.Erprobungsgesetz für Regionalpfarrämter,
Vom 20. März 1999 (ABl. ELKTh S. 96),
A)
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###C)
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Geltungszeitraum von: 01.05.1999
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Erprobungsgesetz für Regionalpfarrämter,
Regionalgemeinschaften und Regionalgemeinden
Vom 20. März 1999 (ABl. ELKTh S. 96),
geändert durch Kirchengesetz vom 27. März 2004
(ABl. ELKTh S. 67)
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat gemäß §§ 68 Abs. 2 Ziff. 1, 77 Abs. 2 der Verfassung mit einer zur Verfassungsänderung ausreichenden Mehrheit das folgende Kirchengesetz zur Erprobung für Regionalpfarrämter, Regionalgemeinschaften und Regionalgemeinden beschlossen:
#A)
Regionalpfarrämter
###§ 1
(
1
)
In Umsetzung der Beschlüsse der Kreissynoden über Gemeindepfarrstellen nach § 51 der Verfassung können die Vorstände der Kreissynoden mit Zustimmung von mindestens drei Viertel der beteiligten Kirchgemeinden festlegen, dass mehrere Pfarrämter mit mehreren Kirchgemeinden arbeitsteilig zusammenarbeiten („Regionalpfarramt“).
(
2
)
1 Die beteiligten Gemeindepfarrer vereinbaren unter Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter und mit Zustimmung der Gemeindekirchenräte, was zur arbeitsteiligen Zusammenarbeit gehört und wie diese zu gestalten ist. 2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Superintendenten.
(
3
)
1 In Vereinbarungen gemäß Absatz 2 kann insbesondere geregelt werden, dass die Verpflichtung der beteiligten Gemeindepfarrer zur Erteilung von Religionsunterricht in der Schule von einem der beteiligten Gemeindepfarrer wahrgenommen wird. 2 Der von diesem insgesamt zu erteilende Religionsunterricht darf die Gesamtzahl von 14 Wochenstunden nicht übersteigen.
#§ 2
(
1
)
Bei Vereinbarungen nach § 1 Abs. 2 erhält jeder Pfarrer und jede Pastorin einen räumlich umgrenzten Dienstbereich.
(
2
)
Von der Bestimmung des Abs. 1 kann mit Zustimmung der betroffenen Pfarrer und Gemeindekirchenräte abgewichen werden.
(
3
)
Durch Vereinbarungen nach § 1 Abs. 2 kann der räumliche Zuschnitt der Pfarrstellen mit Zustimmung der betroffenen Gemeindekirchenräte verändert werden.
#§ 3
(
1
)
1 Wird eine Vereinbarung nach § 1 Abs. 2 nicht erzielt, entscheidet der Superintendent oder die Superintendentin gemeinsam mit dem Vorstand der Kreissynode. 2 Ist der Superintendent oder die Superintendentin beteiligt, tritt der Visitator oder die Visitatorin an deren Stelle.
(
2
)
Solange noch keine verbindliche Entscheidung getroffen ist, können die Superintendenten – wenn sie betroffen sind, die Visitatoren – vorläufige Regelungen treffen.
#§ 4
Die Pfarrer haben in Absprache mit den Gemeindekirchenräten und den betroffenen Mitarbeitern im Verkündigungsdienst eine gemeinsame Jahresplanung zu erstellen.
#§ 5
1 Die Kosten der gemeinsamen Arbeit sind von den Kirchgemeinden anteilig aufzubringen. 2 Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung, entscheidet das Kreiskirchenamt im Benehmen mit dem Vorstand der Kreissynode.
#§ 6
(
1
)
1 Für die Wahl der Pfarrer innerhalb des Regionalpfarramts kann die entsprechende Anwendung von § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 Pfarrerwahlgesetz durch die Gemeindekirchenräte vereinbart werden. 2 Die Anwendung von § 14 Abs. 3 Pfarrerwahlgesetz1# bleibt auf die Gemeindekirchenräte beschränkt, die im Seelsorgebezirk des zu wählenden Pfarrers oder der zu wählenden Pastorin liegen.
(
2
)
Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen der Bestätigung durch die Superintendenten.
#B)
Regionalgemeinschaften
###§ 7
Kirchgemeinden, die durch ein Regionalpfarramt verbunden sind, können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, um ihnen obliegende Aufgaben gemeinsam zu verantworten („Regionalgemeinschaft“).
#§ 8
(
1
)
Die Regionalgemeinschaften bilden einen Vorstand, der die Rechte der Gemeindekirchenräte nach Maßgabe einer Vereinbarung wahrnimmt.
(
2
)
Der Regionalgemeinschaft kann die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Kirchgemeinden ganz oder teilweise übertragen werden.
#§ 9
(
1
)
Die Bildung einer Regionalgemeinschaft erfolgt durch schriftliche Vereinbarung der Gemeindekirchenräte.
(
2
)
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Kreiskirchenamtes, das zuvor die Stellungnahme des Vorstands der Kreissynode einholt.
#C)
Regionalgemeinden
###§ 10
(
1
)
Kirchgemeinden, die durch ein Regionalpfarramt verbunden sind, können sich nach Maßgabe eines Kirchengesetzes zu einem öffentlich-rechtlichen Verband zusammenschließen, um ihnen obliegende Aufgaben gemeinsam zu verantworten („Regionalgemeinde“).
(
2
)
Für die Gestaltung der Rechtsverhältnisse der Regionalgemeinden gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über kirchliche Zweckvereinbarungen und kirchliche Zweckverbände vom 31. März 2001 (ABl. S. 119).
#D)
Schlussbestimmungen
###§ 11
(
1
)
Dieses Kirchengesetz zur Erprobung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.
(
2
)
Das Erprobungsgesetz bleibt bis zu einer Neuregelung der regionalen Zusammenarbeit auf der Ebene der Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in Kraft.
#Anlage
#Hinweise zum Erprobungsgesetz für Regionalpfarrämter, Regionalgemeinschaften und Regionalgemeinden vom 20. März 1999 (ABl. S. 97)
1. 1 Das von der Landessynode beschlossene Erprobungsgesetz sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass die Kreissynoden Regionalpfarrämter „mit Zustimmung von mindestens drei Viertel der beteiligten Kirchgemeinden“ beschließen können. 2 Der Landeskirchenrat kann Beschlüsse von Kreissynoden zur Bildung von Regionalpfarrämtern, die in der Vergangenheit gefasst worden sind, deshalb nicht genehmigen, weil die Zustimmung der Gemeindekirchenräte – infolge Fehlens einer entsprechenden Rechtsgrundlage – bisher nicht schriftlich eingeholt worden ist.
3 Der Landeskirchenrat bittet darum, dass dort, wo ihm gemäß § 51 der Verfassung Beschlüsse von Kreissynoden zur Bildung von Regionalpfarrämtern vorgelegt werden, die Zustimmungserklärungen der Gemeindekirchenräte beigefügt sind. 4 Wo Gemeindekirchenräte eine Zustimmung nicht erteilt oder verweigert haben, mögen die Gründe mitgeteilt werden, damit der Landeskirchenrat sie bei seiner Entscheidung über die Genehmigung berücksichtigen kann.
2. 1 Regionalpfarrämter können (zunächst) für eine befristete Zeit beschlossen werden. 2 Diese Befristung wird dadurch wirksam, dass die Kreissynode sie beschließt oder der Landeskirchenrat die Genehmigung für eine befristete Zeit erteilt. 3 Wo mehr als ein Viertel der Gemeindekirchenräte eine Befristung fordert, muss eine Befristung erfolgen.