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Geltungszeitraum von: 01.09.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Prüfungsordnung für die Zweite Theologische
Prüfung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland1#

Vom 21. Oktober 2006

(ABl. S. 227, ABl. 2007 S. 47)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Berichtigung der Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Föderation EKM
03.01.2007
§ 22 Abs. 2, 3
berichtigt
2
Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland
04.09.2009
Überschrift
geändert
§ 1 Abs. 2
geändert
§ 2 Abs. 2, Abs. 3
geändert
§ 3 Abs. 1
geändert
§ 4 Abs. 1
geändert
§ 5 Abs. 1, Abs. 2
geändert
§ 9 Abs. 2, Abs. 3
geändert
§ 10 Abs. 2, Abs. 4
geändert
§ 11 Abs. 7 S. 3 u. 4
geändert
§ 11 Abs. 7 S. 5 bis 8
angefügt
§ 13 Abs. 1 S. 3
geändert
§ 13 Abs. 1 S. 4
gestrichen
§ 21 Abs. 3, Abs. 4
geändert
§ 22 Abs. 1, Abs. 2
geändert
§ 23
aufgehoben
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I. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 12#
Prüfungsziel

( 1 ) In der Zweiten Theologischen Prüfung sollen die Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die auftragsgemäße und sachkundige Wahrnehmung des Pfarrdienstes erforderlich sind.
( 2 ) Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in den Entsendungs- oder Probedienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§ 23#
Prüfungskommission und Prüfungsausschüsse

( 1 ) Die Durchführung der Zweiten Theologischen Prüfung obliegt der Prüfungskommission und den aus ihr gebildeten Prüfungsausschüssen.
( 2 ) Der Prüfungskommission gehören an:
  1. die Landesbischöfin oder der Landesbischof als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. ein Mitglied, das vom Bischofskonvent entsandt wird,
  3. je zwei Mitglieder, die von der Landessynode gewählt werden und über eine fachliche Qualifikation verfügen,
  4. weitere Mitglieder, die vom Kollegium des Landeskirchenamtes für die Dauer von sechs Jahren berufen werden,
  5. weitere Mitglieder nach den Erfordernissen der jeweiligen einzelnen Prüfung, die auf Vorschlag des Geschäftsführers des Theologischen Prüfungsamtes durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Prüfungskommission berufen werden.
Für Mitglieder nach den Nummern 2 und 3 werden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen bestimmt.
( 3 ) Als Mitglieder der Prüfungskommission nach Absatz 2 Nr. 4 können berufen werden:
  1. theologische oder juristische Mitglieder der Landeskirchenrates,
  2. zum Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland berufene Pfarrer/Pfarrerinnen, ordinierte Gemeindepädagogen/Gemeindepädagoginnen und Kirchenbeamte/Kirchenbeamtinnen in der Laufbahn des höheren Dienstes,
  3. Dozenten und Dozentinnen des Pädagogisch-Theologischen Instituts,
  4. Mitglieder der Lehrkörper der Evangelisch-Theologischen Fakultäten und Fachbereiche, insbesondere aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
( 4 ) Die Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag des Theologischen Prüfungsamtes von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission gebildet. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus einem oder einer Vorsitzenden, einem Prüfer oder einer Prüferin und einem Protokollanten oder einer Protokollantin.
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§ 34#
Theologisches Prüfungsamt

( 1 ) Die Vorbereitung und Organisation der Prüfung obliegt einer Geschäftsstelle im Landeskirchenamt, die die Bezeichnung „Theologisches Prüfungsamt“ führt.
( 2 ) Das Theologische Prüfungsamt besteht aus dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission als Leiter, dem inhaltlich zuständigen Referatsleiter oder der inhaltlich zuständigen Referatsleiterin als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin und dem zuständigen juristischen Referatsleiter oder der zuständigen juristischen Referatsleiterin.
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§ 45#
Prüfungstermin und Meldung zur Prüfung

( 1 ) Das Theologische Prüfungsamt bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung und gibt ihn im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bekannt unter gleichzeitiger Mitteilung des Termins, bis zu dem spätestens die Anträge auf Zulassung zur Prüfung beim Prüfungsamt einzureichen sind.
( 2 ) Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. eine Ergänzung des handschriftlichen, nicht nur tabellarischen Lebenslaufes seit der Ersten Theologischen Prüfung,
  2. Berichte über die Erkenntnisse und Erfahrungen während der verschiedenen Ausbildungsabschnitte im Vorbereitungsdienst (nach Handlungsfeldern gegliedert).
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§ 56#
Prüfungszulassung

( 1 ) Zur Zweiten Theologischen Prüfung wird zugelassen, wer nach den geltenden Bestimmungen am Vorbereitungsdienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland teilgenommen hat.
( 2 ) Die Zulassung zur Prüfung kann vom Theologischen Prüfungsamt versagt werden, wenn die Unterlagen nicht fristgemäß eingegangen oder wenn sie unvollständig sind und innerhalb einer vom Prüfungsamt gesetzten Frist nicht vervollständigt worden sind. Dem oder der Betreffenden wird die Entscheidung mit schriftlicher Begründung mitgeteilt. Gegen diese Entscheidung kann beim Kollegium des Landeskirchenamtes Beschwerde eingelegt werden (§ 20).
( 3 ) Einzelne Prüfungsteile können im Vorgriff auf die Zulassung zur Prüfung abgenommen werden.
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§ 6
Rücktritt von der Prüfung

Ein einmaliger Rücktritt ist bis spätestens sieben Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zulässig. Bei einer erneuten Meldung zur Prüfung können die Prüfungspredigt und die religionspädagogische Lehrprobe, sofern sie mindestens mit „befriedigend“ bewertet worden sind, sowie das gemeindepädagogische Praxisprojekt, anerkannt werden.
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§ 7
Prüfungsbedingungen für Schwerbehinderte

Schwerbehinderten werden auf besonderen schriftlichen Antrag angemessene Prüfungsbedingungen gewährt. Insbesondere ist, falls die Art der Behinderung dies rechtfertigt, bei den schriftlichen Prüfungen die Bearbeitungszeit bis zu einem Viertel zu verlängern. Sofern die Art der Behinderung es erforderlich macht, kann der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission im Einzelfall weitere besondere Regelungen treffen.
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II. Abschnitt:
Prüfungsarten und Prüfungsfächer

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§ 8
Art und Umfang der Prüfung

( 1 ) Die Zweite Theologische Prüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsleistungen.
( 2 ) Zur Prüfung gehören im Einzelnen:
  1. eine Lehrprobe im Religionsunterricht,
  2. der Entwurf eines Gottesdienstes mit Predigt sowie seine Durchführung unter der Leitung des Kandidaten oder der Kandidatin,
  3. in gemeindepädagogisches Praxisprojekt,
  4. zwei Klausuren,
  5. sechs mündliche Prüfungen.
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§ 97#
Lehrprobe im Religionsunterricht

( 1 ) Für die Lehrprobe im Religionsunterricht reicht der Kandidat oder die Kandidatin spätestens sieben Tage vor dem Termin der zu haltenden Stunde einen Unterrichtsentwurf ein.
Der Umfang der Arbeit darf 25 Seiten (DIN-A4, eineinhalbzeilig, 12-Punkt-Schrift) nicht überschreiten.
( 2 ) Auf der Grundlage des Entwurfes wird der Unterricht in einer Schulklasse durchgeführt und von einer Fachkommission bestehend aus drei Mitgliedern, darunter ein Superintendent/eine Superintendentin und in der Regel ein Schulbeauftragter/eine Schulbeauftragte oder ein Studienleiter/eine Studienleiterin des Pädagogisch-Theologischen Instituts, abgenommen und bewertet. Ein Mitglied des Lehrerkollegiums der Schule oder des Schulamtes kann als Beisitzer oder Beisitzerin an der Prüfung teilnehmen.
( 3 ) Für den schriftlichen Entwurf und die Durchführung der Lehrprobe wird je eine Note erteilt, die zu einer Gesamtnote zusammengefasst wird. Wird der schriftliche Entwurf mit „nicht ausreichend“ bewertet, erfolgt eine Zweitkorrektur. Wird der Entwurf auch nach der Zweitkorrektur mit „nicht ausreichend“ bewertet, wird die Lehrprobe nicht durchgeführt. Für die Wiederholung des Entwurfs gilt § 17 Abs. 1.
( 4 ) Wird der Entwurf nicht fristgemäß eingereicht, gilt er als mit „nicht ausreichend“ bewertet; die Lehrprobe gilt damit im Ganzen als „nicht ausreichend“ (§ 17 Abs. 1). Eine Verlängerung der Abgabefrist ist nur möglich, wenn der Kandidat oder die Kandidatin während der Bearbeitungszeit dienstunfähig erkrankt ist oder ein schwerer persönlicher oder familiärer Notstand (z. B. schwere Krankheit oder Todesfall eines nahen Angehörigen) vorliegt.
( 5 ) Eine als „nicht ausreichend“ bewertete oder geltende Lehrprobe muss insgesamt wiederholt werden. Ist nur die Durchführung der Lehrprobe mit „nicht ausreichend“ bewertet, muss nur die Durchführung wiederholt werden.
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§ 108#
Gemeindepädagogisches Praxisprojekt

( 1 ) Der Kandidat oder die Kandidatin soll nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, die Planung und die Durchführung der gemeindlichen Arbeit zu reflektieren und die dabei gewonnenen Erfahrungen im Blick auf die weitere Gemeindearbeit auszuwerten und anzuwenden.
( 2 ) Dazu fertigt der Kandidat oder die Kandidatin einen Entwurf aus dem Bereich der Arbeit mit Kindern und Konfirmanden oder der Jugendarbeit bzw. anderer gemeindepädagogischer Arbeitsfelder, der im Einvernehmen mit dem Mentor oder der Mentorin gewählt wird, an. Das Arbeitsvorhaben ist aus der Gemeindesituation heraus theologisch und pädagogisch zu begründen und in den Kontext der Gemeindeentwicklung und des Gemeindeaufbaus zu stellen. Dazu wird ein schriftlicher Entwurf angefertigt, der die Kriterien einer wissenschaftlichen Hausarbeit erfüllen soll. Der Anfertigungszeitraum beträgt vier Wochen.
( 3 ) Der Entwurf soll 25 bis 30 Seiten (DIN-A4, eineinhalbzeilig, 12-Punkt-Schrift) umfassen.
( 4 ) Der Entwurf ist mit einer Gemeindegruppe durchzuführen. Über die Durchführung ist ein kurzer schriftlicher Bericht anzufertigen. Dieser ist mit dem Entwurf eine Grundlage für die mündliche Prüfung im Prüfungsbereich „Gemeindeentwicklung/Gemeindeaufbau/Gemeindeleitung“. Der Entwurf fließt in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.
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§ 119#
Gottesdienst und Predigt

( 1 ) Der Kandidat oder die Kandidatin fertigt den Entwurf eines Gottesdienstes mit Predigt an, welcher in einem von dem Kandidaten oder der Kandidatin zu leitenden Gottesdienst praktisch umgesetzt wird.
( 2 ) Das Theologische Prüfungsamt legt in Abstimmung mit dem Superintendenten oder der Superintendentin den Termin für den Gottesdienstes fest und wählt für diesen Sonntag aus einer der Predigtreihen einen Text aus.
( 3 ) Der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung und der Predigt soll 30 Seiten (DIN-A4, eineinhalbzeilig, 12-Punkt-Schrift) nicht überschreiten.
( 4 ) Die schriftliche Ausarbeitung des Gottesdienstentwurfes mit der Predigt soll enthalten:
  1. eine selbstständige Übersetzung des Predigttextes aus dem Urtext,
  2. einen exegetischen Kommentar, eine exegetische Grundlegung,
  3. systematisch-theologische Überlegungen,
  4. eine Situationsanalyse,
  5. homiletische Überlegungen mit Predigtziel,
  6. die wörtliche Ausarbeitung der Predigt,
  7. einen vollständigen Entwurf der liturgischen Gestaltung des Gottesdienstes unter Einbeziehung der Predigt mit Begründung,
  8. ein Literaturverzeichnis,
  9. die Erklärung, dass die schriftliche Ausarbeitung selbstständig nur mit Hilfe der angegebenen Literatur ausgeführt wurde.
( 5 ) Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Tage. Während dieser Zeit sind die Kandidaten von weiteren Predigtdiensten freigestellt. Der Entwurf ist zugleich bei dem Erstkorrektor/der Erstkorrektorin und dem Theologischen Prüfungsamt einzureichen; maßgeblich für die termingerechte Abgabe ist das Datum des Poststempels oder das Datum der persönlichen Abgabe im Prüfungsamt oder bei dem Erstkorrektor/der Erstkorrektorin. Eine Verlängerung der Abgabefrist ist nur möglich, wenn Gründe nach § 9 Abs. 4 vorliegen.
( 6 ) Die Bearbeitungszeit nach Absatz 5 Satz 1 soll so terminiert werden, dass unter Berücksichtigung des Postweges zwischen Eingang der Ausarbeitung und Termin des Gottesdienstes mindestens sieben Tage liegen. Kann aufgrund der Verlängerung der Bearbeitungszeit (Absatz 5 Satz 4) dieser Termin nicht eingehalten werden, muss ein neuer Predigttext gestellt werden.
( 7 ) Der Entwurf wird von zwei Korrektoren, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, bewertet. Im Anschluss an die praktische Durchführung des Entwurfs im Gottesdienst findet ein Nachgespräch mit dem für diese Prüfung gebildeten Prüfungsausschuss statt. Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, zu denen in der Regel ein Superintendent oder eine Superintendentin zählt. Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung des Nachgesprächs. Für den schriftlichen Entwurf und die Durchführung der Predigt wird je eine Note erteilt, die zu einer Gesamtnote zusammengefasst wird. Wird der schriftliche Entwurf mit „nicht ausreichend“ bewertet, erfolgt eine Zweitkorrektur. Wird der Entwurf auch nach der Zweitkorrektur mit „nicht ausreichend“ bewertet, wird die Predigt nicht durchgeführt. Für die Wiederholung des Entwurfs gilt § 17 Absatz 1.
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§ 12
Klausuren

( 1 ) Klausuren werden in folgenden Prüfungsbereichen geschrieben:
  1. eine Klausur, die ein biblisch-praktisches Thema behandelt; dabei ist ein hebräischer oder griechischer Text zu übersetzen und in Verbindung damit ein Thema zu bearbeiten.
  2. eine Klausur, die die Behandlung eines systematischpraktischen Themas zum Inhalt hat.
( 2 ) In den beiden Klausuren sollen die Kandidaten und Kandidatinnen zeigen, dass sie theologische Themen allgemeiner Natur sachlich und formell angemessen zu behandeln verstehen. Die Klausuren werden an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geschrieben; die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt vier Zeitstunden.
( 3 ) Die Themen für die Klausuren werden aus den Vorschlägen der Mitglieder der Prüfungskommission durch ihren Vorsitzenden oder ihre Vorsitzende im Benehmen mit dem Theologischen Prüfungsamt ausgewählt.
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§ 1310#
Mündliche Prüfungen

( 1 ) Die mündlichen Prüfungen finden in einem Prüfungsgespräch statt. Ausgangspunkt für das Prüfungsgespräch sind die praktischen Erfahrungen des Kandidaten oder der Kandidatin, die in den verschiedenen Vikariatsabschnitten gemacht worden sind. Die Prüfungszeit beträgt für jeden Kandidaten und jede Kandidatin in den einzelnen Prüfungsbereichen 20 Minuten.
( 2 ) Die mündlichen Prüfungen finden in folgenden sechs Prüfungsbereichen statt:
  1. Theologische Grundfragen kirchlichen Handelns: Exegetische und systematische Grundfragen, insbesondere gegenwärtige Fragestellungen kirchlicher Praxis. Dimensionen kirchlichen Lebens und Struktur der Kirche in ihren biblischen und theologischen Bezügen.
  2. Predigt – Gottesdienst – Kasualien:
    Agendarische Ordnungen und gottesdienstliche Praxis; Formen des Gottesdienstes, ihre Durchführung und Gestaltung; homiletische Grundfragen, Grundlage und Praxen der Sakramentsverwaltung; Kasualhandlungen unter missionarischen, pastoraltheologischen und liturgischen Gesichtspunkten; der gottesdienstliche Raum und seine Gestaltung.
  3. Kirchliche Bildungs- und Erziehungsarbeit:
    Der Bildungsauftrag der Kirche. Auftrag und Zielsetzung des Katechumenats. Grundfragen der Gemeindepädagogik und Religionspädagogik. Didaktik und Methodik gemeindepädagogischer Arbeitsfelder. (Kinder, Jugend-[Konfirmanden-], Familienarbeit, Erwachsenenbildung). Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts. Schule und Bildungswesen. Rechtsfragen des Religionsunterrichts.
  4. Seelsorge:
    Grundfragen der Seelsorge: Definitionen, biblische Grundlagen, Konzeptionen, Verhältnis zu Partnerwissenschaften. Formen der Seelsorge in verschiedenen Lebenssituationen,
    seelsorgerliche Gesprächsführung. Felder der Seelsorge. Seelsorgeausbildung und seelsorgerliche Kompetenz im Beruf.
    Die diakonische Dimension seelsorgerlichen Handelns.
  5. Gemeindeaufbau/Gemeindeentwicklung/Gemeindeleitung: Modelle des Gemeindeaufbaus. Methoden und Ziele des Gemeindeaufbaus. Situation der Kirche in der Gesellschaft.
    Die gemeindepädagogische Dimension der Gemeindeentwicklung und der Gemeindeleitung. Die Gestalt der Gemeinde als Begegnungs- und Bildungsort aus gemeindepädagogischer Perspektive. Der schriftliche Entwurf für das gemeindepädagogische Praxisprojekt dient als eine Grundlage für die mündliche Prüfung. Dafür werden nähere Bestimmungen erlassen.
  6. Kirche als Institution und ihr Recht:
    Kirchliches Verfassungs- und Organisationsrecht, Recht der Kirchengemeinden und Kirchenkreise, Rechtsfragen der kirchlichen Einrichtungen und Werke, Grundzüge des kirchliches Dienst- und Arbeitsrechts, Grundfragen des Staatskirchenrechts, Grundzüge des Haushalts- und Finanzrechts, kirchliche Zusammenschlüsse. Die diakonische und ökumenische Dimension kirchlichen Handelns kann in jedem Handlungsfeld thematisiert werden.
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III. Abschnitt:
Die Bewertung der Prüfung

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§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Klausuren werden von zwei Mitgliedern der Theologischen Prüfungskommission bewertet. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der erteilten Einzelnoten. Weichen die Bewertungen der einzelnen Prüfungsnoten mehr als eine Note voneinander ab, legt der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission die Endnote im Rahmen der Einzelnoten fest. Für die Bewertung der praktischen Prüfungen in Gemeinde und Schule und der Prüfungspredigt gilt § 9 Abs. 3.
( 2 ) Für die mündlichen Prüfungsleistungen werden Einzelnoten erteilt.
( 3 ) Das Gesamtergebnis der Prüfung errechnet sich aus den Einzelergebnissen der geforderten Prüfungsleistungen. Hierbei werden der Gottesdienstentwurf mit Predigt, die Lehrprobe und die Klausuren jeweils doppelt gewertet, die mündlichen Prüfungen jeweils einfach.
( 4 ) Die Prüfungsnoten für die einzelnen Prüfungsleistungen lauten:
Sehr gut
1 = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
Gut
2 = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
Befriedigend
3 = eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht;
Ausreichend
4 = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
Nicht ausreichend
5 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.
( 5 ) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte der einzelnen Noten mit Stufungen um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden: Die Noten 0,7 und 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 6 ) Für die Bildung der Prüfungsnote der jeweiligen Prüfungsleistung sind folgende Noten zu verwenden:
bei einem Durchschnitt bis 1,50
= sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,51 bis 2,50
= gut
bei einem Durchschnitt über 2,51 bis 3,50
= befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,51 bis 4,00
= ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0
= nicht ausreichend
( 7 ) Die Gesamtnote einer bestandenen Abschlussprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,50
= sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50
= gut
bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50
= befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,0
= ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0
= nicht ausreichend
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§ 15
Bestehen der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung haben die Kandidaten und Kandidatinnen bestanden, die einen Durchschnitt der Noten in den einzelnen Prüfungsbereichen von 4,0 oder besser erreicht haben.
( 2 ) Wird eine schriftliche oder eine mündliche Prüfung mit nicht ausreichend bewertet, kann die jeweilige Prüfung nach § 17 einmal wiederholt werden.
( 3 ) Werden zwei Prüfungsleistungen, die nicht zu den mündlichen Prüfungen gehören, mit nicht ausreichend bewertet, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. Sie kann einmal wiederholt werden.
( 4 ) Absatz 3 gilt auch, wenn zwei mündliche Prüfungen oder eine mündliche und eine schriftliche Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet werden. In diesem Fall bleiben die praktischen Prüfungsteile anerkannt.
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§ 16
Einsichtnahme in die Prüfungsakten

Kandidaten und Kandidatinnen können innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gesamtprüfungsergebnisses ihre Prüfungsakten persönlich einsehen.
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IV. Abschnitt:
Wiederholung und Unterbrechung der Prüfung

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§ 17
Wiederholung von einzelnen Prüfungsleistungen

( 1 ) Wird eine der schriftlichen, praktischen oder mündlichen Prüfungen mit nicht ausreichend bewertet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Wird bei einer Wiederholung die Einzelnote 4,0 nicht erreicht, ist die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden. Sie kann nicht wiederholt werden.
( 2 ) Ein nicht bestandener vorgezogener Prüfungsteil kann erst nach Abschluss aller mündlichen Prüfungen wiederholt werden.
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§ 18
Wiederholung der gesamten Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich binnen einer vom der Prüfungsamt festgesetzten Frist, die in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate beträgt, erneut zur Zweiten Theologischen Prüfung melden. Wer die Prüfung auch zum zweiten Male nicht bestanden hat, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine zweite Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
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§ 19
Unterbrechung, Versäumnis, ordnungswidriges Verhalten

( 1 ) Erkrankt die Kandidatin oder der Kandidat vor den Klausuren oder den mündlichen Prüfungen, so ist ein ärztliches Attest beizubringen. Die Prüfung gilt als unterbrochen und wird nach Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit zu einem vom Theologischen Prüfungsamt festzusetzenden Zeitpunkt fortgesetzt.
( 2 ) Eine versäumte Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt.
( 3 ) Eine Prüfung wird als nicht bestanden erklärt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat benutzte Hilfsmittel nicht angibt, unerlaubt Hilfsmittel benutzt oder sonst in irgend einer Weise zu täuschen versucht. Die Entscheidung trifft der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission.
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V. Abschnitt:
Rechtsbehelfe

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§ 20
Einspruch gegen Mängel im Prüfungsverfahren

Mängel des Prüfungsverfahrens und Verstöße gegen die Chancengleichheit, die die Kandidaten und Kandidatinnen während der Prüfung feststellen, müssen unverzüglich beim Theologischen Prüfungsamt (Klausuren, mündliche Prüfungen) oder dem bzw. der Vorsitzenden der Prüfungskommission oder des Prüfungsausschusses (Gottesdienst, Lehrprobe) geltend gemacht werden. Wird der Mangel nicht behoben, kann innerhalb von 24 Stunden bei dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission Einspruch erhoben werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung über den Einspruch erfolgt innerhalb von weiteren 48 Stunden.
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§ 2111#
Beschwerde

( 1 ) Die Einlegung einer Beschwerde ist in folgenden Fällen zulässig:
  1. Nichtzulassung zur Prüfung (§ 5 Abs. 2),
  2. Maßnahmen bei ordnungswidrigem Verhalten (§ 19 Abs. 3),
  3. Zurückweisung des Einspruchs (§ 20),
  4. Festsetzung des Gesamtprüfungsergebnisses.
( 2 ) Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich beim Theologischen Prüfungsamt einzulegen. Die Beschwerde kann nur auf die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens oder die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen gestützt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 hat sie keine aufschiebende Wirkung.
( 3 ) Hilft das Theologische Prüfungsamt der Beschwerde nicht ab, so ist sie an das Kollegium des Landeskirchenamtes zur Entscheidung weiterzuleiten.
( 4 ) Hält das Kollegium des Landeskirchenamtes die Beschwerde für zulässig und begründet, so hebt es die getroffene Entscheidung bzw. das Ergebnis der Prüfung ganz oder teilweise auf und trifft die erforderlichen Anordnungen.
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§ 2212#
Anrufung des Verwaltungsgerichts

( 1 ) Gibt das Kollegium des Landeskirchenamtes der Beschwerde nicht statt, so kann gegen den die Beschwerde zurückweisenden Bescheid innerhalb eines Monats nach Zugang Klage zum Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erhoben werden.
( 2 ) Hält das Verwaltungsgericht die Klage für zulässig und begründet, so hebt es die Entscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamtes auf. Das Kollegium des Landeskirchenamtes entscheidet, welche Anordnung gemäß § 21 Abs. 4 getroffen wird.
( 3 ) Solange über die Beschwerde nicht abschließend entschieden und eine angeordnete Wiederholung der Prüfung nicht beendet ist, gilt die Zweite Theologische Prüfung als nicht abgeschlossen.
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VI. Abschnitt:
Schlussbestimmungen

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§ 2313#

(aufgehoben)
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§ 24
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)


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1 ↑ Überschrift geändert durch Art. 1 Nr. 1 Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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2 ↑ § 1 Abs. 2 geändert durch Art. 1 Nr. 2 Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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3 ↑ § 2 Abs. 2 Nr. 1 geändert durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. aa), Abs. 2 Nr. 3 geändert durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. bb), Abs. 2 Nr. 4 geändert durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. cc), Abs. 2 Nr. 5 angefügt durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. dd), Abs. 3 Nr. 1 geändert durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. aa), Abs. 3 Nr. 2 geändert durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. bb), Abs. 3 Nr. 4 geändert durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. cc) Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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4 ↑ § 3 Abs. 1 geändert durch Art. 1 Nr. 4 Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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5 ↑ § 4 Abs. 1 geändert durch Art. 1 Nr. 5 Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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6 ↑ § 5 Abs. 1 geändert durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. a), Abs. 2 geändert durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b) Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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7 ↑ § 9 Abs. 2 S. 2 geändert durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a), Abs. 3 S. 3 geändert durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. b) Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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8 ↑ § 10 Abs. 2 S. 1 geändert durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a), Abs. 4 S. 3 geändert durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. b) Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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9 ↑ § 11 Abs. 7 S. 3 geändert durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. a), Abs. 7 S. 4 geändert durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. b), Abs. 7 S. 5 bis 8 angefügt durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. c) Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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10 ↑ § 13 Abs. 1 S. 3 geändert durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. a), Abs. 1 S. 4 gestrichen durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. b) Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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11 ↑ § 21 Abs. 3 u. 4 geändert durch Art. 1 Nr. 11 Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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12 ↑ § 22 Abs. 1 geändert durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. a) Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266), Abs. 2 berichtigt (ABl. 2007 S. 47), Abs. 2 geändert durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b) Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266), Abs. 3 berichtigt (ABl. 2007 S. 47).
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13 ↑ § 23 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 13 Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).