.Ordnung für das Evangelische Schulwerk
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Geltungszeitraum von: 01.11.2007
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Ordnung für das Evangelische Schulwerk
in Mitteldeutschland
Vom 17./22. Januar 2008
(ABl. S. 33)
Das Kollegium des Kirchenamtes hat aufgrund Artikel 14 Abs. 2 Nr. 1 und 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und dem Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. folgende Ordnung für das Evangelische Schulwerk in Mitteldeutschland beschlossen:
Inhaltsübersicht
Präambel | |
§ 1 | Rechtsstellung, Arbeitsstellen, Geschäftsstelle |
§ 2 | Zweck und Aufgaben |
§ 3 | Begründung der Mitgliedschaft |
§ 4 | Beendigung der Mitgliedschaft |
§ 5 | Organe |
§ 6 | Die Mitgliederversammlung |
§ 7 | Regionalkonferenzen |
§ 8 | Der Vorstand |
§ 9 | Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstands |
§ 10 | Geschäftsführung |
§ 11 | Finanzierung, Haushaltsjahr, Rechnungsprüfung |
§ 12 | Verschwiegenheit |
§ 13 | Übergangsbestimmungen |
§ 14 | Änderung der Ordnung |
§ 15 | Gleichstellungsklausel |
§ 16 | Schlussbestimmungen |
Präambel
Die Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland und ihre Teilkirchen, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, sowie die Evangelische Landeskirche Anhalts, die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck und das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. verstehen Schulen in evangelischer Trägerschaft als Orte evangelischer Erziehung und Bildung, die junge Menschen zu einem verantwortungsvollen Leben im Glauben an Gott und in der Nachfolge Jesu Christi befähigen sollen. Evangelische Schulen wissen sich in ihrer Arbeit gebunden an das Evangelium von Jesus Christus, wie es uns in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist. Deshalb wird von allen evangelischen Schulträgern und von allen für evangelische Schulen tätigen haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeitenden eine Orientierung an dieser Zielsetzung erwartet. Durch dieses besondere Profil leisten die Evangelischen Kirchen insbesondere im Freistaat Thüringen und im Land Sachsen-Anhalt einen eigenständigen und unverzichtbaren Beitrag zur Bildung und zur Erziehung sowohl im Schulwesen als auch im kirchlichen Leben. Zur Wahrnehmung dieses kirchlichen Bildungsauftrags wird das „Evangelische Schulwerk in Mitteldeutschland“ errichtet.
####§ 1
Rechtsstellung, Arbeitsstellen, Geschäftsstelle
(
1
)
Das Evangelische Schulwerk ist ein unselbstständiges Werk der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts mit Arbeitsstellen in Erfurt und Magdeburg.
(
2
)
Rechtsträgerin des Evangelischen Schulwerks ist die Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland.
(
3
)
Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Evangelischen Schulwerks führt eine Geschäftsstelle im Kirchenamt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland.
#§ 2
Zweck und Aufgaben
(
1
)
1 Das Evangelische Schulwerk soll das evangelische Profil und die gegenseitige Unterstützung von Schulen in evangelischer Trägerschaft auf dem Gebiet der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland, der Evangelischen Landeskirche Anhalts und des Kirchenkreises Schmalkalden der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck durch Förderung ihrer Zusammenarbeit stärken. 2 Dies geschieht insbesondere durch:
- Koordinierung der Zusammenarbeit der evangelischen Schulen miteinander und mit anderen Bildungsträgern;
- Austausch und Erörterung von aktuellen Bildungsthemen sowie von Informationen, Erfahrungen und Meinungen zu inhaltlichen, personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Fragen für evangelische Schulen und für andere im schulischen Bereich tätige evangelische Bildungsträger;
- Diskurs über Grundsatzfragen, insbesondere zum Leitbild und zum Profil des evangelischen Schulwesens mit dem Ziel einer gemeinsamen Willensbildung;
- Beratung evangelischer Schulträger und evangelischer Schulen in Fragen ihrer Arbeit;
- Hilfestellung bei der Beschaffung und bei der Auswahl von Dienstleistungsangeboten für den Schulbetrieb;
- Koordinierung und Initiierung von Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeitende sowie für Erziehungsberechtigte von Schülern an evangelischen Schulen in enger Zusammenarbeit mit den Pädagogisch-Theologischen Instituten der im Evangelischen Schulwerk mitwirkenden Kirchen und mit anderen Bildungsträgern durch:
- Erhebung des Bedarfs an Fortbildungsmaßnahmen,
- Hinweise auf sowie Empfehlung und Vermittlung von geeigneten Fortbildungsmaßnahmen und Fortbildungsreferenten,
- Hilfestellung bei der Organisation, der Durchführung und bei der Nachbereitung von Fortbildungsveranstaltungen für evangelische Schulträger,
- Konzeption, Organisation und Durchführung von eigenen sowie mit anderen Bildungsträgern verantworteten Fortbildungsveranstaltungen,
- Hinweise auf sowie Empfehlungen für geeignete Fortbildungsmaterialien und Unterstützung bei deren Beschaffung,
- Unterstützung bei der Beschaffung von Geldmitteln zur Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen und -materialien;
- Mitwirkung bei der Beschaffung von Zuwendungen, Zuschüssen, Darlehen und Stipendien zur finanziellen Unterstützung von evangelischen Schulen;
- Öffentlichkeitsarbeit für evangelische Schulen und für andere im schulischen Bereich tätige evangelische Bildungsträger;
- Schaffung eines gemeinsamen Ansprechpartners für die Kirchen, deren Untergliederungen, Einrichtungen und Werke sowie für staatliche Stellen, insbesondere den für das Schulwesen zuständigen Ministerien des Freistaats Thüringen und des Landes Sachsen-Anhalt;
- politische Außen- und Interessenvertretung des evangelischen Schulwesens im Freistaat Thüringen, Land Sachsen-Anhalt, Freistaat Sachsen und im Land Brandenburg in Abstimmung mit den zuständigen Kirchen;
- Beobachtung und Mitgestaltung der staatlichen Schulpolitik sowie der Entwicklung des Schulrechts.
(
2
)
Das Evangelische Schulwerk nimmt seine Aufgaben im Kontakt mit anderen schulischen Zusammenschlüssen im Freistaat Thüringen, Land Sachsen-Anhalt, Freistaat Sachsen, Land Brandenburg sowie in der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr.
#§ 3
Begründung der Mitgliedschaft
(
1
)
1 Kirchliche Körperschaften sowie andere juristische Personen, die Mitglied eines Diakonischen Werks der mitwirkenden Kirchen sind, können auf Antrag Mitglied des Evangelischen Schulwerks werden, wenn sie als freie Träger eine staatlich genehmigte Schule im räumlichen Geltungsbereich dieser Ordnung betreiben. 2 Das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. ist unabhängig von einer Schulträgerschaft Mitglied des Evangelischen Schulwerks.
(
2
)
Andere als in Absatz 1 Satz 1 benannte freie Träger staatlich genehmigter Schulen im räumlichen Geltungsbereich dieser Ordnung können unter folgenden Voraussetzungen ihre Aufnahme als Mitglied in das Evangelische Schulwerk beantragen:
- Das Gründungsstatut und das Schulkonzept des freien Trägers beinhalten als Zielsetzung die Entwicklung eines evangelischen Schulprofils, insbesondere eine am Evangelium orientierte Bildung und Erziehung der Schüler.
- 1 Die freie Schule bietet allen Schülern die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden an. 2 Im evangelischen Religionsunterricht werden Lehrkräfte mit einer entsprechenden kirchlichen Beauftragung (Ordination oder Vocatio) eingesetzt. 3 Der freie Träger erklärt seine Bereitschaft, jederzeit nach vorheriger Absprache den kirchlichen Beauftragten derjenigen evangelischen Kirche, auf deren Gebiet die Schule betrieben wird, Einsichtnahme in den Religionsunterricht zu gewähren.
- 1 Die Mehrzahl der Mitglieder der leitenden Organe des freien Trägers sowie der leitenden Mitarbeitenden der Schule ist Mitglied einer evangelischen Kirche. 2 Die übrigen Mitglieder der Leitungsgremien des freien Trägers und die übrigen Mitarbeitenden der Schule sollen in der Regel einer Kirche angehören, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist oder in ihr mitarbeitet.
- Der freie Träger verwirklicht die Beteiligung der Mitarbeitenden an der Verantwortung des gemeinsamen Dienstes durch Bildung und Zusammenarbeit mit einer Mitarbeitervertretung entsprechend dem für den Sitz des Trägers oder der von ihm betriebenen Schule geltenden kirchlichen Recht.
- Der freie Träger wendet das Arbeitsvertragsrecht einschließlich der Arbeitsrechtsregelungen der Evangelischen Kirche oder des Diakonischen Werks in der Fassung der Beschlüsse der jeweils sachlich zuständigen Arbeitsrechtlichen Kommission an, auf deren Zuständigkeitsgebiet der freie Träger entweder seinen Sitz hat oder die Schule betreibt.
- Der freie Träger versichert seine Mitarbeitenden bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse oder einer anderen von der Evangelischen Kirche oder dem Diakonischen Werk, auf deren bzw. dessen Gebiet er entweder seinen Sitz hat oder die Schule betreibt, zugelassenen zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung.
- Der freie Träger ist bestrebt, dauerhaft die Voraussetzungen für eine staatliche Genehmigung der von ihm betriebenen Schule entsprechend den jeweils geltenden staatlichen Schulgesetzen zu erfüllen.
- Im Gründungsstatut des freien Trägers ist die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung festgelegt.
- Der freie Träger erklärt seine Bereitschaft, das Evangelische Schulwerk bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
- Der freie Träger erklärt seine Bereitschaft, sich mit anderen am Bildungsauftrag der Evangelischen Kirche Beteiligten abzustimmen.
(
3
)
1 Die Aufnahme als Mitglied in das Evangelische Schulwerk ist gegenüber der Mitgliederversammlung mit Schreiben an den Vorstand zu beantragen. 2 Der Vorstand prüft unverzüglich nach Zugang des Schreibens die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen durch den freien Träger. 3 Er kann auf Antrag Ausnahmen von den Aufnahmevoraussetzungen gemäß Absatz 2 Nr. 3, 5 und 6 zulassen, wenn der freie Träger
- hierfür wichtige Gründe benennt, deren Vorliegen durch geeignete Nachweise belegt und
- schriftlich versichert, dass er im Falle einer Aufnahme in das Evangelische Schulwerk bestrebt ist, alsbald die noch unerledigten Aufnahmevoraussetzungen zu erfüllen.
4 Zur Erfüllung der noch unerledigten Aufnahmevoraussetzungen kann der Vorstand dem freien Träger eine angemessene Frist setzen. 5 Das Nähere kann die Mitgliederversammlung durch Erlass von Ausführungsvorschriften regeln.
(
4
)
1 Über Anträge auf Aufnahme als Mitglied in das Evangelische Schulwerk entscheidet die Mitgliederversammlung auf der Grundlage eines Votums des Vorstands in ihrer nächsten Sitzung. 2 Die Mitgliedschaft beginnt zum Zeitpunkt des Zustandekommens eines wirksamen Aufnahmebeschlusses der Mitgliederversammlung. 3 Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied in das Evangelische Schulwerk besteht nicht.
(
5
)
Im Übrigen wird durch die Mitgliedschaft im Evangelischen Schulwerk die Selbstständigkeit des freien Trägers nicht berührt.
#§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(
1
)
1 Die Mitgliedschaft im Evangelischen Schulwerk endet
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
- mit Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,
- mit rechtswirksamer Nichtanerkennung oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Mitglieds,
- mit rechtswirksamem Widerruf oder Erlöschen der staatlichen Genehmigungen für alle Schulen des Mitglieds im räumlichen Geltungsbereich dieser Ordnung oder
- durch Ausschluss.
2 Beendigungsgründe gemäß Satz 1 Nr. 2 bis 4 hat das Mitglied unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(
2
)
1 Die Beendigung der Mitgliedschaft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten ab Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand zulässig. 2 Die Beendigung der Mitgliedschaft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erfolgt mit sofortiger und endgültiger Wirkung durch feststellenden Beschluss des Vorstands. 3 Dieser Beschluss ist dem ehemaligen Mitglied in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(
3
)
1 Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Evangelischen Schulwerk gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 beschließen, wenn
- das Mitglied zur Erwirkung einer Aufnahme die Organe des Evangelischen Schulwerks über das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder über das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 mittels unrichtiger oder unvollständiger Angaben getäuscht hat,
- das Mitglied noch unerfüllte Aufnahmevoraussetzungen nicht innerhalb der gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 gesetzten Frist erfüllt und darüber hinaus keine Erfüllung innerhalb einer vom Vorstand schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vorgenommen hat,
- mindestens eine der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 7, 9 und Nr. 10 nachträglich wieder entfallen ist oder
- das Mitglied in erheblichem Maße gegen kirchliche Interessen, insbesondere derjenigen des Evangelischen Schulwerks, verstoßen hat.
2 Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich durch den Vorstand anzuhören. 3 Die Mitgliederversammlung entscheidet auf der Grundlage eines Votums des Vorstands. 4 Die Entscheidung über den Ausschluss ist vom Vorstand schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. 5 Für den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft im Evangelischen Schulwerk ist der Zugang des Ausschließungsschreibens maßgeblich. 6 Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.
(
4
)
1 Gemäß Absatz 3 ausgeschlossene Mitglieder können nach Ablauf einer Wartezeit von mindestens einem Jahr ab Beendigung ihrer Mitgliedschaft ihre Wiederaufnahme in das Evangelische Schulwerk gegenüber der Mitgliederversammlung durch Schreiben an den Vorstand beantragen, wenn sie nachweisen, dass sie die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 erfüllen und ein Ausschließungsgrund nicht mehr vorliegt. 2 Für die Wiederaufnahme gelten die Regelungen über das Aufnahmeverfahren gemäß § 3 Abs. 3 und 4 entsprechend. 3 Ein Anspruch auf Wiederaufnahme als Mitglied in das Evangelische Schulwerk besteht nicht.
#§ 5
Organe
(
1
)
Die Organe des Evangelischen Schulwerks sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
(
2
)
1 Die Organe des Evangelischen Schulwerks können zu ihren Verhandlungen sachverständige Personen mit beratender Stimme hinzuziehen. 2 Den sachverständigen Personen kann nach Maßgabe des Haushalts des Evangelischen Schulwerks Reisekostenvergütung nach den Vorschriften der Reisekostenverordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland in ihrer jeweils geltenden Fassung, Ersatz für bare Auslagen sowie Vergütung für Zeitaufwand gewährt werden. 3 Über die Notwendigkeit und die Höhe einer Vergütung oder einer Kostenerstattung entscheidet der Vorstand im Benehmen mit der Geschäftsstelle.
#§ 6
Die Mitgliederversammlung
(
1
)
1 Der Mitgliederversammlung des Evangelischen Schulwerks gehören an
- mit Stimmrecht:
- für jede Schule in Trägerschaft eines Mitglieds, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 erfüllt, ein vom Mitglied benannter Vertreter,
- für die Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland ein von dem für evangelische Schulen zuständigen Dezernat des Kirchenamtes benannter Vertreter,
- für die Evangelische Landeskirche Anhalts ein von ihr benannter Vertreter,
- für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ein von ihr benannter Vertreter und
- für das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. ein von ihm benannter Vertreter;
- mit beratender Stimme:
der Geschäftsführer.
2 Die benannten Vertreter gemäß Satz 1 Nr. 1 können von den sie entsendenden Rechtsträgern jederzeit abberufen werden. 3 Für den Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens eines Vertreters ist von dem entsendenden Rechtsträger jeweils ein Stellvertreter bzw. ein Nachfolger zu benennen.
(
2
)
1 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung und Festlegung der Grundsätze der Arbeit des Evangelischen Schulwerks;
- soweit nachfolgend nicht besonders geregelt, Beratung und Entscheidung über die Einsetzung und Beauftragung von projektbezogenen sowie von ständigen Arbeitsgruppen zur Erfüllung von Aufgaben des Evangelischen Schulwerks gemäß § 2 Abs. 1;
- Entscheidung über die Hinzuziehung sachverständiger Personen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1;
- Entgegennahme und Diskussion der Berichte aus den Arbeitsgruppen und aus den Regionalkonferenzen;
- Entscheidung über die Entsendung von Vertretern des Evangelischen Schulwerks in andere Gremien;
- Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichts des Vorstands;
- Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichts der Geschäftsstelle;
- Beratung und Entscheidung über die Aufnahme, die Wiederaufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
- Wahl von zwei Vorstandsmitgliedern sowie des jeweiligen Stellvertreters unter Beachtung von § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3;
- Wahl des Schriftführers sowie eines Stellvertreters;
- Mitwirkung bei Änderungen dieser Ordnung nach Maßgabe von § 14.
2 Die Mitgliederversammlung kann für die Tätigkeit der Arbeitsgruppen gemäß Satz 1 Nr. 2 eine Geschäftsordnung erlassen. 3 Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Kollegiums des Kirchenamtes.
(
3
)
1 Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. 2 Sie wird von dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. 3 Das Einladungsschreiben soll mindestens einen Monat vor der Sitzung an die Mitglieder zur Absendung gebracht werden. 4 Verlangen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vertreter unter Angabe eines Grundes das Zusammentreten der Mitgliederversammlung, muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung in geeigneter Form einberufen.
(
4
)
1 Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden geleitet. 2 Der Vorsitzende kann auch seinen Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung der Mitgliederversammlung beauftragen.
(
5
)
1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. 2 Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, beruft der Vorsitzende innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Mitgliederversammlung erneut ein. 3 Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig, wenn im Einladungsschreiben ein ausdrücklicher Hinweis und darüber hinaus eine ordnungsgemäße Einladung erfolgt ist.
(
6
)
1 Sofern nicht abweichend geregelt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vertreter durch Handaufheben; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 2 Für Wahlen sowie für Entscheidungen über die Aufnahme, die Wiederaufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Antrag eines stimmberechtigten Vertreters die Wahl bzw. Abstimmung mittels Verwendung von Stimmzetteln geheim durchzuführen ist.
(
7
)
1 Über die wesentlichen Ergebnisse, insbesondere die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 2 Das unterschriebene Protokoll hat der Vorsitzende innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Sitzung der Geschäftsstelle zuzuleiten, die es unverzüglich allen Mitgliedern übersendet.
(
8
)
1 Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind nicht öffentlich. 2 Gäste können auf Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung mit Rederecht zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten von dem Vorsitzenden eingeladen werden; § 5 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.
#§ 7
Regionalkonferenzen
(
1
)
1 Zur Behandlung ausschließlich regionaler Aufgabenstellungen des Evangelischen Schulwerks gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Nr. 8 bis 11 wird jeweils eine Regionalkonferenz für den Bereich des Freistaats Thüringen und eine Regionalkonferenz für den Bereich der Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und des Freistaats Sachsen gebildet. 2 Den Regionalkonferenzen werden mit Stimmrecht zugeordnet
- für den Bereich des Freistaats Thüringen:
- alle Vertreter der auf dem Gebiet des Freistaats Thüringen von den Mitgliedern des Evangelischen Schulwerks betriebenen Schulen,
- der Vertreter der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland,
- der Vertreter der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und
- der Vertreter des Diakonischen Werks Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.;
- für den Bereich der Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und des Freistaats Sachsen:
- alle Vertreter der auf dem Gebiet der Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und des Freistaats Sachsen von den Mitgliedern des Evangelischen Schulwerks betriebenen Schulen,
- der Vertreter der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland,
- der Vertreter der Evangelischen Landeskirche Anhalts und
- der Vertreter des Diakonischen Werks Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.
3 Der Geschäftsführer gehört beiden Regionalkonferenzen mit beratender Stimme an. 4 Darüber hinaus können die Vorstandsmitglieder, soweit sie nicht bereits der jeweiligen Regionalkonferenz mit Stimmrecht zugeordnet sind, jederzeit mit beratender Stimme an den Regionalkonferenzen teilnehmen.
(
2
)
Die Regionalkonferenzen sind ständige Arbeitsgruppen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. Soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, gelten für ihre Tätigkeit die Festlegungen der Mitgliederversammlung für Arbeitsgruppen.
(
3
)
1 Jede Regionalkonferenz tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 2 Für ihre Einberufung gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(
4
)
1 Jede Regionalkonferenz wählt für eine Amtszeit von vier Jahren
- für die Sitzungsleitung den Leiter sowie einen Stellvertreter und
- für die Protokollführung den Schriftführer sowie einen Stellvertreter.
2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Vertreter der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland, der Vertreter des Diakonischen Werks Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V., die von der Mitgliederversammlung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 gewählten Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter sowie die an den Regionalkonferenzen mit beratender Stimme Teilnehmenden sind nicht gemäß Satz 1 Nr. 1 wählbar. 4 Der Leiter sowie der Schriftführer bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolge durch Neuwahl geregelt ist. 5 Bei Verhinderung oder bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt übernimmt der jeweilige Stellvertreter längstens für die verbleibende Amtsdauer die jeweiligen Aufgaben. 6 Für einen nachrückenden Stellvertreter wählt die jeweilige Regionalkonferenz auf ihrer nächsten Sitzung für die verbleibende Amtsdauer einen neuen Stellvertreter, sofern keine Neuwahl ansteht.
(
5
)
Für die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und für Wahlen der Regionalkonferenzen gilt § 6 Abs. 5 und 6 entsprechend.
(
6
)
1 Über die wesentlichen Ergebnisse, insbesondere die gefassten Beschlüsse jeder Regionalkonferenz ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Leiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 2 Das unterschriebene Protokoll hat der Leiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Sitzung der Geschäftsstelle zuzuleiten, die es unverzüglich den der jeweiligen Regionalkonferenz zugeordneten Mitgliedern sowie den übrigen Vorstandsmitgliedern übersendet.
(
7
)
Für die Regionalkonferenzen gelten die Regelungen über die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen und über die Einladung von Gästen gemäß § 6 Abs. 8 mit der Maßgabe, dass auch die jeweilige Regionalkonferenz die Teilnahme von Gästen mit Rederecht beschließen kann.
#§ 8
Der Vorstand
(
1
)
1 Dem Vorstand des Evangelischen Schulwerks gehören an
- mit Stimmrecht:
- der Vertreter der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland,
- der Leiter der Regionalkonferenz für den Bereich des Freistaats Thüringen,
- der Leiter der Regionalkonferenz für den Bereich der Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und des Freistaats Sachsen sowie
- zwei von der Mitgliederversammlung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 gewählte Mitglieder;
- mit beratender Stimme:
- sofern nicht aufgrund Wahl gemäß Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe d mit Stimmrecht dem Vorstand angehörend, der Vertreter der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
- sofern nicht aufgrund Wahl gemäß Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d mit Stimmrecht dem Vorstand angehörend, der Vertreter der Evangelischen Landeskirche Anhalts,
- sofern nicht gemäß Nummer 1 Buchstabe d mit Stimmrecht dem Vorstand angehörend, der Vertreter des Diakonischen Werks Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. und
- der Geschäftsführer.
2 Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 soll die Mitgliederversammlung auf eine angemessene Repräsentation der verschiedenen Schularten und Schulträger im Vorstand achten. 3 Der Geschäftsführer ist nicht wählbar.
(
2
)
1 Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Alle gewählten Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolge durch Neuwahl geregelt ist.
(
3
)
1 Bei Verhinderung oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds tritt der Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an dessen Stelle in den Vorstand ein. 2 Für einen nachrückenden gewählten Stellvertreter wählt die Mitgliederversammlung bzw. die jeweilige Regionalkonferenz auf ihrer nächsten Sitzung für die verbleibende Amtsdauer einen neuen Stellvertreter, sofern keine Neuwahl ansteht. 3 Die Mitgliedschaft der gewählten Stellvertreter im Vorstand endet mit Ablauf ihrer Amtszeit, spätestens mit Regelung der Nachfolge durch Neuwahl.
(
4
)
1 Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren
- für seine Leitung und Vertretung den Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter und
- für die Protokollführung den Schriftführer sowie einen Stellvertreter.
2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Vorsitzende sowie der Schriftführer bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolge durch Neuwahl geregelt ist. 4 Bei Verhinderung oder bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt übernimmt der jeweilige Stellvertreter längstens für die verbleibende Amtsdauer die jeweiligen Aufgaben. 5 Für einen nachrückenden Stellvertreter wählt der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung für die verbleibende Amtsdauer einen neuen Stellvertreter, sofern keine Neuwahl ansteht.
#§ 9
Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstands
(
1
)
1 Dem Vorstand obliegt die kontinuierliche Wahrnehmung der Aufgaben des Evangelischen Schulwerks in enger Abstimmung mit dem für evangelische Schulen zuständigen Dezernat des Kirchenamtes. 2 Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Mitgliederversammlung;
- Vorbereitung, Begleitung und Koordinierung der Arbeit der Arbeitsgruppen und der Regionalkonferenzen;
- Weiterbearbeitung der von den Arbeitsgruppen und von den Regionalkonferenzen vorgelegten Arbeitsergebnisse;
- Einsetzung und Beauftragung von projektbezogenen Arbeitsgruppen zur Erfüllung unaufschiebbarer Aufgaben des Evangelischen Schulwerks, sofern eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann;
- Entscheidungen über die Hinzuziehung von sachverständigen Personen gemäß § 5 Abs. 2;
- Vertretung des Evangelischen Schulwerks in der Öffentlichkeit, gegenüber seinen Mitgliedern und innerhalb der mitwirkenden Kirchen;
- Übertragung von besonderen Aufgaben der Geschäftsführung, die nicht die laufende Verwaltung des Evangelischen Schulwerks betreffen, auf den Geschäftsführer;
- Bestätigung des von dem Geschäftsführer vorgelegten Entwurfs des Haushaltsplans des Evangelischen Schulwerks;
- Bestätigung des von dem Geschäftsführer vorgelegten Entwurfs der Jahresrechnung des Evangelischen Schulwerks;
- Veranlassung der Rechnungsprüfung des Evangelischen Schulwerks im Benehmen mit der Geschäftsstelle;
- Erstellung und Vorlage des Jahresberichts des Vorstands an die Mitgliederversammlung;
- Mitwirkung bei der Aufnahme, der Wiederaufnahme und beim Ausschluss von Mitgliedern gemäß §§ 3 und 4.
(
2
)
1 Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. 2 Für seine Einberufung gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Einladungsschreiben des Vorsitzenden zu ordentlichen Vorstandssitzungen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung an alle Vorstandsmitglieder zur Absendung gebracht werden soll.
(
3
)
1 Für die Leitung der Sitzungen sowie für die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und für Wahlen des Vorstands gilt § 6 Abs. 4 bis 6 entsprechend. 2 In Eilfällen kann der Vorsitzende eine Beschlussfassung in schriftlicher Form im Umlaufverfahren herbeiführen. 3 Der im Umlaufverfahren gefasste Beschluss und die wesentlichen Ergebnisse seiner Ausführung sind auf der nächsten Vorstandssitzung mitzuteilen.
(
4
)
1 Über die wesentlichen Ergebnisse, insbesondere die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 2 Das unterschriebene Protokoll hat der Vorsitzende innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Sitzung der Geschäftsstelle zuzuleiten, die es unverzüglich allen Vorstandsmitgliedern übersendet.
(
5
)
1 Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. 2 Gäste können auf Beschluss des Vorstands mit Rederecht zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten von dem Vorsitzenden eingeladen werden; § 5 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.
#§ 10
Geschäftsführung
(
1
)
1 Die Geschäftsstelle des Evangelischen Schulwerks ist im Kirchenamt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland eingerichtet. 2 Sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, insbesondere den Schriftverkehr des Evangelischen Schulwerks in enger Abstimmung mit dem Vorstandsvorsitzenden. 3 Das Schriftgut des Evangelischen Schulwerks wird zu den Sachakten des Kirchenamtes genommen.
(
2
)
1 Für die Leitung der Geschäftsstelle bestellt das Kirchenamt im Benehmen mit dem Vorstand einen Geschäftsführer. 2 Der Geschäftsführer und darüber hinaus alle anderen mit der Erledigung von Aufgaben für das Evangelische Schulwerk betrauten Mitarbeitenden der Geschäftsstelle unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des für evangelische Schulen zuständigen Dezernats des Kirchenamtes.
(
3
)
1 Bei Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung vertritt der Geschäftsführer die Rechtsträgerin des Evangelischen Schulwerks im Rechtsverkehr. 2 Geschäfte der laufenden Verwaltung sind alle täglich anfallenden Verwaltungsarbeiten, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren. 3 Darüber hinaus gehören insbesondere folgende Tätigkeiten zu den Aufgaben des Geschäftsführers:
- Überwachung der laufenden Arbeit der Geschäftsstelle;
- Mitwirkung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Mitgliederversammlung, der Regionalkonferenzen und des Vorstands;
- Erledigung der vom Vorstand gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 übertragenen besonderen Aufgaben der Geschäftsführung;
- Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplans des Evangelischen Schulwerks und Weiterleitung des vom Vorstand gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 bestätigten Entwurfs an das für die Weiterbearbeitung zuständige Dezernat des Kirchenamtes;
- Bewirtschaftung des Haushaltsplans des Evangelischen Schulwerks nach Maßgabe der geltenden kirchlichen Bestimmungen;
- Mitwirkung bei der Prüfung der Notwendigkeit sowie der Höhe von Vergütungen und Kostenerstattungen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3;
- Erstellung des Entwurfs der Jahresrechnung des Evangelischen Schulwerks und Weiterleitung des vom Vorstand gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 bestätigten Entwurfs an das zur Weiterbearbeitung zuständige Dezernat des Kirchenamtes;
- Mitwirkung bei der Rechnungsprüfung des Evangelischen Schulwerks;
- Vorlage des Jahresberichts der Geschäftsstelle an die Mitgliederversammlung.
(
4
)
1 Der Geschäftsführer verantwortet die eigene Tätigkeit und die Arbeit der Geschäftsstelle gegenüber dem Vorstand. 2 Nach vorheriger Abstimmung mit dem für evangelische Schulen zuständigen Dezernat des Kirchenamtes kann der Vorstand dem Geschäftsführer nähere Weisungen für die Erledigung der Geschäfte erteilen.
#§ 11
Finanzierung, Haushaltsjahr, Rechnungsprüfung
(
1
)
1 Die Angebote gemäß § 2 Abs. 1 und die laufende Arbeit des Evangelischen Schulwerks werden insbesondere durch Zuschussleistungen und Zuwendungen der beteiligten Kirchen, von Stiftungen, Spendern, Sponsoren sowie von anderen Geldgebern finanziert. 2 Die mitwirkenden Kirchen schließen über die von ihnen zu erbringenden Zuschussleistungen eine Finanzierungsvereinbarung ab. 3 Darüber hinaus kann die Rechtsträgerin des Evangelischen Schulwerks mit anderen im Evangelischen Schulwerk mitwirkenden juristischen Personen im Rahmen ihrer Zahlungsfähigkeit zur Finanzierung der Arbeit oder einzelner Vorhaben des Evangelischen Schulwerks Zuschussleistungen vereinbaren.
(
2
)
1 Hinsichtlich einzelner Leistungen, insbesondere von Beratungs- und Fortbildungsangeboten, sowie zur Deckung von Auslagen und Aufwendungen kann die Rechtsträgerin des Evangelischen Schulwerks nach vorheriger Vereinbarung die ihr entstandenen Kosten ganz oder teilweise auf die Leistungsempfänger bzw. Teilnehmenden umlegen. 2 Die Rechtsträgerin des Evangelischen Schulwerks ist berechtigt, Vorschusszahlungen zu verlangen und bei nicht rechtzeitiger Zahlung die Leistungserbringung zu verweigern.
(
3
)
Das Haushaltsjahr des Evangelischen Schulwerks ist das Kalenderjahr.
(
4
)
1 Die Rechnungsprüfung des Evangelischen Schulwerks findet statt auf Veranlassung
- des Vorstands gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11,
- einer der mitwirkenden Kirchen oder
- eines anderen Zuschussgebers im Sinne des Absatz 1 Satz 3.
2 Sie wird durch das für die Rechtsträgerin des Evangelischen Schulwerks zuständige Rechnungsprüfungsamt durchgeführt.
#§ 12
Verschwiegenheit
1 Die Vertreter, der Geschäftsführer sowie die beigezogenen sachverständigen Personen sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Evangelische Schulwerk bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu wahren. 2 Dies gilt nicht, wenn die Tatsache ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf oder eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Vorstand erfolgt ist. 3 Verschwiegenheitspflichten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleiben hiervon unberührt.
#§ 13
Übergangsbestimmungen
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1
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1 Nach der Ordnung des Gemeinsamen Schulwerks Evangelischer Schulen im Freistaat Thüringen vom 28. August 2000 (ABl. ELKTh S. 185, ABl. EKKPS S. 125) bereits zum Gemeinsamen Schulwerk Evangelischer Schulen im Freistaat Thüringen begründete Mitgliedschaften von Schulträgern werden zeitgleich mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 ohne besonderen Antrag in das Evangelische Schulwerk übertragen. 2 Diese Schulträger sind Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und benennen jeweils der Geschäftsstelle bis zum 31. Mai 2008 ihre Vertreter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a. 3 Die benannten Vertreter sind zugleich Mitglieder der Regionalkonferenz für den Bereich des Freistaats Thüringen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a.
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2
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1 Juristische Personen, denen als Schulträger die kirchliche Anerkennung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen gemäß § 3 des Kirchengesetzes über die Unterstützung von Schulen in freier evangelischer und ökumenisch orientierter Trägerschaft (Schulunterstützungsgesetz) vom 16. November 1997 (ABl. EKKPS S. 216) verliehen worden ist, sind ab dem in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt den freien Trägern staatlich genehmigter Schulen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 gleichgestellt. 2 Sie können auf Antrag Mitglied des Evangelischen Schulwerks werden. 3 Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet keine Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 statt.
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3
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1 Bis zur Bildung eines handlungsfähigen Vorstands gemäß § 8 bleibt der bisherige Vorstand des Gemeinsamen Schulwerks Evangelischer Schulen im Freistaat Thüringen über den in § 16 Abs. 1 genannten Zeitpunkt hinaus im Amt. 2 Er leitet und vertritt das Evangelische Schulwerk in enger Abstimmung mit der Geschäftsstelle und mit dem für evangelische Schulen zuständigen Dezernat des Kirchenamtes, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
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4
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1 Die konstituierenden Sitzungen der Regionalkonferenzen und der Mitgliederversammlung werden von dem Vorstandsvorsitzenden einberufen und bis zum Abschluss der Wahl der nach dieser Ordnung jeweils sitzungsleitenden Person geleitet. 2 Der Geschäftsführer führt das Protokoll der Sitzungen der Regionalkonferenzen und der Mitgliederversammlung bis zum Abschluss der Wahl des jeweiligen Schriftführers.
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5
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1 Die Regionalkonferenz für den Bereich des Freistaats Thüringen soll bis zum 31. Juli 2008 zusammentreten. 2 Der Vorstandsvorsitzende beruft alle Vertreter gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 mit beratender Stimme Teilnehmenden zur konstituierenden Sitzung ein. 3 Schulträger, deren Antrag auf Aufnahme als Mitglied gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 dem Vorstand bis zum Zeitpunkt der letzten Vorstandssitzung vor Absendung des Einladungsschreibens in wirksamer Form zugegangen ist, sollen als Gäste gemäß § 7 Abs. 7 in Verbindung mit § 6 Abs. 8 Satz 2 mit einem Rederecht zur konstituierenden Sitzung eingeladen werden. 4 Ob den Gästen das Rederecht nur zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten gewährt werden soll, entscheidet der Vorstand. 5 Der gewählte Leiter der Regionalkonferenz für den Bereich des Freistaats Thüringen nimmt, sofern er nicht bereits stimmberechtigtes Vorstandsmitglied ist, bis zur Bildung eines handlungsfähigen Vorstands gemäß § 8 mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
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6
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1 Die Mitgliederversammlung soll bis zum 31. Dezember 2008 zusammentreten. 2 Der Vorstandsvorsitzende beruft alle Vertreter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und den Geschäftsführer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur konstituierenden Sitzung ein. 3 Schulträger, deren Antrag auf Aufnahme in das Evangelische Schulwerk gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 dem Vorstand zur Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen bis zum Zeitpunkt der letzten Vorstandssitzung vor Absendung des Einladungsschreibens in wirksamer Form zugegangen ist, werden ebenfalls zur konstituierenden Sitzung eingeladen. 4 Gleichzeitig mit dem Einladungsschreiben lädt der Vorstandsvorsitzende die Schulträger aus dem Bereich der Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und des Freistaats Sachsen sowie die übrigen Vertreter gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 mit beratender Stimme Teilnehmenden zu der während einer Unterbrechung der Mitgliederversammlung stattfindenden konstituierenden Sitzung der Regionalkonferenz für ihren Bereich ein. 5 Die Mitgliederversammlung wird nach Aufnahme der neuen Mitglieder gemäß § 3 Abs. 4 durch Einberufung der Vertreter sowie der übrigen Teilnehmenden zur konstituierenden Sitzung der Regionalkonferenz für den Bereich der Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und des Freistaats Sachsen zur Durchführung der Wahlen gemäß § 7 Abs. 4 unterbrochen und anschließend mit der Bildung des Vorstands gemäß § 8 fortgesetzt.
#§ 14
Änderung der Ordnung
1 Die Mitgliederversammlung kann dem Kollegium des Kirchenamtes Änderungen dieser Ordnung vorschlagen. 2 Vorschläge zur Änderung dieser Ordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Vertreter. 3 Das Kollegium des Kirchenamtes ist bei seiner Entscheidung an die Vorschläge der Mitgliederversammlung nicht gebunden. 4 Vor Beschlussfassung über eine Änderung dieser Ordnung hat das Kollegium des Kirchenamtes das Einvernehmen aller im Evangelischen Schulwerk mitwirkenden Kirchen herzustellen.
#§ 15
Gleichstellungsklausel
Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 16
Schlussbestimmungen
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1
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1 Diese Ordnung tritt für die Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland am 1. November 2007 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung des Gemeinsamen Schulwerks Evangelischer Schulen im Freistaat Thüringen vom 28. August 2000 (ABl. ELKTh S. 185, ABl. EKKPS S. 125) außer Kraft.
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2
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Diese Ordnung tritt für die Evangelische Landeskirche Anhalts mit Beschluss des Landeskirchenrats in Kraft.
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3
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Diese Ordnung wird zum 31. Juli 2009 überprüft.