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Geltungszeitraum von: 01.05.1999

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Erprobungsgesetz für Regionalpfarrämter,
Regionalgemeinschaften und Regionalgemeinden

Vom 20. März 1999 (ABl. ELKTh S. 96),
geändert durch Kirchengesetz vom 27. März 2004

(ABl. ELKTh S. 67)

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat gemäß §§ 68 Abs. 2 Ziff. 1, 77 Abs. 2 der Verfassung mit einer zur Verfassungsänderung ausreichenden Mehrheit das folgende Kirchengesetz zur Erprobung für Regionalpfarrämter, Regionalgemeinschaften und Regionalgemeinden beschlossen:
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A)
Regionalpfarrämter

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§ 1

( 1 ) In Umsetzung der Beschlüsse der Kreissynoden über Gemeindepfarrstellen nach § 51 der Verfassung können die Vorstände der Kreissynoden mit Zustimmung von mindestens drei Viertel der beteiligten Kirchgemeinden festlegen, dass mehrere Pfarrämter mit mehreren Kirchgemeinden arbeitsteilig zusammenarbeiten („Regionalpfarramt“).
( 2 ) Die beteiligten Gemeindepfarrer vereinbaren unter Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter und mit Zustimmung der Gemeindekirchenräte, was zur arbeitsteiligen Zusammenarbeit gehört und wie diese zu gestalten ist. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Superintendenten.
( 3 ) In Vereinbarungen gemäß Absatz 2 kann insbesondere geregelt werden, dass die Verpflichtung der beteiligten Gemeindepfarrer zur Erteilung von Religionsunterricht in der Schule von einem der beteiligten Gemeindepfarrer wahrgenommen wird. Der von diesem insgesamt zu erteilende Religionsunterricht darf die Gesamtzahl von 14 Wochenstunden nicht übersteigen.
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§ 2

( 1 ) Bei Vereinbarungen nach § 1 Abs. 2 erhält jeder Pfarrer und jede Pastorin einen räumlich umgrenzten Dienstbereich.
( 2 ) Von der Bestimmung des Abs. 1 kann mit Zustimmung der betroffenen Pfarrer und Gemeindekirchenräte abgewichen werden.
( 3 ) Durch Vereinbarungen nach § 1 Abs. 2 kann der räumliche Zuschnitt der Pfarrstellen mit Zustimmung der betroffenen Gemeindekirchenräte verändert werden.
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§ 3

( 1 ) Wird eine Vereinbarung nach § 1 Abs. 2 nicht erzielt, entscheidet der Superintendent oder die Superintendentin gemeinsam mit dem Vorstand der Kreissynode. Ist der Superintendent oder die Superintendentin beteiligt, tritt der Visitator oder die Visitatorin an deren Stelle.
( 2 ) Solange noch keine verbindliche Entscheidung getroffen ist, können die Superintendenten – wenn sie betroffen sind, die Visitatoren – vorläufige Regelungen treffen.
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§ 4

Die Pfarrer haben in Absprache mit den Gemeindekirchenräten und den betroffenen Mitarbeitern im Verkündigungsdienst eine gemeinsame Jahresplanung zu erstellen.
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§ 5

Die Kosten der gemeinsamen Arbeit sind von den Kirchgemeinden anteilig aufzubringen. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung, entscheidet das Kreiskirchenamt im Benehmen mit dem Vorstand der Kreissynode.
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§ 6

( 1 ) Für die Wahl der Pfarrer innerhalb des Regionalpfarramts kann die entsprechende Anwendung von § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 Pfarrerwahlgesetz durch die Gemeindekirchenräte vereinbart werden. Die Anwendung von § 14 Abs. 3 Pfarrerwahlgesetz1# bleibt auf die Gemeindekirchenräte beschränkt, die im Seelsorgebezirk des zu wählenden Pfarrers oder der zu wählenden Pastorin liegen.
( 2 ) Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen der Bestätigung durch die Superintendenten.
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B)
Regionalgemeinschaften

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§ 7

Kirchgemeinden, die durch ein Regionalpfarramt verbunden sind, können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, um ihnen obliegende Aufgaben gemeinsam zu verantworten („Regionalgemeinschaft“).
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§ 8

( 1 ) Die Regionalgemeinschaften bilden einen Vorstand, der die Rechte der Gemeindekirchenräte nach Maßgabe einer Vereinbarung wahrnimmt.
( 2 ) Der Regionalgemeinschaft kann die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Kirchgemeinden ganz oder teilweise übertragen werden.
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§ 9

( 1 ) Die Bildung einer Regionalgemeinschaft erfolgt durch schriftliche Vereinbarung der Gemeindekirchenräte.
( 2 ) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Kreiskirchenamtes, das zuvor die Stellungnahme des Vorstands der Kreissynode einholt.
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C)
Regionalgemeinden

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§ 10

( 1 ) Kirchgemeinden, die durch ein Regionalpfarramt verbunden sind, können sich nach Maßgabe eines Kirchengesetzes zu einem öffentlich-rechtlichen Verband zusammenschließen, um ihnen obliegende Aufgaben gemeinsam zu verantworten („Regionalgemeinde“).
( 2 ) Für die Gestaltung der Rechtsverhältnisse der Regionalgemeinden gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über kirchliche Zweckvereinbarungen und kirchliche Zweckverbände vom 31. März 2001 (ABl. S. 119).
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D)
Schlussbestimmungen

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§ 11

( 1 ) Dieses Kirchengesetz zur Erprobung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.
( 2 ) Das Erprobungsgesetz bleibt bis zu einer Neuregelung der regionalen Zusammenarbeit auf der Ebene der Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in Kraft.
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Anlage

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Hinweise zum Erprobungsgesetz für Regionalpfarrämter, Regionalgemeinschaften und Regionalgemeinden vom 20. März 1999 (ABl. S. 97)

1. Das von der Landessynode beschlossene Erprobungsgesetz sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass die Kreissynoden Regionalpfarrämter „mit Zustimmung von mindestens drei Viertel der beteiligten Kirchgemeinden“ beschließen können. Der Landeskirchenrat kann Beschlüsse von Kreissynoden zur Bildung von Regionalpfarrämtern, die in der Vergangenheit gefasst worden sind, deshalb nicht genehmigen, weil die Zustimmung der Gemeindekirchenräte – infolge Fehlens einer entsprechenden Rechtsgrundlage – bisher nicht schriftlich eingeholt worden ist.
Der Landeskirchenrat bittet darum, dass dort, wo ihm gemäß § 51 der Verfassung Beschlüsse von Kreissynoden zur Bildung von Regionalpfarrämtern vorgelegt werden, die Zustimmungserklärungen der Gemeindekirchenräte beigefügt sind. Wo Gemeindekirchenräte eine Zustimmung nicht erteilt oder verweigert haben, mögen die Gründe mitgeteilt werden, damit der Landeskirchenrat sie bei seiner Entscheidung über die Genehmigung berücksichtigen kann.
2. Regionalpfarrämter können (zunächst) für eine befristete Zeit beschlossen werden. Diese Befristung wird dadurch wirksam, dass die Kreissynode sie beschließt oder der Landeskirchenrat die Genehmigung für eine befristete Zeit erteilt. Wo mehr als ein Viertel der Gemeindekirchenräte eine Befristung fordert, muss eine Befristung erfolgen.

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1 ↑ Die Hinweise beziehen sich auf das außer Kraft getretene Pfarrerwahlgesetz vom 16. Dezember 1920 i. d. F. vom 3. Dezember 1983 (ABl. 1983 S. 67). Vgl. nunmehr §§ 3 Abs. 3, 8 Abs. 4 und 9 Abs. 3 Pfarrerwahlgesetz vom 27. März 2004 (ABl. S. 64, 180).