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Geltungszeitraum von: 15.10.1994

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Ordnung der Männerarbeit in der
Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen

Vom 30. August 1994

(ABl. ELKTh S. 191)

Der Landeskirchenrat der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen hat gemäß § 82 Abs. 2 Ziffern 3 und 10 der Verfassung der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen folgende Ordnung für die Männerarbeit in der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen beschlossen:
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Präambel

Die Männerarbeit ist eine Lebensäußerung der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen. Sie ist eine Laienbewegung, die in der Tradition der Echzeller Richtlinien von 1946 steht:
»Sammlung der Männer unter dem Wort,
Ausrüstung der Männer mit dem Wort,
Sendung der Männer durch das Wort.«
Sie will insbesondere Männer zu einem verantwortlichen Leben in Kirche und Gesellschaft begleiten und befähigen. Die Männerarbeit ist ein Werk im Sinne des Werke-Gesetzes der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen.
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§ 1
Aufbau

( 1 ) Männerarbeit ist Gemeindearbeit, die Hilfen zur Gestaltung des Glaubens gibt.
( 2 ) Die Männerarbeit sucht in Verbindung mit anderen Dienstbereichen und Werken Aufgaben im Sinne der Präambel für die Landeskirche und die Kirchgemeinden wahrzunehmen.
Dazu zählen insbesondere:
  • themenorientierte Tagungsarbeit,
  • Arbeit mit Mitarbeitern auf allen Ebenen unserer Landeskirche,
  • Arbeit mit Ehepaaren und Familien,
  • Arbeit mit Senioren,
  • Arbeit mit Handwerkern und Gewerbetreibenden,
  • Arbeit mit Arbeitnehmern und Landwirten,
  • Männertreffen und Kirchentagsarbeit.
( 3 ) Die Männerarbeit in der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen arbeitet in den Arbeits- und Themenbereichen der Männerarbeit der Ev. Kirche in Deutschland mit.
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§ 2
Leitungsorgane der Männerarbeit

( 1 ) Die Leitungsorgane der Männerarbeit in der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen sind der Landesarbeitskreis, der Vorstand und der Landesmännerpfarrer.
( 2 ) Der vom Landesarbeitskreis nach § 3 Abs. 3 zu wählende Vorsitzende des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch den Landeskirchenrat gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung kirchlicher Werke (Amtsblatt vom 6. Dezember 1950).
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§ 3
Der Landesarbeitskreis

( 1 ) Der Landesarbeitskreis besteht aus 24 Mitgliedern. Mindestens 12 Mitglieder sollen Laien sein.
( 2 ) Der Landesarbeitskreis setzt sich zusammen aus:
  1. je einem Laien aus den Aufsichtsbezirken, der von dem zuständigen Visitator berufen wird,
  2. einem Synodalen, den die Synode wählt,
  3. einem aus dem Superintendentenkonvent zu berufenden Mitglied des Superintendentenkonventes,
  4. dem Landesmännerpfarrer,
  5. dem Geschäftsführer,
  6. dem Leiter des Gemeindedienstes,
  7. 15 weiteren vom Landesarbeitskreis berufenen Mitgliedern, unter denen je ein Vertreter des Frauenwerkes, des Ev. Jungmännerwerkes/CVJM, des Diakonischen Werkes und des Landessozialpfarramtes sein sollen.
Bei allen Mitarbeitern müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in kirchliche Ämter gegeben sein.
( 3 ) Der Landesarbeitskreis hat folgende Aufgaben:
  • er legt die Ziele und Aufgaben der Arbeit fest, er erarbeitet den Haushaltsplan zur Vorlage an den Landeskirchenrat,
  • er erteilt Entlastung für die Arbeit des Vorstandes und des Geschäftsführers,
  • er wählt aus den Laienmitgliedern seinen Vorsitzenden, der auch Vorsitzender des Vorstandes ist,
  • er wählt den Vorstand und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes,
  • er schlägt dem Landeskirchenrat den durch ihn zu berufenden Landesmännerpfarrer vor.
Vor der Einstellung des Geschäftsführers ist das Votum des Landesarbeitskreises einzuholen.
( 4 ) Der Vorsitzende beruft den Landesarbeitskreis mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder wünschen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Der Landesarbeitskreis kann zu seinen Sitzungen fachkundige Mitarbeiter mit beratender Stimme hinzuziehen.
Änderungen der Ordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Landesarbeitskreis gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Wahlperiode beträgt 6 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
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§ 4
Der Vorstand

( 1 ) Der vom Landesarbeitskreis gemäß § 3 Abs. 3 gewählte Vorstand besteht aus:
  1. dem Vorsitzenden des Landesarbeitskreises,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Landesmännerpfarrer,
  4. dem Geschäftsführer,
  5. einem weiteren Mitglied des Landesarbeitskreises.
( 2 ) Der Vorstand nimmt im Auftrag des Landesarbeitskreises folgende Aufgaben wahr:
  • Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Landesarbeitskreises,
  • Jahresplanung der Männerarbeit,
  • Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,
  • Festlegung der organisatorischen Arbeit für das laufende Jahr,
  • Vorbereitung und Durchführung von Tagungen,
  • Förderung und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 5
Der Landesmännerpfarrer

( 1 ) Der vom Landesarbeitskreis vorgeschlagene und durch den Landeskirchenrat berufene Landesmännerpfarrer wird durch den Landesbischof oder einen von ihm beauftragten Vertreter in sein Amt eingeführt. Er trägt eine besondere seelsorgerliche und theologische Verantwortung in der Ev.-Luth. Kirche in Thüringen.
( 2 ) Der Landesmännerpfarrer leitet die Männerarbeit im Rahmen der Beschlüsse des Landesarbeitskreises und des Vorstandes. Der Landesmännerpfarrer und der Vorsitzende des Landesarbeitskreises halten Verbindung zum Landesbischof, zum Landeskirchenrat und zu den Werken der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen.
( 3 ) Im Einvernehmen mit dem Vorstand des Landesarbeitskreises unterbreitet der Landesmännerpfarrer dem Landeskirchenrat Vorschläge über die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter der Männerarbeit.
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§ 6
Der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer der Männerarbeit wird auf Vorschlag des Vorstandes durch den Landeskirchenrat angestellt. Er untersteht der Dienstaufsicht des Landesmännerpfarrers und erarbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse des Landesarbeitskreises und des Vorstandes die finanzwirtschaftliche und organisatorische Konzeption. Er ist dem Landesarbeitskreis und dem Vorstand für die Arbeit der Geschäftsstelle rechenschaftspflichtig. Er wird durch den Landesmännerpfarrer in sein Amt eingeführt.
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§ 7
Vermögen

Im Fall der Auflösung der Männerarbeit als Werk der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen fällt das Vermögen an dieselbe zurück, die es der Präambel entsprechend zu verwenden hat.
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§ 8
Inkrafttreten

Die Ordnung der Männerarbeit in der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen tritt durch Beschluss des Landesarbeitskreises und nach Bestätigung durch den Landeskirchenrat am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen in Kraft. Abänderungen der Ordnung bedürfen der Bestätigung durch den Landeskirchenrat.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Männerarbeit in der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen vom 6. Februar 1965 sowie ihre Ergänzung vom 1. Januar 1979 außer Kraft.