.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Geltungszeitraum von: 01.01.1998
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Durchführungsbestimmungen zum Schulunterstützungsgesetz
Vom 12. Dezember 1997
(ABl. EKKPS S. 217)
Aufgrund von § 7 Absatz 2 des Schulunterstützungsgesetzes vom 16. November 1997 (ABl. S. 216) erlässt die Kirchenleitung folgende Durchführungsbestimmungen:
####§ 1
(zu § 2 des Schulunterstützungsgesetzes)
(1) 1Die Schulträger bedürfen eines grundlegenden Statuts, in dem sie ihre Nähe zur Kirche zum Ausdruck bringen. 2Sofern es sich bei den Schulträgern um Vereine handelt, soll sich die Satzung dieser Vereine an der Mustersatzung für einen Schulträgerverein (Anlage) orientieren.
(2) 1Die geschäftsführende Wahrnehmung von Vereinsaufgaben durch kirchliche Körperschaften öffentlichen Rechts bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung des Trägervereins.
2Vor der Übernahme der Geschäftsführung durch eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist sicherzustellen, dass hierfür ausreichende personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stehen. 3Es ist zu prüfen, ob die Möglichkeit der Schulauftragsverwaltung durch die Evangelische Schulstiftung in der Evangelischen Kirche in Deutschland eine günstigere und geeignetere Form der Aufgabenwahrnehmung darstellt.
4Die die Geschäftsführung wahrnehmende Körperschaft ist gegenüber dem Vorstand als dem Vertretungsorgan auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
#§ 2
(zu § 3 des Schulunterstützungsgesetzes)
(1) Dem Antrag sind als Unterlagen beizufügen:
- die Schulkonzeption,
- das Trägerstatut (zum Beispiel die Vereinssatzung),
- die Jahresabschlüsse der letzten zwei Haushaltsjahre sowie die Pläne des laufenden und des kommenden Haushaltsjahres,
- eine Aufstellung der Lehrkräfte unter Benennung der Qualifikationen, der Unterrichtsfächer und sonstiger Angebote (zum Beispiel Arbeitsgemeinschaften) sowie des Anstellungsumfangs.
(2) Ein Anspruch auf Anerkennung besteht nicht.
(3) 1Für die Anerkennung können Voten der Evangelischen Schulstiftung in der Evangelischen Kirche in Deutschland eingeholt werden. 2Der Antragsteller ist über die Anforderung eines Votums und über das Ergebnis zu unterrichten.
(4) Der Anerkennung kann ein Bericht zu Grunde gelegt werden, den ein Vertreter des Konsistoriums aufgrund eines Besuches in der Schule verfasst.
(5) Eine einmal ausgesprochene Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die sie begründenden Voraussetzungen nachträglich wieder entfallen sind oder von Beginn an nicht vorgelegen haben, da sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen.
(6) 1Über Einsprüche gegen eine Entscheidung des Konsistoriums aufgrund § 3 Absatz 1 des Schulunterstützungsgesetzes entscheidet die Kirchenleitung. 2Die Entscheidung der Kirchenleitung ist endgültig.
#§ 3
(zu § 5 des Schulunterstützungsgesetzes)
Jede Schule entsendet auf eigene Kosten bis zu zwei Vertreter in die Arbeitsgemeinschaft evangelischer und ökumenisch orientierter Schulen in freier Trägerschaft der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
#§ 4
(zu § 6 des Schulunterstützungsgesetzes)
(1) Hinsichtlich der Frage des Zusammenschlusses einzelner Schulträger zu einem Verband (Schulwerk) ist frühzeitig der Kontakt zum Konsistorium herzustellen.
(2) Zu entsprechenden Beratungen der Schulträger ist ein Vertreter des Konsistoriums einzuladen.
(3) Für das Anerkennungsverfahren der Schulwerke gilt § 2 dieser Durchführungsbestimmungen entsprechend.
#§ 5
Diese Durchführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
#Anlage
#Mustersatzung für einen Schulträgerverein
Aufgrund von § 1 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Unterstützung von Schulen in freier evangelischer und ökumenisch orientierter Trägerschaft wird nachfolgend die Mustersatzung für einen Schulträgerverein veröffentlicht:
Satzung des Trägervereins
der … Schule in e. V.
der … Schule in e. V.
Die Schulen in freier, evangelischer bzw. ökumenisch orientierter Trägerschaft leisten in der Aufnahme der Überlieferung, in der Gestaltung gegenwärtiger Wirklichkeit und in der Erarbeitung verantworteter Zukunftsentwürfe ihren Beitrag zur Erziehung und Bildung vom Evangelium her.
##§ 1
Name und Sitz
(1) 1Der Verein führt den Namen
2Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist
#§ 2
Aufgaben und Zweck des Vereins
(1) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Trägerschaft und der Betrieb der Schule »« in
(2) Die -Schule die jedem Kind und Jugendlichen offen steht, hat über die Schulbildung hinaus die Aufgabe, die Schüler und Schülerinnen auf der Grundlage der Aussagen der christlichen Lehre über den Menschen zu erziehen.
(3) Das Leben in der Schulgemeinschaft soll dazu beitragen, dass Schüler, Eltern und Lehrer zu einem am christlichen Glauben orientierten Lebensverständnis finden, das zur Annahme der eigenen Person, zu Offenheit im Umgang mit anderen Menschen und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft führt.
(4) Gemäß ihrem Erziehungsauftrag wird die -Schule bemüht sein, über den Unterricht hinaus Angebote zu machen und Veranstaltungen durchzuführen, die dem Erziehungsziel dienen. Dazu gehören z. B. zusätzliche Veranstaltungen im musischen, sozialen und sportlichen Bereich.
(5) Aufgabe des Unterrichts ist es, die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu eigenständigem Denken, Fühlen und Handeln zu fördern, ein Verhalten aus sozialer Verantwortung mit ihnen einzuüben und sie zu einem erfolgreichen Schulabschluss zu führen.
(6) Der Verein trägt für die entsprechende pädagogische und fachliche Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte Sorge.
(7) Die -Schule nimmt ihren Erziehungsauftrag im -Bereich wahr. (Hier ist die Schulform näher einzusetzen).
(8) Es wird Unterricht im sprachlichen, naturwissenschaftlichen, gesellschaftswissenschaftlichen, musisch-kulturellen und sportlichen Bereich erteilt.
(9) Der Besuch des Religionsunterrichtes ist verbindlich. Darüber hinaus darf in keinem Unterrichtsfach die religiöse Fragestellung als Gestaltungsprinzip grundsätzlich ausgeklammert werden.
(10) 1Schulandachten, Schulgottesdienste und Schulfeiern gehören zum Schulleben und werden von der Schulgemeinschaft gestaltet. 2Gleiches gilt für andere, die Gemeinschaft fördernde Veranstaltungen, wie Schullandheimaufenthalte, Klassenfahrten, Arbeitsgemeinschaften u. ä.
(11) Schulversuche und Erprobungen besonderer Organisationsformen des Unterrichts werden gefördert.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) 1Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Rechtsgrundlage
(1) Der Verein ist eine rechtsfähige, eingetragene Vereinigung und wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden oder eine von ihm beauftragte Person vertreten.
(2) 1Der Verein regelt seine Aufgaben durch Ordnungen für bestimmte Tätigkeitsbereiche und auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen seiner Organe. 2Ordnungen des Vereins sind:
#- die Satzung
- die Schulkonzeption
- die Schulordnung
- gegebenenfalls weitere Ordnungen.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche sowie juristische Personen des öffentlichen sowie des Privatrechts werden, die bereit sind, an der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben mitzuwirken.
(2) 1Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. 2Mit dem Antrag wird erklärt, die Satzung und die weiteren Ordnungen des Vereins anzuerkennen. 3Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person;
- durch Austrittserklärung, die vom Mitglied schriftlich an den Verein zu richten ist;
- durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) 1Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. 2Sie ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
(5) Ein Ausschluss kann erfolgen:
- wenn ein Mitglied in erheblicher Weise gegen die Interessen oder die Satzung oder/und die sonstigen Ordnungen des Vereins verstößt.
- wenn sich ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug befindet.
- wenn ein Mitglied sich eines so erheblichen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins schuldig macht, dass eine weitere Mitgliedschaft für den Verein untragbar ist.
(6) 1Über den Ausschluss, welcher mit sofortiger Wirkung erfolgen kann, entscheidet der Vorstand. 2Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied bei Bekanntgabe der Ausschlussgründe binnen einer Frist von 2 Wochen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Der Ausschluss ist dem Mitglied mit eingehender Begründung mitzuteilen.
4Das Mitglied kann hiergegen binnen eines Monats beim Vorstand eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. 5Der Vorstand hat dann binnen eines weiteren Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen, es sei denn, dass in diesem Zeitraum bereits eine Mitgliederversammlung anberaumt ist.
6Der Ausschluss wird Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung.
(7) 1Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle möglichen Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf Mitgliedsbeiträge und andere Forderungen. 2Ein Anspruch des ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds auf Rückgewähr von Beiträgen und Spenden oder sonstige Anteile aus dem Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
#§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) 1Alle Mitglieder haben das Recht, an die Organe des Vereins – gemäß deren Zuständigkeit – Anträge zu stellen. 2Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Den mit einer administrativen Aufgabe beauftragten Mitgliedern stehen Ersatzansprüche ausschließlich für entstandene Aufwendungen zu.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, seine Interessen gegenüber jedermann zu vertreten und ihre Mitgliedsbeiträge satzungsgemäß zu entrichten.
#§ 7
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie sind jeweils für ein Jahr im voraus zu entrichten.
#§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
#- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Beirat.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- bis zu drei weiteren Mitgliedern, die Vertreter kirchlicher Körperschaften sind.
(2) 1Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. 2Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. 3Wiederwahl ist zulässig.
(3) 1Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. 2Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. 3Vereinsintern gilt jedoch die Regelung, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden (z. B. durch Krankheit, Urlaub o. ä.) tätig wird.
(4) 1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 2Zur Organisation der Geschäftsführung kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. 3Dem Vorstand obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 4Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
- die Einstellung und Entlassung des Schulleiters
- die Einstellung und Entlassung der Mitglieder des Lehrkörpers.
(5) 1Der Vorstand ist berechtigt, bestimmte Vereinsaufgaben auf einzelne Mitglieder zu übertragen (Ausschüsse). 2Darüber hinaus ist er zum Erlass verbindlicher Ordnungen befugt, die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind.
(6) 1Der Vorstand fasst gemäß seiner Geschäftsordnung Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, welche vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden anberaumt werden. 2Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 4Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(7) Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen.
(8) Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
#§ 10
Mitgliederversammlung
(1) 1Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal jährlich im 1. Quartal des Jahres statt und ist durch den Vorstand einzuberufen.
2Hierzu sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen schriftlich einzuladen.
(2) 1Daneben können vom Vorstand auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. 2Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder gegenüber dem Vorstand mit Begründung schriftlich verlangt wird. 3In diesem Fall sind die Mitglieder mit der Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 25 % der Mitglieder anwesend sind.
#§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
#- die Wahl des Vorstandes,
- die Entgegennahme und die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes sowie des Kassenberichtes und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes durch Abstimmung über die vom Vorstand zu erarbeitende Beschlussvorlage,
- die Entgegennahme des Prüfberichtes des Rechnungsprüfers,
- die Bestellung des Beirates,
- die Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle weiteren der vom Vorstand oder den Mitgliedern vorgelegten Anträge,
- die Wahl von Mitgliedern in satzungsgemäß eingerichtete Ausschüsse,
- die Beschlussfassung über einen Antrag auf Vereinsauflösung,
- die Bestätigung der Auswahl des Schulleiters,
- die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds, sofern dieses die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt hat.
§ 12
Beschlüsse und Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt entweder der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein vom Vorstand bestellter Versammlungsleiter.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, diese Satzung oder ein Gesetz bestimmen etwas anderes.
(3) 1Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. 2Das Stimmrecht einer juristischen Person wird von ihrem benannten Vertreter ausgeübt.
(4) Im Falle der Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
#§ 13
Beirat
(1) 1Der Beirat begleitet den Vorstand in Fragen der Erstellung, der Umsetzung und Weiterentwicklung der Schulkonzeption. 2So berät er den Vorstand in inhaltlichen und pädagogischen Angelegenheiten. 3Er ist bei Einstellungen des Lehrpersonals sowie des Schulleiters zu beteiligen.
(2) Der Beirat setzt sich aus bis zu 9 sachkundigen Mitgliedern zusammen, die die Anliegen der Schule repräsentativ widerspiegeln sollen.
(3) Sonstige Regelungen bleiben einer besonderen Ordnung vorbehalten.
#§ 14
Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind nach ihrem Wortlaut schriftlich abzufassen unter Angabe der Abstimmungsergebnisse und vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterschreiben ist.
(3) Einwendungen gegen das Protokoll der Mitgliederversammlung, das sämtlichen Teilnehmern der Mitgliederversammlung zuzusenden ist, können nur innerhalb von 4 Wochen nach Zugang erhoben werden.
#§ 15
Satzungsänderungen
(1) 1Eine Änderung der Satzung kann ausschließlich durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden. 2Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die zu ändernde Bestimmung der Satzung in ihrer vorliegenden Form sowie die beabsichtigte Änderung mit der Tagesordnung bekannt zu geben. 3Sofern der Antrag auf Satzungsänderung nach Versendung der Einladungen eingeht, ist der Antrag den Mitgliedern spätestens bei der Mitgliederversammlung in geeigneter Weise (z. B. in vervielfältigter Form) bekannt zu geben.
(2) Der Beschluss einer Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
(3) Änderungen des Vereinszweckes richten sich nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB.
#§ 16
Vereinsvermögen
(1) Alle Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
(2) Der Verein finanziert sich durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden,
- Stiftungen,
- Einnahmen aus Veranstaltungen,
- Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.
(3) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen unabhängigen Steuer- und Wirtschaftsprüfer.
#§ 17
Haftung
1Die Haftung richtet sich nach § 31 BGB. 2Das Mitglied haftet nicht mit seinem persönlichen Vermögen für Verbindlichkeiten des Vereins.
#§ 18
Vereinsauflösung
(1) 1Die Auflösung des Vereins kann ausschließlich durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, die eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von 4 Wochen einberufen wurde und die die Auflösung mit ? Mehrheit aller Mitglieder beschließt. 2Liegt infolge mangelnder Teilnahme keine Beschlussfähigkeit vor, so beruft der Vorstand die Mitgliederversammlung erneut ein. 3Diese kann die Auflösung des Vereins mit ¾ der erschienenen Mitglieder beschließen.
(2) In diesem Fall bestimmt die Mitgliederversammlung zur Durchführung der Auflösung zwei Liquidatoren.
(3) Bei einer Auflösung des Vereins oder einem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Kirchengemeinde , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.
(4) 1Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Verein unter Aufgabe seiner eigenen Rechtspersönlichkeit einem Schulwerk der Kirchenprovinz im entsprechenden Bundesland beitritt. 2Das Schulwerk tritt unter Übernahme des Vereinsvermögens als Rechtsnachfolger in die bestehenden Verbindlichkeiten und Verträge des Vereins ein.
#§ 19
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in ihrer männlichen und weiblichen Form.
#§ 20
Übergangsregelungen
(soweit erforderlich)
(1) Der Verein tritt in bestehende Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die Schule tätig sind, ein.
(2) 1Entscheidungen der laufenden Verwaltung, die für die -Schule als bisherige unselbstständige Einrichtung des -Kirchenkreises im Blick auf eine Weiterführung des Schulbetriebes in selbstständiger Rechtsform für einen Zeitraum nach Inkrafttreten dieser Satzung getroffen wurden, binden den Verein.
2Dies gilt auch für bestehende Verträge.
#§ 21
Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung wurde am beschlossen.
(2) 1Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister am in Kraft.
2(Anmerkung: In Bezug auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird empfohlen, den vom zukünftigen Schulträgerverein entwickelten Satzungsentwurf mit dem örtlich zuständigen Finanzamt zu beraten, um ggfs. 2notwendige Korrekturen noch vor der Anmeldung zum Vereinsregister vornehmen zu können.)