.Satzung der Aktion „Mitarbeiter für
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 25.05.1992
Geltungszeitraum bis: 30.06.2013
Satzung der Aktion „Mitarbeiter für
Mitarbeiter“
Vom 25. Mai 1992
(ABl. EKKPS S. 107)
####§ 1
Rechtsnatur
1 Die Aktion »Mitarbeiter für Mitarbeiter« ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen. 2 Sie handelt namens und in Vollmacht der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
#§ 2
Zweck
(
1
)
1 Die Aktion verfolgt das Ziel, die materielle Situation von Mitarbeitern Evangelischer Kirchen in Tansania und in Osteuropa zu verbessern. 2 Dazu sammelt sie regelmäßig Spenden von kirchlichen Mitarbeitern der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und sorgt für deren Transfer zu benannten Zielgruppen.
(
2
)
1 Die Aktion arbeitet im Rahmen der Gemeinnützigkeit entsprechend dem Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2 Sie arbeitet selbstlos. 3 Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. 4 Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 5 Zuwendungen an Spender erfolgen nicht. 6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 3
Verteilergruppe
(
1
)
1 Für die Einwerbung der Spenden und deren Verteilung entsprechend dem Satzungszweck wird eine Verteilergruppe von 8–10 Personen eingesetzt. 2 Die Benennung erfolgt auf Vorschlag der Beratergruppe für Ökumene und Mission durch das Konsistorium für 4 Jahre.
(
2
)
In der Verteilergruppe sollen vertreten sein:
- die Kirchenleitung
- das Konsistorium
- die Beratergruppe für Ökumene und Mission
- das Diakonische Werk
- mindestens 4 Mitarbeiter aus Kirchenkreisen und Kirchengemeinden.
(
3
)
1 Die Verteilergruppe ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung der Spenden. 2 Kassen und Rechnungsführung werden jährlich durch das Rechnungsprüfungsamt des Konsistoriums geprüft.
(
4
)
1 Die Verteilergruppe ist für ihre Arbeit der Kirchenleitung rechenschaftspflichtig. 2 Sie berichtet jährlich den Spendern über die Vergabe der Spenden entsprechend dem Satzungszweck.
(
5
)
Die Verteilergruppe ist verantwortlich für eine weitestgehende Koordination der Arbeit im Rahmen der Evangelischen Kirche der Union und der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 4
Spendenbescheinigungen
(
1
)
Über eingegangene Spenden wird dem Spender jeweils am Anfang eines Kalenderjahres eine Spendenbescheinigung für das abgelaufene Kalenderjahr zugeschickt.
(
2
)
Die Spendenbescheinigung ist namens der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen auszustellen und von einem Mitglied der Verteilergruppe zu unterzeichnen und zu unterstempeln.
(
3
)
Die Aktion ist berechtigt, einen Stempel
»Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen Aktion Mitarbeiter für Mitarbeiter, Am Dom 2, O-3010 Magdeburg« zu führen.
#»Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen Aktion Mitarbeiter für Mitarbeiter, Am Dom 2, O-3010 Magdeburg« zu führen.
§ 5
Schlussbestimmungen
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1
)
Die Satzung tritt durch Beschluss des Konsistoriums in Kraft.
(
2
)
1 Änderungen der Satzung sind durch das Konsistorium zu beschließen.
2 Diese Satzung wurde durch das Konsistorium am 25. 5. 1992 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.