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Geltungszeitraum von: 01.09.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Prüfungsordnung für die Zweite Theologische
Prüfung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland1#

Vom 21. Oktober 2006

(ABl. S. 227, ABl. 2007 S. 47)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Berichtigung der Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Föderation EKM
03.01.2007
2007 S. 47
§ 22 Abs. 2, 3
berichtigt
2
Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland
04.09.2009
2009 S. 266
Überschrift
geändert
§ 1 Abs. 2
geändert
§ 2 Abs. 2, Abs. 3
geändert
§ 3 Abs. 1
geändert
§ 4 Abs. 1
geändert
§ 5 Abs. 1, Abs. 2
geändert
§ 9 Abs. 2, Abs. 3
geändert
§ 10 Abs. 2, Abs. 4
geändert
§ 11 Abs. 7 S. 3 u. 4
geändert
§ 11 Abs. 7 S. 5 bis 8
angefügt
§ 13 Abs. 1 S. 3
geändert
§ 13 Abs. 1 S. 4
gestrichen
§ 21 Abs. 3, Abs. 4
geändert
§ 22 Abs. 1, Abs. 2
geändert
§ 23
aufgehoben
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I. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 12#
Prüfungsziel

(1) In der Zweiten Theologischen Prüfung sollen die Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die auftragsgemäße und sachkundige Wahrnehmung des Pfarrdienstes erforderlich sind.
(2) Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in den Entsendungs- oder Probedienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§ 23#
Prüfungskommission und Prüfungsausschüsse

(1) Die Durchführung der Zweiten Theologischen Prüfung obliegt der Prüfungskommission und den aus ihr gebildeten Prüfungsausschüssen.
(2) 1Der Prüfungskommission gehören an:
  1. die Landesbischöfin oder der Landesbischof als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. ein Mitglied, das vom Bischofskonvent entsandt wird,
  3. je zwei Mitglieder, die von der Landessynode gewählt werden und über eine fachliche Qualifikation verfügen,
  4. weitere Mitglieder, die vom Kollegium des Landeskirchenamtes für die Dauer von sechs Jahren berufen werden,
  5. weitere Mitglieder nach den Erfordernissen der jeweiligen einzelnen Prüfung, die auf Vorschlag des Geschäftsführers des Theologischen Prüfungsamtes durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Prüfungskommission berufen werden.
2Für Mitglieder nach den Nummern 2 und 3 werden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen bestimmt.
(3) Als Mitglieder der Prüfungskommission nach Absatz 2 Nr. 4 können berufen werden:
  1. theologische oder juristische Mitglieder der Landeskirchenrates,
  2. zum Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland berufene Pfarrer/Pfarrerinnen, ordinierte Gemeindepädagogen/Gemeindepädagoginnen und Kirchenbeamte/Kirchenbeamtinnen in der Laufbahn des höheren Dienstes,
  3. Dozenten und Dozentinnen des Pädagogisch-Theologischen Instituts,
  4. Mitglieder der Lehrkörper der Evangelisch-Theologischen Fakultäten und Fachbereiche, insbesondere aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(4) 1Die Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag des Theologischen Prüfungsamtes von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission gebildet. 2Jeder Prüfungsausschuss besteht aus einem oder einer Vorsitzenden, einem Prüfer oder einer Prüferin und einem Protokollanten oder einer Protokollantin.
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§ 34#
Theologisches Prüfungsamt

(1) Die Vorbereitung und Organisation der Prüfung obliegt einer Geschäftsstelle im Landeskirchenamt, die die Bezeichnung „Theologisches Prüfungsamt“ führt.
(2) Das Theologische Prüfungsamt besteht aus dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission als Leiter, dem inhaltlich zuständigen Referatsleiter oder der inhaltlich zuständigen Referatsleiterin als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin und dem zuständigen juristischen Referatsleiter oder der zuständigen juristischen Referatsleiterin.
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§ 45#
Prüfungstermin und Meldung zur Prüfung

(1) Das Theologische Prüfungsamt bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung und gibt ihn im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bekannt unter gleichzeitiger Mitteilung des Termins, bis zu dem spätestens die Anträge auf Zulassung zur Prüfung beim Prüfungsamt einzureichen sind.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. eine Ergänzung des handschriftlichen, nicht nur tabellarischen Lebenslaufes seit der Ersten Theologischen Prüfung,
  2. Berichte über die Erkenntnisse und Erfahrungen während der verschiedenen Ausbildungsabschnitte im Vorbereitungsdienst (nach Handlungsfeldern gegliedert).
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§ 56#
Prüfungszulassung

(1) Zur Zweiten Theologischen Prüfung wird zugelassen, wer nach den geltenden Bestimmungen am Vorbereitungsdienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland teilgenommen hat.
(2) 1Die Zulassung zur Prüfung kann vom Theologischen Prüfungsamt versagt werden, wenn die Unterlagen nicht fristgemäß eingegangen oder wenn sie unvollständig sind und innerhalb einer vom Prüfungsamt gesetzten Frist nicht vervollständigt worden sind. 2Dem oder der Betreffenden wird die Entscheidung mit schriftlicher Begründung mitgeteilt. 3Gegen diese Entscheidung kann beim Kollegium des Landeskirchenamtes Beschwerde eingelegt werden (§ 20).
(3) Einzelne Prüfungsteile können im Vorgriff auf die Zulassung zur Prüfung abgenommen werden.
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§ 6
Rücktritt von der Prüfung

1Ein einmaliger Rücktritt ist bis spätestens sieben Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zulässig. 2Bei einer erneuten Meldung zur Prüfung können die Prüfungspredigt und die religionspädagogische Lehrprobe, sofern sie mindestens mit „befriedigend“ bewertet worden sind, sowie das gemeindepädagogische Praxisprojekt, anerkannt werden.
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§ 7
Prüfungsbedingungen für Schwerbehinderte

1Schwerbehinderten werden auf besonderen schriftlichen Antrag angemessene Prüfungsbedingungen gewährt. 2Insbesondere ist, falls die Art der Behinderung dies rechtfertigt, bei den schriftlichen Prüfungen die Bearbeitungszeit bis zu einem Viertel zu verlängern. 3Sofern die Art der Behinderung es erforderlich macht, kann der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission im Einzelfall weitere besondere Regelungen treffen.
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II. Abschnitt:
Prüfungsarten und Prüfungsfächer

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§ 8
Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Zweite Theologische Prüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsleistungen.
(2) Zur Prüfung gehören im Einzelnen:
  1. eine Lehrprobe im Religionsunterricht,
  2. der Entwurf eines Gottesdienstes mit Predigt sowie seine Durchführung unter der Leitung des Kandidaten oder der Kandidatin,
  3. in gemeindepädagogisches Praxisprojekt,
  4. zwei Klausuren,
  5. sechs mündliche Prüfungen.
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§ 97#
Lehrprobe im Religionsunterricht

(1) 1Für die Lehrprobe im Religionsunterricht reicht der Kandidat oder die Kandidatin spätestens sieben Tage vor dem Termin der zu haltenden Stunde einen Unterrichtsentwurf ein.
2Der Umfang der Arbeit darf 25 Seiten (DIN-A4, eineinhalbzeilig, 12-Punkt-Schrift) nicht überschreiten.
(2) 1Auf der Grundlage des Entwurfes wird der Unterricht in einer Schulklasse durchgeführt und von einer Fachkommission bestehend aus drei Mitgliedern, darunter ein Superintendent/eine Superintendentin und in der Regel ein Schulbeauftragter/eine Schulbeauftragte oder ein Studienleiter/eine Studienleiterin des Pädagogisch-Theologischen Instituts, abgenommen und bewertet. 2Ein Mitglied des Lehrerkollegiums der Schule oder des Schulamtes kann als Beisitzer oder Beisitzerin an der Prüfung teilnehmen.
(3) 1Für den schriftlichen Entwurf und die Durchführung der Lehrprobe wird je eine Note erteilt, die zu einer Gesamtnote zusammengefasst wird. 2Wird der schriftliche Entwurf mit „nicht ausreichend“ bewertet, erfolgt eine Zweitkorrektur. 3Wird der Entwurf auch nach der Zweitkorrektur mit „nicht ausreichend“ bewertet, wird die Lehrprobe nicht durchgeführt. 4Für die Wiederholung des Entwurfs gilt § 17 Abs. 1.
(4) 1Wird der Entwurf nicht fristgemäß eingereicht, gilt er als mit „nicht ausreichend“ bewertet; die Lehrprobe gilt damit im Ganzen als „nicht ausreichend“ (§ 17 Abs. 1). 2Eine Verlängerung der Abgabefrist ist nur möglich, wenn der Kandidat oder die Kandidatin während der Bearbeitungszeit dienstunfähig erkrankt ist oder ein schwerer persönlicher oder familiärer Notstand (z. B. schwere Krankheit oder Todesfall eines nahen Angehörigen) vorliegt.
(5) 1Eine als „nicht ausreichend“ bewertete oder geltende Lehrprobe muss insgesamt wiederholt werden. 2Ist nur die Durchführung der Lehrprobe mit „nicht ausreichend“ bewertet, muss nur die Durchführung wiederholt werden.
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§ 108#
Gemeindepädagogisches Praxisprojekt

(1) Der Kandidat oder die Kandidatin soll nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, die Planung und die Durchführung der gemeindlichen Arbeit zu reflektieren und die dabei gewonnenen Erfahrungen im Blick auf die weitere Gemeindearbeit auszuwerten und anzuwenden.
(2) 1Dazu fertigt der Kandidat oder die Kandidatin einen Entwurf aus dem Bereich der Arbeit mit Kindern und Konfirmanden oder der Jugendarbeit bzw. anderer gemeindepädagogischer Arbeitsfelder, der im Einvernehmen mit dem Mentor oder der Mentorin gewählt wird, an. 2Das Arbeitsvorhaben ist aus der Gemeindesituation heraus theologisch und pädagogisch zu begründen und in den Kontext der Gemeindeentwicklung und des Gemeindeaufbaus zu stellen. 3Dazu wird ein schriftlicher Entwurf angefertigt, der die Kriterien einer wissenschaftlichen Hausarbeit erfüllen soll. 4Der Anfertigungszeitraum beträgt vier Wochen.
(3) Der Entwurf soll 25 bis 30 Seiten (DIN-A4, eineinhalbzeilig, 12-Punkt-Schrift) umfassen.
(4) 1Der Entwurf ist mit einer Gemeindegruppe durchzuführen. 2Über die Durchführung ist ein kurzer schriftlicher Bericht anzufertigen. 3Dieser ist mit dem Entwurf eine Grundlage für die mündliche Prüfung im Prüfungsbereich „Gemeindeentwicklung/Gemeindeaufbau/Gemeindeleitung“. 4Der Entwurf fließt in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.
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§ 119#
Gottesdienst und Predigt

(1) Der Kandidat oder die Kandidatin fertigt den Entwurf eines Gottesdienstes mit Predigt an, welcher in einem von dem Kandidaten oder der Kandidatin zu leitenden Gottesdienst praktisch umgesetzt wird.
(2) Das Theologische Prüfungsamt legt in Abstimmung mit dem Superintendenten oder der Superintendentin den Termin für den Gottesdienstes fest und wählt für diesen Sonntag aus einer der Predigtreihen einen Text aus.
(3) Der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung und der Predigt soll 30 Seiten (DIN-A4, eineinhalbzeilig, 12-Punkt-Schrift) nicht überschreiten.
(4) Die schriftliche Ausarbeitung des Gottesdienstentwurfes mit der Predigt soll enthalten:
  1. eine selbstständige Übersetzung des Predigttextes aus dem Urtext,
  2. einen exegetischen Kommentar, eine exegetische Grundlegung,
  3. systematisch-theologische Überlegungen,
  4. eine Situationsanalyse,
  5. homiletische Überlegungen mit Predigtziel,
  6. die wörtliche Ausarbeitung der Predigt,
  7. einen vollständigen Entwurf der liturgischen Gestaltung des Gottesdienstes unter Einbeziehung der Predigt mit Begründung,
  8. ein Literaturverzeichnis,
  9. die Erklärung, dass die schriftliche Ausarbeitung selbstständig nur mit Hilfe der angegebenen Literatur ausgeführt wurde.
(5) 1Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Tage. 2Während dieser Zeit sind die Kandidaten von weiteren Predigtdiensten freigestellt. 3Der Entwurf ist zugleich bei dem Erstkorrektor/der Erstkorrektorin und dem Theologischen Prüfungsamt einzureichen; maßgeblich für die termingerechte Abgabe ist das Datum des Poststempels oder das Datum der persönlichen Abgabe im Prüfungsamt oder bei dem Erstkorrektor/der Erstkorrektorin. 4Eine Verlängerung der Abgabefrist ist nur möglich, wenn Gründe nach § 9 Abs. 4 vorliegen.
(6) 1Die Bearbeitungszeit nach Absatz 5 Satz 1 soll so terminiert werden, dass unter Berücksichtigung des Postweges zwischen Eingang der Ausarbeitung und Termin des Gottesdienstes mindestens sieben Tage liegen. 2Kann aufgrund der Verlängerung der Bearbeitungszeit (Absatz 5 Satz 4) dieser Termin nicht eingehalten werden, muss ein neuer Predigttext gestellt werden.
(7) 1Der Entwurf wird von zwei Korrektoren, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, bewertet. 2Im Anschluss an die praktische Durchführung des Entwurfs im Gottesdienst findet ein Nachgespräch mit dem für diese Prüfung gebildeten Prüfungsausschuss statt. 3Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, zu denen in der Regel ein Superintendent oder eine Superintendentin zählt. 4Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung des Nachgesprächs. 5Für den schriftlichen Entwurf und die Durchführung der Predigt wird je eine Note erteilt, die zu einer Gesamtnote zusammengefasst wird. 6Wird der schriftliche Entwurf mit „nicht ausreichend“ bewertet, erfolgt eine Zweitkorrektur. 7Wird der Entwurf auch nach der Zweitkorrektur mit „nicht ausreichend“ bewertet, wird die Predigt nicht durchgeführt. 8Für die Wiederholung des Entwurfs gilt § 17 Absatz 1.
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§ 12
Klausuren

(1) Klausuren werden in folgenden Prüfungsbereichen geschrieben:
  1. eine Klausur, die ein biblisch-praktisches Thema behandelt; dabei ist ein hebräischer oder griechischer Text zu übersetzen und in Verbindung damit ein Thema zu bearbeiten.
  2. eine Klausur, die die Behandlung eines systematischpraktischen Themas zum Inhalt hat.
(2) 1In den beiden Klausuren sollen die Kandidaten und Kandidatinnen zeigen, dass sie theologische Themen allgemeiner Natur sachlich und formell angemessen zu behandeln verstehen. 2Die Klausuren werden an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geschrieben; die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt vier Zeitstunden.
(3) Die Themen für die Klausuren werden aus den Vorschlägen der Mitglieder der Prüfungskommission durch ihren Vorsitzenden oder ihre Vorsitzende im Benehmen mit dem Theologischen Prüfungsamt ausgewählt.
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§ 1310#
Mündliche Prüfungen

(1) 1Die mündlichen Prüfungen finden in einem Prüfungsgespräch statt. 2Ausgangspunkt für das Prüfungsgespräch sind die praktischen Erfahrungen des Kandidaten oder der Kandidatin, die in den verschiedenen Vikariatsabschnitten gemacht worden sind. 3Die Prüfungszeit beträgt für jeden Kandidaten und jede Kandidatin in den einzelnen Prüfungsbereichen 20 Minuten.
(2) Die mündlichen Prüfungen finden in folgenden sechs Prüfungsbereichen statt:
  1. 1Theologische Grundfragen kirchlichen Handelns: Exegetische und systematische Grundfragen, insbesondere gegenwärtige Fragestellungen kirchlicher Praxis. 2Dimensionen kirchlichen Lebens und Struktur der Kirche in ihren biblischen und theologischen Bezügen.
  2. Predigt – Gottesdienst – Kasualien:
    Agendarische Ordnungen und gottesdienstliche Praxis; Formen des Gottesdienstes, ihre Durchführung und Gestaltung; homiletische Grundfragen, Grundlage und Praxen der Sakramentsverwaltung; Kasualhandlungen unter missionarischen, pastoraltheologischen und liturgischen Gesichtspunkten; der gottesdienstliche Raum und seine Gestaltung.
  3. 1Kirchliche Bildungs- und Erziehungsarbeit:
    Der Bildungsauftrag der Kirche. 2Auftrag und Zielsetzung des Katechumenats. 3Grundfragen der Gemeindepädagogik und Religionspädagogik. 4Didaktik und Methodik gemeindepädagogischer Arbeitsfelder. 5(Kinder, Jugend-[Konfirmanden-], Familienarbeit, Erwachsenenbildung). 6Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts. 7Schule und Bildungswesen. 8Rechtsfragen des Religionsunterrichts.
  4. 1Seelsorge:
    Grundfragen der Seelsorge: Definitionen, biblische Grundlagen, Konzeptionen, Verhältnis zu Partnerwissenschaften. 2Formen der Seelsorge in verschiedenen Lebenssituationen,
    seelsorgerliche Gesprächsführung. 3Felder der Seelsorge. 4Seelsorgeausbildung und seelsorgerliche Kompetenz im Beruf.
    5Die diakonische Dimension seelsorgerlichen Handelns.
  5. 1Gemeindeaufbau/Gemeindeentwicklung/Gemeindeleitung: Modelle des Gemeindeaufbaus. 2Methoden und Ziele des Gemeindeaufbaus. 3Situation der Kirche in der Gesellschaft.
    4Die gemeindepädagogische Dimension der Gemeindeentwicklung und der Gemeindeleitung. 5Die Gestalt der Gemeinde als Begegnungs- und Bildungsort aus gemeindepädagogischer Perspektive. 6Der schriftliche Entwurf für das gemeindepädagogische Praxisprojekt dient als eine Grundlage für die mündliche Prüfung. 7Dafür werden nähere Bestimmungen erlassen.
  6. 1Kirche als Institution und ihr Recht:
    Kirchliches Verfassungs- und Organisationsrecht, Recht der Kirchengemeinden und Kirchenkreise, Rechtsfragen der kirchlichen Einrichtungen und Werke, Grundzüge des kirchliches Dienst- und Arbeitsrechts, Grundfragen des Staatskirchenrechts, Grundzüge des Haushalts- und Finanzrechts, kirchliche Zusammenschlüsse. 2Die diakonische und ökumenische Dimension kirchlichen Handelns kann in jedem Handlungsfeld thematisiert werden.
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III. Abschnitt:
Die Bewertung der Prüfung

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§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1Die Klausuren werden von zwei Mitgliedern der Theologischen Prüfungskommission bewertet. 2Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der erteilten Einzelnoten. 3Weichen die Bewertungen der einzelnen Prüfungsnoten mehr als eine Note voneinander ab, legt der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission die Endnote im Rahmen der Einzelnoten fest. 4Für die Bewertung der praktischen Prüfungen in Gemeinde und Schule und der Prüfungspredigt gilt § 9 Abs. 3.
(2) Für die mündlichen Prüfungsleistungen werden Einzelnoten erteilt.
(3) 1Das Gesamtergebnis der Prüfung errechnet sich aus den Einzelergebnissen der geforderten Prüfungsleistungen. 2Hierbei werden der Gottesdienstentwurf mit Predigt, die Lehrprobe und die Klausuren jeweils doppelt gewertet, die mündlichen Prüfungen jeweils einfach.
(4) Die Prüfungsnoten für die einzelnen Prüfungsleistungen lauten:
Sehr gut
1 = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
Gut
2 = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
Befriedigend
3 = eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht;
Ausreichend
4 = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
Nicht ausreichend
5 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.
(5) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte der einzelnen Noten mit Stufungen um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden: Die Noten 0,7 und 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(6) Für die Bildung der Prüfungsnote der jeweiligen Prüfungsleistung sind folgende Noten zu verwenden:
bei einem Durchschnitt bis 1,50
= sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,51 bis 2,50
= gut
bei einem Durchschnitt über 2,51 bis 3,50
= befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,51 bis 4,00
= ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0
= nicht ausreichend
(7) Die Gesamtnote einer bestandenen Abschlussprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,50
= sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50
= gut
bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50
= befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,0
= ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0
= nicht ausreichend
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§ 15
Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfung haben die Kandidaten und Kandidatinnen bestanden, die einen Durchschnitt der Noten in den einzelnen Prüfungsbereichen von 4,0 oder besser erreicht haben.
(2) Wird eine schriftliche oder eine mündliche Prüfung mit nicht ausreichend bewertet, kann die jeweilige Prüfung nach § 17 einmal wiederholt werden.
(3) 1Werden zwei Prüfungsleistungen, die nicht zu den mündlichen Prüfungen gehören, mit nicht ausreichend bewertet, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. 2Sie kann einmal wiederholt werden.
(4) 1Absatz 3 gilt auch, wenn zwei mündliche Prüfungen oder eine mündliche und eine schriftliche Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet werden. 2In diesem Fall bleiben die praktischen Prüfungsteile anerkannt.
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§ 16
Einsichtnahme in die Prüfungsakten

Kandidaten und Kandidatinnen können innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gesamtprüfungsergebnisses ihre Prüfungsakten persönlich einsehen.
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IV. Abschnitt:
Wiederholung und Unterbrechung der Prüfung

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§ 17
Wiederholung von einzelnen Prüfungsleistungen

(1) 1Wird eine der schriftlichen, praktischen oder mündlichen Prüfungen mit nicht ausreichend bewertet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. 2Wird bei einer Wiederholung die Einzelnote 4,0 nicht erreicht, ist die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden. 3Sie kann nicht wiederholt werden.
(2) Ein nicht bestandener vorgezogener Prüfungsteil kann erst nach Abschluss aller mündlichen Prüfungen wiederholt werden.
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§ 18
Wiederholung der gesamten Prüfung

1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich binnen einer vom der Prüfungsamt festgesetzten Frist, die in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate beträgt, erneut zur Zweiten Theologischen Prüfung melden. 2Wer die Prüfung auch zum zweiten Male nicht bestanden hat, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden. 3In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine zweite Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
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§ 19
Unterbrechung, Versäumnis, ordnungswidriges Verhalten

(1) 1Erkrankt die Kandidatin oder der Kandidat vor den Klausuren oder den mündlichen Prüfungen, so ist ein ärztliches Attest beizubringen. 2Die Prüfung gilt als unterbrochen und wird nach Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit zu einem vom Theologischen Prüfungsamt festzusetzenden Zeitpunkt fortgesetzt.
(2) Eine versäumte Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt.
(3) 1Eine Prüfung wird als nicht bestanden erklärt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat benutzte Hilfsmittel nicht angibt, unerlaubt Hilfsmittel benutzt oder sonst in irgend einer Weise zu täuschen versucht. 2Die Entscheidung trifft der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission.
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V. Abschnitt:
Rechtsbehelfe

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§ 20
Einspruch gegen Mängel im Prüfungsverfahren

1Mängel des Prüfungsverfahrens und Verstöße gegen die Chancengleichheit, die die Kandidaten und Kandidatinnen während der Prüfung feststellen, müssen unverzüglich beim Theologischen Prüfungsamt (Klausuren, mündliche Prüfungen) oder dem bzw. der Vorsitzenden der Prüfungskommission oder des Prüfungsausschusses (Gottesdienst, Lehrprobe) geltend gemacht werden. 2Wird der Mangel nicht behoben, kann innerhalb von 24 Stunden bei dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission Einspruch erhoben werden. 3Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 4Die Entscheidung über den Einspruch erfolgt innerhalb von weiteren 48 Stunden.
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§ 2111#
Beschwerde

(1) Die Einlegung einer Beschwerde ist in folgenden Fällen zulässig:
  1. Nichtzulassung zur Prüfung (§ 5 Abs. 2),
  2. Maßnahmen bei ordnungswidrigem Verhalten (§ 19 Abs. 3),
  3. Zurückweisung des Einspruchs (§ 20),
  4. Festsetzung des Gesamtprüfungsergebnisses.
(2) 1Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich beim Theologischen Prüfungsamt einzulegen. 2Die Beschwerde kann nur auf die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens oder die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen gestützt werden. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 hat sie keine aufschiebende Wirkung.
(3) Hilft das Theologische Prüfungsamt der Beschwerde nicht ab, so ist sie an das Kollegium des Landeskirchenamtes zur Entscheidung weiterzuleiten.
(4) Hält das Kollegium des Landeskirchenamtes die Beschwerde für zulässig und begründet, so hebt es die getroffene Entscheidung bzw. das Ergebnis der Prüfung ganz oder teilweise auf und trifft die erforderlichen Anordnungen.
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§ 2212#
Anrufung des Verwaltungsgerichts

(1) Gibt das Kollegium des Landeskirchenamtes der Beschwerde nicht statt, so kann gegen den die Beschwerde zurückweisenden Bescheid innerhalb eines Monats nach Zugang Klage zum Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erhoben werden.
(2) 1Hält das Verwaltungsgericht die Klage für zulässig und begründet, so hebt es die Entscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamtes auf. 2Das Kollegium des Landeskirchenamtes entscheidet, welche Anordnung gemäß § 21 Abs. 4 getroffen wird.
(3) Solange über die Beschwerde nicht abschließend entschieden und eine angeordnete Wiederholung der Prüfung nicht beendet ist, gilt die Zweite Theologische Prüfung als nicht abgeschlossen.
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VI. Abschnitt:
Schlussbestimmungen

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§ 2313#

(aufgehoben)
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§ 24
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)


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1 ↑ Überschrift geändert durch Art. 1 Nr. 1 Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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2 ↑ § 1 Abs. 2 geändert durch Art. 1 Nr. 2 Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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3 ↑ § 2 Abs. 2 Nr. 1 geändert durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. aa), Abs. 2 Nr. 3 geändert durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. bb), Abs. 2 Nr. 4 geändert durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. cc), Abs. 2 Nr. 5 angefügt durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. dd), Abs. 3 Nr. 1 geändert durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. aa), Abs. 3 Nr. 2 geändert durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. bb), Abs. 3 Nr. 4 geändert durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. cc) Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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4 ↑ § 3 Abs. 1 geändert durch Art. 1 Nr. 4 Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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5 ↑ § 4 Abs. 1 geändert durch Art. 1 Nr. 5 Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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6 ↑ § 5 Abs. 1 geändert durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. a), Abs. 2 geändert durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b) Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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7 ↑ § 9 Abs. 2 S. 2 geändert durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a), Abs. 3 S. 3 geändert durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. b) Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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8 ↑ § 10 Abs. 2 S. 1 geändert durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a), Abs. 4 S. 3 geändert durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. b) Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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9 ↑ § 11 Abs. 7 S. 3 geändert durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. a), Abs. 7 S. 4 geändert durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. b), Abs. 7 S. 5 bis 8 angefügt durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. c) Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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10 ↑ § 13 Abs. 1 S. 3 geändert durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. a), Abs. 1 S. 4 gestrichen durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. b) Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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11 ↑ § 21 Abs. 3 u. 4 geändert durch Art. 1 Nr. 11 Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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12 ↑ § 22 Abs. 1 geändert durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. a) Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266), Abs. 2 berichtigt (ABl. 2007 S. 47), Abs. 2 geändert durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b) Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266), Abs. 3 berichtigt (ABl. 2007 S. 47).
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13 ↑ § 23 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 13 Verordnung vom 04.09.2009 (ABl. S. 266).
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