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Geltungszeitraum von: 01.03.1995

Geltungszeitraum bis: 14.10.2014

Richtlinie zum Gebrauch kirchlicher
Räume für nichtkirchliche Zwecke

Vom 10. Januar 1995

(ABl. EKKPS S. 26)

In Ausführung von Artikel 32 Absatz 4 Ziffer 9 der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen erlässt das Konsistorium folgende Richtlinie:
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I. Zum gottesdienstlichen Gebrauch gewidmete Räume

1.
Grundsätze
1.1
Kirchliche Räume im Sinne des Abschnitts I. sind Kirchen, Kapellen und solche Gemeinderäume, die in erster Linie der gottesdienstlichen Versammlung der Gemeinde dienen.
1.2
Die kirchlichen Räume dienen der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Eine andere Nutzung darf nicht im Widerspruch zu ihrer Widmung stehen.
1.3
Die Nutzung kirchlicher Räume für nicht in kirchlicher Verantwortung stattfindende Veranstaltungen sowie Ton-, Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer Entscheidung des Gemeindekirchenrates in jedem Einzelfall. Veranstaltungsreihen bedürfen ebenfalls einer grundsätzlichen Entscheidung durch den Gemeindekirchenrat. Er soll dabei prüfen, ob er sich die Bestätigung jedes Einzelprogramms vorbehält.
2.
Verfahrensweise und Entscheidungskriterien
2.1
Vor einer Entscheidung des Gemeindekirchenrates sind die im jeweiligen Nutzungsbereich tätigen Mitarbeiter vor Ort und im Kirchenkreis (z. B. Kirchenmusiker, Kreiskirchenmusikwart, Katechet) zu konsultieren.
Zur Beratung können der Superintendent, der Propst, das Konsistorium und der Landeskirchenmusikwart herangezogen werden. Es ist darauf zu achten, dass neben der Fachberatung eine Abstimmung bezüglich gleicher oder ähnlicher kirchlicher Veranstaltungen erfolgt (z. B. Veranstaltungskalender des Kirchenmusikers oder von Nachbarkirchengemeinden).
2.2
Bei der Entscheidungsfindung sind folgende allgemeinen Grundsätze zu beachten:
a)
Der Inhalt der Nutzung soll zur Widmung des Raumes in einem angemessenen Verhältnis stehen.
b)
Der ungestörten Durchführung der Gottesdienste ist in jedem Fall der Vorrang zu geben.
c)
Musikalische und andere Veranstaltungen mit Bezug zur christlichen Verkündigung sollen Vorrang haben.
d)
Veranstaltungen von in der ACK in Deutschland oder in der regionalen ACK mitarbeitenden Kirchen gelten grundsätzlich als zustimmungswürdig.
e)
Allgemeine politische Veranstaltungen und öffentliche Wahlen können nur im Ausnahmefall zugelassen werden.
2.3
In kirchlichen Räumen sollen Veranstaltungen nicht zugelassen werden,
a)
welche von Gruppen getragen werden, die in Wort und Schrift sich gegen die Kirche und den christlichen Glauben wenden,
b)
die Anlass geben zu der Vermutung, dass gegen die Würde des Menschen und gegen die Toleranz verstoßen wird,
c)
die eine religiöse Überhöhung von nichtkirchlichen Handlungen durch Benutzung des Gottesdienstraumes ergäben (z. B. Fahnenweihen, Übergabe von Orden u. ä.),
d)
die primär den Charakter von Werbeveranstaltungen tragen.
2.4
Bei Nutzung zu Foto- und Filmaufnahmen ist ein Sachverständiger bezüglich der Auswirkungen von Licht und Hitze auf Kunstgegenstände, insbesondere Gemälde und Ausmalungen, einzubeziehen.
2.5
Aus der öffentlichen Bekanntmachung der Veranstaltung soll deutlich der Veranstalter hervorgehen.
2.6
Der Veranstalter ist auf seine Pflichten hinzuweisen, insbesondere
a)
die Verpflichtung zur Einholung notwendiger Genehmigungen (z. B. GEMA, Anmeldepflichten usw.),
b)
die Haftung bezüglich der Gefahren oder Schäden, die sich aus der Veranstaltung bzw. Nutzung ergeben.
Beim Gebäudeeigentümer verbleiben die Verantwortlichkeiten bezüglich der allgemeinen Gefahren aus dem Gebäude, sofern sie nicht durch die Nutzung entstehen.
2.7
Bei positiver Entscheidung des Gemeindekirchenrates ist ein Vertrag über die Nutzung abzuschließen (Mustervertrag siehe Anlage). Dieser soll u. a. Regelungen zu Folgendem enthalten:
Inhalt und Form des Programms,
die Höhe einer eventuellen Nutzungsentschädigung,
die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere auch zu Genehmigungs-, Versicherungs- und Haftungsverpflichtungen.
3.
Information und Außerkraftsetzung von Beschlüssen
3.1
Über Entscheidungen gemäß Ziffer 2 ist der Superintendent rechtzeitig vor dem Vertragsabschluss zu informieren.
3.2
Entscheidungen von Gemeindekirchenräten bei Überschreitung der allgemeinen Gebrauchsbeschränkung können durch das Konsistorium gemäß Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen Artikel 91 außer Kraft gesetzt werden.
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II. Andere kirchliche Räume

  1. Kirchliche Räume, die nicht einer besonderen Widmung unterliegen, können in breiterem Umfang für andere Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
    Dies kann durch Vermietung im Einzelfall oder auch die dauernde Vermietung oder Verpachtung erfolgen. Der ungehinderten Gemeindearbeit ist der Vorrang einzuräumen.
  2. Bei der Entscheidungsfindung, an wen und für welche Zwecke die Abgabe der Räume erfolgen soll, sollen die Kriterien aus Abschnitt I. mit herangezogen werden.
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III. Schlussbestimmung

  1. Diese Richtlinie tritt am 1. März 1995 in Kraft.
  2. Gleichzeitig werden die Empfehlungen des Konsistoriums vom 17. September 1980 – V 677/80 (ABl. S. 83) aufgehoben.
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Muster

Zwischen der Kirchengemeinde vertreten durch den Gemeindekirchenrat
und
(Name der Organisation, vertreten durch oder eines sonstigen Verantwortlichen für die Nutzung) im Folgenden Nutzer genannt
wird folgende
Vereinbarung
geschlossen:
  1. Die Kirchengemeinde stellt (Bezeichnung der überlassenen Räumlichkeit) dem Nutzer für (Bezeichnung des Nutzungszwecke) zur Verfügung.
  2. Die in Punkt 1. genannte Nutzung ist auf den Zeitraum begrenzt.
  3. Der Nutzer versichert, die überlassenen Räumlichkeiten nur für den in Punkt 1. genannten Zweck zu nutzen. [Der Nutzer ist verpflichtet, das jeweilige Veranstaltungsprogramm zur Genehmigung vorzulegen.]
  4. Für die Überlassung der Räumlichkeiten wird eine Entschädigung von … DM vereinbart. Sie ist bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung fällig.
  5. Es ist Sache des Nutzers, für die Einhaltung der allgemein geltenden Bestimmungen der Sicherheit und des Brandschutzes zu sorgen.
  6. Soweit für die beabsichtigte Nutzung besondere Genehmigungen erforderlich sind (z. B. Anmeldepflicht, Meldung gegenüber dem GEMA o. ä.), ist es Sache des Nutzers, diese rechtzeitig zu beschaffen. Von eventuell möglichen Ansprüchen aus einer Verletzung dieser Pflicht stellt der Nutzer die Kirchengemeinde frei.
  7. Alle aus der Nutzung entstehenden Ansprüche Dritter gehen zu Lasten des Nutzers. Die Kirchengemeinde übernimmt lediglich die allgemeinen Gefahren aus dem Gebäude, sofern sie nicht durch die Nutzung entstehen. Dies gilt in gleicher Weise für Ansprüche des Nutzers selbst.
  8. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Kirchengemeinde durch die erfolgte Nutzung entstehen (z. B. Schäden am Gebäude selbst, Schäden am Inventar).
  9. Nach erfolgter Nutzung hat der Nutzer die überlassenen Räumlichkeiten zu reinigen und in den vorherigen Zustand zu versetzen.
Ort
Datum
Für die Kirchengemeinde
L. S.
Für den Nutzer