.Vom 26. April 2013 (ABl. S. 197),
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Eingruppierungs- und Zulagenverordnung für Pfarrer und Pfarrerinnen
Vom 26. April 2013 (ABl. S. 197),
geändert am 11. Dezember 2020 (ABl. 2021 S. 7).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erste Verordnung zur Änderung der Eingruppierungs- und Zulagenverordnung | 11.12.2020 | § 3 Abs. 1, Buchstabe m | angefügt |
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von § 6 Absatz 1 und 2 Pfarrbesoldungsordnung in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Besoldungsausführungsgesetz folgende Verordnung erlassen:
####§ 1
Eingruppierung
Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis erhalten Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13. Dies gilt entsprechend für ordinierte Gemeindepädagogen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
#§ 2
Amtszulagen
(§ 7 Absatz 1 Besoldungsausführungsgesetz)
(
1
)
Für die Dauer der Wahrnehmung ihres Amtes erhalten als Träger eines leitenden geistlichen Amtes
- der Landesbischof eine Amtszulage in Höhe der Differenz aus den Endstufen der Besoldungsgruppen A 13 und B 5,
- Regionalbischöfe eine Amtszulage in Höhe der Differenz aus den Endstufen der Besoldungsgruppen A 13 und B 3,
- Superintendenten eine Amtszulage in Höhe der Differenz aus den Endstufen der Besoldungsgruppen A 13 und A 15.
(
2
)
Der Leiter des Diakonischen Werkes erhält eine Amtszulage in Höhe der Differenz aus den Endstufen der Besoldungsgruppen A 13 und B 3.
#§ 3
Stellenzulagen
(§ 7 Absatz 2 Besoldungsausführungsgesetz)
(
1
)
Folgende Pfarrer in herausgehobenen Funktionen erhalten eine Stellenzulage in Höhe der Differenz zwischen den Endstufen der Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsgruppe A 14:
- Rektor am Pastoralkolleg
- Rektor des Kirchlichen Fernunterrichts
- Dozent am Pädagogisch-Theologischen Institut mit wissenschaftlicher Qualifikation
- Dozent am Pastoralkolleg
- Studienleiter Regionale Studienleitung
- Studienleiter Arbeitsstelle Gottesdienst im Gemeindedienst
- Leiter des Gemeindedienstes
- Leiter der Ev. Frauen in Mitteldeutschland
- Leiter des Seelsorgeseminars
- Leiter der Evangelischen Erwachsenenbildung
- Leiter des Hauses der Stille
- Schulbeauftragter
- der persönliche Referent des Landesbischofs
(
2
)
Folgende Pfarrer in herausgehobenen Funktionen erhalten eine Stellenzulage in Höhe der Differenz zwischen den Endstufen der Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsgruppe A 15:
- Direktor des Pädagogisch Theologischen Instituts
- Direktor der Evangelischen Akademie Thüringen
- Landesjugendpfarrer
(
3
)
Die Stellenzulage wird für die Funktion unter Absatz 2, Buchstabe d) als ruhegehaltfähig bestimmt.
#§ 4
Übergangsregelung bei Verringerung der Dienstbezüge aufgrund dieser Verordnung
(
1
)
1 Verringern sich durch diese Verordnung die Dienstbezüge, weil Zulagen wegfallen oder geändert werden, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt wären. 2 Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag.
(
2
)
1 Verändern sich durch diese Verordnung die Dienstbezüge aufgrund veränderter Zuordnung zu Besoldungsgruppen und damit verbundener Veränderung von Amts- oder Stellenzulagen und verringern sich die Dienstbezüge dadurch insgesamt, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Höhe der bisherigen und der neuen Dienstbezüge unter Einbeziehung der Zulagen gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Dienstbezüge weiterhin erfüllt wären. 2 Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag.
(
3
)
Die Ausgleichszulagen sind ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleichen.
#§ 5
Sprachregelung
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 6
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Zulagenordnung für Pfarrer und Ordinierte im Kirchenbeamtenverhältnis vom 15. Dezember 2006 (ABl. 2007 S. 75), zuletzt geändert mit Verordnung vom 9. Dezember 2011 (ABl. 2012 S. 79) und die Kirchliche Besoldungsordnung vom 15. Dezember 2006 (ABl. 2007 S. 74) außer Kraft.