.Satzung der Aktion „Mitarbeiter für
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 25.05.1992
Geltungszeitraum bis: 30.06.2013
Satzung der Aktion „Mitarbeiter für
Mitarbeiter“
Vom 25. Mai 1992
(ABl. EKKPS S. 107)
####§ 1
Rechtsnatur
1Die Aktion »Mitarbeiter für Mitarbeiter« ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen. 2Sie handelt namens und in Vollmacht der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
#§ 2
Zweck
(1) 1Die Aktion verfolgt das Ziel, die materielle Situation von Mitarbeitern Evangelischer Kirchen in Tansania und in Osteuropa zu verbessern. 2Dazu sammelt sie regelmäßig Spenden von kirchlichen Mitarbeitern der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und sorgt für deren Transfer zu benannten Zielgruppen.
(2) 1Die Aktion arbeitet im Rahmen der Gemeinnützigkeit entsprechend dem Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2Sie arbeitet selbstlos. 3Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. 4Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 5Zuwendungen an Spender erfolgen nicht. 6Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 3
Verteilergruppe
(1) 1Für die Einwerbung der Spenden und deren Verteilung entsprechend dem Satzungszweck wird eine Verteilergruppe von 8–10 Personen eingesetzt. 2Die Benennung erfolgt auf Vorschlag der Beratergruppe für Ökumene und Mission durch das Konsistorium für 4 Jahre.
(2) In der Verteilergruppe sollen vertreten sein:
- die Kirchenleitung
- das Konsistorium
- die Beratergruppe für Ökumene und Mission
- das Diakonische Werk
- mindestens 4 Mitarbeiter aus Kirchenkreisen und Kirchengemeinden.
(3) 1Die Verteilergruppe ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung der Spenden. 2Kassen und Rechnungsführung werden jährlich durch das Rechnungsprüfungsamt des Konsistoriums geprüft.
(4) 1Die Verteilergruppe ist für ihre Arbeit der Kirchenleitung rechenschaftspflichtig. 2Sie berichtet jährlich den Spendern über die Vergabe der Spenden entsprechend dem Satzungszweck.
(5) Die Verteilergruppe ist verantwortlich für eine weitestgehende Koordination der Arbeit im Rahmen der Evangelischen Kirche der Union und der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 4
Spendenbescheinigungen
(1) Über eingegangene Spenden wird dem Spender jeweils am Anfang eines Kalenderjahres eine Spendenbescheinigung für das abgelaufene Kalenderjahr zugeschickt.
(2) Die Spendenbescheinigung ist namens der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen auszustellen und von einem Mitglied der Verteilergruppe zu unterzeichnen und zu unterstempeln.
(3) Die Aktion ist berechtigt, einen Stempel
»Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen Aktion Mitarbeiter für Mitarbeiter, Am Dom 2, O-3010 Magdeburg« zu führen.
#»Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen Aktion Mitarbeiter für Mitarbeiter, Am Dom 2, O-3010 Magdeburg« zu führen.
§ 5
Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt durch Beschluss des Konsistoriums in Kraft.
(2) 1Änderungen der Satzung sind durch das Konsistorium zu beschließen.
2Diese Satzung wurde durch das Konsistorium am 25. 5. 1992 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.