.Vom 25. Februar 2014 (ABl. S. 78),
####§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Ordnung des Posaunenwerkes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 25. Februar 2014 (ABl. S. 78),
geändert am 25. Februar 2020 (ABl. S. 76).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Beschluss zur Änderung der Ordnung des Posaunenwerkes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland | 25.02.2020 | §§ 3, 6, 7 | geändert |
Inhaltsübersicht
Präambel
1Das Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (nachfolgend Posaunenwerk) hat den Auftrag, die Botschaft von Jesus Christus zu verkündigen. 2Es stärkt und fördert als missionarisches Werk der Kirche die Posaunenchöre im Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in ihrem musikalischen und missionarischen Verkündigungsauftrag.
####§ 1
Rechtsstellung
(1) Im Posaunenwerk sind die Posaunenchöre nach § 3 zusammengeschlossen, die ihren Sitz im Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland haben.
(2) 1Das Posaunenwerk ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2Es handelt selbstständig nach Maßgabe dieser Ordnung und den rechtlichen Regelungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(3) Das Posaunenwerk wird vom Posaunenrat im Rahmen der kirchlichen Ordnung und des Haushalts, darüber hinaus vom Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (nachfolgend Landeskirchenamt) vertreten.
(4) Das Posaunenwerk ist Mitglied im Dachverband „Evangelischer Posaunendienst in Deutschland e. V.“ (EPiD).
#§ 2
Aufgaben
1Das Posaunenwerk hat die Aufgabe, den Dienst und die Gemeinschaft der Posaunenchöre zu fördern und ihre Mitglieder für diesen Dienst zuzurüsten. 2Dies geschieht insbesondere durch:
- Unterstützung bei der theoretischen und praktischen Ausbildung von Bläsern,
- theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung von Chorleitern,
- Unterstützung bei der Neugründung von Posaunenchören,
- Empfehlung und Vermittlung von Notenmaterial,
- Förderung des gemeinsamen Dienstes der Bläser und Chöre und des Kontaktes zwischen den Chören,
- Förderung der Zusammenarbeit mit anderen musikalischen Gruppen innerhalb und außerhalb der Kirche.
§ 3
Posaunenchöre
(1) 1Posaunenchöre sind kirchenmusikalische Gruppen, die mit Blechblasinstrumenten überwiegend in Gottesdiensten und anderen kirchlichen Veranstaltungen ihren ehrenamtlichen Dienst tun. 2Sie sind auch außerhalb der Kirche präsent. 3Sie tragen mit ihrem Musizieren zur öffentlichen Verkündigung der Frohen Botschaft bei. 4Posaunenchöre halten regelmäßig Übungsstunden ab und nehmen an den Veranstaltungen des Posaunenwerkes teil.
(2) 1Der Einsatz der Posaunenchöre ist kirchenmusikalische Arbeit nach den für die Kirchenmusik geltenden Grundsätzen. 2Träger der Posaunenchöre sind in der Regel Kirchengemeinden, Kirchenkreise oder kirchliche Dienste, Einrichtungen und Werke.
(3) 1Dem Chorleiter obliegt die musikalische Leitung des Posaunenchores. 2Ihm kann eine Stellvertretung zur Seite stehen. 3Der Dienst geschieht ehrenamtlich, sofern der Chorleiter nicht beruflich als Kirchenmusiker tätig ist und die Leitung des Posaunenchores zu seinem Dienstauftrag gehört.
(4) 1Jeder Posaunenchor soll einen Sprecher für die Dauer von vier Jahren wählen. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Über das Ergebnis der Wahl ist das Posaunenwerk zu informieren. 4Zu den Aufgaben des Sprechers gehören der Kontakt zum Leitungsorgan der zuständigen Körperschaft (zum Beispiel Gemeindekirchenrat), die Weitergabe von Informationen aus dem Posaunenwerk und die Erledigung des Schriftverkehrs.
(5) 1Die Arbeit der Posaunenchöre wird durch Zuschüsse aus dem Haushalt der zuständigen Körperschaft (Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Einrichtung), Kollekten, Spenden und gegebenenfalls aus Beiträgen der Mitglieder finanziert. 2Die Kasse des Posaunenchores ist selbst abschließender Teil der Kasse des zuständigen Trägers. 3Instrumente und die weitere Ausstattung des Posaunenchores sind, soweit sie nicht im Eigentum der Bläser oder eines Dritten stehen, Eigentum des Trägers. 4Die zuständige Körperschaft stellt dem Posaunenchor für seine Arbeit Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.
(6) 1Die Posaunenchöre zahlen Beiträge an das Posaunenwerk. 2Sie tragen damit zur Finanzierung des Posaunenwerkes bei.
(7) 1Die Posaunenchöre werden unentgeltlich in den Trägerkirchengemeinden und -einrichtungen tätig. 2Im Einvernehmen mit dem entsprechenden Leitungsorgan kann der Posaunenchor Einsätze durchführen, bei denen Kollekten und Spenden für die Arbeit des Posaunenchores erbeten werden.
#§ 4
Arbeit im Kirchenkreis
(1) 1Die Sprecher der Posaunenchöre im Kirchenkreis wählen für die Dauer von sechs Jahren den Kreisposaunenwart und bis zu zwei Stellvertreter. 2Die Gewählten verteilen die Aufgaben im Kirchenkreis unter sich regional oder fachlich. 3Der Dienst geschieht ehrenamtlich.
(2) 1Über das Ergebnis der Wahlen und über die Aufgabenverteilung werden das Posaunenwerk und der Kirchenkreis unterrichtet. 2Der Kirchenkreis beruft den Kreisposaunenwart zum ehrenamtlichen Mitarbeiter des Kirchenkreises.
(3) 1Der Kreisposaunenwart und die Stellvertreter fördern die Arbeit der Posaunenchöre im Kirchenkreis, deren Kontakte untereinander sowie ihre Einbindung in die Arbeit des Kirchenkreises und des Posaunenwerkes. 2Sie rufen regelmäßig die Sprecher der Posaunenchöre zusammen. 3Sie organisieren und leiten Chorveranstaltungen auf Kreisebene. 4Der Kreisposaunenwart hält Kontakt zum Kreiskantor sowie zur Kirchenkreisleitung.
#§ 5
Gremien
Gremien des Posaunenwerkes sind:
#- die Vertreterversammlung,
- der Posaunenrat.
§ 6
Vertreterversammlung
(1) Der Vertreterversammlung gehören an:
- je ein Vertreter aus jedem Posaunenchor,
- die Mitglieder des Posaunenrates,
- der Landeskirchenmusikdirektor.
(2) 1Die Vertreterversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Posaunenwerkes. 2Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschluss über Grundsatzfragen der Posaunenarbeit und des Posaunenwerkes,
- Beschluss von Vorschlägen zur Änderung der Ordnung des Posaunenwerkes,
- Wahl des Obmanns und dessen Stellvertreters,
- Wahl von Posaunenratsmitgliedern,
- Mitwirkung bei der Wahl des Leitenden Landesposaunenwartes,
- Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Posaunenrates,
- Entgegennahme des Arbeitsberichts des Posaunenrates,
- Beschluss über die Beiträge der Posaunenchöre,
- Kontrolle der Durchführung der Beschlüsse.
(3) 1Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von sechs Jahren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2Die Leitung der Vertreterversammlung bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Der Obmann, dessen Stellvertreter, und die im Posaunenwerk fest angestellten Mitarbeiter stehen nicht zur Wahl. 5Der Vorsitzende beruft die Vertreterversammlung ein und leitet die Sitzung.
(4) 1Die Vertreterversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. 2Sie ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde. 3Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter müssen anwesend sein. 4Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst.
(5) Die Vertreterversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 7
Posaunenrat
(1) 1Dem Posaunenrat gehören an
- der Obmann des Posaunenwerkes als Vorsitzender,
- der Stellvertreter des Obmanns,
- der Vorsitzende der Vertreterversammlung, der von seinem Stellvertreter vertreten werden kann,
- die Landesposaunenwarte,
- der zuständige Referatsleiter im Landeskirchenamt,
- bis zu sechs von der Vertreterversammlung auf die Dauer von sechs Jahren zu wählende Mitglieder.
2Der Landeskirchenmusikdirektor kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Posaunenrates teilnehmen. 3Der Posaunenrat lädt die weiteren im Posaunenwerk tätigen Mitarbeiter zu den Tagesordnungspunkten ein, die deren Dienst betreffen. 4Der Posaunenrat kann zu seinen Sitzungen Gäste beratend hinzuziehen.
(2) 1Die gewählten Mitglieder des Posaunenrates bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Die Mitglieder des Posaunenrates nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 sind ehrenamtlich tätig.
(3) 1Der Posaunenrat leitet unter Beachtung der Grundsatzentscheidungen und Richtlinien der Vertreterversammlung die Arbeit des Posaunenwerkes. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan- und Stellenplanentwurf des Posaunenwerkes,
- Kontrolle der Zahlung der Beiträge durch die Posaunenchöre,
- Abnahme der vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresrechnung des Posaunenwerkes,
- Vorschläge zur Anstellung von Mitarbeitern im Posaunenwerk an das Landeskirchenamt,
- Entgegennahme der Jahresberichte der Landesposaunenwarte,
- Vorbereitung der Vertreterversammlung,
- Benennung der Delegierten für den Posaunenrat des EPiD.
(4) Der Posaunenrat tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal jährlich.
(5) 1Der Posaunenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde. 2Der Obmann oder sein Stellvertreter müssen anwesend sein. 3Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst.
(6) Der Posaunenrat ist der Vertreterversammlung und dem Landeskirchenamt rechenschaftspflichtig.
(7) Willenserklärungen und Verträge, die das Posaunenwerk im Rahmen seiner Zuständigkeit vornimmt, sind vom Obmann oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Posaunenrates zu unterschreiben.
(8) Der Posaunenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 8
Obmann und stellvertretender Obmann
(1) 1Dem Obmann des Posaunenwerkes obliegt die Gesamtleitung des Posaunenwerkes im Auftrag des Posaunenrates. 2Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Posaunenrates. 3Er ist Dienstvorgesetzter der Landesposaunenwarte. 4Der Obmann wird auf Vorschlag des Posaunenrates durch die Vertreterversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 5Wiederwahl ist zulässig. 6Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
(2) Der Obmann sorgt für die geistlich-theologische Begleitung des Posaunenwerkes.
(3) 1Der stellvertretende Obmann wird im Verhinderungsfall oder im ausdrücklichen Auftrag des Obmanns tätig. 2Der Posaunenrat kann festlegen, dass die Aufgaben regional und aufgabenspezifisch zwischen Obmann und Stellvertreter aufgeteilt werden.
#§ 9
Mitarbeiter
1Die Mitarbeiter im Posaunenwerk sind Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2Berufliche und nebenberufliche Mitarbeiter werden im Rahmen des Stellenplanes auf Vorschlag des Posaunenrates vom Landeskirchenamt angestellt.
#§ 10
Landesposaunenwarte
(1) Die Landesposaunenwarte betreuen die Posaunenchöre in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(2) 1Sie nehmen die Aufgaben des Posaunenwerkes gemäß § 2 dieser Ordnung wahr. 2Ihnen obliegt dabei insbesondere die musikalische Leitung in dem Gebiet, in das sie eingesetzt sind. 3Sie unterstützen die Arbeit der Kreisposaunenwarte und Chorleiter.
(3) 1Ihr Aufgabenbereich wird durch den Posaunenrat in einer Dienstanweisung festgelegt. 2Sie sind dem Posaunenrat rechenschaftspflichtig. 3Die Fachaufsicht führt der Landeskirchenmusikdirektor.
#§ 11
Leitender Landesposaunenwart
(1) Dem Leitenden Landesposaunenwart obliegt die musikalische Gesamtleitung des Posaunenwerkes.
(2) 1Der Leitende Landesposaunenwart ist verantwortlich für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Posaunenwerkes. 2Er ist Leiter der Geschäftsstelle und Dienstvorgesetzter der Verwaltungsmitarbeiter.
(3) 1Der Leitende Landesposaunenwart vertritt das Posaunenwerk in musikalischen Gremien in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2Er kann diese Aufgabe delegieren.
(4) Vor der Anstellung des Leitenden Landesposaunenwartes ist die Vertreterversammlung anzuhören.
#§ 12
Gleichstellungsklausel
Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 13
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) 1Für Posaunenchöre, die in Form eines eingetragenen Vereins organisiert sind, ist § 3 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen und der Satzung des Vereins entsprechend anzuwenden. 2Bisherige Sonderregelungen zu § 1 Absatz 1 bleiben bestehen.
(2) 1Der Posaunenrat kann dem Landeskirchenamt nach Anhörung der Vertreterversammlung Vorschläge zur Änderung der Ordnung unterbreiten. 2Über Änderungen dieser Ordnung beschließt das Landeskirchenamt.
(3) Diese Ordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 22. März 2005 (ABl. S.150) außer Kraft.