.Richtlinie für die Erstellung von Dienstanweisungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.04.1998
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Richtlinie für die Erstellung von Dienstanweisungen
für Jugendwarte und Jugendwartinnen
sowie Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen
Vom 24. März 1998
(ABl. ELKTh S. 71)
Der Landeskirchenrat hat gemäß § 82 Abs. 2 Ziff. 3, 9 der Verfassung in seiner Sitzung am 24. März 1998 folgende Richtlinie für die Erstellung von Dienstanweisungen für Jugendwarte und Jugendwartinnen sowie Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen beschlossen:
####§ 1
Auftrag
1Die Tätigkeit der Jugendwarte und Sozialdiakone ist Teil des Auftrags der Kirche, der der gesamten Gemeinde gegeben ist. 2Sie nehmen Aufgaben im Bereich der evangelischen Jugendarbeit wahr, die unverzichtbarer Bestandteil der Gemeindearbeit ist. 3Der Jugendwart und die Jugendwartin sowie der Sozialdiakon und die Sozialdiakonin sollen jungen Menschen zum Glauben an Jesus Christus helfen und zur Bewährung dieses Glaubens in den vielfältigen Lebensbereichen unserer Welt. 4Das beinhaltet insbesondere die Vielfalt missionarischer, sozialpädagogischer und sozialdiakonischer Aufgaben.
#§ 2
Aufgabenbereiche
1Die Aufgabenbereiche richten sich nach den Erfordernissen der Gemeinde und der Superintendentur. 2Sie sind bezogen auf den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat, in der Begleitung und Seelsorge Jugendlicher. 3Dabei arbeiten die Jugendwarte und Sozialdiakone mit den anderen Zweigen der evangelischen Jugendarbeit zusammen. 4Darüber hinaus halten sie Kontakt zu kommunalen Einrichtungen und freien Trägern der Jugendarbeit. 5Sie sind mit der Gewinnung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beauftragt.
#§ 3
Dienstanweisung
1In einer Dienstanweisung sind die einzelnen Dienste nach Art und zeitlichem Umfang detailliert zu beschreiben. 2Die Dienstanweisung soll alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls geändert werden. 3Die Jugendwarte und die Sozialdiakone geben dem Dienstgeber jährlich einen Tätigkeitsbericht.
#§ 4
Arbeitszeitberechnung
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Zeitweilig notwendige Überstunden sind im Rahmen des § 17 KAVO durch Freizeit auszugleichen.
(2) 1Um eine Vergleichbarkeit mit dem Dienst anderer Mitarbeiter herzustellen, sind wöchentliche Dienste im Umfang von 40 % (16 Zeitstunden) nachzuweisen. 2Dazu gehören regelmäßige Zusammenkünfte Jugendlicher, Teestube, Jugendklub, Laienspielgruppe u. a.
(3) 1Der Umfang der nicht abrechenbaren Zeitanteile beträgt ebenfalls 40 % (16 Zeitstunden wöchentlich). 2Damit werden abgegolten Vorbereitungszeit für die wöchentlichen Dienste, Konvente, Dienstbesprechungen u. a.
(4) 1Dienste, die in größeren Abständen wahrgenommen werden (monatlich oder seltener, mindestens jährlich), können mit 20 % (8 Zeitstunden wöchentlich) angerechnet werden. 2Für die Berechnung der Arbeitszeit werden für diese Dienste in der Regel auf eine Veranstaltungsstunde zwei Stunden Vorbereitungszeit angerechnet.
#§ 5
Dienst- und Fachaufsicht
1Dienstvorgesetzter ist der Gemeindekirchenrat oder der Vorstand der Kreissynode. 2Die Fachaufsicht wird in der Regel auf andere übertragen.
#§ 6
Dienstwege
Der Anteil für notwendige Wegezeiten, der ein Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet, gilt als anrechenbare Arbeitszeit.
#§ 7
Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 1. 4. 1998 in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Vorschriften außer Kraft.
#Anlage
Im Folgenden sollen einige Hinweise gegeben werden, die sich auf die einzelnen Paragrafen der Richtlinie beziehen:
Zum § 4:
1Zu den Arbeitsformen, die wöchentlich stattfinden gehören: Junge Gemeinde, Offene Abende, Jungschartreffen u. a.
2Zu den Arbeitsformen, die in regelmäßigen größeren Abständen stattfinden gehören: Jugendgottesdienst, Rüstzeiten, Jugendwochenenden, Kreisjugendsonntage, Konfirmandentage u. a.
3Zu den nicht abrechenbaren Zeitanteilen können gehören: Kontakt zur überregionalen Jugendarbeit, Kontakt zu öffentlichen Trägern der Jugendhilfe, Öffentlichkeitsarbeit u. a.
Zum § 5:
In der Regel übt der Dienstvorgesetzte auch die Fachaufsicht aus. Die Jugendwarte und Sozialdiakone arbeiten aber mit anderen Arbeitsbereichen der Jugendarbeit eng zusammen – Kreisjugendpfarrer, Landesjugendpfarramt, Ev. Jungmännerwerk –, die mit der Wahrnehmung der Fachaufsicht beauftragt werden können.
Zum § 6:
1Die Anstellung auf Superintendenturebene erweitert den Wirkungskreis der Jugendwarte und der Sozialdiakone über die Ortsgemeinde hinaus. 2Die Zeit und den Ort des zu erbringenden Dienstes bestimmt der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechtes. 3Die Dienstanweisung muss also enthalten, in welchen Orten die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter seinen/ihren Dienst zu erbringen hat. 4Es ist zu erwarten, dass vor allem bei Anstellung auf Superintendenturebene die Mitarbeiter in verschiedenen Orten eingesetzt werden. 5Dadurch ergeben sich unterschiedliche Dienstwege. 6Dies hat Auswirkungen auf die Erstattung von Reisekosten sowie auf die Berechnung von Arbeitszeit.
7Für die Wegezeit von der Wohnung der Mitarbeiter zur ersten Arbeitsstelle bzw. zum ersten Einsatzort sowie die Wegezeit von der letzten Arbeitsstelle bzw. des letzten Einsatzortes zur Wohnung zurück werden weder Reisekosten erstattet noch wird hierfür Arbeitszeit angerechnet. 8Die steuerliche Geltendmachung bleibt hiervon unberührt.
9Die zwischen den verschiedenen Einsatzorten entstehenden Wegezeiten sind grundsätzlich Arbeitszeit, wenn nicht eine spezielle Regelung getroffen wird. 10Die in § 6 getroffene spezielle Regelung geht davon aus, dass zukünftig der größte Teil der Mitarbeiter auf Superintendenturebene und damit übergemeindlich eingesetzt werden. 11Damit gehört es naturgemäß zum Berufsbild, dass Wegestrecken und -zeiten entstehen. 12Daher ist es dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zuzumuten, dass 10 Stunden Wegezeit in der Woche nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden. 13Erst die darüber hinausgehende Wegezeit wird als anrechenbare Arbeitszeit angesehen. 14Die Berechnung der Wegezeiten kann nicht nach den tatsächlichen angefallenen Zeiten (z. B. durch einen Stau verursacht) berechnet werden, sondern nur pauschal nach der durchschnittlich nach allgemeinen Erfahrungswerten entstehenden Zeit.
15Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, darauf zu achten, dass Arbeitszeit und Wegezeit in einem angemessenen Verhältnis stehen. 16Alle Wege zwischen den verschiedenen Einsatzorten verursachen Reisekosten. 17Der Arbeitgeber hat also für einen effektiven und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zumutbaren Einsatz zu sorgen und diese Überlegungen auch mit § 4 dieser Richtlinie in Einklang zu bringen, der sich mit den allgemeinen Arbeitszeitberechnungen befasst.