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Geltungszeitraum von: 01.01.1974

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Erste Durchführungsbestimmung zum Kirchengesetz
betr. Kosten der Pfarramtsverwaltung
und der Unterhaltung der Dienstwohnung
des Pfarrers

Vom 8. Februar 1974

(ABl. EKKPS S. 17)

Auf Grund von Artikel 148 Absatz 1 der Grundordnung wird folgende Durchführungsbestimmung erlassen:
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Zu § 1

( 1 ) Kosten der Pfarramtsverwaltung sind Aufwendungen für Porto- und Fernsprechgebühren, Bürobedarf, Heizmaterial für das Amtszimmer, Amtszimmerentschädigung und unvermeidbare Fahrtkosten.
( 2 ) Kosten der Unterhaltung der Dienstwohnung sind die Aufwendungen für Instandsetzung und Instandhaltung des Pfarrhauses einschließlich der Kosten für malermäßige Instandsetzung der dem Pfarrer überlassenen Räume. Dazu gehören auch die auf das Pfarrgrundstück entfallenden öffentlichen Lasten und Abgaben (z. B. Grundsteuern, Haftpflicht- und Feuerversicherung). Diese Kosten verringern sich um die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Teilen des Pfarrgrundstücks.
( 3 ) Wenn dem Pfarrer keine Dienstwohnung gestellt, sondern Mietentschädigung gewährt wird, so tritt diese zuzüglich der Kosten der malermäßigen Instandsetzung an die Stelle der Kosten der Unterhaltung der Dienstwohnung.
( 4 ) Die Belastung einer mitverwalteten Kirchengemeinde durch Unterhaltung eines eigenen Pfarrhauses soll angemessen berücksichtigt werden. Das gilt z. B., wenn in den letzten 10 Jahren die dafür aufgewendeten Kosten und die öffentlichen Lasten und Abgaben die Miet- und Pachteinnahmen überstiegen haben oder wenn bauaufsichtlich geforderte Instandsetzungsarbeiten größeren Umfanges auszuführen sind.
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Zu § 2

( 5 ) Die beteiligten Kirchengemeinden vereinbaren die für die Pfarramtsverwaltung und Unterhaltungskosten auf jede Kirchengemeinde entfallenden Anteile nach der Höhe der Kreiskirchenumlage der einzelnen Kirchengemeinden.
( 6 ) Zuständig für die Entscheidung im Falle eines Nichtzustandekommens einer Vereinbarung ist der Kreiskirchenrat des Kirchenkreises, zu dem der Dienstsitz des Pfarrers gehört.
Gehört eine mitverwaltete Kirchengemeinde zu einem anderen Kirchenkreis, so ist dessen Kreiskirchenrat anzuhören.
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.