.Erste Durchführungsbestimmung zum Kirchengesetz
Geltungszeitraum von: 01.01.1974
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Erste Durchführungsbestimmung zum Kirchengesetz
betr. Kosten der Pfarramtsverwaltung
und der Unterhaltung der Dienstwohnung
des Pfarrers
Vom 8. Februar 1974
(ABl. EKKPS S. 17)
Auf Grund von Artikel 148 Absatz 1 der Grundordnung wird folgende Durchführungsbestimmung erlassen:
####Zu § 1
(
1
)
Kosten der Pfarramtsverwaltung sind Aufwendungen für Porto- und Fernsprechgebühren, Bürobedarf, Heizmaterial für das Amtszimmer, Amtszimmerentschädigung und unvermeidbare Fahrtkosten.
(
2
)
1 Kosten der Unterhaltung der Dienstwohnung sind die Aufwendungen für Instandsetzung und Instandhaltung des Pfarrhauses einschließlich der Kosten für malermäßige Instandsetzung der dem Pfarrer überlassenen Räume. 2 Dazu gehören auch die auf das Pfarrgrundstück entfallenden öffentlichen Lasten und Abgaben (z. B. Grundsteuern, Haftpflicht- und Feuerversicherung). 3 Diese Kosten verringern sich um die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Teilen des Pfarrgrundstücks.
(
3
)
Wenn dem Pfarrer keine Dienstwohnung gestellt, sondern Mietentschädigung gewährt wird, so tritt diese zuzüglich der Kosten der malermäßigen Instandsetzung an die Stelle der Kosten der Unterhaltung der Dienstwohnung.
(
4
)
1 Die Belastung einer mitverwalteten Kirchengemeinde durch Unterhaltung eines eigenen Pfarrhauses soll angemessen berücksichtigt werden. 2 Das gilt z. B., wenn in den letzten 10 Jahren die dafür aufgewendeten Kosten und die öffentlichen Lasten und Abgaben die Miet- und Pachteinnahmen überstiegen haben oder wenn bauaufsichtlich geforderte Instandsetzungsarbeiten größeren Umfanges auszuführen sind.
#Zu § 2
(
5
)
Die beteiligten Kirchengemeinden vereinbaren die für die Pfarramtsverwaltung und Unterhaltungskosten auf jede Kirchengemeinde entfallenden Anteile nach der Höhe der Kreiskirchenumlage der einzelnen Kirchengemeinden.
(
6
)
1 Zuständig für die Entscheidung im Falle eines Nichtzustandekommens einer Vereinbarung ist der Kreiskirchenrat des Kirchenkreises, zu dem der Dienstsitz des Pfarrers gehört.
2 Gehört eine mitverwaltete Kirchengemeinde zu einem anderen Kirchenkreis, so ist dessen Kreiskirchenrat anzuhören.
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.