese Satzung keine abweichende Regelung vorsieht, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder gefasst; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 4 Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, hat die/der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung, die innerhalb der nächsten acht Wochen stattfinden muss, mit derselben Tagesordnung unter Einhaltung der Ladungsfrist von mindestens einer Woche einzuberufen. 5 Das zu einer erneuten Sitzung einberufene Kuratorium ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung einen entsprechenden Hinweis enthält.
(
4
)
1 Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. 2 Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse werden in der Niederschrift der nächstfolgenden Sitzung des Kuratoriums aufgenommen.
(
5
)
1 Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. 2 Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren.
(
6
)
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
#§ 10
Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Verwaltungsrat bei seiner Tätigkeit.
(
2
)
Der Beschlussfassung des Kuratoriums sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
- die Beschlussfassung über einen Haushaltsplan;
- die Entlastung des Verwaltungsrates;
- die Beschlussfassung über die Jahresrechnung;
- Beratung des Verwaltungsrates bei der Festlegung von Themen und Inhalten der Sonderausstellungen und der Dauerausstellung;
- die Entgegennahme des Lageberichtes des Verwaltungsrates;
- die Entgegennahme des Lageberichtes der Direktorin/des Direktors;
- Satzungsänderungen;
- Auflösung der Stiftung.
(
3
)
Der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen:
- die Aufnahme von Darlehen, die einen Betrag von 100.000,00 Euro übersteigen;
- die Gewährung von dinglichen Sicherheiten und Übernahme von Bürgschaften.
(
4
)
Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 11
Verwaltungsrat, Vorsitz
(
1
)
Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern.
(
2
)
1 Die Verwaltungsratsmitglieder sind:
- der/die Superintendent/in des Kirchenkreises Eisenach-Gerstungen,
- ein vom Kuratorium aus seiner Mitte für die Amtszeit von sechs Jahren gewähltes Mitglied,
- ein vom Landeskirchenamt entsandtes Mitglied.
2 Wiederberufung des Verwaltungsratsmitgliedes nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 ist möglich.
(
3
)
1 Vorsitzende/r des Verwaltungsrates ist der/die Superintendent/in des Kirchenkreises Eisenach-Gerstungen. 2 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. 3 Wiederwahl ist möglich.
(
4
)
Eine Abberufung des Verwaltungsratsmitgliedes nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 bedarf mindestens der Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums.
(
5
)
Scheiden Verwaltungsratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt aus, führen die verbliebenen Mitglieder die Aufgaben bis zur Ersetzung des ausgeschiedenen Mitgliedes durch das Kuratorium allein weiter.
#§ 12
Geschäftsgang des Verwaltungsrates
(
1
)
1 Der Verwaltungsrat tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr, zusammen. 2 Die Sitzungen können in Präsenz, als reines Onlinemeeting ohne Präsenzvertretung an einem Sitzungsort oder in hybrider Form abgehalten werden.
(
2
)
1 Die/Der Vorsitzende oder, im Verhinderungsfall, die/der stellvertretende Vorsitzende lädt die Verwaltungsratsmitglieder mit einer Frist von einer Woche schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. 2 Die Ladungsfrist kann im Eilfall verkürzt werden.
(
3
)
1 Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschluss. 2 Er ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 3 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 4 Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder bei deren:dessen Abwesenheit der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
(
4
)
1 Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. 2 Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse werden in der Niederschrift der nächstfolgenden Sitzung aufgenommen.
(
5
)
1 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/vom Vorsitzenden oder ihrem/ihrer/seinem/seiner Stellvertreter/in zu unterzeichnen ist. 2 Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. 3 Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Kuratorium unverzüglich zuzuleiten.
#§ 13
Aufgaben des Verwaltungsrates
(
1
)
Der Verwaltungsrat verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung in eigener Verantwortung zwischen den Sitzungen des Kuratoriums nach den Vorschriften der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(
2
)
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland;
- der Erlass von Grundsätzen für die Anlage von Stiftungsvermögen;
- Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel;
- der Erlass von Empfehlungen für die Verwaltung des Grundstockvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel;
- Beratung, Begleitung und Aufsicht über die Direktorin/den Direktor;
- Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat;
- Beschlussfassung über einen Betriebsführungsvertrag;
- Festlegung von Themen und Inhalten der Sonderausstellungen und der Dauerausstel-lung;
- Vorbereitung und Vollzug von Kuratoriumsbeschlüssen;
- die Bewilligung von überplanmäßigen Ausgaben. Zugleich ist über deren Finanzierung zu entscheiden. Dem Kuratorium ist der Beschluss in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 14
Direktor/in
(
1
)
1 Für den Fall, dass ein/e Direktor/in eingesetzt wird, wird dieser vom Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bis auf Widerruf berufen und ist als angestellte/r Geschäftsführer/in der Stiftung mit einem Dienstvertrag beschäftigt. 2 Sie/Er führt die Amtsbezeichnung „Direktor/in der Stiftung Lutherhaus Eisenach“. 3 Wird kein/e Direktor/in eingesetzt, werden ihre/seine Aufgaben vom Verwaltungsrat wahrgenommen.
(
2
)
1 Der/Die Direktor/in führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. 2 Ihr/Ihm obliegt die personelle, ökonomische und wissenschaftliche Leitung der Stiftung. 3 Sie/Er ist Dienstvorgesetzte/r der Mitarbeiter/innen.
(
3
)
Der/Die Direktor/in vertritt die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland als Trägerin in Angelegenheiten der Stiftung im Rahmen der kirchlichen Ordnung und der Beschlüsse des Kuratoriums und des Verwaltungsrats gerichtlich und außergerichtlich.
(
4
)
Der Kurator legt dem Verwaltungsrat und dem Kuratorium jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor.
(
5
)
Er ist Geschäftsstelle für den Verwaltungsrat und das Kuratorium und unterstützt die jeweiligen Vorsitzenden und Stellvertreter bei der Vorbereitung der Sitzungen.
(
6
)
Die Dienstaufsicht über den Kurator wird vom Verwaltungsrat ausgeübt.
(
7
)
Er nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums und des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, soweit nichts anderes durch Kuratorium oder Verwaltungsrat bestimmt wird.
#§ 15
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechnungsprüfung
(
1
)
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der kirchlichen Rechnungsprüfung.
(
2
)
1 Auf Beschluss des Kuratoriums hat der Verwaltungsrat die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. 2 Der Prüfauftrag kann sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen erstrecken. 3 Der Prüfbericht ist der kirchlichen Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bis zum 30.06. des Folgejahres vorzulegen.
#§ 16
Satzungsänderung
(
1
)
1 Das Kuratorium kann mit zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an geänderte Verhältnisse notwendig erscheint. 2 Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht verändert werden.
(
2
)
Für Satzungsänderungen, die den Zweck oder den Vermögensanfall der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.
(
3
)
Alle Satzungsänderungen sind von der kirchlichen Stiftungsaufsicht zu genehmigen.
#§ 17
Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung
(
1
)
Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich, so kann das Kuratorium mit drei Vierteln seiner Mitglieder die Änderung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
(
2
)
Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, die es ausschließlich und unmittelbar gemäß dem in § 2 genannten Zweck oder für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(
3
)
Der Beschluss über die Auflösung ist von der kirchlichen Stiftungsaufsicht zu genehmigen und dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
#§ 18
Gleichstellungsklausel
Die in dieser Satzung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Personen jeden Geschlechts.