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Geltungszeitraum von: 01.01.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Durchführungsbestimmungen zum Schulunterstützungsgesetz

Vom 12. Dezember 1997

(ABl. EKKPS S. 217)

Aufgrund von § 7 Absatz 2 des Schulunterstützungsgesetzes vom 16. November 1997 (ABl. S. 216) erlässt die Kirchenleitung folgende Durchführungsbestimmungen:
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§ 1
(zu § 2 des Schulunterstützungsgesetzes)

( 1 ) Die Schulträger bedürfen eines grundlegenden Statuts, in dem sie ihre Nähe zur Kirche zum Ausdruck bringen. Sofern es sich bei den Schulträgern um Vereine handelt, soll sich die Satzung dieser Vereine an der Mustersatzung für einen Schulträgerverein (Anlage) orientieren.
( 2 ) Die geschäftsführende Wahrnehmung von Vereinsaufgaben durch kirchliche Körperschaften öffentlichen Rechts bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung des Trägervereins.
Vor der Übernahme der Geschäftsführung durch eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist sicherzustellen, dass hierfür ausreichende personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stehen. Es ist zu prüfen, ob die Möglichkeit der Schulauftragsverwaltung durch die Evangelische Schulstiftung in der Evangelischen Kirche in Deutschland eine günstigere und geeignetere Form der Aufgabenwahrnehmung darstellt.
Die die Geschäftsführung wahrnehmende Körperschaft ist gegenüber dem Vorstand als dem Vertretungsorgan auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
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§ 2
(zu § 3 des Schulunterstützungsgesetzes)

( 1 ) Dem Antrag sind als Unterlagen beizufügen:
  1. die Schulkonzeption,
  2. das Trägerstatut (zum Beispiel die Vereinssatzung),
  3. die Jahresabschlüsse der letzten zwei Haushaltsjahre sowie die Pläne des laufenden und des kommenden Haushaltsjahres,
  4. eine Aufstellung der Lehrkräfte unter Benennung der Qualifikationen, der Unterrichtsfächer und sonstiger Angebote (zum Beispiel Arbeitsgemeinschaften) sowie des Anstellungsumfangs.
( 2 ) Ein Anspruch auf Anerkennung besteht nicht.
( 3 ) Für die Anerkennung können Voten der Evangelischen Schulstiftung in der Evangelischen Kirche in Deutschland eingeholt werden. Der Antragsteller ist über die Anforderung eines Votums und über das Ergebnis zu unterrichten.
( 4 ) Der Anerkennung kann ein Bericht zu Grunde gelegt werden, den ein Vertreter des Konsistoriums aufgrund eines Besuches in der Schule verfasst.
( 5 ) Eine einmal ausgesprochene Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die sie begründenden Voraussetzungen nachträglich wieder entfallen sind oder von Beginn an nicht vorgelegen haben, da sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen.
( 6 ) Über Einsprüche gegen eine Entscheidung des Konsistoriums aufgrund § 3 Absatz 1 des Schulunterstützungsgesetzes entscheidet die Kirchenleitung. Die Entscheidung der Kirchenleitung ist endgültig.
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§ 3
(zu § 5 des Schulunterstützungsgesetzes)

Jede Schule entsendet auf eigene Kosten bis zu zwei Vertreter in die Arbeitsgemeinschaft evangelischer und ökumenisch orientierter Schulen in freier Trägerschaft der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
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§ 4
(zu § 6 des Schulunterstützungsgesetzes)

( 1 ) Hinsichtlich der Frage des Zusammenschlusses einzelner Schulträger zu einem Verband (Schulwerk) ist frühzeitig der Kontakt zum Konsistorium herzustellen.
( 2 ) Zu entsprechenden Beratungen der Schulträger ist ein Vertreter des Konsistoriums einzuladen.
( 3 ) Für das Anerkennungsverfahren der Schulwerke gilt § 2 dieser Durchführungsbestimmungen entsprechend.
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§ 5

Diese Durchführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
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Anlage

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Mustersatzung für einen Schulträgerverein

Aufgrund von § 1 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Unterstützung von Schulen in freier evangelischer und ökumenisch orientierter Trägerschaft wird nachfolgend die Mustersatzung für einen Schulträgerverein veröffentlicht:
Satzung des Trägervereins
der … Schule in e. V.
Die Schulen in freier, evangelischer bzw. ökumenisch orientierter Trägerschaft leisten in der Aufnahme der Überlieferung, in der Gestaltung gegenwärtiger Wirklichkeit und in der Erarbeitung verantworteter Zukunftsentwürfe ihren Beitrag zur Erziehung und Bildung vom Evangelium her.
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Der Verein führt den Namen
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in eingetragen werden.
( 2 ) Sitz des Vereins ist
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§ 2
Aufgaben und Zweck des Vereins

( 1 ) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Trägerschaft und der Betrieb der Schule »« in
( 2 ) Die -Schule die jedem Kind und Jugendlichen offen steht, hat über die Schulbildung hinaus die Aufgabe, die Schüler und Schülerinnen auf der Grundlage der Aussagen der christlichen Lehre über den Menschen zu erziehen.
( 3 ) Das Leben in der Schulgemeinschaft soll dazu beitragen, dass Schüler, Eltern und Lehrer zu einem am christlichen Glauben orientierten Lebensverständnis finden, das zur Annahme der eigenen Person, zu Offenheit im Umgang mit anderen Menschen und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft führt.
( 4 ) Gemäß ihrem Erziehungsauftrag wird die -Schule bemüht sein, über den Unterricht hinaus Angebote zu machen und Veranstaltungen durchzuführen, die dem Erziehungsziel dienen. Dazu gehören z. B. zusätzliche Veranstaltungen im musischen, sozialen und sportlichen Bereich.
( 5 ) Aufgabe des Unterrichts ist es, die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu eigenständigem Denken, Fühlen und Handeln zu fördern, ein Verhalten aus sozialer Verantwortung mit ihnen einzuüben und sie zu einem erfolgreichen Schulabschluss zu führen.
( 6 ) Der Verein trägt für die entsprechende pädagogische und fachliche Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte Sorge.
( 7 ) Die -Schule nimmt ihren Erziehungsauftrag im -Bereich wahr. (Hier ist die Schulform näher einzusetzen).
( 8 ) Es wird Unterricht im sprachlichen, naturwissenschaftlichen, gesellschaftswissenschaftlichen, musisch-kulturellen und sportlichen Bereich erteilt.
( 9 ) Der Besuch des Religionsunterrichtes ist verbindlich. Darüber hinaus darf in keinem Unterrichtsfach die religiöse Fragestellung als Gestaltungsprinzip grundsätzlich ausgeklammert werden.
( 10 ) Schulandachten, Schulgottesdienste und Schulfeiern gehören zum Schulleben und werden von der Schulgemeinschaft gestaltet. Gleiches gilt für andere, die Gemeinschaft fördernde Veranstaltungen, wie Schullandheimaufenthalte, Klassenfahrten, Arbeitsgemeinschaften u. ä.
( 11 ) Schulversuche und Erprobungen besonderer Organisationsformen des Unterrichts werden gefördert.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Rechtsgrundlage

( 1 ) Der Verein ist eine rechtsfähige, eingetragene Vereinigung und wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden oder eine von ihm beauftragte Person vertreten.
( 2 ) Der Verein regelt seine Aufgaben durch Ordnungen für bestimmte Tätigkeitsbereiche und auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen seiner Organe. Ordnungen des Vereins sind:
  • die Satzung
  • die Schulkonzeption
  • die Schulordnung
  • gegebenenfalls weitere Ordnungen.
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§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche sowie juristische Personen des öffentlichen sowie des Privatrechts werden, die bereit sind, an der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben mitzuwirken.
( 2 ) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag wird erklärt, die Satzung und die weiteren Ordnungen des Vereins anzuerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet:
  1. mit dem Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person;
  2. durch Austrittserklärung, die vom Mitglied schriftlich an den Verein zu richten ist;
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.
( 4 ) Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sie ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
( 5 ) Ein Ausschluss kann erfolgen:
  1. wenn ein Mitglied in erheblicher Weise gegen die Interessen oder die Satzung oder/und die sonstigen Ordnungen des Vereins verstößt.
  2. wenn sich ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug befindet.
  3. wenn ein Mitglied sich eines so erheblichen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins schuldig macht, dass eine weitere Mitgliedschaft für den Verein untragbar ist.
( 6 ) Über den Ausschluss, welcher mit sofortiger Wirkung erfolgen kann, entscheidet der Vorstand. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied bei Bekanntgabe der Ausschlussgründe binnen einer Frist von 2 Wochen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit eingehender Begründung mitzuteilen.
Das Mitglied kann hiergegen binnen eines Monats beim Vorstand eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat dann binnen eines weiteren Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen, es sei denn, dass in diesem Zeitraum bereits eine Mitgliederversammlung anberaumt ist.
Der Ausschluss wird Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung.
( 7 ) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle möglichen Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf Mitgliedsbeiträge und andere Forderungen. Ein Anspruch des ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds auf Rückgewähr von Beiträgen und Spenden oder sonstige Anteile aus dem Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
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§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
( 2 ) Alle Mitglieder haben das Recht, an die Organe des Vereins – gemäß deren Zuständigkeit – Anträge zu stellen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
( 3 ) Den mit einer administrativen Aufgabe beauftragten Mitgliedern stehen Ersatzansprüche ausschließlich für entstandene Aufwendungen zu.
( 4 ) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
( 5 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, seine Interessen gegenüber jedermann zu vertreten und ihre Mitgliedsbeiträge satzungsgemäß zu entrichten.
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§ 7
Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie sind jeweils für ein Jahr im voraus zu entrichten.
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§ 8
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Beirat.
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§ 9
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister,
  4. dem Schriftführer,
  5. bis zu drei weiteren Mitgliedern, die Vertreter kirchlicher Körperschaften sind.
( 2 ) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Vereinsintern gilt jedoch die Regelung, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden (z. B. durch Krankheit, Urlaub o. ä.) tätig wird.
( 4 ) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zur Organisation der Geschäftsführung kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Dem Vorstand obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
  • die Einstellung und Entlassung des Schulleiters
  • die Einstellung und Entlassung der Mitglieder des Lehrkörpers.
( 5 ) Der Vorstand ist berechtigt, bestimmte Vereinsaufgaben auf einzelne Mitglieder zu übertragen (Ausschüsse). Darüber hinaus ist er zum Erlass verbindlicher Ordnungen befugt, die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind.
( 6 ) Der Vorstand fasst gemäß seiner Geschäftsordnung Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, welche vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden anberaumt werden. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
( 7 ) Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen.
( 8 ) Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
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§ 10
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal jährlich im 1. Quartal des Jahres statt und ist durch den Vorstand einzuberufen.
Hierzu sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen schriftlich einzuladen.
( 2 ) Daneben können vom Vorstand auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder gegenüber dem Vorstand mit Begründung schriftlich verlangt wird. In diesem Fall sind die Mitglieder mit der Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 25 % der Mitglieder anwesend sind.
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§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Entgegennahme und die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes sowie des Kassenberichtes und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Aufstellung eines Haushaltsplanes durch Abstimmung über die vom Vorstand zu erarbeitende Beschlussvorlage,
  4. die Entgegennahme des Prüfberichtes des Rechnungsprüfers,
  5. die Bestellung des Beirates,
  6. die Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle weiteren der vom Vorstand oder den Mitgliedern vorgelegten Anträge,
  8. die Wahl von Mitgliedern in satzungsgemäß eingerichtete Ausschüsse,
  9. die Beschlussfassung über einen Antrag auf Vereinsauflösung,
  10. die Bestätigung der Auswahl des Schulleiters,
  11. die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds, sofern dieses die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt hat.
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§ 12
Beschlüsse und Durchführung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt entweder der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein vom Vorstand bestellter Versammlungsleiter.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, diese Satzung oder ein Gesetz bestimmen etwas anderes.
( 3 ) Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Das Stimmrecht einer juristischen Person wird von ihrem benannten Vertreter ausgeübt.
( 4 ) Im Falle der Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
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§ 13
Beirat

( 1 ) Der Beirat begleitet den Vorstand in Fragen der Erstellung, der Umsetzung und Weiterentwicklung der Schulkonzeption. So berät er den Vorstand in inhaltlichen und pädagogischen Angelegenheiten. Er ist bei Einstellungen des Lehrpersonals sowie des Schulleiters zu beteiligen.
( 2 ) Der Beirat setzt sich aus bis zu 9 sachkundigen Mitgliedern zusammen, die die Anliegen der Schule repräsentativ widerspiegeln sollen.
( 3 ) Sonstige Regelungen bleiben einer besonderen Ordnung vorbehalten.
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§ 14
Beurkundung von Beschlüssen

( 1 ) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind nach ihrem Wortlaut schriftlich abzufassen unter Angabe der Abstimmungsergebnisse und vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
( 2 ) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterschreiben ist.
( 3 ) Einwendungen gegen das Protokoll der Mitgliederversammlung, das sämtlichen Teilnehmern der Mitgliederversammlung zuzusenden ist, können nur innerhalb von 4 Wochen nach Zugang erhoben werden.
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§ 15
Satzungsänderungen

( 1 ) Eine Änderung der Satzung kann ausschließlich durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die zu ändernde Bestimmung der Satzung in ihrer vorliegenden Form sowie die beabsichtigte Änderung mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Sofern der Antrag auf Satzungsänderung nach Versendung der Einladungen eingeht, ist der Antrag den Mitgliedern spätestens bei der Mitgliederversammlung in geeigneter Weise (z. B. in vervielfältigter Form) bekannt zu geben.
( 2 ) Der Beschluss einer Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
( 3 ) Änderungen des Vereinszweckes richten sich nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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§ 16
Vereinsvermögen

( 1 ) Alle Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
( 2 ) Der Verein finanziert sich durch:
  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Spenden,
  3. Stiftungen,
  4. Einnahmen aus Veranstaltungen,
  5. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.
( 3 ) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen unabhängigen Steuer- und Wirtschaftsprüfer.
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§ 17
Haftung

Die Haftung richtet sich nach § 31 BGB. Das Mitglied haftet nicht mit seinem persönlichen Vermögen für Verbindlichkeiten des Vereins.
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§ 18
Vereinsauflösung

( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann ausschließlich durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, die eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von 4 Wochen einberufen wurde und die die Auflösung mit ? Mehrheit aller Mitglieder beschließt. Liegt infolge mangelnder Teilnahme keine Beschlussfähigkeit vor, so beruft der Vorstand die Mitgliederversammlung erneut ein. Diese kann die Auflösung des Vereins mit ¾ der erschienenen Mitglieder beschließen.
( 2 ) In diesem Fall bestimmt die Mitgliederversammlung zur Durchführung der Auflösung zwei Liquidatoren.
( 3 ) Bei einer Auflösung des Vereins oder einem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Kirchengemeinde , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Verein unter Aufgabe seiner eigenen Rechtspersönlichkeit einem Schulwerk der Kirchenprovinz im entsprechenden Bundesland beitritt. Das Schulwerk tritt unter Übernahme des Vereinsvermögens als Rechtsnachfolger in die bestehenden Verbindlichkeiten und Verträge des Vereins ein.
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§ 19
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in ihrer männlichen und weiblichen Form.
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§ 20
Übergangsregelungen
(soweit erforderlich)

( 1 ) Der Verein tritt in bestehende Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die Schule tätig sind, ein.
( 2 ) Entscheidungen der laufenden Verwaltung, die für die -Schule als bisherige unselbstständige Einrichtung des -Kirchenkreises im Blick auf eine Weiterführung des Schulbetriebes in selbstständiger Rechtsform für einen Zeitraum nach Inkrafttreten dieser Satzung getroffen wurden, binden den Verein.
Dies gilt auch für bestehende Verträge.
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§ 21
Inkrafttreten der Satzung

( 1 ) Diese Satzung wurde am beschlossen.
( 2 ) Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister am in Kraft.
(Anmerkung: In Bezug auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird empfohlen, den vom zukünftigen Schulträgerverein entwickelten Satzungsentwurf mit dem örtlich zuständigen Finanzamt zu beraten, um ggfs. notwendige Korrekturen noch vor der Anmeldung zum Vereinsregister vornehmen zu können.)