.Vom 25. Februar 2014 (ABl. S. 78),
####§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Ordnung des Posaunenwerkes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 25. Februar 2014 (ABl. S. 78),
geändert am 25. Februar 2020 (ABl. S. 76).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Beschluss zur Änderung der Ordnung des Posaunenwerkes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland | 25.02.2020 | §§ 3, 6, 7 | geändert |
Inhaltsübersicht
Präambel
1 Das Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (nachfolgend Posaunenwerk) hat den Auftrag, die Botschaft von Jesus Christus zu verkündigen. 2 Es stärkt und fördert als missionarisches Werk der Kirche die Posaunenchöre im Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in ihrem musikalischen und missionarischen Verkündigungsauftrag.
####§ 1
Rechtsstellung
(
1
)
Im Posaunenwerk sind die Posaunenchöre nach § 3 zusammengeschlossen, die ihren Sitz im Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland haben.
(
2
)
1 Das Posaunenwerk ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2 Es handelt selbstständig nach Maßgabe dieser Ordnung und den rechtlichen Regelungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(
3
)
Das Posaunenwerk wird vom Posaunenrat im Rahmen der kirchlichen Ordnung und des Haushalts, darüber hinaus vom Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (nachfolgend Landeskirchenamt) vertreten.
(
4
)
Das Posaunenwerk ist Mitglied im Dachverband „Evangelischer Posaunendienst in Deutschland e. V.“ (EPiD).
#§ 2
Aufgaben
1 Das Posaunenwerk hat die Aufgabe, den Dienst und die Gemeinschaft der Posaunenchöre zu fördern und ihre Mitglieder für diesen Dienst zuzurüsten. 2 Dies geschieht insbesondere durch:
- Unterstützung bei der theoretischen und praktischen Ausbildung von Bläsern,
- theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung von Chorleitern,
- Unterstützung bei der Neugründung von Posaunenchören,
- Empfehlung und Vermittlung von Notenmaterial,
- Förderung des gemeinsamen Dienstes der Bläser und Chöre und des Kontaktes zwischen den Chören,
- Förderung der Zusammenarbeit mit anderen musikalischen Gruppen innerhalb und außerhalb der Kirche.
§ 3
Posaunenchöre
(
1
)
1 Posaunenchöre sind kirchenmusikalische Gruppen, die mit Blechblasinstrumenten überwiegend in Gottesdiensten und anderen kirchlichen Veranstaltungen ihren ehrenamtlichen Dienst tun. 2 Sie sind auch außerhalb der Kirche präsent. 3 Sie tragen mit ihrem Musizieren zur öffentlichen Verkündigung der Frohen Botschaft bei. 4 Posaunenchöre halten regelmäßig Übungsstunden ab und nehmen an den Veranstaltungen des Posaunenwerkes teil.
(
2
)
1 Der Einsatz der Posaunenchöre ist kirchenmusikalische Arbeit nach den für die Kirchenmusik geltenden Grundsätzen. 2 Träger der Posaunenchöre sind in der Regel Kirchengemeinden, Kirchenkreise oder kirchliche Dienste, Einrichtungen und Werke.
(
3
)
1 Dem Chorleiter obliegt die musikalische Leitung des Posaunenchores. 2 Ihm kann eine Stellvertretung zur Seite stehen. 3 Der Dienst geschieht ehrenamtlich, sofern der Chorleiter nicht beruflich als Kirchenmusiker tätig ist und die Leitung des Posaunenchores zu seinem Dienstauftrag gehört.
(
4
)
1 Jeder Posaunenchor soll einen Sprecher für die Dauer von vier Jahren wählen. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Über das Ergebnis der Wahl ist das Posaunenwerk zu informieren. 4 Zu den Aufgaben des Sprechers gehören der Kontakt zum Leitungsorgan der zuständigen Körperschaft (zum Beispiel Gemeindekirchenrat), die Weitergabe von Informationen aus dem Posaunenwerk und die Erledigung des Schriftverkehrs.
(
5
)
1 Die Arbeit der Posaunenchöre wird durch Zuschüsse aus dem Haushalt der zuständigen Körperschaft (Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Einrichtung), Kollekten, Spenden und gegebenenfalls aus Beiträgen der Mitglieder finanziert. 2 Die Kasse des Posaunenchores ist selbst abschließender Teil der Kasse des zuständigen Trägers. 3 Instrumente und die weitere Ausstattung des Posaunenchores sind, soweit sie nicht im Eigentum der Bläser oder eines Dritten stehen, Eigentum des Trägers. 4 Die zuständige Körperschaft stellt dem Posaunenchor für seine Arbeit Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.
(
6
)
1 Die Posaunenchöre zahlen Beiträge an das Posaunenwerk. 2 Sie tragen damit zur Finanzierung des Posaunenwerkes bei.
(
7
)
1 Die Posaunenchöre werden unentgeltlich in den Trägerkirchengemeinden und -einrichtungen tätig. 2 Im Einvernehmen mit dem entsprechenden Leitungsorgan kann der Posaunenchor Einsätze durchführen, bei denen Kollekten und Spenden für die Arbeit des Posaunenchores erbeten werden.
#§ 4
Arbeit im Kirchenkreis
(
1
)
1 Die Sprecher der Posaunenchöre im Kirchenkreis wählen für die Dauer von sechs Jahren den Kreisposaunenwart und bis zu zwei Stellvertreter. 2 Die Gewählten verteilen die Aufgaben im Kirchenkreis unter sich regional oder fachlich. 3 Der Dienst geschieht ehrenamtlich.
(
2
)
1 Über das Ergebnis der Wahlen und über die Aufgabenverteilung werden das Posaunenwerk und der Kirchenkreis unterrichtet. 2 Der Kirchenkreis beruft den Kreisposaunenwart zum ehrenamtlichen Mitarbeiter des Kirchenkreises.
(
3
)
1 Der Kreisposaunenwart und die Stellvertreter fördern die Arbeit der Posaunenchöre im Kirchenkreis, deren Kontakte untereinander sowie ihre Einbindung in die Arbeit des Kirchenkreises und des Posaunenwerkes. 2 Sie rufen regelmäßig die Sprecher der Posaunenchöre zusammen. 3 Sie organisieren und leiten Chorveranstaltungen auf Kreisebene. 4 Der Kreisposaunenwart hält Kontakt zum Kreiskantor sowie zur Kirchenkreisleitung.
#§ 5
Gremien
Gremien des Posaunenwerkes sind:
#- die Vertreterversammlung,
- der Posaunenrat.
§ 6
Vertreterversammlung
(
1
)
Der Vertreterversammlung gehören an:
- je ein Vertreter aus jedem Posaunenchor,
- die Mitglieder des Posaunenrates,
- der Landeskirchenmusikdirektor.
(
2
)
1 Die Vertreterversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Posaunenwerkes. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschluss über Grundsatzfragen der Posaunenarbeit und des Posaunenwerkes,
- Beschluss von Vorschlägen zur Änderung der Ordnung des Posaunenwerkes,
- Wahl des Obmanns und dessen Stellvertreters,
- Wahl von Posaunenratsmitgliedern,
- Mitwirkung bei der Wahl des Leitenden Landesposaunenwartes,
- Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Posaunenrates,
- Entgegennahme des Arbeitsberichts des Posaunenrates,
- Beschluss über die Beiträge der Posaunenchöre,
- Kontrolle der Durchführung der Beschlüsse.
(
3
)
1 Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von sechs Jahren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2 Die Leitung der Vertreterversammlung bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. 3 Wiederwahl ist zulässig. 4 Der Obmann, dessen Stellvertreter, und die im Posaunenwerk fest angestellten Mitarbeiter stehen nicht zur Wahl. 5 Der Vorsitzende beruft die Vertreterversammlung ein und leitet die Sitzung.
(
4
)
1 Die Vertreterversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. 2 Sie ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde. 3 Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter müssen anwesend sein. 4 Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst.
(
5
)
Die Vertreterversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 7
Posaunenrat
(
1
)
1 Dem Posaunenrat gehören an
- der Obmann des Posaunenwerkes als Vorsitzender,
- der Stellvertreter des Obmanns,
- der Vorsitzende der Vertreterversammlung, der von seinem Stellvertreter vertreten werden kann,
- die Landesposaunenwarte,
- der zuständige Referatsleiter im Landeskirchenamt,
- bis zu sechs von der Vertreterversammlung auf die Dauer von sechs Jahren zu wählende Mitglieder.
2 Der Landeskirchenmusikdirektor kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Posaunenrates teilnehmen. 3 Der Posaunenrat lädt die weiteren im Posaunenwerk tätigen Mitarbeiter zu den Tagesordnungspunkten ein, die deren Dienst betreffen. 4 Der Posaunenrat kann zu seinen Sitzungen Gäste beratend hinzuziehen.
(
2
)
1 Die gewählten Mitglieder des Posaunenrates bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Mitglieder des Posaunenrates nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 sind ehrenamtlich tätig.
(
3
)
1 Der Posaunenrat leitet unter Beachtung der Grundsatzentscheidungen und Richtlinien der Vertreterversammlung die Arbeit des Posaunenwerkes. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan- und Stellenplanentwurf des Posaunenwerkes,
- Kontrolle der Zahlung der Beiträge durch die Posaunenchöre,
- Abnahme der vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresrechnung des Posaunenwerkes,
- Vorschläge zur Anstellung von Mitarbeitern im Posaunenwerk an das Landeskirchenamt,
- Entgegennahme der Jahresberichte der Landesposaunenwarte,
- Vorbereitung der Vertreterversammlung,
- Benennung der Delegierten für den Posaunenrat des EPiD.
(
4
)
Der Posaunenrat tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal jährlich.
(
5
)
1 Der Posaunenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde. 2 Der Obmann oder sein Stellvertreter müssen anwesend sein. 3 Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst.
(
6
)
Der Posaunenrat ist der Vertreterversammlung und dem Landeskirchenamt rechenschaftspflichtig.
(
7
)
Willenserklärungen und Verträge, die das Posaunenwerk im Rahmen seiner Zuständigkeit vornimmt, sind vom Obmann oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Posaunenrates zu unterschreiben.
(
8
)
Der Posaunenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 8
Obmann und stellvertretender Obmann
(
1
)
1 Dem Obmann des Posaunenwerkes obliegt die Gesamtleitung des Posaunenwerkes im Auftrag des Posaunenrates. 2 Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Posaunenrates. 3 Er ist Dienstvorgesetzter der Landesposaunenwarte. 4 Der Obmann wird auf Vorschlag des Posaunenrates durch die Vertreterversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 5 Wiederwahl ist zulässig. 6 Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
(
2
)
Der Obmann sorgt für die geistlich-theologische Begleitung des Posaunenwerkes.
(
3
)
1 Der stellvertretende Obmann wird im Verhinderungsfall oder im ausdrücklichen Auftrag des Obmanns tätig. 2 Der Posaunenrat kann festlegen, dass die Aufgaben regional und aufgabenspezifisch zwischen Obmann und Stellvertreter aufgeteilt werden.
#§ 9
Mitarbeiter
1 Die Mitarbeiter im Posaunenwerk sind Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2 Berufliche und nebenberufliche Mitarbeiter werden im Rahmen des Stellenplanes auf Vorschlag des Posaunenrates vom Landeskirchenamt angestellt.
#§ 10
Landesposaunenwarte
(
1
)
Die Landesposaunenwarte betreuen die Posaunenchöre in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(
2
)
1 Sie nehmen die Aufgaben des Posaunenwerkes gemäß § 2 dieser Ordnung wahr. 2 Ihnen obliegt dabei insbesondere die musikalische Leitung in dem Gebiet, in das sie eingesetzt sind. 3 Sie unterstützen die Arbeit der Kreisposaunenwarte und Chorleiter.
(
3
)
1 Ihr Aufgabenbereich wird durch den Posaunenrat in einer Dienstanweisung festgelegt. 2 Sie sind dem Posaunenrat rechenschaftspflichtig. 3 Die Fachaufsicht führt der Landeskirchenmusikdirektor.
#§ 11
Leitender Landesposaunenwart
(
1
)
Dem Leitenden Landesposaunenwart obliegt die musikalische Gesamtleitung des Posaunenwerkes.
(
2
)
1 Der Leitende Landesposaunenwart ist verantwortlich für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Posaunenwerkes. 2 Er ist Leiter der Geschäftsstelle und Dienstvorgesetzter der Verwaltungsmitarbeiter.
(
3
)
1 Der Leitende Landesposaunenwart vertritt das Posaunenwerk in musikalischen Gremien in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2 Er kann diese Aufgabe delegieren.
(
4
)
Vor der Anstellung des Leitenden Landesposaunenwartes ist die Vertreterversammlung anzuhören.
#§ 12
Gleichstellungsklausel
Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 13
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Für Posaunenchöre, die in Form eines eingetragenen Vereins organisiert sind, ist § 3 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen und der Satzung des Vereins entsprechend anzuwenden. 2 Bisherige Sonderregelungen zu § 1 Absatz 1 bleiben bestehen.
(
2
)
1 Der Posaunenrat kann dem Landeskirchenamt nach Anhörung der Vertreterversammlung Vorschläge zur Änderung der Ordnung unterbreiten. 2 Über Änderungen dieser Ordnung beschließt das Landeskirchenamt.
(
3
)
Diese Ordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 22. März 2005 (ABl. S.150) außer Kraft.