.Kirchengesetz über die Kreiskirchenämter
#Abschnitt I:
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Abschnitt II:
###§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Abschnitt III:
###§ 12
§ 13
Abschnitt IV:
###§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Geltungszeitraum von: 01.01.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Kirchengesetz über die Kreiskirchenämter
(Kreiskirchenamtsgesetz – KKAG)
Vom 4. Juli 2008
(ABl. S. 214)
Die Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 und 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit Zustimmung der Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I: Grundsätze und Aufgaben | |
Abschnitt II: Organisation und Leitung | |
Abschnitt IV: Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
Abschnitt I:
Grundsätze und Aufgaben
###§ 1
Stellung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Kreiskirchenämter
(
1
)
Die Kreiskirchenämter sind Verwaltungseinrichtungen eines oder mehrerer Kirchenkreise.
(
2
)
Gemeinsam mit dem Landeskirchenamt nehmen die Kreiskirchenämter zugleich Aufgaben der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden Landeskirche) wahr.
(
3
)
Den Kreiskirchenämtern obliegt
- die Erledigung der Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise und die Unterstützung der Kirchengemeinden bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben ihres jeweils eigenen Verantwortungsbereiches und im übertragenen Verantwortungsbereich,
- die Wahrnehmung von Aufgaben, die ihnen vom Landeskirchenamt übertragen worden sind,
- die Wahrnehmung der kirchlichen Aufsicht im Auftrag des Landeskirchenamtes nach Maßgabe gesonderter Regelung.
(
4
)
1 Die Rechtsaufsicht über die Kreiskirchenämter führt das Landeskirchenamt. 2 Soweit die Kreiskirchenämter Aufgaben im Auftrag des Landeskirchenamtes wahrnehmen, führt das Landeskirchenamt auch die Fachaufsicht.
#§ 2
Zuständigkeitsbereiche, Errichtung und Auflösung von Kreiskirchenämtern
(
1
)
1 Der Zuständigkeitsbereich eines Kreiskirchenamtes soll ein Gebiet von mehreren Kirchenkreisen umfassen. 2 Bei der Neufestlegung von Zuständigkeitsbereichen sind insbesondere die räumliche Ausdehnung des Gebietes, die Gemeindegliederzahlen und der Stellenplan des Kreiskirchenamtes zu beachten.
(
2
)
1 Über die Errichtung eines Kreiskirchenamtes und die Veränderung seines Zuständigkeitsbereiches entscheiden die beteiligten Kreiskirchenräte im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt. 2 Das Landeskirchenamt hat ein Vorschlagsrecht, dass sich bestimmte Kirchenkreise an der Errichtung eines Kreiskirchenamtes beteiligen.
(
3
)
Für die Auflösung eines Kreiskirchenamtes gilt Absatz 2 entsprechend.
(
4
)
1 Kommt ein Einvernehmen gemäß Absatz 2 oder bei einer Entscheidung gemäß Absatz 3 nicht zustande, so kann das Landeskirchenamt oder ein Kreiskirchenrat beim Landeskirchenrat beantragen, eine abschließende Entscheidung zu treffen. 2 Der Landeskirchenrat hat vor seiner Entscheidung das Landeskirchenamt und die beteiligten Kreiskirchenräte zu hören.
#§ 3
Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise und Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kreiskirchenämter sind verpflichtet, die Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise zu erledigen, die Kirchengemeinden bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben im eigenen Verantwortungsbereich zu unterstützen und insbesondere folgende Aufgaben zu übernehmen:
- im eigenen Verantwortungsbereich des Kirchenkreises
- die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Kirchenkreises,
- die Führung der Kasse des Kirchenkreises,
- die Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes und die Erstellung der Jahresrechnung des Kirchenkreises,
- die Erstellung der Entwürfe über den Lasten- und Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden des Kirchenkreises,
- die Personalverwaltung des Kirchenkreises,
- die Verwaltung von besonderen Einrichtungen des Kirchenkreises, wie Kindertageseinrichtungen oder Diakoniestationen,
- die Führung der Kasse des Kreiskirchenamtes;
- im eigenen Verantwortungsbereich der Kirchengemeinden
- die Personalverwaltung der Kirchengemeinden,
- die Führung der Kassen der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen,
- die Erstellung der Entwürfe der Haushaltspläne und die Erstellung der Jahresrechnungen der Kirchengemeinden,
- die Verwaltung der Grundstücke der Kirchengemeinden,
- die Bearbeitung der Gemeindebeiträge der Kirchengemeinden,
- die Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden in Bauangelegenheiten,
- die Beratung der Kirchengemeinden in weiteren Verwaltungs- und Wirtschaftsangelegenheiten.
(
2
)
1 Über die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Fälle hinaus sollen die Kreiskirchenämter im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Antrag einer Kirchengemeinde weitere Aufgaben übernehmen. 2 Über die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist eine Vereinbarung mit der Kirchengemeinde abzuschließen, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf.
(
3
)
Die abschließende Verantwortung der Kirchengemeinde bleibt jeweils unberührt.
#§ 4
Verwaltungsaufgaben der Landeskirche
(
1
)
1 Die Verwaltungsaufgaben des Verantwortungsbereiches der Landeskirche nehmen die Kreiskirchenämter, soweit sie ihnen übertragen sind, im Auftrag des Landeskirchenamtes wahr. 2 Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere
- die Bearbeitung des kirchlichen Meldewesens einschließlich der Statistik,
- die Verwaltung des Pfarreivermögens mit Ausnahme des Pfarreiwaldes im Bereich der ehemaligen Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen,
- die Verwaltung der Kollekten sowie der Straßen- und Haussammlungen,
- die Verteilung landeskirchlicher Mittel,
- der Denkmalschutz nach Maßgabe der staatlichen Gesetze.
(
2
)
1 Das Landeskirchenamt kann den Kreiskirchenämtern durch Verwaltungsanordnung weitere Aufgaben übertragen. 2 Mit der Übertragung von Aufgaben ist auch eine Regelung über ihre Finanzierung zu treffen.
#§ 5
Verwaltungskosten
1 Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise können an den Kosten, die für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe f) und Nr. 2 Buchstabe a) bis e) entstehen, beteiligt werden. 2 Näheres regelt eine vom Landeskirchenamt zu erlassende Verwaltungsanordnung. 3 Bestehende Regelungen zur Erhebung von Verwaltungskosten bleiben unberührt.
#Abschnitt II:
Organisation und Leitung
###§ 6
Arbeitsbereiche
Die Kreiskirchenämter sind in die Arbeitsbereiche Finanzwesen, Personalwesen, Meldewesen, Grundstückswesen und Bauwesen gegliedert.
#§ 7
Amtsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter
(
1
)
1 Das Kreiskirchenamt wird durch den Amtsleiter geleitet. 2 Er ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kreiskirchenamt obliegenden Aufgaben verantwortlich. 3 Er ist zur regelmäßigen Beratung mit den Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise verpflichtet.
(
2
)
1 Der Amtsleiter vertritt das Kreiskirchenamt in Rechtsangelegenheiten. 2 Urkunden über Rechtsgeschäfte und Vollmachten sind vom Amtsleiter oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben und mit dem Siegel zu versehen.
(
3
)
1 Anstellungskörperschaft des Amtsleiters und der weiteren Mitarbeiter ist der Rechtsträger des Kreiskirchenamtes. 2 Der Amtsleiter wird vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt bestellt. 3 Er untersteht der Dienstaufsicht des Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
(
4
)
1 Der Amtsleiter soll die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben. 2 In besonderen Fällen kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn die Eignung für die Aufgabe des Amtsleiters vom Landeskirchenamt festgestellt wird. 3 Das Nähere regelt eine Verwaltungsanordnung des Landeskirchenamtes.
(
5
)
1 Der Amtsleiter stellt die weiteren Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes ein. 2 Er ist Vorgesetzter der weiteren Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes und führt die Dienstaufsicht.
(
6
)
Der Leiter des Arbeitsbereiches Finanzwesen ist zugleich der Stellvertreter des Amtsleiters.
#§ 8
Zusammenarbeit der Amtsleiter mit dem Landeskirchenamt
(
1
)
1 Die Amtsleiter nehmen zu Vorlagen des Landeskirchenamtes Stellung, bereiten Eingaben vor und erarbeiten Vorschläge, die die Arbeit in den Kreiskirchenämtern betreffen. 2 Bei Gesetzesvorhaben kann das Landeskirchenamt die Stellungnahme der Amtsleiter einholen.
(
2
)
Das Landeskirchenamt ruft die Amtsleiter zum regelmäßigen fachlichen Austausch zusammen.
#§ 9
Verwaltungsrat
(
1
)
1 Der Verwaltungsrat trägt die Verantwortung für die Arbeit des Kreiskirchenamtes. 2 Er berät und unterstützt den Amtsleiter bei der Leitung des Kreiskirchenamtes.
(
2
)
1 Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er beschließt den Stellenplan des Kreiskirchenamtes nach Maßgabe des Rahmenstellenplanes.
- Er beschließt den Haushaltsplan des Kreiskirchenamtes und stellt die Jahresrechnung fest.
- Er entscheidet über Investitionen größerer Art im Kreiskirchenamt.
- Er beschließt die Übernahme weiterer Aufgaben aus dem eigenen Verantwortungsbereich der Kirchengemeinden sowie von Aufgaben anderer selbstständiger Einrichtungen durch das Kreiskirchenamt (§ 3 Abs. 2).
- Er bestellt den Amtsleiter im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt (§ 7 Abs. 3 Satz 2).
- Er bestätigt die Einstellung des Leiters des Arbeitsbereiches Finanzwesen.
- Er berät den Amtsleiter in Personalfragen.
2 Der Rahmenstellenplan des Kreiskirchenamtes bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
3
)
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 10
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(
1
)
1 Dem Verwaltungsrat gehören die Superintendenten des Zuständigkeitsbereiches des Kreiskirchenamtes oder ihre Stellvertreter an. 2 Die Kreiskirchenräte der beteiligten Kirchenkreise können jeweils ein weiteres Mitglied entsenden.
(
2
)
1 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. 2 Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat in der Regel halbjährlich zu Sitzungen ein. 3 Dem Amtsleiter obliegt die Geschäftsführung des Verwaltungsrates. 4 Er nimmt mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
(
3
)
Weitere sachkundige Personen können zu den Sitzungen des Verwaltungsrates mit Rederecht hinzugezogen werden.
#§ 11
Finanzierung der Kreiskirchenämter
Die Kreiskirchenämter führen einen eigenen Haushalt und werden durch Zuweisungen der Landeskirche, durch Umlagen der beteiligten Kirchenkreise sowie durch das Erheben von Verwaltungskosten finanziert.
#Abschnitt III:
Träger des Kreiskirchenamtes bei Beteiligung mehrerer Kirchenkreise
###§ 12
Kreiskirchenamt in Trägerschaft eines Kirchenkreisverbandes
(
1
)
1 Mehrere Kirchenkreise können zum Betrieb und zur Unterhaltung eines Kreiskirchenamtes einen Kirchenkreisverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichten. 2 Rechtsträger des Kreiskirchenamtes ist der Kirchenkreisverband.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisverband führt ein Siegel. 2 Er hat seinen Sitz am Sitz des Kreiskirchenamtes.
(
3
)
1 Der Kirchenkreisverband ist ein Zweckverband im Sinne des Kirchlichen Zweckverbandsgesetzes. 2 Die Vorschriften des Kirchlichen Zweckverbandsgesetzes gelten entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
(
4
)
1 Organ des Kirchenkreisverbandes ist der Verwaltungsrat (§§ 9 und 10). 2 Der Verwaltungsrat nimmt die Aufgaben des Vorstands und der Verbandsversammlung nach dem Kirchlichen Zweckverbandsgesetz wahr. 3 Dem Amtsleiter obliegt die Geschäftsführung des Verwaltungsrates.
#§ 13
Kreiskirchenamt auf Grundlage einer Zweckvereinbarung
(
1
)
Mehrere Kirchenkreise können über den Betrieb und die Unterhaltung eines gemeinsamen Kreiskirchenamtes eine Zweckvereinbarung nach dem Kirchlichen Zweckverbandsgesetz schließen.
(
2
)
In der Zweckvereinbarung ist einem der beteiligten Kirchenkreise die Rechtsträgerschaft für das gemeinsame Kreiskirchenamt zu übertragen und dessen Finanzierung zu regeln.
#Abschnitt IV:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 14
Bildung von Kreiskirchenämtern
1 Die Kirchlichen Verwaltungsämter im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Kreiskirchenämter im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen erhalten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechtsstellung eines Kreiskirchenamtes. 2 Die zu diesem Zeitpunkt entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 2 übernommenen Aufgaben werden von den Kreiskirchenämtern weitergeführt.
#§ 15
Übergangsvorschriften für den Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
(
1
)
Ist im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen ein Kreiskirchenamt nur für einen Kirchenkreis zuständig, so ist der Kirchenkreis Rechtsträger des Kreiskirchenamtes.
(
2
)
Der Verwaltungsrat besteht in diesem Fall abweichend von § 10 Abs. 1 aus dem Superintendenten oder seinem Stellvertreter und zwei weiteren vom Kreiskirchenrat zu entsendenden Mitgliedern.
(
3
)
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 3 und 5, 7 Abs. 2 und 3, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Stellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen fort.
(
4
)
1 Soweit im Fall des Absatzes 1 die gültigen Stellenplankriterien und Richtzahlen nicht erfüllt werden, sollen benachbarte Kirchenkreise gemäß § 12 einen Kirchenkreisverband errichten oder gemäß § 13 eine Zweckvereinbarung schließen. 2 In diesem Fall wird dem Kirchenkreisverband beziehungsweise einem der Kirchenkreise die Anstellungsträgerschaft für die weiteren Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen. 3 Bestehende Anstellungsverhältnisse werden übergeleitet.
(
5
)
1 Der Zusammenschluss nach Absatz 4 kann auch in der Weise erfolgen, dass bestimmte Arbeitsbereiche, insbesondere das Personalwesen, das kirchliche Meldewesen, das Grundstückswesen und das Bauwesen, in einem der bisherigen Kreiskirchenämter zusammengefasst werden. 2 Andere Arbeitsbereiche, insbesondere die Kassenführung und die Vermögensverwaltung, können in den anderen Kirchenkreisen des Zuständigkeitsbereiches erhalten bleiben und als Außenstellen des Kreiskirchenamtes geführt werden.
#§ 16
Übergangsvorschriften für den Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchein Thüringen
(
1
)
Die Kreiskirchenämter im Bereich der ehemaligen Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen werden als landeskirchliche Dienststellen weitergeführt; in diesem Fall finden die §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 3 Satz 2 und 3, 9 und 10 keine Anwendung.
(
2
)
1 Die Kreissynoden aller beteiligten Kirchenkreise eines Kreiskirchenamtes können abweichend von Absatz 1 beschließen, gemäß § 12 einen Kirchenkreisverband zu errichten oder gemäß § 13 eine Zweckvereinbarung abzuschließen; der Beschluss kann nur einheitlich erfolgen. 2 Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3 In diesem Fall wird dem Kirchenkreisverband bzw. einem der Kirchenkreise die Anstellungsträgerschaft für die weiteren Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen. 4 Bestehende Anstellungsverhältnisse werden übergeleitet.
(
3
)
1 Die Buchungs- und Kassenstellen im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen bleiben in den Kirchenkreisen erhalten. 2 Sie werden in das Kreiskirchenamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sie gelegen sind, als Außenstellen eingegliedert. 3 In diesem Fall sollen ihnen vom Kreiskirchenamt weitere Aufgaben, insbesondere aus dem Bereich der Kassenführung und der Vermögensverwaltung, übertragen werden. 4 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 5 Bestehende Anstellungsverhältnisse werden auf die Landeskirche übergeleitet.
#§ 17
Sonderregelungen
(
1
)
Beschließt ein Kirchenkreis der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, seine Verwaltungsangelegenheiten durch ein Kreiskirchenamt im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen wahrnehmen zu lassen, so ist dies nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 möglich, es sei denn, die beteiligten Kirchenkreise beschließen einvernehmlich, nach § 16 Abs. 2 zu verfahren.
(
2
)
Beschließt ein Kirchenkreis aus dem Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, aus einem Kreiskirchenamt im Sinne des § 16 Abs. 1 auszuscheiden und seine Verwaltungsangelegenheiten durch ein anderes Kreiskirchenamt wahrnehmen zu lassen, so findet für das Ausscheiden aus dem Kreiskirchenamt § 2 Abs. 2 und 4 entsprechende Anwendung.
#§ 18
Ausführungsbestimmungen
Die weiteren Regelungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erlässt der Landeskirchenrat, soweit nach diesem Gesetz nicht das Landeskirchenamt zuständig ist.
#§ 19
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
#§ 20
Überprüfung
Spätestens im Jahr 2012 soll der Entwurf des Gesetzes mit einer einheitlichen Regelung vorgelegt werden.
#§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft:
- das Kirchengesetz über die Stellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Kirchliches Verwaltungsamts- Gesetz – KVAG) vom 31. Oktober 1993 (ABl. EKKPS 1994 S. 15) mit Ausnahme der in § 15 Abs. 3 genannten Vorschriften;
- die Verordnung über die Abgrenzung der Kirchenkreise und über den Sitz und die Zuständigkeit der Kreiskirchenämter vom 1. April 1970 (ABl. ELKTh S. 73).
(
3
)
Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind alle Rechtsvorschriften nicht mehr anzuwenden, die diesem Gesetz entgegenstehen und die nicht ausdrücklich außer Kraft getreten oder aufgehoben worden sind.