.Beschluss über die Kooperation der Männerarbeit
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.01.2002
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Beschluss über die Kooperation der Männerarbeit
in der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen und der Arbeitsgemeinschaft
für Männerarbeit in der Evangelischen
Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
Vom 17. Juli 2001
####§ 1
Grundsatz
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1
)
Im Rahmen der Kooperation mit dem Ziel der Föderation zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen entsprechend dem Kooperationsvertrag vom 5. Dezember 2000 werden die Männerarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, für die die Ordnung der Männerarbeit in der Ev.-Luth. Kirche in Thüringen vom 30. August 1994 in der Fassung vom 4. November 2000 (im Folgenden OMELKTh) gilt, und die Männerarbeit der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, für die die Ordnung der Arbeitsgemeinschaft für Männerarbeit in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 10. Juli 1998 (im Folgenden OAGM) gilt, mit Wirkung vom 1. Januar 2002 zusammengeführt.
(
2
)
Die gemeinsame Männerarbeit geschieht unter sinngemäßer Anwendung der Ordnung der Männerarbeit in der Ev.-Luth. Kirche in Thüringen und der Ordnung der Arbeitsgemeinschaft für Männerarbeit jeweils in deren Gültigkeitsbereich nach Maßgabe dieses Beschlusses über die Kooperation.
#§ 2
Inhaltliche Basis
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1
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Basis der Männerarbeit sind die Echzeller Richtlinien von 1946:
„Sammlung der Männer unter dem Wort,
Ausrüstung der Männer mit dem Wort,
Sendung der Männer durch das Wort.“
„Sammlung der Männer unter dem Wort,
Ausrüstung der Männer mit dem Wort,
Sendung der Männer durch das Wort.“
(
2
)
In den Vordergrund der gemeinsamen Arbeit werden mittelfristig folgende Themen und Aufgaben gestellt:
- Gerechte Partnerschaft zwischen den Geschlechtern
- Männer, Glaube und Spiritualität
- Männer zwischen Beruf und Familie
- Männer jenseits des Erwerbslebens
- Männer und gesellschaftliche Verantwortung
- Ausbau und Präsenz in den Gemeinden
- Gewinnung von Multiplikatoren in den Superintendenturen und Kirchenkreisen
- Gewinnung, Schulung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter
- Gründung einer „Männerakademie“.
(
3
)
Die Männerarbeit soll mit den Evangelischen Akademien und den Erwachsenenbildungsorganisationen der beteiligten Kirchen zusammenarbeiten.
#§ 3
Gemeinsame Leitungsorgane
1 Gemeinsame Leitungsorgane der Männerarbeit beider Kirchen sind die Delegiertenkonferenz und die Leitungsgruppe. 2 Die Delegiertenkonferenz tritt an die Stelle des Landesarbeitskreises (ELKTh) und der Arbeitsgemeinschaft für Männerarbeit (EKKPS). 3 Die Leitungsgruppe tritt an die Stelle des Vorstandes (ELKTh) und des Leitungsteams (EKKPS).
#§ 4
Die Delegiertenkonferenz
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1
)
Zur Delegiertenkonferenz gehören die Mitglieder des Landesarbeitskreises, die nach der OMELKTh bestimmt sind, und die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft für Männerarbeit, die nach der OAGM oder durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen bestimmt sind.
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2
)
Die Delegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn wenigstens einen Monat zuvor schriftlich eingeladen worden ist oder mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
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3
)
1 Die Delegiertenkonferenz wählt aus den nicht im Pfarrdienst stehenden Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Je einer von beiden soll aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und aus der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen kommen. 3 Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Kooperationsrat und ist bis zu dessen Beschlussfassung vorläufig gültig.
(
4
)
Die Delegiertenkonferenz nimmt die Aufgaben des Landesarbeitskreises (ELKTh) und der Arbeitsgemeinschaft für Männerarbeit (EKKPS) entsprechend der jeweiligen Ordnung jeweils für deren Geltungsbereich wahr, soweit das diesem Beschluss nicht widerspricht.
#§ 5
Die Leitungsgruppe
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1
)
Die Leitungsgruppe besteht aus:
1. – 2. | dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden der Delegiertenkonferenz, |
3. | dem Landesmännerpfarrer der ELKTh, |
4. | einem durch die Kirchenleitung der EKKPS auf Vorschlag der Delegiertenkonferenz zu berufenden Männerpfarrer der EKKPS, |
5. – 6. | zwei weiteren Mitgliedern der Delegiertenkonferenz, die von dieser zu wählen sind, |
7. | dem oder den Landesreferenten für Männerarbeit. |
(
2
)
Die Leitungsgruppe ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind.
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3
)
Die Leitungsgruppe nimmt die Aufgaben des Vorstandes (ELKTh) und des Leitungsteams (EKKPS) entsprechend der jeweiligen Ordnung jeweils für deren Geltungsbereich wahr.
#§ 6
Stellenplan
Die Männerarbeit wird auf der Ebene der Landeskirchen im Rahmen der Kooperation wahrgenommen durch
#- den gem. § 5 Abs. 1 der OMELKTh bestellten Landesmännerpfarrer und den durch die Kirchenleitung der EKKPS zu berufenden Männerpfarrer, die beide ihren Dienst nebenamtlich ausüben,
- den gem. § 6 der OMELKTh angestellten Landesreferenten und den durch die Kirchenleitung der EKKPS zu berufenden Referenten für Männerarbeit der EKKPS, die jeweils im Umfang von 0,5 VbE tätig sind und deren Stellen in einer Person verbunden werden können.
§ 7
Haushalt und Geschäftsführung
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1
)
1 Für die Männerarbeit wird ein gemeinsamer Haushaltsplan aufgestellt, der als selbstabschließender Teil eines der beiden landeskirchlichen Haushalte oder einer Kreiskirchenkasse geführt wird. 2 Jede der beteiligten Kirchen zahlt bis auf weiteres gemäß Art. 11 KoopV einen Zuschuss zur Finanzierung der Arbeit im Verhältnis der in den Haushalten der Kirchen im Haushaltsjahr 2000 vorgesehenen Zuschüsse. 3 Haushaltsplan und Rechnung bedürfen der Bestätigung durch den Kooperationsrat; die Rechte der Synoden bleiben unberührt.
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2
)
1 Die Männerarbeit kann bei den beteiligten Kirchen die Ausschreibung von Kollekten für die Männerarbeit beantragen. 2 Über die Aufnahme in den Kollektenplan werden die beteiligten Kirchen sich verständigen.
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3
)
1 Die Geschäftsführung und die Kassenführung werden durch die gem. § 5 gebildete Leitungsgruppe geregelt. 2 Entsprechende Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Kooperationsrates.
#§ 8
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald er durch die Vorsitzenden des Landeskirchenrats und der Kirchenleitung unterzeichnet ist. 2 Er wird in den Amtsblättern der beteiligten Kirchen veröffentlicht.