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Geltungszeitraum von: 01.12.1996

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Richtlinie für die Erstellung von Dienstanweisungen
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im gemeindepädagogischen (katechetischen)
Dienst

Vom 26. November 1996

(ABl. ELKTh 1997 S. 53)

Der Landeskirchenrat hat gemäß § 82 Abs. 2 Ziff. 3, 9 der Verfassung in seiner Sitzung am 26. November 1996 folgende Richtlinie für die Erstellung von Dienstanweisungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen (katechetischen) Dienst beschlossen:
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§ 1
Auftrag

Die Tätigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im gemeindepädagogischen Dienst ist Teil des Auftrags der Kirche, der der gesamten Gemeinde gegeben ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen in Begleitung und Orientierung von Kindern und Jugendlichen und deren Familien das Evangelium von Jesus Christus so vermitteln, damit es als befreiendes und orientierendes Angebot erfahren und angenommen werden kann.
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§ 2
Aufgabenbereiche

Die Aufgabenbereiche richten sich nach den Erfordernissen der Gemeinde und der Superintendentur. Sie sind bezogen auf den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat und die Mitgestaltung der Bildungsarbeit in Gemeinde, Schule und Gesellschaft im Bereich der Ev.-Luth. Kirche in Thüringen.
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§ 3
Dienstanweisung

In einer Dienstanweisung sind die einzelnen Dienste nach Art und zeitlichem Umfang detailliert zu beschreiben. Die Dienstanweisung soll alle zwei Jahre überprüft werden.
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§ 4
Arbeitszeitberechnung

( 1 ) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Zeitweilig notwendige Überstunden sind im Rahmen des § 17 KAVO durch Freizeit auszugleichen.
( 2 ) Um eine Vergleichbarkeit mit dem Dienst anderer Mitarbeiter herzustellen, sind wöchentliche Dienste im Umfang von 40 % (16 Zeitstunden) nachzuweisen. Dazu können gehören Christenlehre, Junge Gemeinde, Kindergottesdienst u. a..
( 3 ) Der Umfang der nicht abrechenbaren Zeitanteile beträgt ebenfalls 40 % (16 Zeitstunden wöchentlich). Damit werden abgegolten Vorbereitungszeiten, Konvente, Dienstbesprechungen, u. a..
( 4 ) Dienste, die in größeren Abständen wahrgenommen werden (monatlich oder seltener, mindestens jährlich), können mit 20 % (8 Zeitstunden wöchentlich) angerechnet werden. Für die Berechnung der Arbeitszeit werden für diese Dienste in der Regel auf eine Veranstaltungsstunde zwei Stunden Vorbereitungszeit angerechnet.
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§ 5
Religionsunterricht

( 1 ) Die gemeindepädagogischen (katechetischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Religionsunterricht auf der Grundlage der geltenden staatlichen Bestimmungen und des Gestellungsvertrages erteilen.
( 2 ) Für die Arbeitszeitberechnung von Religionsunterrichtsstunden gelten z. Zt. folgende Umrechnungsschlüssel, die auf eine Vollbeschäftigung bezogen sind:
Regelschule- und Gymnasialbereich
= 26 Wochenstunden
Grundschulbereich
= 27 Wochenstunden.
( 3 ) Entsprechend der auf den Religionsunterricht entfallenden Dienstanteile ist der Dienst nach § 4 zu ermäßigen (s. Anlage).
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§ 6
Kirchenmusikalische Aufgaben

( 1 ) Für kirchenmusikalische Dienste, die in die Dienstanweisung aufgenommen werden, gelten die jeweiligen aktuellen Bestimmungen.
( 2 ) Entsprechend der auf den kirchenmusikalischen Dienst entfallenden Dienstanteile ist der Dienst nach § 4 zu ermäßigen.
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§ 7
Teilzeitarbeit

Wenn die tatsächlich wahrgenommenen Dienste keine Vollzeitbeschäftigung rechtfertigen, ist das Arbeitsverhältnis entsprechend dem tatsächlichen Dienstumfang zu beschränken.
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§ 8
Dienstwege

Der Anteil für notwendige Wegezeiten, der ein Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet, gilt als anrechenbare Arbeitszeit.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Vorschriften außer Kraft.
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Anlage:

Die Dienstanweisung stellt die Konkretisierung des Arbeitsvertrages dar. Im Folgenden sollen einige Hinweise gegeben werden, die sich auf die einzelnen Paragrafen der Richtlinie beziehen.
Zum § 4
Die Dienstanweisung soll die Aufstellung der einzelnen Dienste nach Art und zeitlichem Umfang enthalten. Die Richtlinie unterscheidet zwischen wöchentlich wiederkehrenden Diensten, die zeitlich genau beschrieben werden können und den Diensten, die in größerem zeitlichen Abstand wahrgenommen werden. Zu den im § 4 genannten wöchentlichen Diensten gehören z. B.:
  • regelmäßige wöchentliche Angebote für Kindergruppen (Christenlehre oder vergleichbare Formen, Vorschulgruppen),
  • wöchentliche Gottesdienste mit Familien und Kindern,
  • regelmäßige wöchentliche Angebote für Jugendliche,
  • andere wöchentliche Zusammenkünfte (Laienspiel, Gestalten, Instrumentalgruppen).
Zu den Diensten, die in größerem Abstand wahrgenommen werden gehören z. B.:
  • Freizeiten mit Kindern und Jugendlichen,
  • Kinderbibelwochen,
  • Schulanfängergottesdienste,
  • Taufseminare,
  • Gemeindefeste,
  • Friedensdekade,
  • Weltgebetstag.
Alle aufgeführten Dienste sind eine Auswahl möglicher Tätigkeiten.
Sofern verstärkt Aufgaben wahrgenommen werden, die in größeren Zeitabständen wiederkehren, können diese auf die wöchentlich auszuweisende Arbeitszeit angerechnet werden.
Für eine Mentorentätigkeit kann in Absprache mit dem Dienstgeber und dem Landeskirchenamt Arbeitszeit angerechnet werden.
Der zeitliche Umfang der einzelnen Tätigkeiten richtet sich nach Art und inhaltlicher Gestaltung der jeweiligen Tätigkeit. Es ist aber nicht möglich, eine konkrete Dauer der Tätigkeit in der Richtlinie festzuschreiben, weil die Gestaltung des einzelnen Dienstes zeitlich unterschiedlich geordnet werden kann. Bei der Erstellung der Dienstanweisung und der Errechnung des Dienstumfangs sind aber zeitliche Angaben erforderlich.
An dieser Stelle werden Richtwerte genannt, die einen Spielraum in der Bemessung des zeitlichen Rahmens für die einzelne Tätigkeit ermöglicht.
Z. B. eine Christenlehrestunde = 60 min.; Kindergottesdienst = 60 min.; Familiengottesdienst = 120 min.; Besuchsdienste = wöchentlich = ? Stunden.
Zum § 5
Die Arbeitszeitberechnung für den Religionsunterricht richtet sich nach staatlichen Bestimmungen. Deshalb muss die Arbeitszeit im Religionsunterricht in eine Arbeitszeit in der Gemeinde umgerechnet werden. Es gilt folgender Umrechnungsschlüssel:
Regelschule/Gymnasium
26 Wochenstd. RU =
40 Zeitstd. kirchlicher Dienst – 100 % Auftrag
25
=
38,5 Zeitstd.
24
=
36,9 “
23
=
35,4 “
22
=
33,8 “
21
=
32,3 “
20
=
30,8 “
19 Wochenstd. RU =
29 Zeitstd. kirchlicher Dienst – 75 % Auftrag
18
=
27,2 Zeitstd.
17
=
26,1 “
16
=
24,6 “
15
=
23,1 “
14
=
21,5 “
13 Wochenstd. RU =
20 Zeitstd. kirchlicher Dienst – 50 % Auftrag
Grundschule
27 Wochenstd. RU =
40 Zeitstd. kirchlicher Dienst – 100% Auftrag
26
=
38,4 Zeitstd.
25
=
37,0 “
24
=
35,5 “
23
=
34,0 “
22
=
32,5 “
21
=
31,0 “
20 Wochenstd. RU =
30 Zeitstd. kirchlicher Dienst – 75 % Auftrag
19
=
28,1 Zeitstd.
18
=
26,6 “
17
=
25,1 “
16
=
23,6 “
15
=
22,2 “
14
=
20,7 “
13,5 Wochenstd. RU =
20 Zeitstd. kirchlicher Dienst – 50 % Auftrag
Zum § 8
Die neuen Möglichkeiten der Anstellung auf Superintendenturebene erweitern den Wirkungskreis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Die Zeit und den Ort des zu erbringenden Dienstes bestimmt der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechtes. Die Dienstanweisung muss also enthalten, in welchen Orten die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Verkündigungsdienst seinen/ihren Dienst zu erbringen hat. Es ist zu erwarten, dass vor allem bei Anstellungen auf Superintendenturebene die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in verschiedenen Orten eingesetzt wird. Dadurch ergeben sich unterschiedliche Dienstwege. Dies hat Auswirkungen auf die Erstattung von Reisekosten sowie auf die Berechnung von Arbeitszeit.
Für die Wegezeit von der Wohnung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zur ersten Arbeitsstelle bzw. zum ersten Einsatzort sowie die Wegezeit von der letzten Arbeitsstelle bzw. des letzten Einsatzortes zur Wohnung zurück werden weder Reisekosten erstattet noch wird hierfür Arbeitszeit angerechnet. Die steuerliche Geltendmachung bleibt hiervon unberührt.
Die zwischen den verschiedenen Einsatzorten entstehenden Wegezeiten sind grundsätzlich Arbeitszeit, wenn nicht eine spezielle Regelung getroffen wird. Die in § 8 getroffene spezielle Regelung geht davon aus, dass zukünftig der größte Teil der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Verkündigungsdienst auf Superintendenturebene und damit übergemeindlich eingesetzt werden. Damit gehört es naturgemäß zum Berufsbild, dass Wegestrecken und -zeiten entstehen. Daher ist es dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zuzumuten, dass 10 Stunden Wegezeit in der Woche nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Erst die darüber hinausgehende Wegezeit wird als anrechenbare Arbeitszeit angesehen. Die Berechnung der Wegezeiten kann nicht nach den tatsächlichen angefallenen Zeiten (z. B. durch einen Stau verursacht) berechnet werden, sondern nur pauschal nach der durchschnittlich nach allgemeinen Erfahrungswerte entstehenden Zeit.
Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, darauf zu achten, dass Arbeitszeit und Wegezeit in einem angemessenen Verhältnis stehen. Alle Wege zwischen den verschiedenen Einsatzorten verursachen Reisekosten. Der Arbeitgeber hat also für einen effektiven und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zumutbaren Einsatz zu sorgen und diese Überlegungen auch mit § 4 dieser Richtlinie in Einklang zu bringen, der sich mit den allgemeinen Arbeitszeitberechnungen befasst.