.Ordnung der Männerarbeit in der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 15.10.1994
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Ordnung der Männerarbeit in der
Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen
Vom 30. August 1994
(ABl. ELKTh S. 191)
Der Landeskirchenrat der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen hat gemäß § 82 Abs. 2 Ziffern 3 und 10 der Verfassung der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen folgende Ordnung für die Männerarbeit in der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen beschlossen:
#Präambel
Die Männerarbeit ist eine Lebensäußerung der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen. Sie ist eine Laienbewegung, die in der Tradition der Echzeller Richtlinien von 1946 steht:
»Sammlung der Männer unter dem Wort, | |
Ausrüstung der Männer mit dem Wort, | |
Sendung der Männer durch das Wort.« |
Sie will insbesondere Männer zu einem verantwortlichen Leben in Kirche und Gesellschaft begleiten und befähigen. Die Männerarbeit ist ein Werk im Sinne des Werke-Gesetzes der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen.
####§ 1
Aufbau
(
1
)
Männerarbeit ist Gemeindearbeit, die Hilfen zur Gestaltung des Glaubens gibt.
(
2
)
1 Die Männerarbeit sucht in Verbindung mit anderen Dienstbereichen und Werken Aufgaben im Sinne der Präambel für die Landeskirche und die Kirchgemeinden wahrzunehmen.
2 Dazu zählen insbesondere:
- themenorientierte Tagungsarbeit,
- Arbeit mit Mitarbeitern auf allen Ebenen unserer Landeskirche,
- Arbeit mit Ehepaaren und Familien,
- Arbeit mit Senioren,
- Arbeit mit Handwerkern und Gewerbetreibenden,
- Arbeit mit Arbeitnehmern und Landwirten,
- Männertreffen und Kirchentagsarbeit.
(
3
)
Die Männerarbeit in der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen arbeitet in den Arbeits- und Themenbereichen der Männerarbeit der Ev. Kirche in Deutschland mit.
#§ 2
Leitungsorgane der Männerarbeit
(
1
)
Die Leitungsorgane der Männerarbeit in der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen sind der Landesarbeitskreis, der Vorstand und der Landesmännerpfarrer.
(
2
)
Der vom Landesarbeitskreis nach § 3 Abs. 3 zu wählende Vorsitzende des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch den Landeskirchenrat gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung kirchlicher Werke (Amtsblatt vom 6. Dezember 1950).
#§ 3
Der Landesarbeitskreis
(
1
)
1 Der Landesarbeitskreis besteht aus 24 Mitgliedern. 2 Mindestens 12 Mitglieder sollen Laien sein.
(
2
)
1 Der Landesarbeitskreis setzt sich zusammen aus:
- je einem Laien aus den Aufsichtsbezirken, der von dem zuständigen Visitator berufen wird,
- einem Synodalen, den die Synode wählt,
- einem aus dem Superintendentenkonvent zu berufenden Mitglied des Superintendentenkonventes,
- dem Landesmännerpfarrer,
- dem Geschäftsführer,
- dem Leiter des Gemeindedienstes,
- 15 weiteren vom Landesarbeitskreis berufenen Mitgliedern, unter denen je ein Vertreter des Frauenwerkes, des Ev. Jungmännerwerkes/CVJM, des Diakonischen Werkes und des Landessozialpfarramtes sein sollen.
2 Bei allen Mitarbeitern müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in kirchliche Ämter gegeben sein.
(
3
)
1 Der Landesarbeitskreis hat folgende Aufgaben:
- er legt die Ziele und Aufgaben der Arbeit fest, er erarbeitet den Haushaltsplan zur Vorlage an den Landeskirchenrat,
- er erteilt Entlastung für die Arbeit des Vorstandes und des Geschäftsführers,
- er wählt aus den Laienmitgliedern seinen Vorsitzenden, der auch Vorsitzender des Vorstandes ist,
- er wählt den Vorstand und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes,
- er schlägt dem Landeskirchenrat den durch ihn zu berufenden Landesmännerpfarrer vor.
2 Vor der Einstellung des Geschäftsführers ist das Votum des Landesarbeitskreises einzuholen.
(
4
)
1 Der Vorsitzende beruft den Landesarbeitskreis mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. 2 Er muss ihn einberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder wünschen. 3 Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. 4 Der Landesarbeitskreis kann zu seinen Sitzungen fachkundige Mitarbeiter mit beratender Stimme hinzuziehen.
5 Änderungen der Ordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
6 Der Landesarbeitskreis gibt sich eine Geschäftsordnung. 7 Die Wahlperiode beträgt 6 Jahre. 8 Wiederwahl ist möglich.
#§ 4
Der Vorstand
(
1
)
Der vom Landesarbeitskreis gemäß § 3 Abs. 3 gewählte Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden des Landesarbeitskreises,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Landesmännerpfarrer,
- dem Geschäftsführer,
- einem weiteren Mitglied des Landesarbeitskreises.
(
2
)
Der Vorstand nimmt im Auftrag des Landesarbeitskreises folgende Aufgaben wahr:
#- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Landesarbeitskreises,
- Jahresplanung der Männerarbeit,
- Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,
- Festlegung der organisatorischen Arbeit für das laufende Jahr,
- Vorbereitung und Durchführung von Tagungen,
- Förderung und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 5
Der Landesmännerpfarrer
(
1
)
1 Der vom Landesarbeitskreis vorgeschlagene und durch den Landeskirchenrat berufene Landesmännerpfarrer wird durch den Landesbischof oder einen von ihm beauftragten Vertreter in sein Amt eingeführt. 2 Er trägt eine besondere seelsorgerliche und theologische Verantwortung in der Ev.-Luth. Kirche in Thüringen.
(
2
)
1 Der Landesmännerpfarrer leitet die Männerarbeit im Rahmen der Beschlüsse des Landesarbeitskreises und des Vorstandes. 2 Der Landesmännerpfarrer und der Vorsitzende des Landesarbeitskreises halten Verbindung zum Landesbischof, zum Landeskirchenrat und zu den Werken der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen.
(
3
)
Im Einvernehmen mit dem Vorstand des Landesarbeitskreises unterbreitet der Landesmännerpfarrer dem Landeskirchenrat Vorschläge über die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter der Männerarbeit.
#§ 6
Der Geschäftsführer
1 Der Geschäftsführer der Männerarbeit wird auf Vorschlag des Vorstandes durch den Landeskirchenrat angestellt. 2 Er untersteht der Dienstaufsicht des Landesmännerpfarrers und erarbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse des Landesarbeitskreises und des Vorstandes die finanzwirtschaftliche und organisatorische Konzeption. 3 Er ist dem Landesarbeitskreis und dem Vorstand für die Arbeit der Geschäftsstelle rechenschaftspflichtig. 4 Er wird durch den Landesmännerpfarrer in sein Amt eingeführt.
#§ 7
Vermögen
Im Fall der Auflösung der Männerarbeit als Werk der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen fällt das Vermögen an dieselbe zurück, die es der Präambel entsprechend zu verwenden hat.
#§ 8
Inkrafttreten
1 Die Ordnung der Männerarbeit in der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen tritt durch Beschluss des Landesarbeitskreises und nach Bestätigung durch den Landeskirchenrat am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen in Kraft. 2 Abänderungen der Ordnung bedürfen der Bestätigung durch den Landeskirchenrat.
3 Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Männerarbeit in der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen vom 6. Februar 1965 sowie ihre Ergänzung vom 1. Januar 1979 außer Kraft.